Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 27.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2014 Art. 15 ff. und 28 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente. Würdigung Gerichtsgutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2014, IV 2012/144).v Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2014 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Februar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Die 19__ geborene A.___ meldete sich am 26. Juni 2007 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an, wies dabei auf ein seit ihrem 13. Lebensjahr bestehendes psychisches Leiden hin und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IVact. 1). Dr.med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Versicherte seit Januar 2006 behandelte, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 2007 eine seit 1987 bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD: F60.31). Die Versicherte habe wegen der psychischen Beeinträchtigung eine Berufsausbildung als Krankenpflegerin abgebrochen. Sie sei nie lang krankgeschrieben worden, jedenfalls nicht aus psychischen Gründen, sei aber immer wieder über längere Zeit arbeitslos gewesen. Zuletzt habe sie als Hilfskraft im Service gearbeitet und sei anschliessend gesundheitsbedingt nur noch als Buffetangestellte einsetzbar gewesen (IV-act. 5; vgl. IV-act. 12). A.b Am 15. Juli 2008 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung zur Kauffrau ab 6. Juli 2008 bis 9. Juli 2011 (IV-act. 45). Gemäss Bericht des Eingliederungsverantwortlichen vom 11. Mai 2010 habe die Versicherte zwar gute Schulleistungen erbracht, die Ausbildung aber wegen psychischer Überforderung per 10. Mai 2010 abbrechen müssen (IV-act. 58 f.). A.c Im Bericht vom 13. Juni 2010 führte Dr. B.___ aus, die schulischen und persönlichen Probleme ihrer beiden Söhne hätten die alleinerziehende Versicherte äusserst beunruhigt und beängstigt, und sie sei infolgedessen zusammengebrochen und in einen depressiven Rückzug gefallen. Dann habe sie nur noch das unbedingt Notwendige erledigt, insbesondere das, was die Kinder betreffe. Der Versuch, die Ausbildung mit einem reduzierten Pensum von 50% weiterzuführen, habe keine Besserung gebracht. Die Versicherte habe in einem innerlich verzweifelten, äusserlich müden, antriebslosen Zustand verharrt. Je höher der Druck gewesen sei, desto mehr hätten sich psychopathologische Symptome der (emotional instabilen) Persönlichkeitsstörung - Borderline-Typ - verstärkt, namentlich Identitätsdiffusion, zeitweise dissoziatives Erleben und neu eine Kaufsucht. Nach längerer Auseinandersetzung und Klärung habe sich die Versicherte entschlossen, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung abzubrechen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell - ab Mai 2010 - 100% und voraussichtlich ab Mitte August 2010 50% (IV-act.63-1 f.). Im Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2010 hielt Dr. B.___ fest, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nur teilweise gebessert. Es sei im August und bis Ende Oktober 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Die Prognose falle - im Gegensatz zu früheren Berichten - deutlich schlechter aus. Es sei offen zu lassen, wann die Versicherte arbeitsfähig werden könne (IV-act. 71). A.d Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Juli 2008 betreffend Gewährung der beruflichen Massnahmen auf und stellte die Taggeldzahlungen per 10. Mai 2010 ein (IV-act. 77). A.e Im Verlaufsbericht vom 7. Januar 2011 empfahl Dr. B.___, die Versicherte solle für die nächsten Jahre vom ständigen Druck entlastet werden, Erwerbsarbeit zu leisten. So könnte sie selber wahrnehmen, welchen Weg sie einschlagen könne, ohne sich zu verlieren oder sich zu zerstören (IV-act. 78-3). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD Ostschweiz, hielt in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 fest, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Psychopathologie nicht nachvollziehbar und eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung erscheine deshalb angezeigt, weil sich invaliditätsfremde psychosoziale Gründe auswirkten, namentlich die Versorgung der Kinder (IV-act. 80). Am 30. Juni 2011 erstellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten. Er stellte keine Befunde fest, die auf eine affektive Erkrankung hinwiesen, und nannte die Diagnose akzentuierte (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Es sei davon auszugehen, dass das (selbstunsichere) Verhaltensmuster weder sehr tiefgreifend noch in vielen Situationen eindeutig unpassend sei. Die behandelnde Psychiaterin erwähne beispielsweise, die Versicherte habe immer wieder für beschränkte Zeit eine Leistung erbringen können, die sie von aussen als fast gesund habe erscheinen lassen. Dr. B.___ beschreibe zwar die Selbstunsicherheit der Versicherten, komme aber nicht zum Schluss, dass eine selbstunsichere (ängstlich vermeidende) Persönlichkeitsstörung vorliege. Der psychiatrische Gutachter fuhr fort, die Symptomatik sei überwindbar, wie die Versicherte berichtet habe und wie insbesondere auch aus dem Schlussbericht des Berufsförderungskurses hervorgehe. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, weil die diagnostischen Leitlinien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (im Sinn von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ICD-10: F60) als Eingangskriterien nicht erfüllt seien. Die Versicherte habe nach eigenen Angaben gelernt, vor den Kindern ihre Gefühle unter Kontrolle zu halten, was zu einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.3 nicht passe, bei der die betroffene Person deutlich dazu neige, impulsiv zu handeln, und die Konsequenzen nicht berücksichtige. Es deute nichts in der Anamnese darauf hin, wie bei dieser Diagnose zu erwarten wäre, dass die Fähigkeit, vorauszuplanen, gering sei und dass Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem und explosivem Verhalten geführt hätten, insbesondere wenn Dritte impulsive Handlungen kritisiert oder behindert hätten. Zudem führe die behandelnde Psychiaterin Symptome an, die nicht zur von ihr gestellten Diagnose passen würden. Überdies attestiere sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruhe und nicht auf einem psychischen Leiden mit Krankheitswert: Überforderung als alleinerziehende Mutter und Hausfrau bzw. schulische und persönliche Probleme der beiden Söhne. Abgesehen von diesen Umständen sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-act. 87-39 ff.). A.f Mit Vorbescheid vom 28. September 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgehe und das Leistungsbegehren abweisen werde (IV-act. 93). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 10. November 2011 Einwand (IV-act. 98). A.g Am 30. November 2011 liess die Versicherte mit einer Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. November 2011 zum Gutachten von Dr. D.___ den Einwand ergänzen. Die behandelnde Psychiaterin führte an, zwar biete die Versicherte nicht das Bild einer typischen Borderline-Persönlichkeit mit all den impulsiven Durchbrüchen, Selbstverletzungen und stimmungsmässigen "Auf und Abs"; entgegen der Auffassung des Gutachters bestehe aber eine tiefreichende, strukturelle Persönlichkeitsstörung mit dem Hauptleiden einer Identitätsstörung (zum Spektrum der Borderline-PD gehörig), die das Leben der Versicherten präge (IV-act. 101). A.h Dem hielt der Gutachter mit Eingabe vom 8. Februar 2012 entgegen, bei einer arbeitsmedizinischen Einschätzung müsse zuerst eine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden und gestützt darauf könne auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die behandelnde Psychiaterin schliesse aus der Tatsache, dass die Versicherte nicht arbeite, und über den Umweg einer psychologischen Hypothese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit und auf eine Diagnose. Dieses Vorgehen sei nach ICD-10 aber nicht korrekt. Da die behandelnde Psychiaterin mit dem Gutachter einverstanden sei, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Borderline- Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, könne sie mit einer Hypothese auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-act. 106-2 f.). A.i Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gutachten Stellung, nachdem er am 5. und 18. Januar 2012 die Versicherte untersucht hatte: Es sei schleierhaft, wie der Gutachter festhalte, dass keine neurotische Störung vorliege, nachdem er selbst anamnestisch eine schwere Anorexie, Kontaktstörungen und Kaufsucht festgestellt habe. Die Versicherte dürfte aufgrund der Persönlichkeitsstörung allenfalls bei einem Teilpensum und nur mit periodischen Einbrüchen von bis zu mehrwöchiger Dauer fähig sein, eine ansprechende Leistung zu erbringen. Wegen der mangelnden Belastungs- und Beziehungsfähigkeit dürfte sie Dritten in der freien Wirtschaft mittelfristig nicht zumutbar sein (IV-act. 108-4 f.). A.j In der Stellungnahme vom 8. März 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, Dr. E.___ beurteile den gleichen Sachverhalt anders als der Gutachter. Die Erläuterungen von Dr. E.___ seien nicht geeignet, die gutachterlichen Untersuchungs- und Beurteilungsergebnisse grundsätzlich infrage zu stellen (IV-act. 109). A.k In der Verfügung vom 9. März 2012 stützte sich die IV-Stelle weiterhin auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2011, ging von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit aus und wies die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Rente ab (IV-act. 110). B. B.a Gegen die Verfügung vom 9. März 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. April 2012. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens sowie zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen aus, dem Gutachten vom 30. Juni 2011 könne kein Beweiswert zukommen, denn die behandelnde Psychiaterin und Dr. E.___ hegten Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Diagnose und wiesen darauf hin, dass das Gutachten weder umfassend bzw. allseitig noch nachvollziehbar sei. Mit diesen anderslautenden medizinischen Auffassungen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht gehörig auseinandergesetzt. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei sie gehalten, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten von Dr. D.___ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit, und die anderslautenden psychiatrischen Einschätzungen enthielten keine objektiven Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben seien und zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten (act. G 3). B.c Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hat am 13. Juni 2012 dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 4). B.d Mit Replik vom 16. August 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren materiellen Anträgen fest und stellt die Unbefangenheit des Gutachters infrage (act. G 9). B.e Auf eine Duplik hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. August 2012 verzichtet (act. G 11). B.f Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. G 14; die Parteien erhoben keine Einwände gegen das in Aussicht gestellte Gerichtsgutachten, G 15 und G 16) beauftragte das Gericht am 9. Juli 2013 Dr. med. F.___ (nachfolgend: Gerichtsgutachterin), Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens (act. G 17). B.g Die Beschwerdeführerin wurde am 20. August 2013 von der Gerichtsgutachterin psychiatrisch untersucht. Im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 4. Dezember 2013 diagnostizierte die Expertin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0). Eine Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen / Borderline-Typ bestehe nicht. Für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer Tätigkeit im Service, bei der kein direkter Kundenkontakt notwendig sei, z.B. als Buffetangestellte, bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge die Beschwerdeführerin über eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv stellte die Gerichtsgutachterin fest, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Störung bestehe beginnend mit der Jugend seit Eintritt in das Erwerbsleben. Es handle sich dabei um eine durchgehende und im Wesentlichen stabile Beeinträchtigung. Hinsichtlich der retrospektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit verwies sie auf die im Zeitpunkt der Begutachtung bescheinigte Arbeitsfähigkeit (act. G 18). B.h Die Parteien haben auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtet (vgl. act. G 19 sowie act. G 22). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Rente gemäss Art. 28 IVG) hat. 2. Zu prüfen ist vorab die Frage, ob das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember 2013 (act. G 18) eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). 2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten erhoben haben. 2.3 Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Abweichungen von den Vorakten wurden eingehend und nachvollziehbar begründet. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Buffettätigkeiten und für weitere leidensadaptierte Tätigkeiten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Eine den Beeinträchtigungen optimal angepasste Arbeitstätigkeit besteht nach der Umschreibung der Gerichtsgutachterin in einer Tätigkeit in einem festen Team oder z.B. im hauswirtschaftlichen Bereich, dabei auch in einer überwiegend eigenständig auszuführenden Tätigkeit. Dabei sei ein Umfeld günstig, das als wohlwollend und unterstützend erlebt werde, in dem "verstärkend" und nicht entwertend mit der Beschwerdeführerin umgegangen werde, kein hoher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konkurrenzkampf zwischen den Mitarbeitenden bestehe und die Bezugspartner eher stabil bleiben würden (act. G 18, S. 34). 2.4 Gestützt auf das unbestritten gebliebene Gerichtsgutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist (act. G 18, S. 33 f.), was auch retrospektiv gilt (act. G 18, S. 34 f.). 3. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 1-5 und 6) sowie der schwankenden Verdienste in der Vergangenheit (IV-act. 6) fehlt es an einer repräsentativen Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens, weshalb es sich rechtfertigt, den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Prozentvergleichs zu bestimmen, zumal keine Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Valideneinkommen (vgl. IV-act. 6) ersichtlich sind. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Daran würde die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs (maximal 25%; BGE 126 V 75) jedenfalls nichts ändern. 4. Zwar ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte erheblich eingeschränkt ist (50%ige Arbeitsunfähigkeit; act. G 18, S. 32 f.), und dass sich eine Eingliederungsberatung empfiehlt (act. G 18, S. 38). Allerdings ist hinsichtlich eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin offenbar an der Eingliederungsbereitschaft fehlt. So gab sie im Rahmen der Begutachtung bei der Gerichtsgutachterin an, sie könne sich das erneute Angehen einer Ausbildung oder einer Arbeitsstelle nicht vorstellen. Sie fühle sich aktuell voll ausgelastet und könne sich keine zusätzlichen Belastungen vorstellen (act. G 18, S. 21). Bereits bei der Exploration durch Dr. D.___ vom 11. April 2011 äusserte die Beschwerdeführerin, sie möchte im Moment nichts ändern, weshalb der damalige Gutachter Zweifel an deren Motivation © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur beruflichen Wiedereingliederung hatte (IV-act. 87-42). Vor diesem Hintergrund und da sich aus den Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 4. November 2011 (IV-act. 101-2 f.) und von Dr. E.___ vom 29. Februar 2012 (IV-act. 108) sowie der Beschwerde (act. G 1) keine Anhaltspunkte für einen ernsthaften Eingliederungswillen ergeben, ist das Bestehen einer Eingliederungsbereitschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat. Es steht der Beschwerdeführerin indessen frei, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, sobald sie sich eingliederungsbereit fühlt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 24. April 2012 abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 13. Juni 2012 bewilligt (act. G 4). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272]). 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.4 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 5'790.-- (act. G 18.1) zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). 5.5 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 800.-- befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5'790.-zu bezahlen. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
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