Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/231 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 03.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2014 Art. 17 IVG. Umschulung. Gleichwertigkeit. Qualitative Komponente.Das Erfordernis der Gleichwertigkeit einer Umschulung bemisst sich nicht allein am erzielbaren Lohn an einem Arbeitsplatz, sondern auch am Spektrum der Tätigkeiten innerhalb des neuen Berufs, in dem ein entsprechender Lohn erzielt werden kann. Eine Umschulung unterscheidet sich von der Einarbeitung an einen Arbeitsplatz insbesondere dadurch, dass der versicherten Person ermöglicht wird, an unbestimmt vielen Arbeitsplätzen in ihrem neuen Beruf einen gleichwertigen Lohn zu erzielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2014, IV 2013/231). Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2014 Der Vizepräsident hat am 3. Februar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nico Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a A.___ geboren 19__, meldete sich im April 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). Er gab an, eine Berufslehre zum Maler absolviert und anschliessend als gelernter Maler gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit könne er aber aufgrund von Hüft-, Bein-, Knie- und Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Die Ärzte bestätigten in der Folge, dass ein Wechsel in eine teils sitzend und teils stehend zu verrichtende Tätigkeit notwendig sei (vgl. IV-act. 5). Ein Onkel des Versicherten bot an, den Versicherten in die Anwendung eines CAD-Programms einzuführen (IV-act. 10). Der IV-Berufsberater empfahl am 2. August 1996 eine entsprechende Einarbeitung in den Beruf des Planzeichners während 40 Stunden (IVact. 11 f.). Diese Einarbeitung fand im Oktober 1996 statt (IV-act. 16). Im Anschluss daran wurde vereinbart, dass der Onkel des Versicherten diesen während eines weiteren halben Jahres in die Bedienung des CAD-Programms einführen sollte (IVact. 21). Mittels zusätzlichen Selbststudiums sollte der Versicherte lernen, Ortspläne zu zeichnen. Sein Onkel sollte ihn anschliessend an eine Unternehmung vermitteln, die ihm für mindestens drei Jahre Aufträge zuweisen sollte. Die IV-Stelle übernahm auch die Kosten für einen geeigneten Monitor (IV-act. 28) und einen Personal Computer im Rahmen eines selbstamortisierenden, unverzinslichen Darlehens (IV-act. 33). Ende April 2007 gab der Versicherte an, er könne nun selbständig Pläne zeichnen und habe auch genügend Arbeit. Er verdiene etwa 6’000 Franken pro Monat (IV-act. 29). A.b Im Mai 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IVact. 34). Sein Hausarzt, Dr. med. B.___, teilte am 3. Juni 2008 mit (IV-act. 41), der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte habe nach der Anlehre selbständig im Auftrag eines Kartographen gearbeitet, könne mit dieser Tätigkeit aber aktuell kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen. Weiter berichtete Dr. B.___ über eine im Juni 2000 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule und über eine im Februar 2003 diagnostizierte rechtskonvexe Skoliose und Teillumbalisation des Wirbels S1. Ein IV-Berufsberater erhielt in der Folge den Auftrag, die Möglichkeiten einer nochmaligen einfachen und zweckmässigen „Eingliederung/Umschulung“ zu prüfen, da es sich bei der beruflichen Massnahme im Jahr 1996/1997 lediglich um eine kurze, einfache halbjährige Umschulung gehandelt habe (IV-act. 48). Am 20. Oktober 2008 teilte der Versicherte dem Berufsberater mit (IVact. 51), er habe eine neue Arbeit gefunden und werde sich nach Ablauf der Probezeit nochmals melden. Am 16. Januar 2009 (IV-act. 54) notierte der Berufsberater, der Versicherte sei von seiner ehemaligen Auftraggeberin angestellt worden und habe die Probezeit zwischenzeitlich bestanden, weshalb der Fall abgeschlossen werden könne. Am 26. Februar 2009 schloss die IV-Stelle das Verfahren ab (IV-act. 58). A.c Am 12. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum dritten Mal zum Leistungsbezug an (IV-act. 60). Gemäss den Beilagen zur Anmeldung war das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Auftraggeberin per Ende Juli 2011 gekündigt worden (IV-act. 70–5). Danach hatte der Versicherte drei Monate als Wärmepumpenmonteur gearbeitet (IV-act. 70–4). Anschliessend war er arbeitslos gewesen (IV-act. 61). Am 31. Juli 2012 teilte Dr. B.___ mit (IV-act. 73), im November 2011 sei zusätzlich zu den bekannten Rückenbeschwerden eine Discushernie L4/5 rechts festgestellt worden. Trotz physikalischer Therapie und Antirheumatika habe sich die Situation zugespitzt. Seit dem 30. Juli 2012 sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Seit dem 22. Mai 2012 habe sich zudem eine zunehmende depressive Entwicklung eingestellt, weshalb der Versicherte unter anderem in psychiatrischer Behandlung stehe. Kartographen seien zudem bereits seit längerer Zeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt. Im Rahmen einer (internen) Vortriage hielt eine IV- Berufsberaterin fest, der Versicherte sei einfach und zweckmässig umgeschult worden. Es sei ihm damit möglich gewesen, über Jahre eine selbständige Tätigkeit auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass die Aufträge zurückgegangen seien bzw. der Beruf des Kartographen, den er zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr gefragt sei, sei eine invaliditätsfremde Tatsache. Im Rahmen von Massnahmen der Frühintervention könnten dem Versicherten Kurse zur Aktualisierung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner CAD-Kenntnisse zugesprochen werden. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Umschulung (IV-act. 83). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, teilte am 6. Februar 2013 mit (IV-act. 105), gegenwärtig sei der Versicherte in psychischer Hinsicht vollständig arbeitsfähig. Aus psychotherapeutischer Sicht sei aber eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angezeigt. Eine solche Wiedereingliederung sei auch als der beste Weg aus Verzweiflung und Depression heraus anzusehen. Sollte eine Wiedereingliederung nicht gelingen, hätte dies allerdings schwerwiegende Folgen für den weiteren psychotherapeutischen Prozess und die Entwicklung. Am 5. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Umschulungsanspruch bestehe (IV-act. 110). Der Versicherte liess am 15. April 2013 die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Umschulungsanspruch verlangen (IV-act. 111). Am 23. April 2013 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IVact. 113). B. B.a Am 24. Mai 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2013 sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung beantragen (act. G 1). Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er habe von Mai 1997 bis 2008 lediglich für eine Auftraggeberin gearbeitet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, weitere Kunden zu akquirieren. Im Oktober 2008 sei er von dieser Auftraggeberin angestellt worden. Mangels Arbeit sei der Arbeitsvertrag dann aber per Ende Juli 2011 aufgelöst worden. Eine Umschulung habe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht stattgefunden. Es seien lediglich zuerst eine einmonatige Abklärung und anschliessend ein dreimonatiger Einführungsunterricht durchgeführt worden. Er habe weder einen Lehrgang absolviert noch einen Abschluss gemacht. Er habe auch keine CAD-Kurse absolviert. Er sei nur angeleitet worden, für eine spezifische Arbeit benötigte Funktionen auszulösen. Ausser einer Berufserfahrung mit einem bestimmten, heute längst nicht mehr gebräuchlichen CAD-Programm könne er nichts vorweisen. Eigentlich besitze er keine CAD-Kenntnisse, sondern bloss Kenntnisse bestimmter Funktionen. Kurse zur Aktualisierung seiner CAD-Kenntnisse seien daher ungeeignet, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern. Es fehle ihm an einer Grundausbildung für CAD-Programme. Ohne eine eigentliche Umschulung sei er nicht in der Lage, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizierte Arbeiten zu verrichten. Er müsste vielmehr eine Hilfsarbeit ausüben, was mit einer erheblichen Erwerbseinbusse verbunden wäre. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei über Jahre hinweg in der Lage gewesen, mithilfe der im Rahmen der beruflichen Massnahmen erworbenen Kenntnisse ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Gemäss einer Aussage eines IV- Berufsberaters existiere der Beruf des Planzeichners nach wie vor. Ein Anspruch auf eine weitere Umschulung bestehe daher nicht. B.c Der Beschwerdeführer liess am 20. September 2013 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Mit „Invalidität“ kann dabei nicht eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG gemeint sein, denn letztere setzt unter anderem den Abschluss jener beruflichen Massnahmen voraus, die geeignet und erforderlich sind, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu erhalten oder verbessern. Die Rede ist in Art. 17 IVG also von einer anderen, umschulungsspezifischen Invalidität, die sich von der rentenspezifischen Invalidität unterscheidet. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine umschulungsspezifische Invalidität vor, wenn eine versicherte Person wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung in den bisher ausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 191). Was eine Umschulung ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut (ebenfalls) nicht entnehmen. Praxisgemäss sind darunter Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendig und geeignet sind, einer schon erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Die Umschulung soll also die wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung ganz oder teilweise verloren gegangene Erwerbsfähigkeit so weit als möglich wieder herstellen. Hierzu ist in der Regel ein dem bisherigen gleichwertiger Beruf geeignet, sofern er den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit bezieht sich einerseits auf das Ausbildungsniveau, andererseits vor allem aber auf die nach der erfolgten Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (Meyer, a.a.O., S. 194 f.). 1.2 In der Praxis stehen die von der Rechtsprechung entwickelten quantitativen Voraussetzungen und Ziele im Vordergrund. Als entscheidend für die Beurteilung, ob ein Umschulungsanspruch besteht, gilt eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent. Als massgeblich für die Wahl einer konkreten Massnahme gelten die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten. Unwesentlich vereinfacht kann also festgehalten werden, dass es praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 17 IVG darum geht, einer versicherten Person, die gesundheitsbedingt eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent erlitten hat, mittels beruflicher Massnahmen die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, mit der sie ein Einkommen im Rahmen des vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielten generieren kann. Diese rein quantitative Betrachtungsweise greift aber zu kurz. Mittels einer Umschulung soll eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt in ihrem angestammten Beruf nicht mehr voll arbeitsfähig ist, in die Lage versetzt werden, in einem anderen Beruf eine Arbeitsstelle zu finden, an der sie einen vergleichbaren Lohn erzielen kann. Dies schliesst ein qualitatives Element mit ein. Es darf nämlich im Rahmen einer Umschulung nicht einfach darum gehen, die versicherte Person gewissermassen in eine bestimmte Arbeit einzuführen, für die sie einen Lohn im Rahmen des vorher erzielten erhält. Vielmehr muss es darum gehen, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, an unbestimmt vielen Arbeitsstellen in ihrem neuen Beruf einen Lohn im Rahmen des vorher erzielten generieren zu können. Darin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer Umschulung in einen neuen Beruf und der Einarbeitung in eine Hilfsarbeit. Wird eine versicherte Person in eine (überdurchschnittlich entlöhnte) Hilfsarbeit eingearbeitet, kann sie zwar ein Einkommen erzielen, das ungefähr dem im angestammten Beruf erzielbaren Einkommen entspricht. Dies kann vor allem dann der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall sein, wenn die versicherte Person einen Beruf erlernt hat, in dem in der Regel eher niedrigere Löhne bezahlt werden (z.B. Berufe im Gastgewerbe oder im Detailhandel). Verliert sie aber später die Hilfsarbeitsstelle, kann sie die im Rahmen der Einarbeitung erworbenen Fähigkeiten, die sich ja nicht auf einen Beruf, sondern nur auf eine bestimmte Arbeit beziehen, nicht mehr verwerten – ausser, sie fände eine vergleichbar gut bezahlte Hilfsarbeitsstelle. Wird sie dagegen auf einen neuen Beruf umgeschult, kann sie die im Rahmen der Umschulung erworbenen Fähigkeiten nach einem Arbeitsplatzverlust ohne Weiteres auch an anderen ebenso gut entlöhnten Arbeitsstellen innerhalb des Berufsfeldes verwerten. Dieses Ziel muss eine Umschulung anstreben. Daraus folgt, dass sich die von der Rechtsprechung geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht nur auf die Verdienstmöglichkeiten, sondern auch auf das Spektrum verschiedener Tätigkeiten, in denen diese Verdienstmöglichkeiten realisiert werden können, beziehen muss. Der versicherten Person muss nach der Umschulung ein vergleichbares Spektrum an Tätigkeiten offenstehen wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler. Er hat vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ein Einkommen erzielt, das dem eines gelernten Malers entspricht. Hätte er seine Arbeitsstelle verloren, hätte er an einer anderen Arbeitsstelle als Maler einen vergleichbaren Lohn erzielen können. Diese Arbeitsstelle hätte nicht zwingend der Arbeitsstelle entsprechen müssen, die er innehatte. Auch eine andere Arbeit innerhalb des Berufsfeldes „Maler“ hätte ihm die Erzielung eines vergleichbaren Einkommens ermöglicht. Mittels der von der Invalidenversicherung durchgeführten „Umschulung“ ist der Beschwerdeführer zwar tatsächlich in der Lage gewesen, während fast fünfzehn Jahren ein Einkommen im Rahmen des als Maler erzielten Lohnes zu generieren. Trotzdem hat es sich bei den durchgeführten Massnahmen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht um eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG gehandelt. Der Beschwerdeführer ist lediglich in eine bestimmte Tätigkeit eingearbeitet worden. Er hat weder eine eigentliche Ausbildung genossen noch einen Abschluss erlangt. Er hat nicht einen bestimmten Beruf erlernt, sondern sich bloss praktische Fertigkeiten für die Verrichtung einer ganz bestimmten Tätigkeit angeeignet. Trotz des hohen Einkommens, das er in der Folge während mehreren Jahren hat erzielen können, hat es sich um eine beinahe „klassische“ Einarbeitung in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Hilfsarbeit gehandelt. Der Beschwerdeführer ist nämlich bloss darin unterwiesen worden, mit einer bestimmten Software gewisse Arbeiten durchzuführen, wobei ihm nur jene Abläufe beigebracht worden sind, die erforderlich gewesen sind, um für eine einzige Auftraggeberin eine ganz bestimmte Tätigkeit auszuführen. Ihm sind weder die grundsätzlichen Funktionsprinzipien der Software noch grundlegende Kenntnisse des Planzeichnens beigebracht worden. Er ist in der Folge lediglich in der Lage gewesen, einen spezifischen Ablauf immer wieder zu repetieren. Der enge Fokus der „Ausbildung“ und der anschliessenden Tätigkeit haben vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt, sich selbst weitere Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Ebenfalls hat keine Notwendigkeit bestanden, Software-Upgrades durchzuführen. Der hohe Lohn, den der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit erhalten hat, hat seinen Grund nicht in der dafür notwendigen Ausbildung, sondern in der für den Beschwerdeführer günstigen Markt- bzw. Konkurrenzsituation, gehabt. Vom Lohn kann also nicht auf die Qualität der Ausbildung geschlossen werden. Spätestens dann, als die benutzte Software veraltet gewesen ist, hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt, an einem anderen Arbeitsplatz ein vergleichbar hohes Einkommen zu erzielen. Dies hat sich endgültig gezeigt, als er seine Arbeitsstelle verloren hat. Er ist danach nämlich nicht in der Lage gewesen, die im Rahmen der „Umschulung“ erworbenen Fertigkeiten an einem anderen Arbeitsplatz zu nutzen. Selbstverständlich kann er nicht als Planzeichner oder Kartograph qualifiziert werden, hat er doch erwiesenermassen nie eine entsprechende Ausbildung genossen oder einen entsprechenden Abschluss erlangt. Er ist vielmehr bloss in der Bedienung eines (inzwischen veralteten) CAD- Programmes für ganz spezifische Aufgaben unterwiesen worden. Diese Fähigkeiten kann er an einem anderen Arbeitsplatz nicht mehr nutzen, weil nur schon davon auszugehen ist, dass die Software, mit der er gearbeitet hat, nirgends mehr in Gebrauch ist und dass er im Verlauf des Auftrags- und Arbeitsverhältnisses keine weiteren Kenntnisse erworben hat, weil dies nicht notwendig gewesen ist. Dies ist übrigens auch den im Jahr 2008 mit diesem Fall betrauten Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen (vgl. IV-act. 48). Lediglich das für eine Hilfsarbeit überdurchschnittliche Einkommen verstellt den Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung im Jahr 1996 keine neue Berufsausbildung genossen hat. Qualitativ gesehen ist er also nicht umgeschult, sondern bloss in eine Hilfsarbeit eingearbeitet worden. Weil er deshalb nicht in der Lage ist, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie er ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in seinem angestammten Beruf als Maler erzielen könnte, besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Umschulung. 2.2 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat eine geeignete berufliche Eingliederung zu ermitteln und durchzuführen. Dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen. Angesichts des klaren Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtslage ist von einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 des St. Galler Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) auszugehen, der einzelrichterlich beurteilt werden kann (Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes; sGS 941.114). Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwandes auf 400 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung von 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache wird zur beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2014 Art. 17 IVG. Umschulung. Gleichwertigkeit. Qualitative Komponente.Das Erfordernis der Gleichwertigkeit einer Umschulung bemisst sich nicht allein am erzielbaren Lohn an einem Arbeitsplatz, sondern auch am Spektrum der Tätigkeiten innerhalb des neuen Berufs, in dem ein entsprechender Lohn erzielt werden kann. Eine Umschulung unterscheidet sich von der Einarbeitung an einen Arbeitsplatz insbesondere dadurch, dass der versicherten Person ermöglicht wird, an unbestimmt vielen Arbeitsplätzen in ihrem neuen Beruf einen gleichwertigen Lohn zu erzielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2014, IV 2013/231).
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