Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/101 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.02.2013 Entscheiddatum: 25.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2013 Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung. Auch Hilfsarbeiter können Anspruch auf eine Umschulung haben. Rechtsprechungsgemäss ist allerdings eine etwa 20%ige gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 25. Februar 2013, IV 2012/101). Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 25. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 8. Januar 2001 aufgrund der Folgen eines am 18. Juni 2000 erlittenen Verkehrsunfalls zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Am 18. Januar 2001 erstattete ein Arbeitsvermittlungsbüro einen Arbeitgeberbericht. Der letzte Einsatz des Versicherten als ungelernter Autolackierer sei am 17. Juni 2000 beendet worden; der Lohn habe Fr. 26.-- pro Stunde betragen (IV-act. 5). Gemäss einem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 30. Oktober 2001 hatte der Versicherte in den Jahren 1992–2000 für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und dazwischen immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezogen (IV-act. 21). A.c Am 24. November 2001 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Arztbericht. Er führte aus, der Versicherte habe am 18. Juni 2000 bei einer Kollision als Inlineskater mit einem Auto multiple Knochenbrüche erlitten und klage noch über lokale Schmerzen im Bereich der Tibia rechts sowie über dem oberen Sprunggelenk. Es sei eine weitgehende restitutio ad integrum zu erwarten, nach langer Absenz vom Arbeitsmarkt werde der Versicherte allerdings wohl Mühe mit dem Wiedereinstieg haben. Die Suva als zuständige obligatorische Unfallversicherung gehe per 1. November 2001 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 20–1 f.). A.d Mit Vorbescheid vom 28. November 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 in Aussicht (IV-act. 32). Dagegen liess der Versicherte am 13. Dezember 2002 vorsorglich Einwand erheben und mehrmals um Fristerstreckung ersuchen (IV-act. 35 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 13. Januar 2004 erlitt der Versicherte einen zweiten Verkehrsunfall (vgl. IVact. 48). Er wurde als Lenker eines Personenwagens unverschuldet in eine Frontalkollision verwickelt (Suva-act. 9.40341.04.3/1). A.f Am 16. Juli 2004 erlitt der Versicherte während der Arbeit einen weiteren Unfall, bei welchem er sich durch Anschlagen an der Werkbank am rechten Knie verletzte (IVact. 54–5). A.g Am 27. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zu seinem Gesuch um berufliche Massnahmen schriftlich Stellung genommen werde, sobald ein rechtskräftiger Entscheid der Suva vorliege (IV-act. 56). A.h Am 2. November 2005 reichte der Versicherte über seinen Anwalt einen Arztbericht vom 18. Oktober 2005 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein. Dr. C.___ diagnostizierte im Wesentlichen einen Status nach Polytrauma anlässlich eines Unfalls am 18. Juni 2000, einen Status nach Verkehrsunfall (Frontalkollision) am 13. Januar 2004, den Verdacht auf eine Einklemmungsneuropathie des Nervus peronaeus rechts sowie ein neuropsychologisches Defizit und führte aus, als Lackierer sei der Versicherte aufgrund der zur Verfügung stehenden apparativen Hilfe zwar zu 100 % arbeitsfähig. Langfristig sei diese Arbeitsfähigkeit aber insbesondere wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit und dem neuropsychologischen Defizit in Frage gestellt; es dürften sich berufliche Massnahmen aufdrängen (IV-act. 64–3 f.). A.i Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 zu. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte nach dem 30. Juni 2002 nicht mehr durchgehend zu mindestens 40 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 67 und 69). B. B.a Am 1. September 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten bezugnehmend auf das Schreiben der IV-Stelle vom 27. Oktober 2004 erneut um berufliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen (IV-act. 75). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er am 8. Oktober 2008 eine neue Anmeldung ein (IV-act. 76 f.). B.b Am 20. Oktober 2008 führte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein Telefonat mit Dr. C.___. Dieser führte aus, es würden hauptsächlich erhebliche Beschwerden am linken Knie vorliegen, weswegen im Januar 2008 eine Operation durchgeführt worden sei; die Diagnostik bzw. Weiterbehandlung sei noch nicht abgeschlossen. Dennoch sei eine Kontaktaufnahme durch einen IV- Eingliederungsberater seiner Meinung nach sinnvoll, da der Versicherte in eine leidensadaptierte Tätigkeit wechseln sollte (IV-act. 84). B.c Am 24. Oktober 2008 erstattete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Arbeitgeberbericht. Sie führte aus, der Versicherte arbeite seit dem 1. Mai 2005 für sie und erhalte seit dem 1. Januar 2008 einen Jahreslohn von Fr. 63’310.--. Der Versicherte arbeite wieder voll; der Arzt habe keine Einschränkungen angegeben (IV-act. 88). B.d Am 6. November 2008 wurde ein Assessmentgespräch durchgeführt. Der Versicherte gab unter anderem an, er arbeite als Industrie-Lackierer, habe auch entsprechende Kurse besucht. Die Arbeit könne er verrichten; er müsse vorwiegend gehen und nur selten stehen, sitzen könne er nur in der Pause. Seit einem Jahr verrichte er aber monotone Arbeit, für die er eigentlich überqualifiziert sei. Er suche deshalb eine neue Arbeitsstelle; er erwarte auch eine weniger schwere Arbeit. Unterstützung durch die Invalidenversicherung benötige er dafür nicht; die IV-Stelle solle sich auch nicht bei der Arbeitgeberin melden (IV-act. 92). B.e In seinem Bericht vom 5. Dezember 2008 wies Dr. C.___ darauf hin, dass die aktuelle Tätigkeit ungeeignet sei. Der Versicherte sei in seiner Geh- und Stehfähigkeit sowie beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen wegen Schmerzen am Rücken und im linken Knie eingeschränkt. Tätigkeiten ohne starke Beinbelastungen mit Stehen und Gehen sowie ohne rückenbelastende Arbeiten seien dagegen ganztags zumutbar (IV-act. 96–1 ff.). B.f Am 9. Januar 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Die Arbeit sei viel leichter als bei der letzten Stelle (IV-act. 98). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g Auf Anfrage der IV-Stelle hin teilte die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen am 23. März 2009 mit, dass der Versicherte „nach erfolgter Umschulung von Lackierer auf Pulverbeschichter“ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (IVact. 104). B.h Am 8. Juli 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei, nachdem er per 1. April 2009 eine der gesundheitlichen Situation angemessene Tätigkeit gefunden habe und rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 110). B.i Am 21. August 2009 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten dagegen vor, dass die neue Tätigkeit der gesundheitlichen Situation des Versicherten nicht angemessen sei (IV-act. 113). B.j Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 liess der Rechtsvertreter des Versicherten der IV- Stelle unter anderem einen Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juli 2010 zugehen, in welchem auf die progrediente Gehbehinderung und Wirbelsäulenprobleme hingewiesen und eine intensive stationäre Behandlung empfohlen worden war. Er ersuchte um Erbringen der Versicherungsleistungen (IV-act. 114 f.). B.k Am 29. September 2010 erstattete die Klinik Valens dem Hausarzt Dr. C.___ einen Austrittsbericht betreffend den stationären Aufenthalt vom 25. August bis zum 21. September 2010. In diesem waren im Wesentlichen eine Periarthropathia genu beidseits, ein chronisches cervicocephales Syndrom sowie eine gastrooesophageale Refluxkrankheit diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ab Austrittsdatum attestiert worden (IV-act. 128). B.l Am 2. Dezember 2010 erstattete die letzte Arbeitgeberin des Versicherten einen Arbeitgeberbericht. Das Arbeitsverhältnis habe vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 gedauert, der letzte effektive Arbeitstag sei der 8. Februar 2010 gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Arbeitgeberin gekündigt worden; seit dem 8. Februar 2010 sei der Versicherte zu 100 % krank gewesen. Der Jahreslohn habe bei Fr. 65’000.-- gelegen (IV-act. 136). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.m Am 12. September 2011 liess der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle einen Bericht eines Berufsberaters vom 7. September 2011 zugehen. Dieser hatte ausgeführt, dass die bisherigen Tätigkeiten nicht leidensadaptiert gewesen seien. Der Versicherte sei auf eine Umschulung angewiesen, da er ohne eine Qualifikation, die ihm körperlich entlastendere Tätigkeiten ermögliche, beruflich immer mehr ins Hintertreffen gelangen werde. Als erster Schritt biete sich eine stationäre Abklärung durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) an (IV-act. 152). B.n Nach diversen Gesprächen mit dem Versicherten, der seit dem 24. Januar 2011 wieder einer Vollzeittätigkeit nachging, fand am 8. November 2011 eine Triage statt, anlässlich welcher beschlossen wurde, dass berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, abzuweisen und der Fall entsprechend abzuschliessen seien (IVact. 154). B.o Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 20 % kein Umschulungsanspruch bestehe, weshalb vorgesehen sei, das Gesuch um berufliche Massnahmen abzuweisen (IV-act. 160). B.p Dagegen liess der Versicherte am 3. Februar 2012 Einwand erheben. Die aktuelle Tätigkeit als Pulverbeschichter sei nicht leidensadaptiert und daher nicht zumutbar (IVact. 164). B.q Am 7. März 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 14. Dezember 2011. Gemäss Beschreibung der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Pulverbeschichter sei diese in medizinischer Hinsicht nicht geeignet und daher nicht länger zumutbar. Indessen sei es dem Versicherten zumutbar, in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen zu generieren, weshalb kein Umschulungsanspruch bestehe. Ausserdem hielt sie fest, es bestehe auch keine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche, weshalb es nicht Aufgabe der IV-Stelle sei, ihn diesbezüglich zu unterstützen (IV-act. 168). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Dagegen richtet sich die am 14. März 2012 erhobene Beschwerde, mit der Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer könne seinen angestammten Beruf als Pulverbeschichter nicht mehr ausführen. Es sei durch berufliche Abklärung festzustellen, in welcher Weise er gleichwertig und eingliederungswirksam umgeschult werden könne (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünde ihm ein grosses Spektrum von Hilfsarbeitertätigkeiten nach wie vor offen, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (act. G 6). C.c Mit Replik vom 9. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 14. März 2012 gestellten Anträgen festhalten. Zur Begründung liess er ergänzend insbesondere ausführen, die Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Invalideneinkommen ausgegangen. Ausserdem bestehe ein Umschulungsanspruch schon dann, wenn ein Minderverdienst von etwa 20 % drohe (act. G 8). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. 1.1 Berufliche Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) umfassen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Anspruch auf Berufsberatung haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind (Art. 15 IVG). Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Umschulung haben Versicherte, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben Versicherte, welche arbeitsunfähig und eingliederungsfähig sind (Art. 18 Abs. 1 IVG). Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten Umstellungen gewährt werden (Art. 18d IVG). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2012 ist betitelt mit: „Keine Kostengutsprache für Umschulung“, doch wird im Dispositiv generell festgehalten, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei. Dieses Begründungselement bezieht sich augenscheinlich auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Zwar stand wohl der Anspruch auf Umschulung im Fokus der angefochtenen Verfügung, doch hatte der Beschwerdeführer weitere Leistungen beantragt, bildeten solche weiteren Leistungen auch Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und werden solche vom Dispositiv der angefochtenen Verfügung erfasst. Streitgegenstand ist daher nicht nur der Anspruch auf Umschulung, sondern sind vielmehr sämtliche in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen, nämlich Umschulung, Arbeitsvermittlung und Berufsberatung. 2. 2.1 Dem Wortlaut von Art. 17 IVG lässt sich nicht entnehmen, welches die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung sind. Es heisst bloss, dass ein Anspruch besteht, wenn eine Umschulung infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden könne. Mit „Invalidität“ kann dabei nicht Invalidität im Sinne von Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gemeint sein, denn diese setzt eine abgeschlossene Eingliederung voraus, kann also noch gar nicht eingetreten sein, solange Eingliederungsmöglichkeiten bestehen. Unklar ist auch, unter welchen Voraussetzungen eine Umschulung infolge Invalidität „notwendig“ ist. Der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) lassen sich keine weiteren Hinweise zur Auslegung von Art. 17 IVG entnehmen. Der Botschaft des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesrates zum Entwurf des IVG vom 24. Oktober 1958 (BBl 1958 II 1137 ff.) lässt sich immerhin entnehmen, dass unter Umschulung jede berufliche Umstellung zu verstehen ist, die notwendig wird, wenn infolge einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Erwerbsunfähigkeit die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist, und dass aufgrund der Kostspieligkeit von Umschulungsmassnahmen eine Umschulung nur dann auf Kosten der Invalidenversicherung erfolgen soll, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (BBl 1958 II 1182). Es handelt sich beim letzterwähnten Passus um einen Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass nämlich das staatliche Handeln geeignet sein soll, den gewünschten Zweck zu erreichen. Umschulungsmassnahmen, die sich nur unbedeutend auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sollen mit anderen Worten nicht durch die Invalidenversicherung finanziert werden; sie wären unverhältnismässig. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) interpretierte Art. 17 Abs. 1 IVG bereits früh dahingehend, dass ein Umschulungsanspruch dann zu bejahen sei, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine berufliche Umstellung notwendig wird, die mit einer nicht unerheblichen Erwerbseinbusse einhergeht. In ZAK 1966, 439, ist ein Entscheid wiedergegeben, in welchem ein Umschulungsanspruch bei einer Einbusse von 20 % bejaht wurde. Dieser Anteil der Erwerbseinbusse im Einzelfall entwickelte sich daraufhin zu einer Richtgrösse; gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f. oder BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) ist für die Beurteilung eines Umschulungsanspruchs entscheidend, ob eine Einbusse von „etwa 20 %“ vorliegt (vgl. auch Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 191). Massgebend ist dabei der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst, wobei unerheblich ist, ob die betroffene Person eine berufliche Ausbildung absolviert hatte (Meyer, a.a.O.). Einer versicherten Person darf daher eine Umschulung nicht bloss mit der Begründung verweigert werden, sie habe vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiter gearbeitet. 2.2 Entscheidend ist demnach in erster Linie der Vergleich zwischen der mutmasslichen, ohne Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung verfolgten Berufskarriere und der Karriere, welche die versicherte Person – ohne berufliche Eingliederung – bestenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschlagen könnte. Beträgt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenz zwischen den beiden entsprechenden Erwerbseinkommen mindestens „etwa 20 %“, besteht Anspruch auf eine Umschulung. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre absolviert. Er hat in den Jahren 1992–2000 für diverse Arbeitgeber gearbeitet und dabei eher tiefe Einkommen erzielt, wohl vor allem deshalb, weil er bis 1999 jedes Jahr auch Arbeitslosenentschädigung beziehen musste. Auch nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat der Beschwerdeführer für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, vornehmlich als Lackierer oder Pulverbeschichter. Die mit diesen Tätigkeiten erzielten Einkommen sind ab 2005 deutlich höher als die in den Jahren vor der ersten Anmeldung erzielten, bewegen sich insgesamt aber nicht entscheidend über den durchschnittlichen Löhnen für Hilfsarbeiter. Gemäss den letzten Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) erzielten Männer für die Verrichtung von Hilfsarbeiten im Jahr 2008 einen standardisierten Monatslohn von Fr. 4’806.-- (BFS, LSE 2008, TA1), wobei „standardisiert“ bedeutet, dass von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen worden ist. Umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 59’979.--. Der Beschwerdeführer erhielt für das Jahr 2008 einen Lohn von Fr. 63’310.-- (vgl. IVact. 88–3); im Jahr 2007 hatte er einen solchen von Fr. 65’044.-- erhalten (vgl. IVact. 88–4). Der Lohn des Beschwerdeführers betrug also knapp 10 % mehr als der Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters. 2.2.2 Es ist zwar unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine Ausbildung absolviert hätte. Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Hilfsarbeiter gearbeitet und seine Qualifikationen mit weiteren Weiterbildungen via Arbeitgeber verbessert hätte (vgl. IV-act. 137). Da der Beschwerdeführer erwiesenermassen in der Ausübung der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit als Pulverbeschichter seit Jahren beeinträchtigt ist, entspricht das Valideneinkommen nicht dem in den Jahren ab 2005 tatsächlich erzielten Einkommen. Der Beschwerdeführer hatte sich, wie erwähnt, mittels internen Weiterbildungen zusätzliche Qualifikationen erarbeitet, womit ein stetiger Lohnanstieg einher ging (vgl. IV-act. 88–4). Vorwiegend aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen wechselte er im Jahr 2009 den Arbeitgeber, was einen Knick in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensentwicklung zur Folge hatte. Er erzielte in den Jahren 2009 und 2010 nämlich einen etwas tieferen Lohn als im Jahr 2008 (vgl. IV-act. 136). Nach dem Wechsel zurück zur früheren Arbeitgeberin zum Jahreswechsel 2010/2011 entwickelte sich das Einkommen wieder positiv weiter. Gesamthaft liegen daher wesentliche Hinweise dafür vor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen höher gewesen wäre als die tatsächlich erzielten, rund 10 % über dem Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter liegenden Einkommen. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, mittels interner Weiterbildungen und beruflicher Erfahrungen ein Einkommen entsprechend dem Durchschnitt für gelernte Arbeiter in der Metallbearbeitung und Metallverarbeitung (Anforderungsniveau 3) zu erzielen, was im Jahr 2008 einem Jahreslohn von Fr. 71’073.-- entsprochen hätte. 2.2.3 Die Mediziner attestierten dem Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. insb. IV-act. 96–1 ff., 104 und 128). Nicht zumutbar sind Arbeiten, bei denen wiederholten Kniebeugen, Hocke, Gehen, Tätigkeiten über Schulterhöhe und vorgeneigtes Stehen mehr als einen Drittel eines Arbeitstages ausmachen (vgl. IV-act. 128–3) bzw. rückenbelastende Tätigkeiten und solche mit starken Beinbelastungen durch Stehen und Gehen (vgl. IV-act. 96–7). Vorwiegend sitzende Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer mit anderen Worten vollumfänglich, die bisher vorwiegend ausgeübte Tätigkeit als Pulverbeschichter dagegen nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer kann daher seine gewonnene berufliche Erfahrung bzw. seine beruflichen Qualifikationen als Pulverbeschichter zumutbarerweise nicht mehr verwerten, sondern muss sich eine andere Arbeit suchen, die seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung trägt. Der massgebende, ausgeglichene Arbeitsmarkt, der sich durch ein breites Spektrum verschiedenster Tätigkeiten und ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auszeichnet (BGE 110 V 273 E. 4 S. 275), kennt diverse Hilfsarbeiten, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können und keine besonderen Belastungen für den Rücken mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer kann der Wechsel in eine entsprechende Tätigkeit, für die er keine eigentliche Ausbildung absolvieren muss, grundsätzlich zugemutet werden. 2.2.4 Mit einem solchen Wechsel verliert der Beschwerdeführer allerdings die Möglichkeit, seine langjährige Erfahrung und beruflichen Weiterbildungen im Bereich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Lackier- und Pulverbeschichtungsarbeiten lohnsteigernd zu verwerten. Er muss allenfalls damit rechnen, einen entsprechend tieferen Lohn im Bereich des statistischen Durchschnitts für Hilfsarbeiten zu erhalten. Dagegen hat er nicht mit einer zusätzlichen erheblichen Lohnminderung zu rechnen, die einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, hat durchgehend gearbeitet, geht nach wie vor einer Arbeitstätigkeit nach, ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll leistungsfähig und hat bewiesen, dass er sich in einem neuen beruflichen Umfeld zusätzliche Qualifikationen „on the job“ aneignen kann. 2.2.5 Die Erwerbseinbusse entspricht damit dem Betrag, um den sich der Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters auf dem ausgeglichenen, allgemeinen Arbeitsmarkt vom Durchschnittslohn für einen gelernten Arbeiter in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung unterscheidet. Sie hätte im Jahr 2008 rund 18,5 % ([Fr. 71’073.-- – Fr. 59’979.--] ÷ Fr. 59’979.--) betragen. Eine Aufrechnung der Vergleichswerte ins massgebende Jahr 2010 hat lediglich marginalen Einfluss. Jedenfalls ist ausgewiesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine zumindest drohende Invalidität von „etwa 20 %“ zur Folge haben, was grundsätzlich Anspruch auf Umschulung vermittelt. 2.3 Umschulung bedeutet nicht zwingend, dass eine mehrjährige vollzeitige Ausbildung zu absolvieren ist. Gerade im vorliegenden Fall scheint fraglich, ob damit den Neigungen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen werden könnte. Eine Weiterbildung „on the job“ bzw. mittels geeigneter Kurse könnte insgesamt angemessener und besser geeignet sein, dem Beschwerdeführer die Erzielung eines gleichwertigen Einkommens in einer anderen Tätigkeit zu ermöglichen. Es wird Sache der Berufsberater der Beschwerdegegnerin sein, zu klären, welcher Weg am ehesten erfolgsversprechend ist. 3. 3.1 Der Zweck der Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist, Versicherten, die an sich zur Berufswahl oder beruflichen Neuorientierung fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert sind, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können, unentgeltliche Unterstützung durch IV-interne oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezialisierte externe (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) Berufsberater anzubieten (vgl. Meyer, a.a.O., S. 174). Ein minimaler Erwerbsunfähigkeitsgrad wird dabei nicht vorausgesetzt, dagegen aber, dass die betroffene Person infolge „Invalidität“ in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert ist (BBl 1958 II 1258). Ob und in welchem Ausmass Berufsberatung im Einzelfall angeboten wird, beurteilt sich unter anderem auch anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips. 3.2 Die Umschulung des Beschwerdeführers setzt notwendigerweise eine vorgängige Berufsberatung voraus, zumal der Beschwerdeführer offenbar auch keine Vorstellungen darüber hat, welche Tätigkeiten seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen könnten, hätte er sonst nicht durchwegs als Lackierer oder Pulverbeschichter gearbeitet, obwohl ihm dies medizinisch nicht mehr zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse eigene Bemühungen hinsichtlich eines Berufswechsels unternommen und namentlich die Dienste eines privaten Berufsberaters in Anspruch genommen und eine Art Schnupperlehre absolviert (vgl. IVact. 152). Diese Versuche waren offenbar nicht zielführend. Es erscheint daher als notwendig, dass durch die Beschwerdegegnerin gezielt und strukturiert abgeklärt wird, welche Möglichkeiten einer Umschulung näher in Betracht kommen. 4. Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür augenscheinlich erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher während und/oder nach erfolgter Umschulung entsprechend zu unterstützen. 5. 5.1 Gesamthaft ist die angefochtene Verfügung deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5.2 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat ausgangsbis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung beruflicher Massnahmen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2013 Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung. Auch Hilfsarbeiter können Anspruch auf eine Umschulung haben. Rechtsprechungsgemäss ist allerdings eine etwa 20%ige gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 25. Februar 2013, IV 2012/101).
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