Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/376 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 15.10.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2015 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 15.05 HVI-Anhang, Rz. 15.05.3 des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen KHMI und Rz. 2174 des seit 1. Januar 2013 geltenden KHMI. Umweltkontrollgeräte bzw. deren Komponenten. Seit dem 1. Januar 2013 gilt gemäss Rz. 2174 KHMI, dass bei schwerstgelähmten Personen, welche in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang untergebracht sind, keine Kosten für Komponenten von Umweltkontrollen, wie insbesondere Sendegeräte, von der Invalidenversicherung mehr übernommen werden. Der Grund liegt in der mangelnden Erforderlichkeit eines Sendegeräts aufgrund der in solchen Institutionen gebotenen umfassenden und rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Betreuung, welche den rechtsprechungsgemäss geforderten minimalen Umweltkontakt bereits miteinschliesst. Ob eine Institution ihren Bewohnern Sendegeräte zur Verfügung stellt oder stattdessen die gleichen Tätigkeiten durch Betreuungspersonen ausführen lassen will, ist ihr überlassen. Eine Einrichtung gilt als spezialisierte Institution für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang, sobald sie schwerstbehinderte Personen dauerhaft aufnimmt. Vorliegend ist die Qualifikation als spezialisierte Institution für chronisch Kranke zu bejahen und demzufolge ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Sendegerät sowie ein Infrarot-Telefon abzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 20015, IV 2013/376). Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2015 Entscheid vom 15. Oktober 2015 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsnr. IV 2013/376 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, Beistand, Regionales Beratungszentrum Rapperswil-Jona, Alte Jonastrasse 24, 8640 Rapperswil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel (Umweltkontrollgerät) Sachverhalt A. A.a A.___, geboren 195_, leidet seit 1990 an Multipler Sklerose mit progredientem Verlauf (IV-act. 110, 143). Die IV-Stelle sprach ihr die Kosten für diverse Hilfsmittel, insbesondere für verschiedene Rollstühle als Hilfsmittel zur Fortbewegung (IV-act. 13, 19, 32, 64, 72, 128, 135, 208), sowie für bauliche Massnahmen in der Wohnung (IV-act. 66) zu. Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 erhielt die Versicherte eine halbe Invalidenrente (IV-act. 14 - 17). Nach einem Krankheitsschub im Jahr 2008 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten. Die IV-Stelle sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2008 eine ganze Rente zu (IV-act. 173, 180, 182). Zudem erhielt die Versicherte ab 1. August 2009 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, da sie seit August 2008 in sämtlichen Lebensverrichtungen, ausser beim Essen, auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen war (IV-act. 177 - 179, 181). Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass die Versicherte ab Januar 2011 neu auch bei der Verrichtung Essen in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen und damit in allen massgebenden Lebensverrichtungen hilflos war. Demzufolge sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. April 2011 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (IV-act. 221 - 223). Mit einem Schreiben vom 13. September 2012 teilte der Beistand der Versicherten (IV-act. 253) mit, dass diese ab Oktober 2012 in einem Heim platziert werde (IV-act. 232). A.b Am 29. April 2013 ersuchte das Wohnhuus C.___, wo die Versicherte untergebracht worden war, bei der IV-Stelle um die Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät sowie ein Seitenwendegerät für die Versicherte. Sie hielt fest, dass diese körperlich schwerstbehindert sei. Sie sitze im Rollstuhl und könne den einen nicht gelähmten Arm nur wenig bewegen. Ihre Kontaktaufnahme mit der Umwelt sei stark eingeschränkt. Um Kontakte nach aussen aufrechtzuerhalten, sei sie auf das Telefon angewiesen. Ausserdem benötige sie bei jedem kleinen Handgriff Hilfe. Mit dem beantragten Umweltkontrollgerät könne die Versicherte telefonieren, das Licht und den Fernseher einschalten, die Türen, Fenster und Storen öffnen, den Lift bedienen und den Notruf auslösen. Es handle sich dabei um ein System mit vorwiegend persönlichem Charakter, das eine nominative (gemeint ist wohl: individuelle) Zuteilung rechtfertige. Das Wohnhuus C.___ sei mit der notwendigen Infrastruktur wie dem Steuer- und Empfangsgerät ausgestattet. Den IR-Sender und das Telefon könne die Versicherte bei einem allfälligen Wegzug mitnehmen und weiterverwenden (IV-act. 267-3). A.c Mit einem Vorbescheid vom 30. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die Ablehnung der Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte Heimbewohnerin der Institution Wohnhuus C.___ und damit auf umfassende Betreuung angewiesen sei. Somit erfülle sie die Voraussetzungen für die Abgabe eines Umweltkontrollgeräts nicht. Die Kontaktpflege im Heim sei in ausreichendem Ausmass gewährleistet. Im Weiteren sei es Sache der Institution, wie sie Telefonverbindungen (z.B. Handy mit Touchscreen) aufrechterhalte (IV-act. 273). A.d Am 28. Juni 2013 wendete die Versicherte, vertreten durch ihren Beistand, ein, das Wohnhuus C.___ verstehe sich nicht als reine Versorgungseinrichtung, sondern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte biete jegliche Unterstützung, damit die Bewohner eine möglichst hohe Lebensqualität hätten. Ziel sei es, die Autonomie der Bewohner so weit wie möglich zu fördern. Sie sei bei allen täglichen Verrichtungen umfassend auf Hilfe angewiesen. Damit auch die schwerstbehinderten Bewohner nicht bei jedem Handgriff abhängig seien, benutzten diese ein Umweltkontrollgerät. Das ganze Wohnhaus sei mit der notwendigen elektronischen Infrastruktur wie dem Steuer- und Empfangsgerät ausgestattet. Die Umweltkontrollgeräte seien bisher ohne Ausnahme von den IV-Stellen finanziert worden. Mit einem solchen Gerät könne die Versicherte z.B. den Notruf auslösen, morgens nach dem Aufwachen die Fenster und Storen öffnen, das Licht und den Fernseher einschalten, die Türen des privaten Wohnraums öffnen und den Lift bedienen, um überall im Haus hinzugelangen. Das Umweltkontrollgerät ermögliche ihr somit das Erledigen banaler, alltäglicher Dinge, die für einen Menschen mit derartig schwerwiegenden Einschränkungen einen sehr hohen Stellenwert hätten. Zwar habe sie im Wohnhuus C.___ Kontakt zu anderen Bewohnern, das Konzept der Einrichtung ziele jedoch darauf ab, bestehende Kontakte nach aussen beizubehalten bzw. sogar noch zu erweitern. Dabei spiele der telefonische Kontakt eine wesentliche Rolle. Aufgrund der motorischen Einschränkungen sei es der Versicherten nicht möglich, ein Handy mit Touchscreen – wie es die IV-Stelle im Vorbescheid vorgeschlagen habe – zu benutzen. Zudem sei sie nicht in der Lage, das Telefon an ihr Ohr zu halten. Das IR- Telefon biete ihr daher die Möglichkeit, ungehindert zu telefonieren. Es sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht darum gehe, den pflegerischen Aufwand zu reduzieren, sondern ihre Autonomie in alltäglichen lebenspraktischen Situationen zu wahren und zu fördern (IV-act. 274). A.e Mit einer Verfügung vom 4. Juli 2013 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät ab. In der Begründung verwies sie auf Ziff. 15.05 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Demnach könne ein Umweltkontrollgerät nur an eine schwerstgelähmte Person abgegeben werden, die nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht sei. Die Versicherte sei in der Institution Wohnhuus C.___ untergebracht und auf umfassende Betreuung angewiesen. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Abgabe eines Umweltkontrollgeräts demnach nicht. Sinn und Zweck eines Umweltkontrollgeräts, welches ausserhalb einer Institution abgegeben werde, sei es, dass die versicherte Person nicht zu Hause vereinsame und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Mindestmass an sozialen Kontakten garantiert werden könne. Dank der intensiven Betreuung bestehe bei der Versicherten keine Gefahr der Vereinsamung. Weiter sei es zumutbar, dass in Institutionen beim Telefonieren geholfen werde (z.B. Einstellen der Freisprechanlage). Im Übrigen sei das Bedienen des IR-Senders mit Tasten genauso schwierig wie das Bedienen eines Handys mit Touchscreen. Insofern könne die Autonomie nicht relevant gesteigert werden. Bezüglich der Möglichkeit, mit dem Umweltkontrollgerät den Notruf auszulösen, hielt die IV-Stelle fest, dass Alarm- und Notrufsysteme keine Leistungen der Invalidenversicherung seien und klar in den Aufgabenbereich der Institution gehörten (IV-act. 275). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten, vertreten durch ihren Beistand, vom 4. September 2013. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2013 und die Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät. Zur Begründung führt der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin das Wohnhuus C.___ zu Unrecht der Ziff. 15.05 HVI unterstellt habe. Es sei dort von “Spital“ oder “spezialisierter Institution für chronisch Kranke“ die Rede. Der Gesetzgeber habe dabei neben den Spitälern wohl auch an Alters- und Pflegeheime gedacht, insbesondere an Institutionen, die der Krankenkasse und der Pflegefinanzierung unterlägen. Beim Wohnhuus C.___ handle es sich um eine Institution mit Integrationscharakter und dem Auftrag, die Selbständigkeit und Selbstbestimmung zu fördern und so lange wie möglich zu erhalten. Das Finanzierungsmodell weiche denn auch von den vorgenannten Institutionen ab und sei der Invalidenversicherung angegliedert. Als Institution, welche die Betreuung und Integration von Behinderten zum Ziel habe, könne das Wohnhuus C.___ nicht als Spital oder spezialisierte Institution für chronisch Kranke bezeichnet werden. Vielmehr seien die Voraussetzungen von HVI 15.05.3 und 15.05.4 erfüllt (gemeint: Rz. 15.05.3 und 15.05.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012). Aus diesem Grund sei wohl auch bis anhin keinem Bewohner des Wohnhuus C.___ die Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät verweigert worden (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 2. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie zunächst fest, die implizite Ablehnung der Kostengutsprache für ein Seitenwendegerät sei zu Recht erfolgt. Eine telefonische Abklärung beim Wohnhuus C.___ am 7. November 2013 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt gar keine Bücher und Zeitschriften lesen könne. Bezüglich des Umweltkontrollgeräts führt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahme des internen Fachbereichs vom 7. Oktober 2013 aus, dass es beim Wohnhuus C.___ offensichtlich um eine spezialisierte Institution für die Unterbringung für chronisch kranke Menschen im Sinn von Ziff. 15.05 des Anhangs zur HVI handle. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin gar nicht aufgenommen werden dürfen, da sie zu dieser Kategorie von behinderten Menschen gehöre. Der Fachbereich hielt in seiner Stellungnahme fest, dass das vom Wohnhuus C.___ geltend gemachte Ziel der Förderung der Selbstbestimmung seiner Bewohner nicht ausschlaggebend sein könne für die Frage, ob es sich bei der Einrichtung um eine spezialisierte Institution für chronisch Kranke handle oder nicht. Sämtliche Heiminstitutionen würden der Selbständigkeit und Selbstbestimmung grosses Gewicht beimessen. Die schwerstgelähmte Versicherte sei in einer Heiminstitution untergebracht, wo sie umfassend, rund um die Uhr betreut und überwacht werde, weil keine Restselbständigkeit in den Alltagsverrichtungen vorhanden sei. Eine Förderung der Selbständigkeit der Versicherten könne nicht mehr in relevantem Ausmass erreicht werden, da das Krankheitsbild progredient sei. Sinn der Abgabe eines Umweltkontrollgeräts sei es, dass eine versicherte Person zu Hause nicht vereinsame und dass Mindestkontakte erhalten werden könnten. Weil die Versicherte derart umfassend auf Hilfe angewiesen sei, könne sie nicht länger zu Hause bleiben und benötige die Betreuung in einem Heim. Dort werde sie täglich mehrmals kontaktiert und überwacht. Es würden umfassende Hilfestellungen gewährleistet, auch bei der Wahrnehmung von Aussenkontakten. Eine fehlende oder ungenügende Mindestkontaktpflege bestehe nicht (mehr). Insofern habe die Versicherte keinen Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte ein Handy mit Touchscreen nicht bedienen können solle, ein Umweltkontrollgerät mit Tasten hingegen schon. Da ein Handy zur üblichen Ausstattung eines Haushalts gehöre, sei ein solches nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren (IV-act. 285). Im Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf einen (nicht im Internet publizierten) Entscheid des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts St. Gallen vom 19. August 2013 und zitiert daraus folgende Erwägungen: „Lebt eine schwerstgelämte Person in einer spezialisierten Institution, so ist diese Institution nach dem hinter der Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI stehenden koordinationsrechtlichen Konzept dazu da, den Kontakt dieser Person mit der Umwelt so weit als technisch möglich sicher zu stellen. Wie die Institution diese Aufgabe erfüllt, hat die Invalidenversicherung nicht zu interessieren. (…) In der Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI wird deshalb unterstellt, dass Umweltkontrollgeräte, welche die standardmässig vorhandenen Rufanlage ergänzten, um diese auch für schwerstgelähmte Personen bedienbar zu machen, in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution ebenfalls zum Standard gehörten. Koordinationsrechtlich betrachtet liegt die entsprechende Leistungspflicht nach dem Konzept von Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI also bei den Spitälern und bei den spezialisierten Institutionen und nicht bei den Patienten bzw. der Invalidenversicherung“ (act. G 6). B.c Mit einer Replik vom 22. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zur Begründung führt der Vertreter an, es vermöge nicht zu überzeugen, weshalb eine durch den Einsatz eines Hilfsmittels im Haus mobile Person Hilfeleistungen des Personals beanspruchen solle, wenn sie das Problem mit dem Einsatz eines Umweltkontrollgeräts selbständig lösen könne. Im Weiteren sei nochmals festzuhalten, dass bis jetzt bei keinem Bewohner der Einrichtung Wohnhuus C.___ die Abgabe eines Umweltkontrollgeräts verweigert worden sei (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Streitgegenstand und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für das von der Beschwerdeführerin beantragte Umweltkontrollgerät zu Recht abgelehnt hat. Das beantragte Umwelkontrollgerät umfasst verschiedene Komponenten (vgl. IV-act. 268), namentlich ein Infrarot(IR)-Sendegerät, mit welchem aufgrund der im Wohnhuus C.___ bereits vorhandenen Empfangs- und Steuergeräte verschiedene Funktionen ausgeführt werden können (z.B Licht einschalten, Türen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fenster und Storen öffnen, Lift bedienen), sowie ein IR-Telefon, welches ebenfalls mit dem erwähnten Sendegerät bedient werden kann (zur Definition von Sende-, Empfangs- und Steuergerät, vgl. Rz. 2173 KHMI). Über die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erwähnten Ablehnung der Kostenübernahme für ein Seitenwendegerät ist am 4. Juli 2013 nicht verfügt worden. Aus diesem Grund ist dieser Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Versicherte, die als Folge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Bundesrat hat die Aufgabe, diese Liste zu erstellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV; SR831.201]). Dieses hat die Aufgabe mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und insbesondere mit der Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung (folgend: HVI-Anhang) erfüllt. 2.2 Gemäss Ziff. 15.05 HVI-Anhang wird ein Umweltkontrollgerät abgegeben, wenn eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder wenn ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. 2.3 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212, E. 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen – wie beispielsweise das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) – konkretisiert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121, E. 4.4; 131 V 42, E. 2.3). 2.4 Vorliegend ist zu beachten, dass das KHMI in Bezug auf die Abgabe von Umweltkontrollgeräten gemäss Ziff. 15.05 HVI-Anhang mit Geltung ab dem 1. Januar 2013 geändert wurde und das vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesene Kreisschreiben ersetzte. Im damals geltenden KHMI hiess es in Rz. 15.05.3, dass Empfangsgeräte und Steuergeräte zur Einrichtung einer behindertengerechten Institution gehörten und behinderte Personen in spezialisierten Institutionen deshalb keinen Anspruch auf diese Geräte hätten. Dagegen übernehme die Invalidenversicherung die Kosten für Komponenten mit vorwiegend persönlichem Charakter, welche die Versicherten bei einem allfälligen Wegzug mitnehmen und an einem anderen Ort weiterverwenden könnten. Dazu gehörten in erster Linie das Sendegerät sowie u.a. Einrichtungen zur Bedienung des Telefons wie das Spezialtelefon IRTEL, welches die Invalidenversicherung ebenfalls unter diesem Titel abgeben könne. In der seit 1. Januar 2013 und aktuell geltenden Fassung besagt die entsprechende Rz. 2174 zunächst ebenfalls, dass Empfangs- und Steuergeräte zur Einrichtung einer behindertengerechten Institution gehörten. Im Gegensatz zur alten Version heisst es dann aber, dass die Invalidenversicherung bei Versicherten, die in einem Heim, “nicht jedoch in einer Institution für chronisch Kranke“, untergebracht seien, die Kosten für ein Sendegerät übernehmen könne, sofern dieses bei einem allfälligen Umzug von der versicherten Person mitgenommen werden könne. Vergleicht man die beiden Bestimmungen, ist festzustellen, dass sich in Bezug auf Empfangsund Steuergeräte keine Änderung ergeben hat. Es ist nach wie vor Aufgabe der Institution, diese Geräte zur Verfügung zu stellen. Bezüglich des Sendegeräts war gemäss Rz. 15.05.3 der alten Version des KHMI eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung grundsätzlich vorgesehen, da das Sendegerät als eine Komponente (des Umweltkontrollgeräts) mit vorwiegend persönlichem Charakter galt. Gestützt auf diese Bestimmung konnten schwerstgelähmte Personen unabhängig davon, ob sie in einem Heim oder in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht waren, die Kosten für ein Sendegerät bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung geltend machen. Massgebend war nicht die Art der Institution, sondern der persönliche Charakter der Komponente eines Umweltkontrollgeräts, welcher bei einem Sendegerät vermutet wurde (als Ausnahme vgl. Entscheid des Versicherungsgericht vom 20. August 2013, IV 2011/176: wo es sich beim Umweltkontrollgerät inklusive Sendegerät um eine standardisierte Umrüstung einer bestehenden Rufanlage in einer Institution handelte, damit behinderte Personen diese bedienen konnten. In diesem Fall war das Gerät als notwendige Investition in die Infrastruktur zu sehen, welche durch die Institution selbst und nicht durch die Invalidenversicherung zu finanzieren war). Gemäss Rz. 2174 der neuen Version des KHMI wird bezüglich der Kostenübernahme für ein Sendegerät unterschieden, ob die schwerstbehinderte Person in einem Heim oder in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht ist. Bei einer Unterbringung im Heim können die Kosten für das Sendegerät von der Invalidenversicherung übernommen werden, sofern dieses bei einem allfälligen Umzug der versicherten Person mitgenommen werden kann. Ist die Person hingegen in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht, erfolgt grundsätzlich keine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung. Die unter der alten Version des KHMI geltende Voraussetzung der Komponente mit vorwiegend persönlichen Charakter spielt im aktuell geltenden KHMI keine Rolle mehr, sondern es wird lediglich auf die Art der Einrichtung abgestellt, wo die schwerstgelähmte versicherte Person untergebracht ist. Der Inhalt von Rz. 2174 des aktuell geltenden KHMI entspricht Ziff. 15.05 HVI-Anhang, welcher bereits selbst die Abgabe von Umweltkontrollgeräten an schwerstgelähmte versicherte Personen, die im Spital oder in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht sind, ausschliesst. Bei Rz. 15.05.3 der alten Version des KHMI handelte es sich um eine Ausnahmebestimmung zu Ziff. 15.05 HVI-Anhang in Bezug auf das Sendegerät sowie andere Komponenten von Umweltkontrollgeräten mit vorwiegend persönlichem Charakter. Rz. 2174 KHMI beschränkt die Ausnahmefälle einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung auf schwerstgelähmte Personen, die in einem Heim untergebracht sind. Die Heimbewohner können zudem nur noch die Kosten für Sendegeräte und nicht für andere Komponenten von Umweltkontrollgeräten, wie beispielswese ein IR-Telefon, geltend machen. Versicherte Personen, die in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke untergebracht sind, haben demgegenüber grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Komponenten von Umweltkontrollgeräten, egal welcher Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Der Grund für diesen Ausschluss bei schwerstgelähmten Personen in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke ist darin zu sehen, dass in diesen Einrichtungen eine umfassende und rund um die Uhr anwesende Betreuung geboten wird, was das Erfordernis eines Sendegerätes, mit welchem eine versicherte Person selbständig Aktionen ausführen könnte, aufhebt. Durch die fehlende (objektive) Erforderlichkeit mangelt es an einer für die Hilfsmittelabgabe notwendigen Voraussetzung (vgl. Art. 8 IVG). Ob das Sendegerät von der behinderten Person subjektiv als notwendig erachtet wird, kann nicht berücksichtigt werden. Auch wenn der Wunsch einer schwerstbehinderten Person, mit einem Sendegerät selbständig gewisse einfache Aktionen auszuführen, wie z.B. das Fenster zu öffnen, nachvollziehbar ist, können diese Aktionen grundsätzlich auch von einer Betreuungsperson erledigt werden. Aus diesem Grund können die Kosten für ein Sendegerät mangels der Erforderlichkeit nicht der Invalidenversicherung auferlegt werden. Ob die spezialisierte Institution für chronisch Kranke eine jederzeit verfügbare Betreuung anbietet, welche die von der behinderten Person gewünschten Aktionen ausführt, oder ob sie gewisse Tätigkeiten durch die Abgabe eines Sendegeräts den Bewohnern selbst überlässt, liegt im Ermessen der Institution. Dadurch, dass die Bewohner mit dem Sendegerät gewisse Tätigkeiten selbständig ausführen können und nicht jedes Mal eine Betreuungsperson dafür rufen müssen, reduzieren sich der Betreuungsaufwand und damit die Personalkosten, weil z.B. weniger Betreuungspersonen anwesend sein müssen. Die Anschaffung von Sendegeräten ist daher eine die Betriebskosten dauerhaft senkende Investition und aus diesem Grund von der spezialisierten Institution selbst zu finanzieren (vgl. Entscheid des Versicherungsgericht vom 20. August 2013, IV 2011/176, E. 2.2). 2.6 Bei schwerstgelähmten Personen, die in einem Heim untergebracht sind, kann die Invalidenversicherung – im Unterschied zu den spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke – die Kosten für ein Sendegerät übernehmen (vgl. Rz. 2174 KHMI). Die Unterscheidung ist dadurch begründet, dass ein (nicht spezialisiertes) Heim nicht auf die langfristige und umfassende Betreuung von schwerstgelähmten Personen ausgerichtet ist. Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich nur vorübergehend, weil z.B. in einem bestimmten Moment kein Platz in einer spezialisierten Institution frei ist. Aus diesem Grund kann die Abgabe eines Sendegeräts an die versicherte Person unter Umständen als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt erforderlich sein, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beispielsweise, weil im Heim keine rund um die Uhr anwesende Betreuung geboten wird oder weil zu wenig Betreuungspersonal vorhanden ist. Je nach dem kann aber auch in einem Heim eine umfassende Betreuung einer schwerstgelähmten Person erfolgen. In diesem Fall besteht wiederum kein Anspruch auf die Kostenübernahme eines Sendegeräts durch die Invalidenversicherung. Um dem Einzelfall Rechnung tragen zu können, ist der Ausnahmefall in Rz. 2174 KHMI als “kann“-Bestimmung formuliert worden. Es haben folglich nicht alle schwerstgelähmten Personen, die in einem Heim wohnen, Anspruch auf die Kostenübernahme eines Sendegeräts, sondern die Invalidenversicherung hat im Einzelfall die jeweilige Betreuungssituation im Heim zu prüfen. 2.7 Grundsätzlich beruht die Änderung des KHMI bezüglich der Abgabe von Umweltkontrollgeräten per 1. Januar 2013 auf sachlichen und nachvollziehbaren Gründen. Sie entspricht im Gegensatz zur alten Version des KHMI, gestützt auf welche auch schwerstgelähmten Personen in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke Komponenten von Umweltkontrollgeräte auf Kosten der Invalidenversicherung zugesprochen wurden, der Ziff. 15.05 HVI-Anhang, welcher in einem solchen Fall die Abgabe von Umweltkontrollgeräten (mit allen Komponenten) generell ausschliesst. Zudem wird mit dem Ausschluss der Abgabe von Umweltkontrollgeräten und deren Komponenten an schwerstgelähmte Personen in spezialisierten Institutionen stärker der Tatsache Rechnung getragen, dass das Bundesgericht bei den Hilfsmitteln für den Kontakt mit der Umwelt in Bezug auf die Umweltkontrollgeräte nur das Ermöglichen eines minimalen Umweltkontaktes garantiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, Rz. 2172 KHMI). Dieser ist in einer spezialisierten Institution für chronisch Kranke mit umfassender Betreuung ohnehin gegeben. Es bestehen daher keine weitergehenden Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, wie insbesondere die Kostenübernahme für ein Spezialtelefon zur Wahrung und Erweiterung der Kontakte nach aussen oder für ein Sendegerät, mit welchem die schwerstgelähmte Person Aktionen ausführen kann, welche genauso von einer Betreuungsperson im Rahmen der umfassenden Betreuung übernommen werden können. Vor diesem Hintergrund liegen keine triftigen Gründe vor, aufgrund derer das Versicherungsgericht von der Rz. 2174 des seit 1. Januar 2013 und aktuell geltenden KHMI abweichen müsste. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Entscheidend für die Beurteilung einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für das von der Beschwerdeführerin beantragte Umweltkontrollgerät bzw. dessen Komponenten ist vorliegend die Frage, ob es sich bei der Einrichtung Wohnhuus C.___ um eine spezialisierte Institution für chronisch Kranke handelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Wohnhuus C.___ sei keine reine Versorgungseinrichtung, sondern eine Institution mit Integrationscharakter und dem Auftrag, die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohner zu fördern und so lange wie möglich zu erhalten. Als Institution, welche die Betreuung und Integration von Behinderten zum Ziel habe, könne das Wohnhuus C.___ nicht als spezialisierte Institution für chronisch Kranke bezeichnet werden. Aus der Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach keinem Bewohner des Wohnhuus C.___ bisher die Kostenübernahme für ein Umweltkontrollgerät verweigert worden sei, ergibt sich bereits, dass in dieser Einrichtung mehrere schwerstgelähmte Personen untergebracht waren bzw. sind. Wenn eine Institution schwerstbehinderte Personen auf Dauer (und nicht nur als Notlösung bis zu dem von Anfang an beabsichtigten Wechsel in eine effektiv spezialisierte Institution) aufnimmt, so handelt es sich um eine spezialisierte Institiution für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. August 2013, IV 2011/176, E. 2.5). Auch die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihres Eintritts in das Wohnhuus C.___ bereits auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe in sämtlichen Lebensverrichtungen angewiesen und damit schwerstbehindert gewesen. Zudem ist klar gewesen, dass sich ihr Zustand höchstwahrscheinlich nicht mehr verbessern wird. Die Beschwerdeführerin ist dort offensichtlich auch dauerhaft und nicht bloss im Sinne einer vorübergehenden Notlösung aufgenommen worden. Sie erhält die aufgrund ihrer Behinderung notwendige umfassende und rund um die Uhr zur Verfügung stehende Betreuung. Das Wohnhuus C.___ ist damit auf die dauerhafte Betreuung von schwerstgelähmten Personen ausgerichtet und klar als eine spezialisierte Institiution für chronisch Kranke zu qualifizieren. 3.2 Daraus folgt, dass in Anwendung der Rz. 2174 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden KHMI die Kosten für die von der Beschwerdeführerin beantragten Komponenten eines Umweltkontrollgeräts, d.h. für das IR-Sendegerät sowie für das IR- Telefon, im vorliegenden Fall nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostenübernahme somit zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 erweist sich als rechtmässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint bei dem vorliegenden durchschnittlichen Beurteilungsaufwand angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/ sGS 951.1]). Mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sind die Gerichtskosten beglichen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2015 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 15.05 HVI-Anhang, Rz. 15.05.3 des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen KHMI und Rz. 2174 des seit 1. Januar 2013 geltenden KHMI. Umweltkontrollgeräte bzw. deren Komponenten. Seit dem 1. Januar 2013 gilt gemäss Rz. 2174 KHMI, dass bei schwerstgelähmten Personen, welche in spezialisierten Institutionen für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang untergebracht sind, keine Kosten für Komponenten von Umweltkontrollen, wie insbesondere Sendegeräte, von der Invalidenversicherung mehr übernommen werden. Der Grund liegt in der mangelnden Erforderlichkeit eines Sendegeräts aufgrund der in solchen Institutionen gebotenen umfassenden und rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Betreuung, welche den rechtsprechungsgemäss geforderten minimalen Umweltkontakt bereits miteinschliesst. Ob eine Institution ihren Bewohnern Sendegeräte zur Verfügung stellt oder stattdessen die gleichen Tätigkeiten durch Betreuungspersonen ausführen lassen will, ist ihr überlassen. Eine Einrichtung gilt als spezialisierte Institution für chronisch Kranke im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang, sobald sie schwerstbehinderte Personen dauerhaft aufnimmt. Vorliegend ist die Qualifikation als spezialisierte Institution für chronisch Kranke zu bejahen und demzufolge ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Sendegerät sowie ein Infrarot-Telefon abzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 20015, IV 2013/376).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T21:47:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen