Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.10.2012 IV 2012/42

18 ottobre 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,130 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 61 lit. g ATSG. Parteikosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Vorliegend wäre der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne vertiefte Prüfung festzulegen. Da jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig war, ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2012/42).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 18.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Art. 61 lit. g ATSG. Parteikosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Vorliegend wäre der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne vertiefte Prüfung festzulegen. Da jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig war, ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2012/42). Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 18. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend vorsorgliche Massnahmen (Renteneinstellung) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ bezog gestützt auf die Verfügung vom 11. Dezember 1998 seit 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente. Nach Durchführung einer Observation stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2012 vorsorglich ein. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. G 1.1.1). A.b   Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2012 und Beschwerdeergänzung vom 13. März 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die vorsorgliche Renteneinstellung sei aufzuheben und die Invalidenrente ab Januar 2012 wieder auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 1 und G 6). A.c   Anstelle einer Beschwerdeantwort teilte die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2012 mit, sie habe in der Sache materiell entschieden, weshalb das Beschwerdeverfahren hinfällig werde (act. G 12). A.d   Am 13. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein, in der er einen Aufwand von Fr. 2'667.60 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend machte (act. G 14). A.e   Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2012 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die angefochtene Verfügung nicht widerrufen, sondern durch eine gleichlautende materielle Verfügung abgelöst zu haben, weshalb die Abschreibung des Verfahrens kein Obsiegen darstelle und der Beschwerdeführer seinen Aufwand selber zu tragen habe. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 9.5h sei nicht nachvollziehbar. Dieser sei nicht gerechtfertigt (act. G 16). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 verfügte die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Abschreibung des Verfahrens, den Verzicht auf Kostenerhebung, die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer mit Fr. 2'667.60.-- zu entschädigen (act. G 17). C.        C.a   Dagegen richten sich die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli und 20. August 2012 mit dem Antrag, die Sache der zuständigen Gerichtsabteilung zum Entscheid zu unterbreiten. Zur Begründung macht sie geltend, die Überbindung der Parteikosten auf die Beschwerdegegnerin bringe zum Ausdruck, dass grundsätzlich vermutet werde, die Verwaltung habe nicht rechtmässig gehandelt. Von einer solchen Vermutung sei jedoch entschieden Abstand zu nehmen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren nicht durch die Verwaltung veranlasst worden. Solange der Beschwerdeführer aber nicht habe zeigen können, dass die angefochtene Verfügung nicht rechtens gewesen sei, habe er seinen Aufwand selber zu tragen. Dies gelte umso mehr, als er keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, die Verwaltung werde das weitere Verfahren verschleppen. Er habe sich im Klaren sein müssen, dass die materielle Verfügung erlassen werde, bevor das Gericht seine Beschwerde würde prüfen können. Damit habe er ein aller Voraussicht nach sinnloses Gerichtsverfahren angestrengt. Schliesslich könne der Entscheid über die Kostenfolgen des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens auch aufgeschoben werden, bis ersichtlich sei, ob die neue Verfügung rechtskräftig werde. Trete sie unangefochten in Rechtskraft, sei die vorsorgliche Anordnung rechtens gewesen. Werde die neue Verfügung hingegen angefochten, müsse der Entscheid über die Parteikosten im ersten Verfahren an den Entscheid über die aufschiebende Wirkung im zweiten Verfahren geknüpft werden. Schliesslich dürfe die Verwaltung nicht verpflichtet werden, einen unnötigen Aufwand des Beschwerdeführers zu entschädigen (act. G 18, 20). Erwägungen: 1.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Abschreibung des Gerichtsverfahrens verfügen, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind. Die Abschreibungsverfügung ist kurz zu begründen, und den Beteiligten ist eine Frist von vierzehn Tagen zu setzen, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichts verlangt werden kann (Art. 39 Abs. 2 VRP). Vorliegend verlangte die Beschwerdegegnerin bezüglich der präsidialen Abschreibungsverfügung vom 2. Juli 2012, die Sache sei der zuständigen Abteilung zum Entscheid zu unterbreiten (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2012, act. G 18). 2.       2.1    Unbestrittenermassen ist mit dem Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2012 das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die vorsorgliche Renteneinstellung vom 3. Januar 2012 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 2.2    Infolge Abschreibung des Verfahrens werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 97 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.— ist diesem zurückzuerstatten. 3.       3.1    Streitig ist, ob im konkreten Fall die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist. Das Beschwerdeverfahren betreffend die vorsorgliche Renteneinstellung wurde gegenstandslos, weil die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2012 einen materiellen Entscheid getroffen hat, wonach die rentenzusprechende Verfügung vom 11. Dezember 1998 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde bezüglich (neu) laufender Renten die aufschiebende Wirkung entzogen. Somit ist hinsichtlich der umstrittenen Parteientschädigung festzuhalten, dass im zu behandelnden Verfahren nicht von einem (materiellen) Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. 3.2    Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so wird rechtsprechungsgemäss mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Erledigungsgrunds entschieden. Bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer summarischen Beurteilung sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. 3.3    Nach der Praxis sind vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann und die Wahrscheinlichkeit eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils für die zu wahrenden Interessen glaubhaft gemacht wird. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein: Es dürfen ihr keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Entscheidend ist die Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (vgl. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 122 Rz 335, mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren zu treffen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Einstellung der Leistungen ist einerseits das Interesse der Beschwerdegegnerin zu beachten, nicht unrechtmässige Leistungen ausrichten zu müssen, die sie später wegen Uneinbringlichkeit nicht mehr zurückfordern kann, und anderseits das Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Auszahlung der Rente zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auf welche er sich gestützt auf die rechtskräftige Rentenzusprache (unter Vorbehalt der in einem entsprechenden Verfahren zu beurteilenden Anpassung bzw. Revision oder Wiedererwägung) verlassen kann; dem Vertrauen in den Bestand der Rentenverfügung kommt mit der Dauer des Rentenverhältnisses umso höhere Bedeutung zu. Bei dieser Interessenabwägung müssen die Prozessaussichten einbezogen werden. Ist die Prognose bezüglich des weiteren Rentenanspruchs eindeutig bzw. ein solcher Anspruch gestützt auf die aktuelle Aktenlage klar nicht (mehr) gegeben, kann sich eine vorsorgliche Renteneinstellung allenfalls rechtfertigen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren beschafft werden müssen bzw. das ordentliche Verfahren unter Einräumung der entsprechenden Mitwirkungsrechte der betroffenen Parteien durchzuführen ist. Beim Entscheid über die Anordnung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorsorglichen Massnahmen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die vorsorgliche Regelung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2012, IV 2011/335, mit Hinweisen). 3.4    Vorliegend bezog der Beschwerdeführer seit 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bei dieser langen Rentenbezugsdauer kommt der klaren Beweislage und Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers vor einer vorsorglichen Renteneinstellung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine umso grössere Bedeutung zu. Die vorsorgliche Einstellung der Rente erfolgte, ohne dass dem Beschwerdeführer - worauf im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen (im Unterschied zu den superprovisorischen Massnahmen) ein Anspruch besteht (BGE 134 I 88 f. E. 4.1) - das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Zudem wurde die vorsorgliche Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2012 relativ rudimentär dadurch begründet, dass infolge von Hinweisen betreffend eine Erwerbsaufnahme im Februar 2011 eine Rentenrevision eingeleitet worden sei. Im Rahmen von Abklärungen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit erwerbstätig sei. Auf Grund der neuen Erkenntnisse im Rahmen einer Observation sowie eines nachfolgenden Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass sein Gesundheitszustand wesentlich besser sei, als er vorgebe, und deshalb seit langem eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass durch sein Verhalten sowohl die behandelnden wie die begutachtenden Ärzte wissentlich getäuscht worden seien, um so IV-Leistungen zu erwirken. Beim heutigen Kenntnisstand könne eine Weiterausrichtung der Rente nicht verantwortet werden. Daher werde die bisherige Rente sofort eingestellt. Der Entscheid in der Sache werde damit nicht vorweg genommen (act. G 1.1/1). Die materielle Verfügung erging sodann etwas mehr als viereinhalb Monate später, am 25. Mai 2012, nachdem das Vorbescheid- und Einwandverfahren durchgeführt worden waren (vgl. act. G 12.1). Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht um einen klaren Fall. Zudem lässt sich allein gestützt auf die Internetauftritte des Beschwerdeführers, welche ihn anlässlich einer Vernissage seiner Bilder vom 12. Dezember 2008 sowie einer Ausstellung vom November 2009 zeigten (Verfahren IV 2012/244: act. G 5.1/114), ohne Prüfung von weiterem Abklärungsmaterial nicht darauf schliessen, es sei mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und einer damit einhergehenden Meldepflichtverletzung auszugehen. Schliesslich liegt auch keine Strafanzeige wegen Betrugs vor oder wäre auf Grund der Akten ein Betrugsfall bei summarischer Prüfung offensichtlich, so dass eine strafbare Handlung auf der Hand läge bzw. ein erheblicher entsprechender Verdacht bestünde. Damit erfolgte die Renteneinstellung lediglich gestützt auf eine kurze Begründung und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer dadurch aber per sofort die Existenzgrundlage entzogen. Es kann ihm deshalb insbesondere unter Kostengesichtspunkten kein Vorwurf gemacht werden, dass er gegen die vorsorgliche Renteneinstellung mittels Beschwerde vorging. Vielmehr erscheint unter diesen Umständen und namentlich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Vornahme einer vorsorglichen Massnahme nicht gerechtfertigt. Da die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 21. Dezember 2011 (vgl. Verfahren IV 2012/244: act. G 5.1/135) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Oktober 2011 (IV 2012/244: act. G 5.1/134) im Zeitpunkt der vorsorglichen Renteneinstellung vom 3. Januar 2012 bereits vorlag, war somit einzig noch das Einwandverfahren durchzuführen. Weder wurde dieses durch Eingaben bzw. Fristerstreckungsgesuche des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in die Länge gezogen noch standen andere wichtige Abklärungen an, welche eine Verzögerung des Einwandverfahrens hätten erwarten lassen. Der Vorbescheid wurde am 13. Februar 2012 (IV 2012/244: act. G 5.1/149) erlassen, woraufhin der Einwand am 14. März 2012 (IV 2012/244: act. G 5.1/154) eingereicht wurde. Die materielle Verfügung erging alsdann am 25. Mai 2012. Diese zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte lässt die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahme vom 3. Januar 2012 jedenfalls nicht erkennen. 3.5    Zusammenfassend ist die Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung vom 3. Januar 2012 unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig zu qualifizieren. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3.6    Zu prüfen bleibt noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe der Parteientschädigung. 3.7    Die Prozessentschädigung soll grundsätzlich das gesamte Honorar decken, das die beschwerdeführende Partei dem Anwalt oder der Anwältin effektiv bezahlen muss. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei ist selbstverständlich, dass der anwaltliche Aufwand nur soweit zu berücksichtigen ist, als er sich in vernünftigem Rahmen bewegt, wobei ex tunc zu beurteilen ist, ob eine Vorkehr nutzlos oder überflüssig war (SZS 1991 S. 183). Die Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Das vorliegend geltend gemachte Honorar von pauschal 9.5 Stunden (vgl. act. G 14) erscheint mit Blick auf die grosse Aktenmenge (vgl. Auflistung derselben in der materiellen Verfügung von 11 Seiten) sowie auf die Wichtigkeit der Streitsache (sofortige Einstellung der ganzen Invalidenrente bzw. sofortiger Entzug der Existenzgrundlage) nicht übersetzt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'667.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.8    Damit kann die Frage über die Parteikostentragung zusammen mit der Abschreibung erledigt werden und ein Aufschub der Entschädigungsfrage - wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen hat - erübrigt sich. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.     Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.     Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.     Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'667.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Art. 61 lit. g ATSG. Parteikosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Vorliegend wäre der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne vertiefte Prüfung festzulegen. Da jedoch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig war, ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2012/42).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:16:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2012/42 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.10.2012 IV 2012/42 — Swissrulings