Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/330 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.09.2013 Entscheiddatum: 23.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI, Rz 15.02.4 KHMI. Lighttalker als Hilfsmittel bei einem Kind mit einer schweren Sprachentwicklungsstörung, das eine Sonderschule besucht. Zweck der in Rz 15.02.4 KHMI aufgestellten Anforderungen der Abgabe eines Kommunikationsgeräts an ein Kind, das die Sonderschule besucht, ist eine (Gesetzeslücken füllende) extrasystemische Koordination der Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit der (aus der Sicht der Invalidenversicherung zu definierenden) Pflicht der Sonderschule, das Schulmaterial zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2013, IV 2012/330). Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 23. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Eltern B.___ und C.___, zusätzlich vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/ Bienne, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Lighttalker) Sachverhalt: A. A.a A.___ wies aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen bereits im Alter von siebzehn Monaten u.a. einen deutlichen Entwicklungsrückstand auf (IV-act. 165-4 ff., 184), weshalb ihr medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen (IV-act. 186) und eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 142) zugesprochen wurden. Im Mai 2008 beantragte die Logopädin der Schule D.___ der IV-Stelle die Abgabe eines Boardmarker Deutsch für Windows und eines Kommunikationsordners mit Zielwortschatz (IV-act. 89, 90). Sie begründete diesen Antrag mit einer schweren Sprachentwicklungsstörung der Versicherten. Diese verfüge über ein gutes Sprachverständnis, sei bei der Lautsprache aber sehr eingeschränkt. Sie kenne schon sehr viele Piktogramme und könne sich mit deren Hilfe äussern. In einer internen Notiz vom Juni 2008 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle fest (IV-act. 88), es handle sich nicht um ein Kommunikationsgerät, sondern um eine Kommunikationsmassnahme, die in den Zuständigkeitsbereich der Sonderschule falle. Mit einem Vorbescheid vom 16. Juni 2008 kündigte die IV-Stelle dem Vater der Versicherten die Abweisung des Begehrens an (IV-act. 85). Zur Begründung führte sie an, Kommunikationsgeräte, die in Sonderschulen benötigt würden, könnten nicht als individuelle Hilfsmittel gelten und müssten deshalb von der jeweiligen Institution zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen handle es sich nicht um ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommunikationsgerät gemäss der Rz 15.02 der Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI). Für Kommunikationsmassnahmen seien die Sonderschulen zuständig. Die Fondation Suisse pour les Téléthèses in Neuenburg wandte am 25. Juli 2008 ein (IV-act. 83), mit dem Programm Boardmarker könne der Kommunikationsordner den wechselnden und wachsenden Bedürfnissen angepasst und der Wortschatz erweitert werden. Das Programm Boardmarker sei an der Sonderschule bereits vorhanden. Die Eltern der Versicherten hätten es aber nicht. Es sei für den Gebrauch zuhause bestimmt. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt daraufhin fest (IV-act. 80), die Software Boardmarker sei eine pädagogische Massnahme, auch wenn sie von den Eltern zuhause benützt werden könne. Die Versicherte könne weder diese Software noch den entsprechenden PC als Kommunikationsgerät einsetzen. Mit einer Verfügung vom 4. September 2008 wies die IV-Stelle das Begehren ab (IV-act. 78). A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung gab Dr. med. E.___, Kinderärztin FMH, am 12. Mai 2011 u.a. an (IV-act. 49), die Versicherte benötige mobilitäts- und kommunikationsfördernde Hilfsmittel. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit wurde festgestellt (IV-act. 48), dass die Versicherte über einen Wortschatz von nicht über zwanzig Wörtern verfügte. Einzig in der Gebärdensprache hatte sie Fortschritte gemacht, was die Verständigung vereinfachte. Von den zuständigen Personen der Schule D.___ wurde am 17. November 2011 ein Gesuch um eine "normative Zuteilung" des Kommunikationsgeräts Lighttalker beantragt (IV-act. 43-6 f.). Zur Begründung dieses Gesuchs wurde geltend gemacht, die Versicherte leide an einer schweren Sprachentwicklungsstörung mit einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Deshalb sei es der Versicherten nur bedingt möglich, sich verbal mitzuteilen (nur einzelne Wörter wie Mama, Baba, da, hallo). Sie könne sich mittels Zeigen, einzelner Gebärden, der Mimik, der Körperhaltung und des Kommunikationsordners ausdrücken. Da sie ein äusserst kommunikatives Mädchen sei, suche sie von sich aus den Kontakt mit Kindern und Erwachsenen, werde von diesen aber nicht verstanden. Sie verstehe viel mehr, als sie sagen könne, und sie erkenne kleinste Details, auf die sie dann aufmerksam mache. Sie könne auch schnell und differenziert Zusammenhänge bilden. Sie kenne die Piktogramme in ihrem Ordner sehr gut und benutze sie täglich. Diese Kommunikationshilfe sei aber zunehmend zu beschränkt für sie. Sie brauche ein Gerät, das ihren geistigen Fähigkeiten Rechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte trage. Ihr Wortschatz sei viel grösser als der auf den Tafeln oder im Ordner dargestellte. Ausserdem sei sie mit dem Ordner auf eine Person angewiesen, die das Gezeigte vorlese und ausspreche. Mit dem Lighttalker wäre sie viel selbständiger, da sie damit selber "sprechen" könnte. Gemäss dem beigelegten Katalogauszug (IV-act. 43-3) bot der Lighttalker eine digitalisierte Sprache mit einem berührungssensitiven Farbdisplay. Er speicherte Mitteilungen in natürlicher Sprache und er war leicht und kompakt. Die Kosten für den beantragten Lighttalker beliefen sich auf Fr. 2'926.66 für das Gerät und auf Fr. 5'767.20 für die Dienstleistungen (IV-act. 43-1 f.). Mit Schreiben vom 21. November 2011 befürwortete Dr. med. F.___, Leitender Arzt am Kantonsspital Graubünden, die Anschaffung eines Lighttalkers (IV-act. 43-9). Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle hielt am 28. Februar 2012 fest (IV-act. 28-1), er habe verschiedene Schulberichte eingeholt, um feststellen zu können, wofür das beantragte Gerät gedacht sei. Werde es massgebend für die Sprachentwicklung im Sinn einer sonderpädagogisch-therapeutischen Massnahme eingesetzt, sei dafür die Sonderschule und nicht die Invalidenversicherung zuständig. Die Schule D.___ setze Lighttalker für die Sprach- und Kommunikationsförderung im Unterricht ein. Deshalb hätten fast alle Schülerinnen und Schüler ein solches Gerät. Das gehöre wohl zur Förderstrategie dieser Schule. Sonderschulen verfügten über ein Arsenal an Geräten, die für die Sonderschule angeschafft worden seien. Dr. med. G.___ vom RAD notierte am 29. Februar 2012 (IV-act. 28-2), aktuell stünden aufgrund einer kognitiv bedingten Kommunikationsstörung (und nicht einer schweren Sprechstörung i.S. der Rz 15.02 der Liste im Anhang zur HVI) die sonderpädagogische Förderung der kommunikativen Fähigkeiten und der Spracherwerb im Vordergrund. Beim aktuellen Stand der Sprachförderung sei es der Versicherten noch nicht möglich, das Gerät zu einem grossen Teil für die Pflege der täglichen Kontakte mit der Umwelt einzusetzen, d.h. es spontan und situationsbezogen selbständig als Kommunikationsgerät zu verwenden und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten zu erreichen. Gemäss einer Notiz vom 21. Dezember 2012 hatte die Mutter der Versicherten telefonisch angegeben (IV-act. 29), es sei für diese frustrierend festzustellen, dass sie von Aussenstehenden nicht verstanden werde. Der vorhandene Kommunikationsordner genüge nicht mehr, da die Versicherte mittlerweile einen grösseren Wortschatz habe. Eine einfache Gesprächsführung sei mittels Kommunikationsgerät möglich. Allerdings könne die Versicherte nur Fragen zur aktuellen Situation beantworten. Auch Anweisungen verstehe die Versicherte nur, wenn sie situationsbezogen aktuell seien. Die Auswahl © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Geräts sei durch die Logopäden erfolgt. Man habe darauf geachtet, welches Gerät für die Versicherte interessant sei, einen ausreichend grossen Wortschatz bereitstelle und bereits in der Schulklasse der Versicherten verwendet werde. A.c Mit einem Vorbescheid vom 16. März 2012 (IV-act. 26) kündigte die IV-Stelle dem Vater der Versicherten die Abweisung des Gesuchs an (IV-act. 26). Zur Begründung machte sie geltend, es liege in erster Linie eine schwere Spracherwerbsverzögerung vor. Der Spracherwerb stehe im Vordergrund. Er werde mit Sonderschulmassnahmen und Logopädie gefördert. Die Sprachförderung gehöre zum Hauptziel der Sonderschule. Sämtliche Lehr-, Behandlungs- und Therapiematerialien und -geräte gingen deshalb nicht zulasten der Invalidenversicherung. Die Finanzierung obliege der Sonderschule bzw. dem Kanton. Das ebenfalls beantragte Gebrauchstraining sei nicht notwendig, da die Lehrmethoden, zu denen auch der Einsatz von "UK-Geräten" gehöre, den Lehrpersonen bekannt seien. Dr. E.___ berichtete am 29. Februar 2012 u.a. (IV-act. 24), die Versicherte habe sprachlich ein gutes Verständnis. Sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten seien aber kaum vorhanden. Die Versicherte kenne nur einzelne Buchstaben. Ein Talker wäre zur besseren Verständigung sehr wünschenswert. Die Eltern der Versicherten wandten am 21. April 2012 gegen den Vorbescheid ein (IV-act. 22), der beantragte Lighttalker sei kein sonderpädagogisches Mittel, sondern ein Kommunikationsgerät, mit dem man sich im Alltag mitteilen und mit dem man spontan und situationsbezogen kommunizieren könne. Neben der Verwendung als Kommunikationsgerät in der Schule werde das Gerät auch zuhause für die Pflege der Kontakte mit der Umwelt eingesetzt. Ohne dieses Gerät könne die Versicherte nicht spontan sagen, was sie empfinde oder wolle, was passiert sei oder warum sie traurig sei. Mit den anderen Familienmitgliedern oder mit den Nachbarskindern könne sie nicht kommunizieren. Intellektuell sei sie in der Lage, einen Lighttalker sinnvoll einzusetzen. Nach der Schulentlassung werde sie den Lighttalker besonders intensiv benötigen. Das Gebrauchstraining sei nötig, weil sie - die Eltern das nicht leisten könnten. Der Rechtsdienst des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen machte gegenüber der IV-Stelle am 31. Mai 2012 u.a. geltend (IV-act. 20), die Kantone seien für die Sonderschulung, aber nicht für die gesamten behinderungsbedingten Massnahmen zuständig. Die Invalidenversicherung sei weiterhin zuständig für die Beurteilung eines Hilfsmittelanspruchs ausserhalb der Sonderschulung, etwa für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Deshalb sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle davon ausgehe, dass Kommunikationsgeräte für Kinder in Sonderschulen praktisch immer als sonderpädagogische Mittel zu qualifizieren seien. Die Tatsache allein, dass ein Hilfsmittel auch in der Schule eingesetzt werde, weil das Kind dort mit seiner Umgebung kommuniziere, könne einen IV-rechtlichen Hilfsmittelanspruch nicht ausschliessen. Wenn ein Gerät sowohl die Funktion eines Behandlungsgeräts (zum Spracherwerb) als auch diejenige eines Hilfsmittels aufweise, könne es IV-rechtlich als Hilfsmittel qualifiziert werden. Gemäss der Aktenlage werde der Lighttalker nicht zur schulischen Förderung eingesetzt und könne deshalb nicht als sonderpädagogisches Mittel übernommen werden. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 2. Mai 2012 (IV-act. 19-1), es frage sich, ob das Kommunikationsproblem der Versicherten wirklich mittels eines Kommunikationsgeräts gelöst werden könne. Es sei zu bezweifeln, dass die Versicherte mit einem solchen Gerät von Erlebnissen in der Schule berichten könne. Oft würden Ereignisse und Erlebnisse mit dem Gerät aufgenommen und dann vom Kind abgerufen, obwohl dieses den Inhalt gar nicht wirklich erfassen könne. Aufgrund der Akten sei es schwierig abzuschätzen, wo die Versicherte in der Sprachentwicklung stehe und ob sie über genügend Sprachverständnis verfüge, um das Gerät sinnvoll im privaten Wohnbereich einsetzen zu können. Die Entwicklung sei nicht abschätzbar. Es sei nicht bekannt, ob das Gerät geeignet, zweckmässig und ausreichend sei. Der Sachbearbeiter erkundigte sich abschliessend beim RAD, wie die Fähigkeiten der Versicherten aus medizinischer Sicht aussähen und ob der Einsatz des Geräts zu einem späteren Zeitpunkt vorstellbar sei. Dr. G.___ gab am 10. Mai 2012 an (IV-act. 19-2), die Versicherte sei wegen einer Sprachentwicklungsstörung auf allen Sprachebenen beeinträchtigt. Hinzu komme eine Sprechstörung. Es bestehe aber eine deutliche Dynamik im Bereich Spracherwerb. Die Versicherte habe gemäss den Schulberichten vor allem beim Sprachverständnis Lernfortschritte gemacht. Sie werde als sehr kontakt- und mitteilungsfreudig beschrieben. Zur künftigen Komplexität der Sprachentwicklung könne keine hinreichend sichere Prognose gestellt werden. In einer internen Notiz vom 22. Juni 2012 (IV-act. 14) hielt der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle u.a. fest, elektronische Geräte seien ein wichtiger Bestandteil der UK-Materialien zur Sprachförderung in den Sonderschulen. Deshalb sei es wenig überzeugend, wenn behauptet werde, dass die Geräte nicht primär zu Schulzwecken eingesetzt würden. Als typisches Sprachanbahnungs- oder Sprachfördergerät gelte auch der Lighttalker. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Klasse der Versicherten verfügten alle Kinder über dasselbe Gerät. Es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass dies zur Unterrichtsmethode gehöre. Deshalb stelle sich zu Recht die Frage, ob das Gerät zuhause wirklich eingesetzt werde. Kinder mit einem deutlichen Sprachentwicklungsrückstand benötigten eine längere Schulungszeit. Deshalb sei es schwierig, vorab abzuschätzen, ob ein Kind ein solches Gerät je in einem genügenden Rahmen werde erlernen können. Die Erfahrung zeige, dass derartige Geräte entgegen allen Verlautbarungen oft nicht zuhause als Kommunikationsgerät eingesetzt würden. Die Schule D.___ setze gewisse Geräte, darunter auch den Lighttalker, klassenweise ein. Deshalb sei es einseitig, wenn nun behauptet werde, der Lighttalker werde in der Schule nicht intensiv eingesetzt und diene nicht zu Sprachzwecken. Sprachanbahnungsgeräte würden ausschliesslich in der Schule eingesetzt. Erst wenn ein Kind ein Gerät über längere Zeit habe erfolgreich einsetzen können und wenn es das Gerät nachweislich gewinnbringend zuhause einsetze, bestehe eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Eine verkürzte Fassung dieser Notiz bildete am 4. Juli 2012 den Inhalt eines Antwortschreibens der IV- Stelle an das Bildungsdepartement (IV-act. 15). Mit einer Verfügung vom 6. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 13). Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei noch nicht längere Zeit erfolgreich in der Anwendung des Lighttalkers geschult worden und das Gerät werde noch nicht mehrheitlich zur Kommunikation mit der Umwelt ausserhalb der Sonderschule eingesetzt. Sollten diese Voraussetzungen später einmal erfüllt sein, könne erneut ein Leistungsgesuch gestellt werden. Das Hilfsmittel müsse einfach und zweckmässig sein. Das Gerät IPad Sonoflex könne ähnlich wie ein Lighttalker eingesetzt werden, sei aber deutlich günstiger und verfüge über mehr Ausbaumöglichkeiten. Voraussetzung für die Abgabe eines Kommunikationsgeräts sei eine schwere Sprechstörung (bei bereits erworbenem Spracherwerb). Bei der Versicherten stehe die Entwicklung der Sprache im Vordergrund. Die pädagogisch-therapeutischen Fördermassnahmen bei verzögertem Spracherwerb lösten keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung aus. Ein Gebrauchstraining durch den Lieferanten sei bei einem Kind in einer Sonderschule nicht notwendig, da dieses durch die zuständigen Fachpersonen von Berufs wegen zu erfolgen habe. B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung wurde am 10. September 2012 Beschwerde erhoben (act. G 1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Hilfsmittelabgabe (Lighttalker) mit sämtlichen damit zusammenhängenden Kosten gemäss der Offerte der Fondation Suisse pour les Téléthèses Nr.___ vom 1. Dezember 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 8'693.85 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur weiteren Abklärung im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter insbesondere geltend, der Lighttalker ermögliche es dem Anwender, über den Touchscreen Sätze und Fragen zu bilden und durch das Gerät aussprechen zu lassen. Das Gerät verfüge über ein umfangreiches Vokabular, das durch interaktive Komponenten stets angepasst und erweitert werden könne. So werde sich der Wortschatz der Beschwerdeführerin stark erweitern und sie werde sich selbständig, ohne Drittperson, mit ihrem Umfeld verständigen können, indem sie das von ihr bediente Gerät "sprechen" lasse. Der Lighttalker ermögliche eine relativ hohe Kommunikationsgeschwindigkeit und damit eine spontane und situationsbezogene Kommunikation. Damit würden die Kontakt- und Verständigungsmöglichkeiten in der Schule und im Alltag deutlich verbessert. Die Versicherte werde in der Lage sein, über abstrakte Inhalte und nicht mehr nur über konkret vorhandene Dinge zu "sprechen" und ihre Fragen konkret und nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen. Sie werde mit nicht gut oder gar nicht bekannten Personen kommunizieren können. Es werde sich ihr eine neue Welt eröffnen und die Lebensqualität werde sich entscheidend verbessern. Das sei durch die Stiftung abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei geeignet, den Lighttalker zu bedienen. Die Verwaltungsweisungen verlangten zwar eine längere und erfolgreiche Schulung im Umgang mit dem Gerät, aber das stimme nicht mit dem Inhalt der Rz 15.02 der Liste im Anhang zur HVI überein, denn dort werde nur verlangt, dass die versicherte Person fähig sein müsse, das Gerät zu bedienen. Das Erfordernis der vorgängigen Schulung würde einen Anspruch oft vereiteln, da das Gerät dann ja von der versicherten Person auf eigene Kosten beschafft werden müsste. Auch die Schulung müsste von der versicherten Person vorfinanziert werden. Gemäss der Auskunft der Logopädin H.___ habe die Beschwerdeführerin bereits einige Erfahrungen mit dem Lighttalker gemacht, wobei sich gezeigt habe, dass sie erfolgreich mit diesem Gerät umgehen könne und über die zur Bedienung notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten verfüge. Der Lighttalker diene der Beschwerdeführerin in erster Linie dazu, mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umwelt in Kontakt zu treten, und nicht zum Üben der Lautsprache bzw. zu sonderpädagogisch-therapeutischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin weise eine praktisch ausbleibende Sprachentwicklung auf, d.h. sie leide an einer schweren Sprechstörung im Sinne der Rz 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte geltend, eine Anfrage vom 21. Dezember 2011 bei der Mutter habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin kein spontaner und situationsbezogener Einsatz des Lighttalkers möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem noch nicht während längerer Zeit im Gebrauch des Geräts geschult worden. Sie setze das Gerät also nicht zu einem grossen Teil für die Kommunikation ausserhalb der Sonderschule ein. Bisher sei nicht geprüft worden, ob der Lighttalker ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel wäre. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess am 11. Januar 2013 einwenden (act. G 6), die Eignung des Lighttalkers und die Befähigung der Beschwerdeführerin seien von der FST überprüft und für gut befunden worden. Der Lighttalker sei unbestrittenermassen einfach und zweckmässig. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei noch nicht während längerer Zeit in der Anwendung des Lighttalkers erfolgreich geschult worden und dieser diene nicht zum grossen Teil der Kommunikation mit der Umwelt ausserhalb der Sonderschule, seien falsch. Die Beschwerdeführerin benötige den Lighttalker vor allem zuhause und die Fachstelle habe keine anderen Hilfsmittel empfohlen, weshalb die Abweisungsverfügung zu Unrecht ergangen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin das Kindeswohl mutwillig gefährdet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Rechnung über ein Honorar von Fr. 4'421.60 ein (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Februar 2013 auf eine Stellungnahme zur Replik (act. G 9). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte, die als Folge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Bundesrat hat die Aufgabe, diese Liste zu erstellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dieses hat die Aufgabe mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) und insbesondere mit der Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung erfüllt. Gemäss der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI wird schwer sprech- und schreibbehinderten Versicherten leihweise ein elektronisches Kommunikationsgerät abgegeben, wenn sie zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Geräts angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. 1.1 Gemäss der Rz 15.02.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Fassung ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012) haben Kinder, die eine Sonderschule besuchen, nur dann einen Anspruch auf ein Kommunikationsgerät gemäss der Ziff. 15.02 der Liste im Anhang zur HVI, wenn sie während längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des betreffenden Geräts geschult worden sind, wenn erwiesen ist, dass das Gerät zu einem grossen Teil im Wohnbereich des Kindes zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt effektiv Verwendung findet, wenn von der Leitung der Sonderschule verlässliche Angaben über die Intelligenz des Kindes vorliegen und diese ausreicht, um das Gerät in der Freizeit sinnvoll einsetzen zu können und damit einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten und eine intensive Förderung der geistigen Entwicklung zu bewirken, und wenn belegt ist, dass das Kind mit grosser Wahrscheinlichkeit das Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt benützen kann. Diese allgemeinen Leistungsvoraussetzungen können nicht unbesehen von der - im positiven Gesetzesund Verordnungsrecht fehlenden - Koordination Anwendung finden. Die Weisung verfolgt deshalb auch den Zweck, die Pflicht der Sonderschulen zur Abgabe jener Geräte zu regeln, die nicht nur der Sonderschulung dienen, sondern auch als Kommunikationsgeräte benützt werden können. Eigentlicher Zweck dieser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsweisung ist es also, die Leistungspflicht der Invalidenversicherung gegenüber der Leistungspflicht der Sonderschulen abzugrenzen. Bei der Rz 15.02.4 KHMI handelt es sich also in einem weiten Sinn um extrasystemisches (d.h. über das System der Sozialversicherung hinausgehendes) Leistungskoordinationsrecht. Diese Koordination ist notwendig, weil gewisse Geräte geeignet sind, sowohl im Sonderschulunterricht (als "Schulmaterial") als auch im Wohn- bzw. privaten Bereich zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt und damit als Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) eingesetzt zu werden. Als "Schulmaterial" ist ein entsprechendes Gerät dem Kind grundsätzlich durch die Sonderschule zur Verfügung zu stellen (sofern die dort massgebenden Bestimmungen das erlauben), als Hilfsmittel ist es dem Kind durch die Invalidenversicherung abzugeben. Die Rz 15.02.4 KHMI stellt keine Kriterien auf, die das einem Kind abgegebene Gerät entweder der Leistungspflicht des Sonderschulbereichs oder der Leistungspflicht der Invalidenversicherung zuweisen, denn dies ginge über den IV-rechtlichen Regelungsbereich hinaus. Das Koordinationsrecht der Invalidenversicherung kann nur die Grenzen der Hilfsmittelabgabe abstecken, weil der Anspruch auf eine Abgabe des fraglichen Geräts als Schulmaterial nur durch das für die Sonderschulen massgebende Recht geregelt werden kann. Das weisungsberechtigte Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in der - gesetzes- oder verordnungslückenfüllenden - Koordinationslösung nur die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Sowohl die Voraussetzung einer Intelligenz des Kindes, die ausreichen muss, um mit dem fraglichen Gerät im privaten Bereich in einem ausreichenden Mass kommunizieren zu können, als auch ein dazu ausreichender Erfolg bei der Schulung des Kindes in der Anwendung des fraglichen Geräts sind Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf eine allfällige Abgabe als Hilfsmittel (Kommunikationsgerät), dienen also nicht der Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung gegenüber den Sonderschulen. Sie sind wohl in die eigentlich der Koordination dienende Rz 15.02.4 KHMI eingeflossen, weil sie spezifisch für den Gebrauch von Geräten im Wohn- bzw. privaten Bereich - in Abgrenzung zum "Sonderschulbereich" - aufgestellt worden sind. Sie können aber nicht als Teil der eigentlichen Koordinationsregelung qualifiziert werden. Der Koordination dienen die Anweisungen, dass das fragliche Gerät nachweislich zu einem grossen Teil effektiv der Pflege des Kontakts mit der Umwelt im Wohn- bzw. privaten Bereich des Kindes dienen müsse und dass das fragliche Gerät mit grosser Wahrscheinlichkeit nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontakts mit der Umwelt benützt werden könne. Der zweitgenannten Anweisung kann faktisch keine grosse Bedeutung beigemessen werden, denn sie zwingt zu einer Prognose der zukünftigen Sachverhaltsentwicklung, die bei den meist jüngeren Kindern kaum je mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden kann. Die entscheidende Koordinationsbestimmung in der Rz 15.02.4 KHMI ist somit die Anordnung, dass das fragliche Gerät zu einem grossen Teil der Pflege des Kontakts mit der Umwelt im Wohn- bzw. privaten Bereich des Kindes dienen müsse, damit von einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgegangen werden könne. Der Umstand allein, dass ein Gerät neben seiner Funktion als Schulmaterial auch als Kommunikationsgerät im Wohn- bzw. privaten Bereich des Kindes eingesetzt werden könnte, ist zu Recht als nicht ausreichend betrachtet worden, um die Zuständigkeit der Invalidenversicherung für die Abgabe dieses Geräts als Hilfsmittel zu begründen. Wird ein Gerät vom Kind nicht oder nur selten als Kommunikationsgerät im Wohn- bzw. privaten Bereich eingesetzt, dann besteht kein relevanter Hilfsmittelbedarf gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG. Zwar erfüllt das Gerät die technischen Anforderungen an ein Kommunikationsgerät und das Kind bedarf eigentlich eines Kommunikationsgeräts, aber die Abgabe als Hilfsmittel ist nicht zweckmässig, wenn das Gerät dann nicht oder nur sehr selten für die Kommunikation im Wohn- bzw. privaten Bereich genutzt wird. Koordinationsrechtlich betrachtet besteht in dieser Situation keine Veranlassung, eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorzusehen, denn einem Kind, das keine Sonderschule besucht, würde in derselben Situation auch kein Hilfsmittel in der Form des fraglichen Geräts abgegeben werden. Bei einer "gemischten" Bedarfslage, d.h. bei einem Einsatz des fraglichen Geräts sowohl in der Sonderschule als auch im Wohnbzw. privaten Bereich hat das BSV bei zur Füllung der koordinationsrechtlichen Lücke eine Alles oder Nichts-Lösung gewählt: Die Invalidenversicherung übernimmt entweder allein die Kosten der Abgabe des fraglichen Geräts als Hilfsmittel oder sie verneint einen Hilfsmittelanspruch. Eine Koordinationslösung in der Form einer Kostenteilung hätte wohl einen beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (und ein erhebliches Konfliktpotential) zur Folge gehabt und ist deshalb vom BSV zu Recht nicht angeordnet worden. Die in der Rz 15.02.4 KHMI gewählte lückenfüllende Koordinationslösung trägt sowohl den Interessen aller Beteiligten als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz angemessen Rechnung, weshalb sie als rechtmässig zu betrachten ist. Bestätigt wird dieses Interpretationsergebnis durch die Änderung der entsprechenden Weisung in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (neu: Rz 2171 KHMI), in welcher der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweis dafür vorausgesetzt wird, dass das Gerät für die Pflege des Kontakts mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung finde; zudem müsse die Intelligenz des Kindes ausreichen, um einen sinnvollen Einsatz des Geräts in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten zu ermöglichen. Zur Lösung des konkreten Problems ist auf die entsprechende Weisung auch in ihrer Funktion als Koordinationslösung abzustellen. 1.2 Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Bedarf nach einer Kommunikationshilfe besteht, die mehr Möglichkeiten bietet als der Kommunikationsordner mit seinen Piktogrammen. Im Gesuch um die Abgabe des Lighttalkers vom 17. November 2011 ist diesbezüglich sinngemäss ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin verstehe viel mehr, als sie sagen könne. Sie erkenne kleinste Details, mache auf diese aufmerksam und sei in der Lage, schnell und differenziert Zusammenhänge zu bilden. Sie kenne den Kommunikationsordner sehr gut und brauche ihn täglich. Der Wortschatz, der in diesem Ordner zur Verfügung stehe, sei aber inzwischen zu klein. Die Beschwerdeführerin könnte mehr Mitteilungen machen, für die der Kommunikationsordner aber nicht mehr ausreiche. Gemäss den Angaben im Schuljahresbericht 2010/11 soll die Beschwerdeführerin sehr motiviert sein, mit anderen zu kommunizieren. Dabei gehe es um aktuelle und vergangene Themen. Sie könne mit dem Kommunikationsordner selbständig Unterhaltungen beginnen und sie werde vom Gegenüber verstanden. Ihre Kommunikation mittels Gebärden, Gestik und Mimik sei inzwischen so differenziert, dass sie in den meisten Situationen verstanden werde. Sie verstehe die verbale Sprache (wobei sie sogar ein Gespräch zwischen anderen Personen mitverfolgen könne) und sie reagiere adäquat darauf. In diesem Schulbericht ist der Kommunikationsordner nicht als durch das verbesserte Kommunikationsvermögen der Beschwerdeführerin überholt bezeichnet worden. Trotzdem erscheint der im Leistungsgesuch geltend gemachte Bedarf nach einem den Kommunikationsordner ablösenden Gerät als plausibel. Dem steht allerdings entgegen, dass die Mutter am 21. Februar 2012 angegeben hat, die Beschwerdeführerin könne nur ganz einfache Gespräche führen und nur situationsbezogene Fragen, und auch diese nur anhand einer Auswahl, beantworten. Allfälligen Fragen nach vergangenen Situationen sei die Beschwerdeführerin nicht gewachsen. Das deckt sich nicht mit den Angaben im Schulbericht 2010/11. Dass die Beschwerdeführerin die Frage ihrer Mutter, was sie in der Schule gegessen habe, einmal mit "Pasta" und einmal mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Pommes" beantwortet hat, hat seine Ursache möglicherweise in einem Verständigungsproblem gehabt, so dass sich die Antworten auf zwei verschiedene Essen oder Tage bezogen haben könnten. Bei dieser Aktenlage ist der im Leistungsgesuch behauptete Bedarf nach einem Lighttalker oder einem in der Funktion vergleichbaren Gerät zwar plausibel, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Letzteres gilt aber auch für die vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2012 vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, zuhause über Erlebnisse in der Schule zu berichten. In Bezug auf den Bedarf der Beschwerdeführerin nach einem Lighttalker oder einen vergleichbaren Gerät ist der Sachverhalt also nicht ausreichend erstellt. Dasselbe gilt für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sinnvoll mit einem solchen Gerät umzugehen. Der Schuljahresbericht 2010/11 zeigt zwar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein aufgewecktes Kind handelt, das bereits einigermassen selbständig kommunizieren kann. Aber es fehlt ein Hinweis darauf, dass die Fähigkeit, mit dem Lighttalker oder einem vergleichbaren Gerät im Wohnbereich deutlich qualifizierter kommunizieren zu können als mit dem Kommunikationsordner, abgeklärt bzw. ausgetestet worden wäre. Dazu wäre wohl gar keine lange Schulung am entsprechenden Gerät nötig gewesen, d.h. es hätte genügt, die Beschwerdeführerin während ein oder zwei Wochen zu instruieren und sie das Gerät (zuhause, nicht in der Schule) testen zu lassen. Damit wäre sie zwar nicht in die Lage versetzt worden, die Möglichkeiten eines solchen Geräts auszuschöpfen, aber es wäre abschätzbar gewesen, ob die Fähigkeit bestand, sinnvoll damit umzugehen. Die vorhandenen indirekten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ein derartiges Gerät bedienen könnte, reichen nicht aus, um die Eignung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dasselbe gilt notwendigerweise für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, damit deutlich besser kommunizieren zu können als mit dem Kommunikationsordner. Noch weniger belegt ist, dass die Beschwerdeführerin das in Frage kommende Gerät tatsächlich in einem erheblichen Mass bei der Kommunikation zuhause einsetzen würde. Die vorhandenen Akten reichen zudem nicht aus, um eine ausreichend plausible Prognose dafür stellen zu können, dass dieser Einsatz auch nach dem Abschluss der Schule auch im erforderlichen Ausmass andauern würde. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wäre es dazu nicht nötig, den Lighttalker privat anzuschaffen, denn das Gerät hätte vom vorgesehenen Lieferanten in der Form eines "Vorführgeräts" oder allenfalls auch durch die Sonderschule für eine kurze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Testphase zuhause leihweise zur Verfügung gestellt werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Bedarf noch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, zuhause einen Lighttalker oder ein entsprechendes anderes Gerät zu benutzen, nachgewiesen ist. Auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einen Lighttalker oder ein anderes Gerät in einem erheblichen Umfang zuhause einzusetzen (und zwar über den zukünftigen Schulaustritt hinaus), ist nicht erstellt. Das Gleiche gilt aber auch für die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Schliesslich hat diese auch nicht geprüft, ob die von den Eltern der Beschwerdeführerin und vom potentiellen Hilfsmittelieferanten mit Selbstverständlichkeit unterstellte Einfachheit und Zweckmässigkeit des Lighttalkers als Kommunikationsgerät tatsächlich besteht. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich - durchaus glaubhaft, aber ohne den entsprechenden Nachweis zu führen - geltend gemacht, dass es Geräte gebe, die denselben Zweck wie der Lighttalker, aber billiger (einfacher) und besser (zweckmässiger) erfüllen würden. Der Umstand allein, dass der potentielle Lieferant des Lighttalkers die Einfachheit und Zweckmässigkeit behauptet, genügt als Nachweis offensichtlich nicht. Damit steht fest, dass der Sachverhalt in Bezug auf alle massgebenden Kriterien eines Hilfsmittelanspruchs gestützt auf die Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI sowie einer Koordination mit der (möglichen) Leistungspflicht der Sonderschule nicht nachgewiesen ist. Die angefochtene Abweisung des Leistungsgesuchs ist also in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben ist. 2. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist in Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren ausgelösten Kosten als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Diese hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe bemisst sich nach dem angemessenen Vertretungsaufwand. Dieser Aufwand ist als für ein Beschwerdeverfahren in IV-Sachen leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung in derartigen Fällen auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die geltend gemachte Parteientschädigung (Fr. 4'421.60) beruht auf einem übersetzten Arbeitsaufwand, weshalb der Beschwerdeführerin die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Dem durchschnittlichen Beurteilungsaufwand entsprechend wird die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlende Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Das Gericht wird der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI, Rz 15.02.4 KHMI. Lighttalker als Hilfsmittel bei einem Kind mit einer schweren Sprachentwicklungsstörung, das eine Sonderschule besucht. Zweck der in Rz 15.02.4 KHMI aufgestellten Anforderungen der Abgabe eines Kommunikationsgeräts an ein Kind, das die Sonderschule besucht, ist eine (Gesetzeslücken füllende) extrasystemische Koordination der Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit der (aus der Sicht der Invalidenversicherung zu definierenden) Pflicht der Sonderschule, das Schulmaterial zur Verfügung zu stellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2013, IV 2012/330).
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