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St.Gallen Versicherungsgericht 05.04.2012 IV 2011/225

5 aprile 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,200 parole·~11 min·4

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2012, IV 2011/225).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/225 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 05.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2012, IV 2011/225). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 5. April 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.      A.a   A.___ meldete sich am 2. Dezember 1998 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 3). Er hatte bei der Firma B.___ den Beruf eines Maschinenmechanikers erlernt und bei der Firma C.___ während vierzehn Jahren auch ausgeübt. Gemäss einem Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 1998 (IV-act. 10) litt er an einem St. n. Spiralfraktur des Unterschenkels mit Plattenosteosynthese und an einem St. n. Arthroskopie, offener Akromioplastik und Fixation der Supraspinatussehne rechts. Da nur noch körperlich leichte Arbeiten mit hängendem rechtem Arm in Frage kamen, wurden dem Versicherten im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme Kurse als CNC-Operateur und anschliessend als CNC- Programmierer bewilligt (IV-act. 26, 30). Er trat in der Folge aber nie eine Stelle an, an der er diese neu erworbenen beruflichen Kenntnisse hätte verwerten können. Am 8. September 2000 stellte er ein Rentenbegehren (IV-act. 33). In einem Gutachten vom 29. Januar 2001 (IV-act. 47) wurde ein Arbeitsfähigkeitsgrad in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit von zwei Dritteln ermittelt. Der Berufsberater der IV- Stelle schlug vor (IV-act. 56), einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens sei von demselben Lohn auszugehen, wobei neben der Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel ein zusätzlicher Abzug von 10% vorzunehmen sei. Am 8. April 2002 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (IV-act. 62). Dieser stellte am 13. Juli 2004 erneut ein Rentengesuch (IV-act. 66). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem Gutachten vom 16. Februar 2007 fest (IV-act. 80-13ff./18), im Gegensatz zur Vorbeurteilung von 2001 zeige der Versicherte nun einen psychopathologischen Befund, nämlich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber nicht beeinträchtigt. Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete in seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 (IV-act. 80-1ff./18), die Schulterproblematik rechts habe eine Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms über Brusthöhe und hinter der Körperfrontalebene zur Folge. Die Schmerz- und Taubheitsbeschwerden in den Händen seien neuropathischer Natur im Rahmen einer diabetischen Polyneuropathie. Den teils schwergradigen Hüft- und Kniearthrosen komme angesichts des physisch überaus inaktiven und sozial © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückgezogenen Lebensstils nur eine beschränkt krank machende Bedeutung zu. Weitaus einschränkender sei die Tagesschläfrigkeit. Die somatischen Leiden hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% zur Folge. Das Schlafapnoesyndrom sei besserungsfähig, die Behandlung zumutbar. Die Ärzte des Zentrums für Schlafmedizin in St. Gallen berichteten am 24. Juli 2007 (IV-act. 87), der Versicherte leide an einer REM-Schlaf-assoziierten, schlafsegmentierenden, obstruktiven Schlafapnoe. Diese habe bei einer adäquaten Therapie keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Dr. med. G.___ vom RAD vertrat am 7. August 2007 die Auffassung, an der gutachterlich erhobenen Arbeitsunfähigkeit von 40% sei festzuhalten (IV-act. 88). Die IV-Stelle verglich ein durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen von Fr. 59'028.-- mit einem Hilfsarbeitereinkommen bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% von Fr. 35'417.-- und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 40% (IV-act. 89). Mit einer Verfügung vom 7. Februar 2008 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2007 eine Viertelsrente zu (IV-act. 107). A.b   Der Versicherte füllte am 6. Juli 2009 das Anmeldeformular zum Bezug von IV- Leistungen aus (IV-act. 110). Er gab an, er sei vom 1. Mai bis zum 31. August 2008 zu 100% als Aussendienstmitarbeiter erwerbstätig gewesen. Seit dem 5. Dezember 2008 sei er als Folge eines Unfalls zu 100% arbeitsunfähig. Dr. D.___ gab am 3. August 2009 an (IV-act. 117), der Versicherte sei bis 31. Mai 2009 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er für eine körperlich leichte, behinderungsadaptierte Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 25. September 2009 mit, er habe per 15. September 2009 eine Arbeitsstelle im Aussendienst gefunden (IV-act. 130). Der Bruttolohn betrage Fr. 2'800.--, der Nettolohn ca. Fr. 2'100.-- monatlich. Er gehe davon aus, dass er der Belastung langfristig gewachsen sei. In einem Assessmentgespräch, an dem auch ein Arzt des RAD teilnahm, wurde u.a. festgehalten (IV-act. 132), aktuell sei der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Der Anstellungsgrad betrage 100%. Die Eingliederungsberaterin hielt am 15. September 2009 fest (IV-act. 134), die H.___ AG richte einen Fixlohn von Fr. 2'880.-- aus. Dazu kämen die Provisionen; für Spesen erhalte der Versicherte Fr. 100.-- pro Tag. Der Anstellungsgrad betrage 100%. Der Versicherte hinterlasse einen sehr motivierten Eindruck. Die Stelle als Aussendienstmitarbeiter sei ideal, da der Versicherte dabei keine Lasten tragen müsse. Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2010 verneinte die IV- Stelle einen Bedarf nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da der Versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Vollzeitstelle habe antreten können und damit angemessen eingegliedert sei (IVact. 143). Dr. med. I.___ vom RAD hielt am 25. Januar 2010 u.a. fest (IV-act. 145-2/2), gemäss Dr. D.___ bestehe seit dem 1. Juni 2009 wieder eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 100%. Der am 9. September 2009 zwischen der H.___ AG und dem Versicherten abgeschlossene Arbeitsvertrag nannte ein monatliches Fixum von Fr. 2'800.--, eine Provision von 5,5% vom Nettoumsatz und eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 110.-- pro Reisetag (IV-act. 148). Gemäss dem Lohnausweis 2009 (IV-act. 152-3/8) hatte der Versicherte für die Zeit vom 14. September bis 31. Dezember 2009 einen Bruttolohn von Fr. 9'987.--, Provisionen im Gesamtbetrag von Fr. 1'279.-- und Spesenvergütungen von Fr. 6'985.-- erhalten. Der Lohnausweis 2010 (IV-act. 163) enthielt einen Bruttolohn von Fr. 30'100.--, Provisionen von Fr. 4'650.-- und Spesenvergütungen von Fr. 21'120.--. Mit einem Vorbescheid vom 20. April 2011 (IVact. 166) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die laufende Rente aufzuheben, da aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands in einer adaptierten Tätigkeit wieder ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% bestehe. Der Versicherte wandte am 27. April 2011 ein (IV-act. 168-2/8), sein monatlicher Nettolohn betrage Fr. 2'355.--. Die Spesen auf der Lohnabrechnung seien nur für Ausgaben, die tatsächlich anfielen und deshalb nicht zum Einkommen gerechnet werden dürften. Die AHV-Stelle machte ebenfalls am 27. April 2011 geltend (IV-act. 168-1/8), der Nettolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100% betrage Fr. 28'261.--. Dieser Betrag sei als zumutbares Invalideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Mit einer Verfügung vom 17. Juni 2011 hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente auf (IV-act. 170). Sie führte zur Begründung insbesondere an, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Er habe keine neuen, objektivierbaren Befunde eingereicht, die eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätten. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Anzuwenden sei die Lohnstrukturtabelle des Jahres 2008. Diese ergebe für einfache und repetitive Tätigkeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 59'976.--. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die höhere Wirtschaftlichkeit abzustellen. B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Der Versicherte erhob am 13. Juli 2011 Beschwerde gegen diese Aufhebungsverfügung (IV-act. G 1). Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, er habe keinerlei Unterlagen betreffend die Abklärungen der Beschwerdegegnerin einsehen können. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf Berichte, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Rücken- und Kniebeschwerden schränkten ihn nach wie vor in seinem Tagesablauf erheblich ein. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Sie führte aus, die Leistungszusprache habe sich auf eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% gestützt. Eine ärztliche Beurteilung, die eine anhaltende Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit bestätigen würde, liege nicht vor. Hingegen sei eine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten. Seit dem 9. September 2009 bestehe ein Arbeitsvertrag, so dass von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Der Bruttolohn 2010 habe Fr. 39'400.-- betragen. Bei einem Valideneinkommen 2010 von Fr. 61'979.-resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'579.--. Das entspreche einem Invaliditätsgrad von 36%. B.c   In der Replik vom 10. November 2011 (act. G 13) liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, die Viertelsrente sei weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, anders als zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung behaupte die Beschwerdegegnerin nun zu Recht nicht mehr, der Gesundheitszustand habe sich massgeblich verbessert, zumal sich dafür in den Akten keine Stütze finden lasse. Das Valideneinkommen müsste eigentlich mit rund Fr. 82'000.-- bemessen werden, denn als gelernter Maschinenmechaniker würde der Beschwerdeführer deutlich mehr als ein Hilfsarbeiter verdienen. Die Frage nach dem Valideneinkommen könne aber offen bleiben, denn der effektive Verdienst 2010 habe nur Fr. 34'750.-- betragen. Der variable Lohnanteil sei in diesem Betrag nämlich bereits enthalten gewesen. Bei einem Invalideneinkommen in dieser Höhe und einem (unkorrigierten) Valideneinkommen von Fr. 61'979.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44%. Tendenziell sei von einer Verschlechterung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustands auszugehen. Eventualiter sei die Sache deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. November 2011 auf eine Stellungnahme (act. G 15). Erwägungen: 1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Aufhebung der Viertelsrente mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines damit einhergehenden Anstiegs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% auf 100% begründet. Sie ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wieder ein Invalideneinkommen erzielen könne, das dem Valideneinkommen entspreche. Der einzige Beleg für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist die Auskunft von Dr. D.___ vom 3. August 2009, der Versicherte könne seit dem 1. Juni 2009 - nach der Überwindung der Folgen seines Verkehrsunfalls - wieder zu 100% einer körperlich leichten, leidensadaptierten Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. IV-act. 117). Eine Begründung für einen solchen Anstieg über den vor dem Verkehrsunfall bestehenden Arbeitsfähigkeitsgrad (60%, vgl. IV-act. 80) hinaus fehlt allerdings. Insbesondere hat Dr. D.___ nicht angegeben, worin die gesundheitliche Verbesserung bestanden haben soll. Deshalb ist seine Auskunft so zu interpretieren, dass er hat angeben wollen, die Unfallfolgen seien überwunden und nun bestehe wieder dieselbe Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall, nämlich 60% bezogen auf eine körperlich leichte, leidensadaptierte Erwerbstätigkeit. Daraus folgt, dass keine Veränderung des Arbeitsfähigkeitsgrades eingetreten ist, die revisionsrechtlich relevant wäre bzw. die Aufhebung der Viertelsrente rechtfertigen würde. Davon ist schliesslich auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, denn sie hat die Aufhebung der Viertelsrente im Beschwerdeverfahren mit einer Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu begründen versucht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nach einer langen Phase der Erwerbslosigkeit ist zwar grundsätzlich eine erwerbliche Veränderung. Revisionsrechtlich relevant kann sie aber nur sein, wenn der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend modifizierte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad ergibt, der zu einer Veränderung der laufenden Invalidenrente, hier zu einer Aufhebung der Viertelsrente, führt. Die konkret zu beurteilende erwerbliche Veränderung betrifft nur die Invalidenkarriere. Zur Bemessung des Valideneinkommens ist deshalb, wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache, auf das durchschnittliche Einkommen eines Hilfsarbeiters gemäss der Tabelle TA1 im Anhang zu der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Zeitlich massgebend ist das Jahr 2010, weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter erst noch hat "aufbauen" müssen, insbesondere um in einem auch für die Zukunft repräsentativen Ausmass Provisionen zu erzielen. Das Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter hat im Jahr 2010 Fr. 61'414.-- betragen. Effektiv hat der Beschwerdeführer in diesem Jahr Fr 34'750.-- (und nicht wie die Beschwerdegegnerin annimmt Fr. 39'400.--) verdient. Dieser Lohn beruht auf einem stabilen Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 60% in zumutbarer Weise voll ausschöpft und bei dem er einen der Arbeitsleistung angemessenen Lohn erzielt (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von Ulrich Meyer, 2. A., S. 308). Der tatsächlich erzielte Lohn gibt deshalb das zumutbare Invalideneinkommen als Ausdruck der verbliebenen erwerblichen Leistungsfähigkeit korrekt wieder. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 26'664.-- entspricht einem Invaliditätsgrad von 43%. 2.       Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweist, ist sie aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat also gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2008 weiterhin einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG) sowie praxisgemäss auch dem konkreten Vertretungsaufwand. Dieser erweist sich vorliegend als unterdurchschnittlich, da der Beschwerdeführer erst ab der Replik vertreten gewesen ist. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1  IVG). Angesichts des konkreten Aufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für diese Gebühr aufzukommen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufgehoben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2012, IV 2011/225).

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