Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/133 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2020 Entscheiddatum: 31.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 31.03.2015 Art. 42quater Abs. 1 IVG. Anspruch auf Assistenzbeitrag. Die gesamte relevante, innerhalb der individuellen Höchstgrenze liegende (d.h. anerkannte) Zeit für den Hilfebedarf ist geringer als die Zeit, welche der IV- Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 IVG), so dass kein Anspruch auf Assistenzbeitrag besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, IV 2013/133). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 31. März 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen (Assistenzbeitrag) Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Kleinkind bei der Invalidenversicherung angemeldet worden, worauf ärztliche Berichte unter anderem von einem hirnatrophischen Prozess links und möglichem zerebralem Anfallsleiden (Oktober 1969, IV 2013/133 Bund III act. 6-26), einem Hydrocephalus internus (Februar 1972, IV 2013/133 Bund III act. 6-25), seltenen, wahrscheinlich epileptischen Anfällen (Oktober 1987; IV 2013/133 Bund III act. 6-23), einem Querschnittssyndrom und Übergewicht (Januar 1997, IV 2013/133 Bund III act. 6-22), einer congenitalen Cerebralparese und Paraparese linksbetont (Dezember 1998, IV 2013/133 Bund III act. 6-29) und einem Polytrauma nach Motorradunfall 1990 mit Th11-Kontusion (April 2004, IV 2013/133 Bund II act. 80) berichteten. A.b Dem Versicherten sind verschiedene Hilfsmittel - unter anderem ein Rollstuhl (IV 2013/133 Bund I act. 11) - zugesprochen worden und er bezieht seit Langem eine Rente (vgl. IV 2013/133 Bund I act. 2-2) und eine Hilflosenentschädigung (vgl. Mitteilung vom 2. November 1999, IV 2013/133 Bund I act. 8). Nachdem er im Rahmen eines Pilotversuchs vom März 2006 bis Juli bzw. Mai 2007 Assistenzgeld bezogen hatte, wurde ihm ab Juni 2007 die Hilflosenentschädigung wieder weitergewährt (Verfügung vom 11. Juli 2007, IV 2013/295 act. 271; Verfügung vom 26. Juli 2007, einstweilen ab August 2007 Hilflosenentschädigung mittleren Grades, IV 2013/295 act. 273). A.c In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 8. November 2011 (IV 2013/295 act. 621) gab die MEDAS Zentralschweiz dann folgende (Haupt-) Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) bekannt: Eine kongenitale zerebrale Anomalie, wahrscheinlich mit einer Koordinationsstörung in den Händen, bei eingeschränkter Pro- und Supination, anamnestisch spastischer Gangstörung und Urininkontinenz, einen frühkindlichen Autismus, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, Adipositas permagna (BMI rund 45), eine Gangstörung im Rahmen der Adipositas permagna und der Persönlichkeitsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Als Diagnosen mit Krankheitswert, aber ohne wesentliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden eine verminderte mentale Leistungsfähigkeit mit exekutiven Dysfunktionen (einschliesslich Verhaltensauffälligkeiten) bei normaler Intelligenz, chronische Lumbalgien und Zervikalgien, eine Periarthropathie rechts bei Impingement, eine bilaterale Koxalgie und der Verdacht auf ein Restless legs-Syndrom angegeben. Ferner wurden diverse Nebenbefunde bezeichnet. Infolge der Polymorbidität, der Summation der neurologischen, psychiatrischen und intern-medizinischen Einschränkungen liege keine in freier Wirtschaft sinnvoll verwertbare zumutbare Restarbeitsfähigkeit vor. Auf einen Rollstuhl sei der Versicherte wohl nicht aus neurologischen Gründen im engeren Sinn, aber wegen der Gangstörung im Rahmen der Adipositas permagna und der Persönlichkeitsstörung angewiesen. Der Gutachter der Rheumatologie hielt unter anderem fest, das Entkleiden sei nur mit Fremdhilfe möglich gewesen (IV 2013/295 act. 621-57), längeres Stehen sei nicht möglich, die Gehstrecke sei - bei Gehunfähigkeit - minimal (IV 2013/295 act. 621-60). - Der RAD-Arzt befürwortete am 30. November 2011 eine Wiedererwägung des Entscheids zur Rollstuhlabhängigkeit und aller damit zusammenhängender Versicherungsleistungen (IV 2013/295 act. 629). A.d Am 13./16. April 2012 (IV 2013/133 Bund III act. 211) erkundigte sich der Versicherte, weshalb er keine Bestätigung für ein Gesuch um Assistenzbeitrag ab 1. Januar 2012 erhalte. Nach einer Anmeldung für den Assistenzbeitrag vom 7. Februar 2010/9. Juli 2012 (IV 2013/133 Bund III act. 231) füllte der Versicherte am 27. Juli 2012 den Fragebogen zum Assistenzbeitrag (IV 2013/133 Bund III act. 237) aus und gab darin für alle Lebensverrichtungen (ohne Fortbewegung; unterschiedlich grossen) Hilfsbedarf an. Für den Haushalt machte er (ausser in der Administration mit Stufe 2) für jeden Aspekt Hilfebedarf der Stufe 3 oder 4 geltend. Er sei auch bei den gesellschaftlichen Aktivitäten und der Freizeitgestaltung eingeschränkt (Ferien und Reisen seien ihm allein nicht möglich; in der Mobilität bedürfe er der Unterstützung ab einer Dauer von drei Stunden, bei den Kontakten ab zwei bis drei Stunden). A.e Am 29. November 2012 erging der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV 2013/133 Bund III act. 270) betreffend die Verfügungen vom 26. November 2010 (Elektrorollstuhl; IV 2010/481) und vom 3. Februar 2012 (Handrollstuhl; IV 2012/89). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Am 6. Dezember 2012 (nach dem Umzug in den Kanton B.___) fand - anlässlich der Abklärung Assistenzbeitrag - eine Abklärung der Hilflosigkeit statt (IV 2013/133 Bund III act. 274; Bericht vom 7./17. Dezember 2012). Die Erhebungen zum Assistenzbeitrag (sowie die Zusammenfassung der Berechnung und der Abklärung) vom 6. Dezember 2012 sind in den entsprechenden Formularen erfasst (IV 2013/133 Bund III act. 283 bis 286). A.g Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2013 (IV 2013/133 Bund III act. 290 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten in Aussicht, diesem ab Beginn der Assistenzleistungen, frühestens ab 9. Juli 2012, einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 211.25 bzw. von pro Jahr maximal Fr. 2'535.-- zu bezahlen. A.h Gegen den Vorbescheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 8. Februar 2013 Einwand (IV 2013/133 Bund III act. 303). Die Betreuungsbedürftigkeit im Haushalt und vor allem die psychische Betreuungsbedürftigkeit seien nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden. Der Versicherte leide am Aspergersyndrom, was für die Pflegenden sehr belastend sei und ihre Lohnansprüche erhöhe. Es müsste ein Lohnansatz für qualifiziertes Pflegepersonal angewendet werden. Der Versicherte vermittle durch seine rhetorischen Fähigkeiten und Intelligenz ein zu positives Bild seiner Autonomie. Es seien beim Schweizer Paraplegiker Zentrum Auskünfte einzuholen. Schliesslich sei die Zuständigkeit auf die IV-Stelle L.___ zu übertragen. A.i Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 (IV 2013/133 Bund III act. 306) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten im Sinn des Vorbescheids einen Assistenzbeitrag zu. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg für den Betroffenen am 20. März 2013 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 9. Juli 2012 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 800.-- bzw. jährlich Fr. 9'600.-- zu bezahlen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es seien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verfahrensakten des Versicherungsgerichts zu den Hilfsmittelentscheiden beizuziehen. Die Verfügung sei damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten und den Abklärungen weitgehend autonom sei. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Seine mannigfaltigen Einschränkungen seien aktenkundig und würden auch im beigelegten Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 14. Februar 2013 beschrieben. Namentlich sei er rollstuhlgebunden und weise ein grosses Übergewicht auf. Er lebe allein in einer Wohnung am Rand der betreffenden Gemeinde. Es sei offensichtlich, dass er zur Bewältigung der Haushalttätigkeit auf Dritthilfe angewiesen sei. Beispielsweise sei es ihm körperlich nicht möglich, eine eigentliche Wohnungsreinigung vorzunehmen. Auch schwerere Einkäufe könne er, der über kein Fahrzeug verfüge, nicht allein erledigen. In der Wäschebesorgung sei er ebenfalls auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Gehe man davon aus, dass der Bedarf an Dritthilfe allein für diese Haushalttätigkeiten mindestens 25 Stunden im Monat betrage, ergebe sich ein Anspruch gemäss dem Rechtsbegehren. - In dem Bericht vom 14. Februar 2013 war unter anderem angegeben worden, im Spinal Cord Independence Measure III erreiche der Beschwerdeführer einen Score von 41 (von 100 bei voller Selbständigkeit; vgl. https:// www.thieme-connect.com/ejournals/abstract/10.1055/s-0031-129 8044) und in der Asia Impairment Scale, die Auskunft über die Höhe und das Ausmass der Schäden gibt, wird er mit C eingestuft (bei vollständiger Läsion A und einer Skala bis E; vgl. http://www.sgnr.ch/index.php/de/krankheitsbilder/querschnittssyndrome). C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem MEDAS-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Reinigungsarbeiten von seinem Rollstuhl aus seien ihm also möglich. Für die Wohnungspflege sei ihm ein täglicher Hilfebedarf von 21 Minuten angerechnet worden. Das erscheine angemessen. Auch die Berücksichtigung der Stufe 2 für den Einkauf von insgesamt sieben Minuten Hilfebedarf pro Tag sei, da der Beschwerdeführer mit dem Elektrorollstuhl die Einkäufe vornehmen könne, sachgerecht, wie der Fachbereich in seiner Stellungnahme schlüssig dargelegt habe. Im Bereich Wäsche-/Kleiderpflege sei die Hilfe beim Transport des Wäschekorbs - mit vier Minuten pro Tag - berücksichtigt worden, was angemessen sei, da die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14 http://www.sgnr.ch/index.php/de/krankheitsbilder/querschnittssyndrome
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrichtungen nicht jeden Tag anfallen würden. Die Wäsche zu sortieren und in die Waschmaschine und den Tumbler zu legen, sei dem Beschwerdeführer möglich. D. Am 14. Mai 2013 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. E. Mit Replik vom 16. August 2013 lässt der Beschwerdeführer einwenden, die effektiv zeitaufwendigen Reinigungsarbeiten wie beispielsweise die Reinigung der Sanitärräume, der Fenster und der Tablare, das Staubsaugen, das Abstauben oberhalb der Sitzhöhe, das periodische Aufräumen der Schränke usw. könnten vom Rollstuhl aus nicht bewältigt werden. Es sei unabdingbar, dass ihm ein Zeitaufwand zugestanden werde, der es ermögliche, eine Wohnung in der Grösse der seinen angemessen reinigen zu lassen. Völlig unzutreffend sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass das Fehlen eines Personenwagens die für das Einkaufen benötigte Zeit bzw. die Abhängigkeit von der Dritthilfe nicht beeinflussen sollte. Es sei offensichtlich, dass beispielsweise mit einem Elektrorollstuhl schwerere Lasten nicht transportiert werden könnten und dass dort die Assistenz unabdingbar sei. In Bezug auf das Erledigen der Wäsche gelte das in der Beschwerde Vorgebrachte. Die Beschwerdegegnerin wolle seine Hilflosenentschädigung herabsetzen; er habe dagegen Beschwerde eingereicht. Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nun mit Vorbescheid eine Erhöhung des Assistenzbeitrags mitteile, obwohl Hilflosen- und Assistenzentschädigung nicht dieselben Bereiche abdeckten. Die Erhöhung des Assistenzbeitrags auf Fr. 681.90 zeige, dass die Ausführungen in der Beschwerde zutreffend seien. - Mit dem beigelegten Vorbescheid vom 25. Juli 2013 war dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 681.90 bzw. jährlich maximal Fr. 8'182.80 (pro Monat maximal Fr. 1'022.85 in Rechnung zu stellen) in Aussicht gestellt worden. - Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 hatte die Beschwerdegegnerin den Hilflosenentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2013 auf eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt (nämlich auf Fr. 468.--, IV 2013/295 act. 772; strittig im Verfahren IV 2013/295). F. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. G. Am 29. April 2014 hat die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 61 lit. d ATSG mit dem Hinweis darauf, dass das Gericht feststellen könnte, dass infolge der Erforderlichkeit der Anrechnung einer höheren (als in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten) Hilflosenentschädigung kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bestehe, Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem Rückzug der Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2014 an der Beschwerde festhalten lassen. Erwägungen: 1. Mit der strittigen Verfügung vom 18. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden für die Zeit frühestens ab 9. Juli 2012 zugesprochen. Es sind daher die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen (mit Änderungen ab 1. Januar 2013 für den Sachverhalt ab 2013, über den allerdings keine Verfügung in den Akten liegt) massgebend. Da der Beschwerdeführer im Dezember 2011 keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Pilotversuch "Assistenzbudget" hatte, gelangt lit b. der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 nicht zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG. - Angesichts des engen Sachzusammenhangs werden die Akten der Sache IV 2013/295 (Hilflosenentschädigung) beigezogen. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a). Nach Art. 42 Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 bis 42 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21 Abs. 2 (lit. b), dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (lit. c). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39c IVV kann in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. - Nach Rz 4002 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB, in der Fassung ab 1. Januar 2012) wird jeder dieser Bereiche in Teilbereiche unterteilt, jeder Teilbereich in verschiedene Tätigkeiten und jede Tätigkeit in verschiedene Verrichtungen (Teilhandlungen). Nach Rz 4009 ff. KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit; über Stufe 1 = geringe oder sporadische, aber regelmässige Hilfe nötig; Stufe 2 = Hilfebedarf bei mehreren - d.h. einigen, ein paar, verschiedenen - Teilhandlungen, bei aber noch wesentlicher möglicher Eigenleistung; Stufe 3 = möglich ist nur geringfügige Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert; bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit). quater sexies ter ter sexies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die IV-Stelle bestimmt nach Art. 39e Abs. 1 IVV den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Es gelten nach Art. 39e Abs. 2 IVV die folgenden monatlichen Höchstansätze: a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a bis c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d bis g: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h: 120 Stunden. Gemäss Art. 39e Abs. 3 IVV wird für folgende Personengruppen die nach Abs. 2 lit. a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. 2.3 Der Hilfebedarf wird gemäss Rz 4005 KSAB mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT) ermittelt. 2.4 Nach Art. 39f Abs. 1 IVV beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.50 pro Stunde (2013: Fr. 32.80), nach Abs. 2 beträgt er Fr. 48.75 pro Stunde (2013: Fr. 49.15), wenn die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e bis g über besondere Qualifikationen verfügen muss. Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr. 86.70 pro Nacht (Art. 39f Abs. 3 IVV; 2013: Fr. 87.40). - Gemäss Art. 39g IVV berechnet die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr (Abs. 1). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt gemäss Art. 39g Abs. 2 IVV das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat (lit. a), oder aber das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt (lit. b Ziff. 1), und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (lit. b Ziff. 2). 3. 3.1 Der Hilfebedarf des Beschwerdeführers, welcher Basis für die verfügten Leistungen bildet, wurde anhand des standardisierten Abklärungsinstruments erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer lässt beanstanden, es sei ihm körperlich nicht möglich, eine eigentliche Wohnungsreinigung vorzunehmen, beispielsweise hinsichtlich der Sanitärräume, der Fenster und der Tablare. Er könne nicht staubsaugen, abstauben oberhalb der Sitzhöhe oder periodisch die Schränke aufräumen. Wie aus dem Abklärungsformular ersichtlich wird, ist berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bei schwereren Aufgaben (wie etwa beim Bettmachen, Glühbirnenwechseln) und (infolge Rollstuhlbenutzung) bei Arbeiten ausserhalb der Greifhöhe der Hilfe bedarf, weshalb unter der Rubrik (Tätigkeit) "Tageskehr" die Stufe 2 gewählt (und somit Arbeit von vier Minuten pro Tag anerkannt) wurde. Für die Tätigkeit "Wochenkehr", zu welcher Bodenreinigung, Staubwischen, Grundreinigung der Küche, Fenster und Aussenanlagen, Bettanziehen und Wartung technischer Hilfsmittel gehören, ist bei der Abklärung die Stufe 3 berücksichtigt worden. Damit ist anerkannt, dass der Beschwerdeführer nur (aber immerhin) geringe Eigenleistung beisteuern kann und in grossem Umfang Hilfe braucht. Stufe 4 dagegen ist angezeigt, wenn eine versicherte Person gar nichts selbständig erledigen kann und umfassende direkte Hilfe benötigt. Da angenommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer leichtere Arbeiten wie Staubwischen auf Sitzhöhe möglich sind, ist diese Einstufung nicht zu beanstanden. Für die Verschmutzung durch den Rollstuhl ist ausserdem ein Zusatzaufwand (von zehn Minuten pro Tag) eingesetzt worden. Die Reduktion wegen eines Erwachsenen im selben Haushalt ist in Rz 4030 KSAB vorgesehen. Vorliegend erfolgt sie wegen der Anwesenheit der Assistenzperson, welche in der Wohnung lebt (vgl. IV 2013/133 Bund III act. 283-2: der Beschwerdeführer wohne rund um die Uhr mit der Betreuerin in der Wohnung). In der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung der Rz 4030 KSAB ist ausdrücklich festgehalten worden, dass eine Reduktion auch erfolgt, wenn Assistenzpersonen bei der versicherten Person leben. Dass eine Reduktion aus solchem Grund erfolgt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist doch davon auszugehen, dass die Assistenzperson in einem solchen Fall gleichzeitig mit der Verrichtung für den Beschwerdeführer auch die selbst genutzte Wohnung reinigt. Die Bemessungsregeln sind schliesslich standardisiert; es ist nicht vorgesehen, dabei Unterschiede nach Wohnungsgrösse zu machen. In dieser Beziehung zu standardisieren, ist als zulässig zu betrachten. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, er könne, da er über kein Fahrzeug verfüge, Einkäufe schwererer Dinge nicht allein erledigen. Anzunehmen, das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlen eines Personenwagens beeinflusse die für das Einkaufen benötigte Zeit bzw. die Abhängigkeit von der Dritthilfe nicht, sei nicht zutreffend. Es sei offensichtlich, dass beispielsweise mit einem Elektrorollstuhl schwerere Lasten nicht transportiert werden könnten und dass dort die Assistenz unabdingbar sei. Die Hilfe, welcher der Beschwerdeführer beim Grosseinkauf und beim Einkauf schwererer Sachen bedarf, ist bei der Abklärung allerdings ebenso in Anschlag gebracht worden wie der Umstand, dass er auf Handreichungen im Laden (für Waren ausserhalb der Reichweite bei Rollstuhl und das Einpacken an der Kasse) angewiesen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einstufung in die Stufe 2 nicht sachgerecht sein sollte. Für die Reduktion wegen eines Erwachsenen im selben Haushalt gilt das oben Dargelegte. 3.3 Ferner lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er sei in der Wäschebesorgung auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Anlässlich der Abklärung wurde seinem Hilfebedarf beim Transport des Wäschekorbs zum Wäscheständer/Tumbler (Tätigkeit "Wäsche sortieren, waschen, aufhängen, trocknen"; Stufe 1) und der eingeschränkten Feinmotorik beim Wäsche Zusammenlegen (Tätigkeit "Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen"; Stufe 3) Rechnung getragen. Auch in dieser Hinsicht wurde eine Reduktion wegen eines Erwachsenen im selben Haushalt vorgenommen. Ein Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch wird gemäss dem Standard offenbar nur zugelassen, wenn insgesamt Stufe 3 oder 4 vorliegt (IV 2013/133 Bund III act. 285-25), was als Kriterium toleriert werden kann und was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ein Anspruch gemäss dem Rechtsbegehren (Fr. 800.-- pro Monat) ergebe sich, da der Bedarf an Dritthilfe allein für diese Haushalttätigkeiten mindestens 25 Stunden im Monat betrage. Ein Assistenzbedarf von 25 Stunden pro Monat ergäbe denn auch einen Anspruch von Fr. 812.50 (25x Fr. 32.50) pro Monat. Für den Haushalt sind beim Beschwerdeführer zunächst insgesamt nicht nur 25 Stunden, sondern 28.38 Stunden pro Monat Hilfebedarf erhoben worden (56 Minuten pro Tag, vgl. IV 2013/133 Bund III act. 285-15 ff., nämlich 1, 12, 21, 5 und 3 Minuten zuzüglich der 14 Minuten pro Tag, welche als Reduktionen erfasst wurden; d.h. 28.38 Stunden pro Monat [56x365/12x60]; in der Zusammenfassung in IV 2013/133 Bund III act. 286-1 ergibt die Summe von relevantem Hilfebedarf [20.86] und Reduktionen [7.53] 28.39). 14 Minuten pro Tag sind in Abzug gebracht worden (Reduktionen; d.h. 7.09 Stunden pro Monat; in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassung angegeben sind aber wie erwähnt 7.53), womit sich ein Ergebnis von relevantem Hilfebedarf von 42 Minuten pro Tag oder von 21.29 Stunden pro Monat ergibt (in IV 2013/133 Bund III act. 285-25 erwähnt sind allerdings 41 Minuten: das gäbe 20.78 Stunden pro Monat, angegeben sind in der Zusammenfassung aber wie erwähnt 20.86). Ist von einem relevanten Hilfebedarf von 21.29 statt 20.86 Stunden pro Monat für den Haushaltsbereich auszugehen, ergibt sich statt 35.06 ein Total von 35.49 Stunden pro Monat (8.62 und 21.29 und 5.58). 3.5 Nach der im Einwand gegen den Vorbescheid ausgedrückten Auffassung sind die Betreuungsbedürftigkeit im Haushalt und vor allem die psychische Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden. Er vermittle durch seine rhetorischen Fähigkeiten und Intelligenz ein zu positives Bild seiner Autonomie. Es kann allerdings angenommen werden, dass die Abklärung, bei welcher nebst der Abklärungsperson und dem Beschwerdeführer eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreterin der Pro Infirmis (vgl. IV 2013/133 Bund III act. 282-1), ein Vertreter der IV-Stelle C.___ und die private Betreuerin des Beschwerdeführers anwesend waren (IV 2013/133 Bund III act. 274-5), gründlich durchgeführt wurde und ihr Ergebnis aufgrund der detailliert abgefragten Fähigkeiten oder Hilfebedürftigkeiten sachgerecht und zuverlässig ist. Der generelle Einwand vermag dagegen in der Beweiswürdigung nicht anzukommen. 3.6 Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, er leide am Aspergersyndrom, was für die Pflegenden sehr belastend sei und ihre Lohnansprüche erhöhe. Es müsste ein Lohnansatz für qualifiziertes Pflegepersonal angewendet werden. Die von der MEDAS beschriebene Polymorbidität des Beschwerdeführers stellt an die Pflegenden bestimmt gewisse Anforderungen. Die Anwendung des höheren Assistenzbeitrags gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die Assistenzperson in den Bereichen "Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit", "berufliche Aus- und Weiterbildung" und "Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt" über besondere Qualifikationen verfügen muss. Diese Bereiche entfallen indessen beim Beschwerdeführer, so dass für die Berechnung des Anspruchs anhand des erhöhten Assistenzbeitrags kein Platz ist. Ausserdem wäre vorausgesetzt, dass für die betreffende Assistenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich ist und die Assistenzperson die Qualifikation mitbringt (vgl. Rz 4114 KSAB). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7 Zu berücksichtigen ist indessen, dass vom gesamten relevanten, innerhalb der individuellen Höchstgrenze liegenden (d.h. vom anerkannten) zeitlichen Hilfebedarf diejenige Zeit abgezogen wird, welche der IV-Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG). Das hat seinen Grund darin, dass der Assistenzbeitrag unter anderem den Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen umfasst, welcher seinerseits bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt wird. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird nach Rz 4107 KSAB ermittelt, indem der Hilflosenentschädigungsbetrag durch den Standard-Stundenansatz des Assistenzbeitrags dividiert wird. Für die angefochtene Verfügung (für 2012) ist indessen nicht von einer Hilflosenentschädigung von Fr. 928.--, sondern von einer solchen von Fr. 1'160.-- pro Monat (Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit, bei Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen; vgl. IV 2013/133 Bund III act. 284-1; Art. 42 Abs. 1 IVG) auszugehen, was einen Abzug von 35.69 (Fr. 1'160.--/Fr. 32.50; statt der verfügten 28.55) Stunden pro Monat verlangt. Dieser Vorgang erklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge der verfügten (im Prozess IV 2013/295 strittigen) Herabsetzung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2013 eine Erhöhung des Assistenzbeitrags angekündigt hat. Eine solche Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine Hilflosigkeit leichten Grades hätte ab der Herabsetzung denn auch einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entstehen lassen können. 3.8 Da sich der anerkannte Hilfebedarf vorliegend auf 35.49 Stunden beläuft, aufgrund der Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades aber der erwähnte Abzug von 35.69 zu machen ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nicht erfüllt. 3.9 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag besteht beim vorliegend beurteilten Sachverhalt (für die Zeit ab Juli 2012 bis Februar 2013) nicht. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab Juli 2012 keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. sexies ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Sie sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. Mai 2013 ist er jedoch von der Bezahlung der Gebühr zu befreien. 4.3 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu entschädigen, wobei das Honorar (von ermessensweise pauschal Fr. 3'500.--) um einen Fünftel herabgesetzt wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG; sGS 963.70). Der Staat hat eine Entschädigung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. 4.4 Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer allerdings zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag ab Juli 2012 wird verneint. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.--. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.03.2015 Art. 42quater Abs. 1 IVG. Anspruch auf Assistenzbeitrag. Die gesamte relevante, innerhalb der individuellen Höchstgrenze liegende (d.h. anerkannte) Zeit für den Hilfebedarf ist geringer als die Zeit, welche der IV-Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 IVG), so dass kein Anspruch auf Assistenzbeitrag besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, IV 2013/133).
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