Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/336 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2013 Entscheiddatum: 12.06.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 12.06.2013 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Frage des Rentenanspruchs bei chronischer Schmerzstörung und Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie. Höhe des Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2013, IV 2012/336. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2013. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 12. Juni 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als Z.___ an der Schule B.___ mit einem Teilpensum von 65% tätig und dadurch bei der Suva versichert, als sie am 7. Juni 2002 als Fahrradfahrerin von hinten von einem Personenwagen angefahren wurde und stürzte. Das Kantonsspital Basel bestätigte einen Anprall am Kopf links sowie eine Hemithorax-Kontusion rechts, eine kurze Bewusstlosigkeit mit Amnesie für das Ereignis sowie die Diagnose einer Commotio cerebri mit Kontusion des Hemithorax rechts (UV-Akten). Im November 2003 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Die IV-Berufsberaterin berichtete am 17. September 2004, aufgrund der geringen Belastungsfähigkeit seien berufliche Massnahmen im Hinblick auf eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Tätigkeit derzeit nicht durchführbar. Es sei die Rente zu prüfen. Bis Ende 2004 laufe die Lohnfortzahlung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Anschliessend habe sie eine befristete Teilzeitstelle (20%) in einer Bibliothek und versuche, sich als freiberufliche Künstlerin ein weiteres erwerbliches Standbein aufzubauen (IV-act. 44). A.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per Ende Juli 2006 ein mit der Begründung, die aktuell noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Bei schleudertraumaähnlicher Verletzung sei auch die Adäquanz zu verneinen. Die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) seien nicht erfüllt (UV-Akten). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. April 2007 ab. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Januar 2008 (UV 2007/65) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid vom 19. April 2007 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Ein danach durch die Swiss Medical Assessment and Business-Center AG (SMAB), Bern, erstelltes Gutachten vom 16. März 2009 (UV-Akten Dok. 92) liess die Versicherte als mangelhaft beanstanden. In der Folge wurde die Academy of Swiss Insurance Medicine (Asim), Basel, mit der Begutachtung beauftragt. Am 24. Dezember 2010 erstattete sie ihr Gutachten (UV- Akten). Mit Verfügung vom 19. August 2011 hielt die Suva mit Hinweis auf das Asim- Gutachten fest, dass die geklagten Beschwerden nach dem 1. August 2006 organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Auch sei die adäquate Unfallkausalität zu verneinen, weshalb die Leistungen per 31. Juli 2006 eingestellt bleiben würden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ab (UV-Akten). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (UV 2012/18) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 24. Januar 2013 ab. A.c Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 hatte die IV-Stelle St. Gallen dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. R. Pedergnana, St. Gallen, den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt. Die Versicherte habe mitgeteilt, dass sie keine beruflichen Massnahmen wünsche und im künstlerischen Bereich tätig bleiben möchte (IV-act. 87). Mit Vorbescheid vom gleichen Datum eröffnete die IV- Stelle dem Rechtsvertreter, dass die Rentenablehnung vorgesehen sei. Vor Eintritt der Behinderung habe die Versicherte eine 65%-Tätigkeit als Z.___ ausgeübt. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist habe keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden und es sei ihr wieder zumutbar gewesen, in der angestammten Tätigkeit ein 65%-Pensum auszuüben. Der Invaliditätsgrad betrage 0% (IV-act. 89). Gegen diese Vorbescheide reichte der Rechtsvertreter am 25. Januar 2010 einen Einwand ein (IVact. 90). Nach Eingang des Asim-Gutachtens vom 24. Dezember 2010, welches unter anderem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigte, nahm die IV-Stelle die Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) wieder auf (IV-act. 106). Die Versicherte hatte seit Oktober 2010 mit einem rund hälftigen Pensum in einem Rahmenatelier gearbeitet, weshalb eine Ausbildung als Einrahmerin/ Vergolderin in Betracht gezogen wurde (Besprechungsprotokoll vom 28. September 2011; IV-act. 110). Auch stand eine Tätigkeit als Z.___ weiterhin zur Diskussion (IV-act. 111). Die nachfolgende berufliche Abklärung zeigte, dass die Versicherte das hälftige Pensum nicht auf die medizinisch zumutbaren 80% steigern konnte, sie jedoch in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Erwerbsbereich (Rahmenatelier) bleiben wollte. Im Januar 2012 schloss die IV die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 117, 119). Mit Vorbescheid vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Die Versicherte fühle sich durch ihre gesundheitliche Situation lediglich in beschränktem Mass arbeits- bzw. ausbildungsfähig. Unter diesen Voraussetzungen seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (IV-act. 123). Nachdem hiergegen kein Einwand eingereicht worden war, verfügte die IV-Stelle am 7. Mai 2012 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 124). A.d Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte als Vollerwerbstätige einzustufen sei. Vom 7. Mai 2004 bis 31. Juli 2006 habe nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Gemäss Asim-Gutachten bestehe seit 1. August 2006 in der angestammten Tätigkeit (als reine Verwaltungstätigkeit) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Das ohne Behinderung erzielbare Einkommen (Valideneinkommen von Fr. 86'631.-) sei daher um 20% höher als das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbare Invalideneinkommen (IV-act. 127). Nach Eingang des Einwands vom 6. Juli 2012 (IVact. 128) verfügte die IV-Stelle am 12. Juli 2012 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 130). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Pedergnana für die Versicherte am 12. September 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle (bzw. ganze) Rente zuzusprechen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Arbeitsabklärung (Praktikum in einer Rahmen-Galerie) habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz grosser Motivation und grossem Engagement nicht in der Lage gewesen sei, in einer Verweistätigkeit mehr als 60% Leistung zu erbringen. Die Einschätzung im Asim-Gutachten entspreche deshalb nicht der Realität. Dies sei auch medizinisch zu erklären, denn das Gutachten sei bezüglich der neurologischen und psychiatrischen Einschätzung lücken- bzw. fehlerhaft. Der Neurologe könne aus der von ihm gestellten Diagnose eines chronischen zervikocephalen Schmerzsyndroms mit diffusen Schwindelbeschwerden und verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit ableiten. Dies sei angesichts der Resultate des Arbeitsversuchs erstaunlich. Die Arbeitsunfähigkeit von 20% sei offenbar etwas zu hoch (gemeint wohl: zu tief) gegriffen. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei bei der Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie eine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50% (nicht von 80%) realistisch. Vor dem Hintergrund des gescheiterten Arbeitsversuchs sei nochmals eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige anzusehen; ihr stehe mindestens eine halbe Rente zu. B.b In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, mit den zwei durch die Suva veranlassten Begutachtungen, bei welchen sie IV-rechtlich relevante Zusatzfragen habe stellen können, seien keine Fragen offen geblieben. Ein Anlass für eine medizinisch andere Einschätzung liege nicht vor. Auch für weitere Abklärungen bestehe kein Grund. Bei der Beschwerdeführerin liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Leiden vor, zu welchem sich keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere geselle, und bei welchem auch die weiteren Umstände, welche die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen liessen, nicht bestätigt werden könnten. Rechtlich gesehen sei das Leiden somit nicht invalidisierend. Die angefochtene Verfügung erweise sich als korrekt. B.c Am 19. November 2012 bewilligte die Versicherungsgerichtspräsidentin das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. G 11). B.d Mit Replik vom 11. Februar 2013 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Anträge und Ausführungen (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 18). B.e Mit Schreiben vom 24. April 2013 liess die Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachsuchen. Diese fand in Form einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters am 12. Juni 2013 statt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind für den bis 31. Dezember 2007 verwirklichten Sachverhalt die altrechtlichen, danach die bis 31. Dezember 2011 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6A ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung. 1.2 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG (heute Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach aArt. 29 Abs. 1 entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Regelung entsteht ein Anspruch nur noch nach der zweiten Variante (Art. 28 Abs. 1 IVG). Zusätzlich muss eine Karenzzeit von sechs Monaten seit Anmeldung bestanden werden (Art. 29 Abs. 1 IVG). - Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. 2.1 Ein bei der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfall vom 7. Juni 2002 erstelltes Kernspintomogramm ergab normale cranio-cerebrale Verhältnisse, insbesondere ohne Nachweis von Kontusionsherden, sowie eine fragliche, nicht dislozierte Fraktur im Bereich der lateralen Wand des Sinus maxillaris links (UV-Akten). Hausarzt Dr. med. C.___ bestätigte im Bericht vom 16. August 2002 einen zögerlichen Heilungsverlauf mit Persistenz von Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und thorakolumbalen Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit seit 13. August 2002 zu 66 2/3 % wieder aufnehmen können (UV-Akten). Am 10. September 2002 hielt Dr. C.___ fest, in Abhängigkeit der persistierenden Beschwerden seien möglicherweise weitere Abklärungen und Behandlungen nötig (act. G 1 Beilage 2). Am 21. Februar 2003 berichtete Dr. med. D.___, dipl. Homöopathin und Allgemeine Medizin FMH, über persistierenden Schwindel, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsbeschwerden, Atembeschwerden sowie eine Depressionstendenz (UV- Akten). Im Bericht vom 25. Februar 2003 ging Dr. med. E.___, Neurologie FMH, davon aus, dass die Patientin anlässlich des Unfalls vom 7. Juni 2002 ein HWS- Abknicktrauma sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung oder ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten habe. Sie beklage heute noch linksbetonte Nackenschmerzen mit schmerzhafter Funktionseinschränkung, Kopfschmerzen von teilweise migräniformem Charakter, teilweise mit Gleichgewichtsstörungen verbunden, Vigilanzstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisleistungseinschränkungen, allgemeine Verlangsamung, leichte räumliche Orientierungsstörungen und verminderten Antrieb. Die neurologische Untersuchung habe keine neurologischen Ausfälle, jedoch ein mässiges, linksbetontes Cervikalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung ergeben. Der Arzt reduzierte die Arbeitsfähigkeit mit Wirkung ab 7. Januar 2003 auf 60% (act. G 1 Beilage 3; UV-Akten). In den Berichten vom 13. Juni 2003 und 21. Januar 2004 (UV-Akten; IV-act. 29) bestätigte Dr. E.___ die von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm gestellten Diagnosen. Dr. phil. F.___, hielt am 11. August 2003 als Ergebnis einer neuropsychologischen Untersuchung unter anderem fest, insgesamt seien die Einbussen in der neuropsychologischen Untersuchung als leicht zu bezeichnen, doch sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin prämorbid eine sehr selbständige Lebensführung habe verwirklichen können. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei dies nicht mehr im gewohnten, prämorbiden Umfang möglich. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen sei eine Steigerung des Arbeitspensums nicht zu empfehlen (UV-Akten). Dr. D.___ bescheinigte in der Folge ab 1. Oktober 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit (UV-Akten). Die Ärzte der Rehaklinik G.___ erhoben im Bericht vom 29. Januar 2004 insbesondere die Diagnosen eines Status nach Unfall vom 7. Juni 2002 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) und HWS- Distorsion. Sie verneinten im Neurostatus einen Meningismus. Die Laboruntersuchungen ergaben keine pathologischen Befunde. Die Röntgenaufnahmen des Schädels und der HWS zeigten keine Schädelfraktur und keinen Hinweis für eine traumatische Knochenläsion oder Segmentgefügelockerung der HWS. Zur Unfallverarbeitung sei eine Psychotherapie indiziert. 2.2 Am 6. Mai 2004 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Suva-Arzt Dr. med. H.___. Dabei zeigte sich eine enggradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit einer diffusen Druckschmerzsymptomatik und linksbetonten nuchalen Verspannungen. Klar im Vordergrund der Problematik stünden die neuropsychologischen Einschränkungen und die damit verbundenen Probleme. Aus somatischer Sicht sei der Endzustand eingetreten und es könne zu den Restfolgen Stellung genommen werden. Der Arzt schätzte in der Folge den Integritätsschaden für ein leichtes bis mässiges Zervikalsyndrom bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen auf 5% (UV-Akten). Eine psychiatrische Untersuchung durch Suva-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab gemäss Bericht vom 13. Juli 2004 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma. Der Arzt bejahte einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Juni 2002 (UV-Akten). Der Neurologe Prof. Dr. med. J.___, kam gestützt auf seine Untersuchungen im Bericht vom 28. Januar 2005 zum Schluss, dass sich keine objektivierbaren pathologischen Befunde, jedoch Hinweise auf eine mangelhafte Kooperation der Beschwerdeführerin finden lassen würden. Im Weiteren interpretierte er das Beschwerdebild als seelische Reaktion auf den erlittenen Unfall und empfahl © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine psychiatrische Behandlung (UV-Akten). Dr. med. K.___, Praxis für klassische Homöopathie, berichtete am 3. Mai 2005, der Gesamtzustand habe sich deutlich gebessert. Ein Sturz auf den Kopf (vom 31. Dezember 2004) habe nur vorübergehende Beschwerden verursacht (UV-Akten). Im Bericht vom 29. August 2005 bestätigte Dr. I.___, dass die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, wie sie bei der Beschwerdeführerin zu stellen sei, gemäss ICD-10 gleichgesetzt werde mit der Diagnose eines postcommotionellen Syndroms. Die Diagnose könne sowohl bei Fehlen von organischen Alterationen als auch bei Vorhandensein derselben gestellt werden. Für organische Alterationen bestünden konkret neuroradiologisch keine und elektroencephalographisch ungenügende Hinweise. Die neuropsychologischen Testbefunde wären zwar mit organischen Alterationen vereinbar, könnten aber auch durch eine Reihe von anderen Ursachen bedingt sein. Wenngleich eine strukturellorganische Läsion nicht sicher ausgeschlossen werden könne, so fehle es doch an genügenden Hinweisen, um eine solche mindestens wahrscheinlich zu machen. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl für den ursprünglichen Beruf als Z.___ wie für die Arbeit beim Katalogisieren in einer Bibliothek nicht mehr im verwertbaren Bereich (UV-Akten). Im Bericht vom 5. Januar 2006 führte Dr. H.___ unter anderem aus, dass nach stattgehabter Commotio cerebri sich keine organisch strukturellen Restfolgen finden lassen würden. Gemäss Dr. I.___ werde die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma nach ICD-10 gleichgesetzt mit der Diagnose eines postcommotionellen Syndroms. Nach wie vor seien der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht alle durchschnittlichen Frauenarbeiten ganztags zumutbar. Ausgenommen seien Schwerarbeit sowie Arbeiten, welche eine dauernde Inklination sowie Reklination in Bezug auf die Halswirbelsäule erforderten (UV-Akten). 2.3 Am 19. Februar 2008 bestätigte Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe sich mit der Malerei ein Betätigungsfeld (ca. zwei Stunden täglich) eröffnet und versuche, ihre Belastbarkeit, ihre kognitiven Funktionen und ihre körperliche Konstitution zu optimieren. Eine Arbeitsfähigkeit habe dadurch nicht erlangt werden können. Im interdisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) SMAB-Gutachten vom 16. März 2009 wurden als Diagnosen (aus der Sicht des Psychiaters) Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung und sonstige näher bezeichnete Verletzungen des Kopfes angeführt. Mit Hinweis auf das psychiatrische Teilgutachten wurde festgehalten, dass diese Diagnosen ohne Relevanz für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit seien. Im weiteren Verlauf nach dem Unfall hätten keine als pathologisch zu wertenden neurologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Die neuropsychologischen Auffälligkeiten, die vielfältigen Einflüssen unterliegen würden, seien als leicht zu bewerten. Die geltend gemachten Dauerbeschwerden seien fünf Jahre nach dem Unfall somatisch nicht zu erklären. Der persistierende Beschwerdekomplex könne auch nicht als organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma klassifiziert werden. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 100% arbeitsfähig für Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit stellen und keine schweren körperlichen Belastungen beinhalten würden. Ende Juli 2006 sei das Zustandsbild fixiert und stabil gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit habe ab diesem Datum bestanden. Es bestünden diverse Diskrepanzen zwischen den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin und den Daten in den Akten (UV-Akten). Der RAD-Arzt Dr. med. L.___ äusserte sich am 25. Mai 2009 zum Gutachten des SMAB (IV-act. 73). Am 1. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie ohne Behinderung heute zu 100% als Z.___ arbeiten würde (IV-act. 75). Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, äusserte sich am 18. November 2009 im Sinn einer unabhängigen Expertenmeinung. Es liege eine mittelschwere traumatische, in Regression begriffene Hirnschädigung vor. In der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Im künstlerischen Engagement bestehe seit Oktober 2009 eine "Erwerbsfähigkeit" von 60% (UV-Akten Dok. 115; IV-act. 91). Am 14. Januar 2010 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, die Beschwerdeführerin wolle weiterhin künstlerisch tätig sein und wünsche keine Umschulung. Auf der Berufsberatung werde die Angelegenheit daher abgeschlossen (IV-act. 85). 2.4 Die interdisziplinäre (rheumatologisch/neurologisch/neuropsy-chologisch/psychiatrische) Asim-Begutachtung ergab gemäss Bericht vom 24. Dezember 2010 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Neurasthenie, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, überwiegend nicht authentische, formal mittelschwere bis vereinzelt schwere neuropsychologische Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter bis maximal mittelgradiger echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen bei Status nach Unfällen vom 7. Juni 2002 und 31. Dezember 2004 und bei chronifizierten Schmerzen (Gutachten in den UV-Akten). Die Gutachter kamen unter anderem zum Schluss, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine höchstens leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20% bestehe. Aus rein neurologischer Sicht sei aufgrund fehlender klinischer harter Befunde eine volle Arbeitsfähigkeit und eine stabile Situation seit 31. Juli 2006 anzunehmen. Die neuropsychologischen Testresultate seien hochgradig nicht valide und würden auf eine ausgeprägte Symptomausweitung bzw. (semi)bewusste Aggravation (DD) hindeuten. Die Leistungsfähigkeit könne neuropsychologisch nicht sicher quantifiziert werden, da keine validen Befunde vorliegen würden. Die psychiatrische Diagnose eines Verdachts auf Neurasthenie und einer chronischen Schmerzstörung sei im Sinn einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zu interpretieren (Asim-Gutachten S. 74-78; UV-Akten). Zum Asim-Gutachten äusserte sich der RAD am 25. Januar 2011. Hinsichtlich des früher ausgeübten 65%-Pensum betrage die anteilige Einschränkung (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20%) 13%. Für das Führen eines Kleinhaushalts bestehe eine Einschränkung von 10%. Für die selbständige Tätigkeit als Künstlerin könne ebenfalls eine Einschränkung von ca. 20% (entsprechend dem Zeitpensum anteilig reduziert) medizinisch begründet werden. Die Tätigkeit stelle eine ideale Selbsteingliederung dar. Diese Einschätzungen seien ab 1. August 2006 gültig (IV-act. 99). In einer Notiz vom 2. Mai 2011 hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, eine Abklärung vor Ort erübrige sich. Die Beschwerdeführerin mache glaubhaft geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend sei sie als Vollerwerbstätige einzustufen (IV-act. 104). 3. 3.1 3.1.1 Im Entscheid vom 24. Januar 2013 (UV 2012/18) erachtete es das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgrund der medizinischen Akten als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden jedenfalls für die Zeit ab August 2006 nicht auf eine objektivierbare organische (neurologische) Schädigung bzw. eine strukturelle Veränderung an der HWS oder im Hirn zurückführen liessen (Entscheid, a.a.O., E. 3.1). Dies hatte sich insbesondere anlässlich der Asim-Begutachtung bestätigt (vgl. Asim- Gutachten S. 70-77). Die Gutachter bezeichneten die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms als nicht plausibel. Die Tatsache einer sehr verzögert auftretenden gravierenden Störung und der aktuell hochgradig nicht validen Testergebnisse in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuropsychologie mit teilweisen Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung spreche stark für eine psychoreaktive Störung und gegen eine strukturell bedingte Hirnschädigung (Asim-Gutachten S. 71f, 78). Hinsichtlich des am 8. Mai 2009 erstellten Upright-MRI hielten die Asim- Gutachter fest, die Aussagekraft von MRI-Untersuchungen bezüglich Verletzungen der Ligamenta alaria und sonstiger Ligamentsstrukturen der HWS sei nicht genügend gesichert. Hieraus könne keine gesicherte Schlussfolgerung bezüglich erlittener Verletzungen gezogen werden (Gutachten S. 72f). Mit Bezug auf die von Dr. M.___ diagnostizierte mittelschwere traumatische Hirnverletzung (IV-act. 91) vermerkten die Asim-Gutachter, dass hier offenbar eine Begriffsverwirrung vorliege, sei die erlittene Verletzung doch ganz klar als MTBI Grad I zu klassifizieren. Bei der Feststellung von Dr. M.___, dass durch die HWS-Distorsion eine "Hirnstammerschütterung" stattgefunden habe, handle es sich um ein nicht mit genügender Evidenz belegtes neurophysiologisches Postulat (Asim-Gutachten S. 73). Die episodische Migräne ohne Aura trete möglicherweise im Rahmen des zervikozephalen Schmerzsyndroms verstärkt auf, wobei dies nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Daneben bestünden diffuse Schwindelbeschwerden ohne organisches Korrelat. Sowohl in den früheren neurologischen Untersuchungen wie auch aktuell würden Hinweise für eine strukturelle neurologische Schädigung fehlen; zumindest sei eine solche nicht mit den gängigen Methoden nachweisbar (Asim-Gutachten S. 75). In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung fMRT (functional magnetic resonance imaging, fmri)-Untersuchungen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft keinen gesicherten Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma resp. äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn erbringen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die aus der Methode DT-MRI ("technique dite de tenseur de diffusion 3D") resultierenden Ergebnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der ausführlich begründeten Darlegungen der Asim-Gutachter, welche auch Ergebnisse früherer medizinischer Berichte einbeziehen, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Asim-Gutachten sei bezüglich der neurologischen Teilbegutachtung unsorgfältig (act. G 1 S. 8), erscheint angesichts der vorstehenden Darlegungen nicht gerechtfertigt, zumal die Gutachter wie dargelegt zur Einschätzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Dr. M.___ und dessen Ausführungen Stellung nahmen und ihren Standpunkt nachvollziehbar begründeten (Asim-Gutachten S. 73 und 76). Ihre Schlussfolgerung, wonach es sich bei den Feststellungen von Dr. M.___ um nicht mit genügender Evidenz belegte neuro-physiologische Postulate handle (Asim-Gutachten S. 73), bezieht sich auch auf die von ihm im Jahr 2009 durchgeführten psychophysiologischen Messungen (PPM; vgl. UV-Akten Dok. 115 S. 6-8; act. G 16 Beilage 2); der entsprechende Bericht vom 18. November 2009 (UV-Akten Dok. 115) lag den Asim-Gutachtern vor. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweisen lässt, dass Dr. M.___ zum gleichen Befund wie Dr. E.___ (rechtsfrontale Hirnschädigung) gekommen sei und der Asim-Neurologe dies ignoriert habe (act. G 16 S. 5 Ziff. 5), ist dies in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr wurde hierzu im Asim-Gutachten vermerkt, dass der im Bericht von Dr. E.___ vom 25. Februar 2003 festgehaltene Grenzbefund (Zitat: "Leichte intermittierende Funktionsstörungen rechts temporo-parietal mit irritatitven Zeichen") sich im Verlauf nicht habe bestätigen lassen, was ebenfalls gegen eine schwerere traumatische Hirnschädigung spreche (Asim-Gutachten S. 56 mit Hinweis auf EEG-Bericht vom 28. Januar 2005 von Prof. J.___, Neurologie FMH [UV-Akten]). Der vom Rechtsvertreter mit Hinweis auf eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin (act. G 16 Beilage 3) angeführten pathologischen Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin (act. G 16 S. 4) steht sodann die von den Asim-Gutachtern vermerkte hochgradige Diskrepanz zwischen berichteten schwerstgradigen Einschränkungen und den klinisch fassbaren (neuropsychologisch testbaren) Einbussen (Asim-Gutachten S. 56-63, 76f) gegenüber. Eine neurologische bzw. neuropsychologische Gesundheitsschädigung, welche anlässlich der Asim-Begutachtung nicht erkannt wurde, ist bei diesem Sachverhalt nicht anzunehmen. Entsprechend fehlt es auch an einem Anlass für weitere medizinische (neurologische) Abklärungen. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, gemäss ihrem beratenden Psychiater (nicht namentlich erwähnt) sei bei einer Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie eine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50% (und nicht von 80%) realistisch (act. G 1 S. 8). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zur Anwendung kommt, soweit die psychische Beeinträchtigung auf eine Neurasthenie zurückzuführen ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 mit Hinweisen; lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, 6. IV-Revision; BGE 136 V 279 E. 4.1). Eine Neurasthenie wird © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dabei von der Rechtsprechung regelmässig als nicht bzw. als nur ausnahmsweise invalidisierend erachtet (SVR-IV 2011 Nr. 17, 44 [9C_98/2010], E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2) ohne Weiteres ausgeschlossen werden, zumal es sich bei der Neurasthenie um eine lediglich verdachtsweise geäusserte, nicht gesicherte Diagnose handelt und die anhaltende Schmerzstörung kein eigenständiges Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darstellt. Auch ergeben die fachmedizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges Vorliegen eines oder mehrerer der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2): Weder sind chronische körperliche Begleiterkrankungen ausgewiesen noch liegt nach Lage der Akten ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in Krankheit") vor. Im Weiteren kann - selbst unter Anerkennung der in Bezug auf Neurasthenien nur beschränkten Therapiemöglichkeiten - nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären psychotherapeutischen Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ausgegangen werden. Im Asim-Gutachten wurde vielmehr eine hochgradige Diskrepanz zwischen den berichteten schwerstgradigen Einschränkungen und den klinisch fassbaren - oder neuropsychologisch testbaren - objektivierbaren Einbussen und Limitierungen bescheinigt und im Einzelnen begründet (vgl. Darlegungen im Asim- Gutachten S. 76f). Sodann ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ersichtlich. Selbst wenn ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung zu bejahen wäre, würde dies allein nicht ausreichen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 oben), um in einer adaptierten Tätigkeit eine Leistungsminderung von mehr als 20% zu begründen. 4. 4.1 Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den Akten folgendes: Nachdem die Beschwerdeführerin ab 13. August 2002 wieder in dem Umfang (65%) wie vor dem Unfall vom 7. Juni 2002 gearbeitet hatte, bestätigte Dr. E.___ ab 7. Januar 2003 eine von 65% auf 60% reduzierte Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 25. Februar 2003 in den UV-Akten). In der Folge wurde ab 1. Oktober 2003 eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (UV-Akten). Im Jahr 2005 war die Beschwerdeführerin zu 20% in einer Bibliothek tätig (UV-act. I/111; vgl. dazu Erinnerungen des damaligen Vorgesetzten, act. G 16 Beilage 4). Dr. H.___ bejahte aus somatischer Sicht bereits am 10. Mai 2004 die Zumutbarkeit einer leichten Arbeitstätigkeit (UV-Akten Dok. 15). Suva- Arzt Dr. I.___ erachtete im Bericht vom 29. August 2005 die Arbeitsfähigkeit als nicht mehr im verwertbaren Bereich liegend (Bericht in den UV-Akten). Dr. K.___ bescheinigte Arztbesuche in den Jahren 2006 und 2007 sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dr. F.___ attestierte ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 14. Mai 2007 und 19. Februar 2008; UV-Akten Dok. 63 und 64). Die Asim- Gutachter kamen demgegenüber zum Schluss, aufgrund der fehlenden Hinweise auf eine zeit- und belastungsabhängige Ermüdung und der hochgradig nicht validen neuropsychologischen Testergebnisse sowie des allgemeinen klinischen Eindrucks werde eine gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit von 80% für postulierbar gehalten, wobei eine grosse Unsicherheit bleibe. Es könne plausibel angenommen werden, dass seit Ende Juli 2006 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wie heute attestiert, anzunehmen sei. Eine Restarbeitsfähigkeit von 80% sei für angepasste Tätigkeiten muskuloskelettär attestierbar. Dies gelte auch aus neuropsycholoigscher und psychiatrischer Sicht für jede Verweistätigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten eher ungeeignet seien, auch wenn die gezeigten Einbussen als nicht valide zu taxieren seien (Asim-Gutachten S. 82f, 85). Die Asim-Gutachter hielten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest, unmittelbar nach dem Unfall sei diese aus neuropsychologischer Sicht glaubhaft reduziert gewesen. In der Folge sei es jedoch zu einer psychischen Fehlverarbeitung und habituellen Verlangsamung gekommen, welche zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Gutachter hatten den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin aktuell einzig ihre Tätigkeit als Künstlerin anstrebe und erstrebenswert finde. Es sei davon auszugehen, dass keine wie auch immer geartete Berufsmassnahme von ihr wirklich gewünscht werde und entsprechend Aussicht auf Erfolg hätte (Asim-Gutachten S. 86). 4.2 Die Asim-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Z.___ nicht gegeben bzw. von einer entsprechenden Tätigkeit bei authentisch leichten bis mittelgradigen kognitiven Einbussen abzuraten sei. Sie erachteten eine einfachere Verweistätigkeit, wie z.B. die Arbeit als Z.___ im Verwaltungsbereich, bei der weniger kognitiv anspruchsvolle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischenmenschliche Interaktionen gefordert seien und bei der die Beschwerdeführerin Aufgaben, Tempo und Arbeitszeit frei einteilen könnte (individuelles Pausen- und Belastungsmanagement), im Beschäftigungsumfang von 80%, vorzugsweise auf fünf Tage verteilt, zumutbar. Authentische leichte kognitive Defizite schätzten sie in einer angepassten Tätigkeit als ausreichend kompensierbar ein, so dass sich leistungsmässig keine Einschränkungen ergeben sollten. Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit sei ein Belastbarkeitstraining (Asim- Gutachten S. 85f). Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf diese Einschätzung den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) in der Weise vor, dass sie dem auf der Basis der angestammten Tätigkeit als Z.___ bemessenen Valideneinkommen (Fr. 86'631.--) ein um 20% reduziertes Einkommen in einer 80%-Tätigkeit als Z.___ im Verwaltungsbereich gegenüberstellte (Fr. 69305.--; IV-act. 127). Aus der in einem Protokoll vom 15. Juli 2011 dargelegten Sicht des RAD handelt es sich bei der Verweisungstätigkeit als Z.___ im Verwaltungsbereich um eine solche in einem Schulsekretariat, um Administration für die Schulleitung oder Annahme in einer Institution. Dem Eingliederungsverantwortlichen wurde gleichentags ein entsprechender Abklärungsauftrag erteilt (IV-act. 106). In der Folge wurde eine berufliche Abklärung in einem Rahmenatelier beschlossen und auch durchgeführt (IVact. 110, 113, 115, 117). Zur Tätigkeit als Z.___ im Verwaltungsbereich hatte die zuständige Sachbearbeiterin gestützt auf ein Triagegespräch am 18. November 2011 festgehalten, es sei unüblich, dass eine Z.___ in den administrativen Bereich wechsle. Gemäss Aussagen sämtlicher Institutionen würden im administrativen Bereich kaufmännische Angestellte beschäftigt. Quereinsteigerinnen könnten aufgrund des fehlenden Fachwissens nur bedingt beschäftigt werden. Weil die Beschwerdeführerin in einer Verwaltungstätigkeit als Quereinsteigerin und somit als ungelernt angesehen werden müsse, könne nicht auf einen branchenüblichen Lohn abgestellt werden. Gemäss Auskunft einer angefragten Institution sei es möglich, hier einen Lohn von Fr. 4'000.--bis Fr. 4'500.-- (x 12) zu erwirtschaften (IV-act. 111). Gemäss Protokoll vom 24. Januar 2012 wurde die berufliche Massnahme im Rahmenatelier abgeschlossen mit der Begründung, aus berufsberaterischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht geeignet. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die medizinisch zumutbare Leistung zu erbringen und sie fühle sich auch nicht arbeits- bzw. ausbildungsfähig (IV-act. 117). Die Beschwerdegegnerin lehnte dementsprechend im März 2012 weitere berufliche Massnahmen verfügungsweise ab (IV-act. 124). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenbemessung als Invalideneinkommen das reguläre Salär in der Tätigkeit als Z.___ (in einer Verwaltungstätigkeit) zugrunde legte, obschon sie im November 2011 zum Schluss gelangt war, dass die Beschwerdeführerin in einer Verwaltungstätigkeit (Z.___) als Quereinsteigerin keinen branchenüblichen Lohn erzielen könne (IV-act. 111). Die Frage, inwiefern die 20%ige, medizinisch begründete Einschränkung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin eine (rentenbegründende) Einkommensminderung zu bewirken vermag, ist somit mit dem von der Beschwerdegegnerin angestellten Einkommensvergleich nicht zuverlässig beantwortet. Immerhin ist festzuhalten, dass die im November 2011 anlässlich eines Triagegesprächs als erzielbar erachtete Lohnobergrenze von Fr. 4'500.-- (x 12) bei einem 80%-Pensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'200.-- führen würde. Aufgrund des Vergleichs mit dem Valideneinkommen von Fr. 86'631.-- ergäbe sich ein Anspruch auf eine halbe Rente. Die im Protokoll vom 18. November 2011 als Bandbreite formulierten Löhne sind allerdings nicht näher dokumentiert; die Beschwerdegegnerin beruft sich einzig auf eine - offenbar mündliche/telefonische - Auskunft einer Institution/Amtsvormundschaft (UV-act. 111). Gestützt auf diese Aktenlage kann das erwähnte Invalideneinkommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten. Aufgrund der in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Darlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit anlässlich der mündlichen Anhörung vom 12. Juni 2013 ergab sich eindrücklich, dass sie für eine verwaltungsmässig orientierte Arbeit als Z.___ - soweit eine solche auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung steht - ungeeignet wäre. Weitere Abklärungen des dort allenfalls erzielbaren Invalideneinkommens wären daher nicht zielführend, weshalb davon abzusehen ist. Hingegen ist aufgrund der medizinischen Situation (E. 3.1, 3.2) von der Zumutbarkeit einer leichten Hilfstätigkeit mit einem Pensum von 80% auszugehen. Dies legen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren tatsächlichen Verhältnissen nahe, gab sie bei ihrer Anhörung doch an, nebst der - finanziell bisher wenig ergiebigen - künstlerischen Tätigkeit an 4 Tagen in der Woche jeweils 4 Stunden einer leichten Hilfsarbeit nachzugehen. 4.4 Aus der LSE 2008 TA 1 Niveau 4 ist für Frauen ein durchschnittliches Monatssalär von Fr. 4'116.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 49'392.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2011, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 51'368.-- ergibt. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Frauen) 2008-2011 resultiert für 2011 ein Betrag von Fr. 53'526.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 80% ergibt sich ein Wert von Fr. 42'821.--. Angesichts der konkreten Umstände und der an der Anhörung vom 12. Juni 2013 augenfällig zu Tage getretenen Verlangsamung im gesamten Gehabe erscheint ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt, wodurch ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38'539.-resultiert. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen 2011 von Fr. 86'631.-ergibt einen Invaliditätsgrad von 56% und damit den Anspruch auf eine halbe Rente. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem gutzuheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen wird. Zur Festlegung des Rentenbeginns und zur Rentenberechnung sowie zu anschliessender neuer Verfügung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes wird die der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegende Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen wird. Zur Festlegung des Rentenbeginns und zur Rentenberechnung sowie zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessender neuer Verfügung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.06.2013 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Frage des Rentenanspruchs bei chronischer Schmerzstörung und Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie. Höhe des Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2013, IV 2012/336. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2013.
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