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St.Gallen Versicherungsgericht 23.10.2013 IV 2011/336

23 ottobre 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,935 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 28 Abs. 2, 28a Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Nichterwerbstätige. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres erheblichen Pensums im Aufgabenbereich als nicht erwerbstätig zu qualifizieren. Dabei ist auf die Haushaltsabklärung abzustellen, die eine Einschränkung von 41 % ergab. Darin berücksichtigt ist die Schadenminderungspflicht zu Lasten der Angehörigen (ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht: 55 %). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist hier nicht auf die medizinische (psychiatrische) Begutachtung abzustellen (Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Mutter: 40 % abzüglich Schadenminderungspflicht =

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/336 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 23.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2013 Art. 28 Abs. 2, 28a Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Nichterwerbstätige. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres erheblichen Pensums im Aufgabenbereich als nicht erwerbstätig zu qualifizieren. Dabei ist auf die Haushaltsabklärung abzustellen, die eine Einschränkung von 41 % ergab. Darin berücksichtigt ist die Schadenminderungspflicht zu Lasten der Angehörigen (ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht: 55 %). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist hier nicht auf die medizinische (psychiatrische) Begutachtung abzustellen (Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Mutter: 40 % abzüglich Schadenminderungspflicht = Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 23. Oktober 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Schorno, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.   A.a  A.___ meldete sich am 23. Februar 2010 wegen einer Teilamputation der Finger IV und V der rechten Hand (Arbeitsunfall vom 18. Mai 2009), Depressionen und Trauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen, Rente [act. G 4.1/1]). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin, B.___ AG, per 30. April 2010 aufgelöst (act. G 4.1/10.1). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, Psychiatrisches Zentrum D.___, diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Wiederholung von traumatischen Erlebnissen, die durch die protrahierte Hilfeleistung beim Arbeitsunfall reaktiviert worden seien. Durch die psychische Instabilität bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit (Berichte vom 1. April und 16. Juli 2010 [act. G 4.1/15.1 und 34.1 f.]). Mit Verlaufsbericht vom 26. Dezember 2010 meldete Dr. C.___ einen unveränderten Gesundheitszustand und dementsprechend eine unveränderte Diagnose. Eine Arbeitstätigkeit sei der Versicherten nach wie vor nicht zumutbar, da ein instabiles psychisches Zustandsbild bestehe. Immerhin seien die Schmerzen an der rechten Hand besser geworden, nachdem im Februar 2010 operiert worden sei (act. G 4.1/43). A.b  Mit Bericht vom 6. September 2010 an die Unfallversicherung Swica diagnostizierte der behandelnde Handchirurge Dr. med. E.___, Klinik F.___, Restbeschwerden nach Amputationsverletzung Dig. IV/V rechts. Subjektiv wie objektiv sei eine deutliche Verbesserung der Situation eingetreten und die Versicherte habe sich auch psychisch erholt. Ab 1. September 2010 könne eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher manueller Tätigkeit zugemutet werden (act. G 4.2). Ein von der Unfallversicherung Swica in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten vom 26. November 2010 kam zum Schluss, dass in erster Linie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) vorliege, bestehend seit ca. 1999 (Kriegstrauma im G), zeitweise remittiert, 1. Rezidiv 2003, 2. Rezidiv seit dem Arbeitsunfall 2009. Im Weiteren diagnostizierte der Gutachter, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychotherapie, Schmerztherapeut SGSS, zertifizierter Gutachter SIM, eine Panikstörung (F41.0) sowie eine leichte bis mittelschwere Depression (F32.1), beide Diagnosen wahrscheinlich reaktiv nach Arbeitsunfall in Verbindung mit der gesamten psychosozialen Belastungssituation. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Ohne Berücksichtigung der Situation als Hausfrau und Mutter und ohne Berücksichtigung der Einschränkung an der rechten Hand sei eine Tätigkeit als Verpackerin zu 50 % zumutbar, steigerbar auf 100 %. Für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wahrscheinlich ebenfalls steigerbar auf 100 % (act. G 4.2). A.c  Am 10. Mai 2011 fand eine Haushaltsabklärung (AOS) statt, wobei unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen (Ehemann, ältere Kinder) eine Einschränkung von 41 % ermittelt wurde. Zur Qualifikation wurde ausgeführt, die Versicherte sei ausschliesslich als Hausfrau und Mutter anzusehen. Eine 70 %-ige Erwerbstätigkeit, auch nur eine 50 %-ige, sei schlicht nicht vorstellbar beim genannten Aufgabenbereich, ohne Mobilität und mit der gelebten Untrennbarkeit vom Baby (act. G 4.1/51.9 ff.). A.d  Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2011 hielt der RAD Ostschweiz dafür, an der bisherigen Stelle bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ab November 2010 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Industriearbeit unter Ausschluss des Arbeitens mit Blut, Fleisch und abtrennenden Maschinen). Die in der AOS erhobene Einschränkung decke sich mit der gutachterlich festgestellten Einschränkung im Haushalt (act. G 4.1/54.2). A.e  Mit Feststellung vom 10. August 2011 hielt die IV-Stelle St. Gallen dafür, die Versicherte sei ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizieren. Da in der gutachterlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 60 % die Schadenminderungspflicht zu Lasten der Angehörigen noch nicht berücksichtigt sei, und die von der Abklärungsperson AOS festgestellte Einschränkung von 41 % sehr hoch gegriffen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (act. G 4.1/60). Mit Verfügung vom 26. September 2011 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab, nachdem sie mit Mitteilung vom 10. August 2010 bereits berufliche Massnahmen abgelehnt hatte (act. G 4.1/37 und 65). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auszurichten, ab erstmaliger Geltendmachung des Versicherungsanspruchs. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin seien sowohl bezüglich der medizinischen Situation wie auch der persönlichen Umstände, insbesondere den Haushalt betreffend, unzutreffend und teilweise unvollständig. So sei die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal operiert worden, trotzdem verschlimmerten sich die entsprechenden Beschwerden zusehends. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Unzutreffend seien auch die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Haushaltsabklärungen und die Einstufung der Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 100 %. Schliesslich werde die Schadenminderungspflicht zu Lasten der Angehörigen gleich doppelt berücksichtigt, was nicht angehe (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Statusfrage beurteile sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben würden, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sei. Im Vergleich zum Unfallzeitpunkt habe sich die familiäre Situation erheblich geändert. Kurz nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter geworden und wenig später habe der Ehemann noch die Obhut über seine drei Kinder aus erster Ehe übernommen. Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht stehe der Ehemann zudem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum. Es sei davon auszugehen, dass dieser die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der häuslichen Aufgaben nur bedingt unterstützen könne. Im Weiteren bleibe unklar, inwieweit die genannten Verwandten die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung konkret unterstützten. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der gegenwärtigen Belastung als Hausfrau und Mutter im hypothetischen Gesundheitsfall noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter auf 60 % sei plausibel, weshalb ihr mehr Gewicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzuräumen sei als der Abklärung an Ort und Stelle. Zusätzlich sei jedoch die Schadenminderungspflicht der Angehörigen zu berücksichtigen, womit der mögliche Invaliditätsgrad unter 40 % zu liegen komme (act. G 4). B.c  Mit Replik vom 5. März 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von Anfang an geplant, auch nach der Geburt ihrer Söhne zumindest in einem 70 %- Pensum weiterhin zu arbeiten. Der Ehemann habe seit jeher im Schichtbetrieb gearbeitet, womit er durchaus in der Lage sei, die Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Ausserdem sei dessen Beschäftigung nicht stabil, arbeite er doch lediglich in Temporärarbeitsverhältnissen mit unbestimmten Einsatzzeiten. Die Beschwerdeführerin sei somit als Teilerwerbstätige zu qualifizieren (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). B.d  Am 17. April 2012 reicht die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein (act. G 10). B.e  Am 25. Mai 2012 reicht die Beschwerdeführerin ein Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 5. April 2012 sowie ein weiteres Schreiben der Rehaklinik vom 4. Juni 2012 ein, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. G 12 - 12.1 und 14 - 14.2). Erwägungen: 1)   Am 1. Januar 2012 sind die im Zug des ersten Teils der 6. Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt beschlägt den Zeitraum vor Inkrafttreten des ersten Teils der 6. IV-Revision. Da sich die Definition der Invalidität und die damit zusammenhängenden Begriffe mit diesen Revisionen nicht geändert haben, werden nachfolgend die seit dem 1. Januar 2012 gültigen Bestimmungen wiedergegeben. 2) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). b) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, wird eine halbe Rente zugesprochen und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente. 3)   a) Vorliegend ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie hätte im Gesundheitsfall 70 % gearbeitet. Für die Kinderbetreuung sei gesorgt, und zwar durch die Schwägerin H.___, die ebenfalls in I.___ wohne. Sämtliche Kinder gingen dort zum Mittagstisch, ebenso nach der Schule. Die genannte Schwägerin unterstütze die Familie auch in der Haushaltsführung, etwa beim Waschen, Bügeln und Reinigen des Haushalts. Der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht vorgeworfen werden, es sei keine Regelmässigkeit in der Unterstützung vorhanden. Im Übrigen könne der älteste Sohn J.___ entsprechende Verantwortung übernehmen. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Erwerbstätigkeit vor dem Unfallereignis erheblich geändert hat. Zum einen wurde nur kurze Zeit nach dem Unfall das zweite gemeinsame Kind geboren (act. G 4.1/1.2). Zum anderen übernahm der Ehemann ebenfalls im Jahr 2009 die Obhut über seine beiden älteren Söhne aus erster Ehe , im Jahr 2010 kam der dritte Sohn dazu (act. G 4.1/51.3 und 5). Auf diese Weise entstand innert kurzer Zeit aus einer dreiköpfigen Kleinfamilie eine siebenköpfige Grossfamilie. Im Weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kommt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls offenbar noch über eine regelmässige Anstellung verfügte (act. G 4.2/Gutachten SIVM S. 7) und mit seiner Erwerbstätigkeit ebenfalls zu einem geregelten Familieneinkommen und zu einem stabilen sozialen Umfeld beitragen konnte. Inzwischen scheint die Arbeitslosigkeit und der zunehmende Drogenkonsum des Ehemannes mit Anhäufung von erheblichen Schulden (über Fr. 100'000.--) die psychosoziale Situation zunehmend zu belasten (act. G 12.1 S. 19 u. 21; G 10.1). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann über das von der Abklärungsperson AOS in Bezug auf die Schadenminderungspflicht festgesetzte Ausmass hinaus an der Hausarbeit beteiligt. Schliesslich kann auch nicht erwartet werden, dass die Schwägerin H.___ (im Gesundheitsfall) über längere Zeit einen Grossteil der anfallenden Hausarbeit (und der Kosten für die Verpflegung der Kinder) übernimmt bzw. übernommen hätte. Dies mag bei der gelegentlichen Betreuung eines Kleinkindes noch angehen, erscheint jedoch im genannten Rahmen nicht mehr sozialadäquat. Andere Verwandte, welche die Beschwerdeführerin konkret unterstützen, werden nicht genannt. Weitere Bezugspersonen der Beschwerdeführerin, wie eine weitere Schwägerin namens K.___, oder die Schwester scheiden für die regelmässige Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe aus. Mithin kann nicht von der familiären Situation, wie sie vor und bis kurz nach dem Unfall bestanden hatte, auf die spätere Situation geschlossen werden. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem erheblich ausgeweiteten Aufgabenbereich auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wäre. Dies wurde anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Mai 2011 offenbar auch von der Begleitperson, der bereits erwähnten Schwägerin K.___, so gesehen (act. G 4.1/51.4 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zu 100 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren. b) Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 41 % eingeschränkt sei. Dabei berücksichtigte sie einen Anteil von 1,4 Stunden pro Tag (bei einer angenommenen Tagesleistung von 10 Stunden), der den Angehörigen, d.h. dem Ehemann und den älteren Kindern, zuzumuten sei. Ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zu Lasten der Angehörigen sei von einer Einschränkung im Haushalt von 55 % auszugehen (act. G 4.1/51.10 f.). Während der Invaliditätsgrad bei Nichterwerbstätigen in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird, entspricht die (für die Bestehung des Wartejahres nötige) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich, die auf Grund medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Art. 28 Ziff. 2 S. 279). c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist daher für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf den Abklärungsbericht abzustellen, der die konkreten Einschränkungen berücksichtigt, und nicht auf die medizinisch-theoretische Einschränkung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung. Diese ist demgegenüber massgebend für das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG. Nachdem der Abklärungsperson bei der Beurteilung einer konkreten Einschränkung immer ein gewisses Ermessen zukommt, ist nicht einzusehen und wird von der Beschwerdegegnerin nicht konkretisiert, weshalb vorliegend von deren Schätzung abgewichen werden müsste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht vom Vorrang der psychiatrischen Begutachtung ausgegangen werden, wurde doch bei der Haushaltsabklärung im Wesentlichen die körperliche Beeinträchtigung durch die Handverletzung berücksichtigt und sämtliche Einschränkungen mit der Behinderung an der Hand begründet. Die psychische Komponente ist hier noch nicht einmal enthalten, sodass nicht von einer zu hoch bemessenen Einschränkung auszugehen ist (act. G 4.1/51.6 f.). Mithin ist von einem Invaliditätsgrad von 41 % auszugehen. d) Wie bereits erwähnt, ist für die Berechnung des Wartejahrs, das vom 18. Mai 2009 (Unfall) bis zum 17. Mai 2010 dauerte, auf die medizinische Schätzung abzustellen. Diesbezüglich liegen die Angaben des psychiatrischen Gutachters des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 26. November 2010 vor. Dabei geht Dr. G.___ davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Verpackerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In der Tätigkeit als Hausfrau/Mutter sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit 40 % [act. G 4.2, S. 18]). Mithin ist mindestens bis zur Geburt des zweiten Kindes im Juli 2009 (rund 2 Mte.) bei der damaligen Aufteilung von Erwerbsarbeit und Haushalt von rund 85 % zu 15 % (im Schnitt der 12 dem Unfall vorangegangenen Monate [Mai 2008 bis April 2009; vgl. act. G 4.1/10.2, 10.18 - 10.29]) von einer Arbeitsunfähigkeit von 91 % auszugehen (85 x 100 % + 15 x 40 %). Für die restlichen 10 Monate ist von einer Arbeitsunfähigkeit von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 40 % auszugehen. Durchschnittlich ergibt sich damit ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 48.5 % ([2 x 91 %] + [10 x 40 %] : 12). e) Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine Viertelsrente. Nachdem sie sich erst am 23. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, besteht der Rentenanspruch ab 1. August 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). f)  Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter ein orthopädischpsychiatrisches Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 5. April 2012 ein. Demnach bestehe aktuell sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Prospektiv erwartet die Rehaklinik Bellikon aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, während aus psychiatrischer Sicht der weitere Verlauf eher ungewiss sei und auch mittelfristig nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (act. G 12.1). Im psychiatrischen Konsilium vom 16. April 2012 geht med. pract. L.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, von einer gewissen Verschlechterung der Diagnose im Verhältnis zum Vorgutachter Dr. G.___ aus. Sie diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit zweitem Rezidiv seit dem Arbeitsunfall im Mai 2009 sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (F33.2). Sie hielt es indessen für durchaus möglich, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ nur ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild bestanden hatte. Demgegenüber konnte sie die Diagnose einer Panikstörung nicht mehr bestätigen. Seit der Begutachtung durch Dr. G.___ hat sich denn auch die psychosoziale Situation verschlechtert, hat sich doch die Beschwerdeführerin in der Zeit der erneuten Begutachtung (vorübergehend) von ihrem Mann getrennt und ist zu ihrer Schwester nach Yverdon gezogen (Gutachten, S. 21). Soweit dadurch ein nach Verfügungserlass vom 26. September 2011 eingetretener Revisionsgrund vorliegt, ist nicht im vorliegenden Verfahren darauf einzugehen. 4)   a) In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege- und verbeiständung obsolet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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