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St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2013 IV 2011/204

10 giugno 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,428 parole·~22 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Einmannbetrieb) eines 51-jährigen zumutbar. Kein unbefristeter Rentenanspruch mangels eines IV-Grads von 40%. Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf eine befristete Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts, des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013, IV 2011/204).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/204 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.06.2013 Entscheiddatum: 10.06.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Einmannbetrieb) eines 51-jährigen zumutbar. Kein unbefristeter Rentenanspruch mangels eines IV-Grads von 40%. Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf eine befristete Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts, des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013, IV 2011/204). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer   Entscheid vom 10. Juni 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente     Sachverhalt: A.        A.a   A.___ meldete sich am 18. August 2008 wegen Knieproblemen mit Knorpelschädigung und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. G 4.1.1). Der selbständige Autoverkäufer war nach mehreren Operationen zuletzt am 11. Dezember 2007 auf Grund eines degenerativen, rupturierten Scheibenmeniskus lateral am linken Knie und einer Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus im Spital B.___ operiert worden (act. G 10-18f.). RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt in einer Aktennotiz vom 23. September 2008 fest, es hätten sich in der Folge bei verzögertem Verlauf Restbeschwerden eingestellt, so dass bis 29. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 1. März 2008 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert worden sei (act. G 4.1.7). A.b   Am 4. September 2008 wurde beim Versicherten erneut eine Kniearthroskopie links, eine Teilresektion medialer Meniskus und offene OATS (osteochondrale Zylindertransplantation) durchgeführt (act. G 4.1.10-3ff.). Gemäss ärztlichem Bericht des Spitals B.___ vom 16. September 2008 stellte sich danach am Knie eine Wundinfektion ein (act. G 4.1.10-1). RAD-Arzt Dr. C.___ erachtete den Versicherten ab 4. September 2008 wieder zu 100% arbeitsunfähig (act. G 4.1.20-2). Am 29. September 2008 notierte Dr. C.___, auf Grund der Akten des Hausarztes sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Der Zustand des Versicherten sei jedoch instabil, da er aktuell durch einen Infekt belastet sei. Gesamthaft bestehe ein Status nach mehrfachen Operationen an beiden Kniegelenken mit bereits eingetretenem Verschleiss. Die Kniegelenke seien somit dauerhaft reduziert belastbar für überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, häufiges Treppen-/Leiter-Steigen, tiefes Abhocken © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Gehen auf unebenen Untergründen. Mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustands sei nicht vor Mitte November 2008 zu rechnen (act. G 4.1.9). A.c   Am 6. Februar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf Grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (act. G 4.1.19). A.d   Gestützt auf die Untersuchung vom 18. August 2009 kamen die Ärzte der Uniklinik Balgrist im Bericht vom 28. August 2009 zum Schluss, es sei schwierig zu unterscheiden, ob primär eine laterale Gonarthrose oder eine Meniskuspathologie vorliege. Weitere operative Therapiemassnahmen seien schwierig; es müsste eine Totalprothese implantiert werden. Auf Grund des jungen Alters des Versicherten und der schlechten Erfahrungen durch die Voroperationen sei hierzu aber eher ein expektatives Vorgehen gewünscht (act. G 4.1.56-6f.). A.e   Am 27. Oktober 2009 nahm die IV-Stelle am Arbeitsort, auf dem Autostandplatz des Versicherten, eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Im Bericht vom 16. November 2009 hielt die Abklärungsperson fest, der Geschäftsumsatz habe sich laufend verschlechtert. Der Versicherte wolle jedoch den Fahrzeughandel beibehalten, doch sei er für den Fahrzeugunterhalt auf eine Teilzeit-Aushilfe angewiesen. Er stelle sich vor, diese mit einer Teilrente finanzieren zu können. Gestützt auf einen Betätigungsvergleich wurde eine Einschränkung von 70% eruiert (act. G 4.1.36). A.f    Im Arztbericht vom 14. Januar 2010 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spital B.___, eine lateralbetonte Pangonarthrose beidseits, bestehend seit 2001. Weiter berichtete er über die Hospitalisation des Versicherten vom 28. Oktober bis 8. November 2009 auf Grund einer Arthroskopie rechts. Während der Hospitalisation habe die Arbeitsunfähigkeit 100% und ab 9. November 2009 80% betragen. Die Prognose schätzte er als ungünstig ein, da der Versicherte mittelfristig unter Umständen links eine Knie-Totalprothese benötige, später wahrscheinlich auch rechts (act. G 4.1.40). A.g   Am 10. Juni 2010 fand eine monodisziplinäre RAD-Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, statt. Der RAD-Arzt hielt im Bericht vom 18. Juni 2010 fest, der Versicherte leide weiterhin unter andauernden Kniegelenkschmerzen beidseits. Als letzte therapeutische Möglichkeit sei die Implantation einer Totalprothese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorerst des linken Knies diskutiert worden. Vom Eingriff sei dann allerdings auf Grund des noch jungen Alters des Versicherten und der schlechten Erfahrungen durch die Voroperationen Abstand genommen worden. Gemäss dem Betätigungsvergleich bestehe beim Selbständigerwerbenden eine Einschränkung von 70%. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar (act. G 4.1.58). A.h   RAD-Arzt Dr. med. F.___, hielt dazu in der Stellungnahme vom 23. Juni 2010 fest, in Absprache mit Dr. E.___ könne bei der Vielzahl von Operationen und Komplikationen nur ausgeführt werden, dass ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung eine adaptierte Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (zweimal 30min/Tag) bestehe. Die Akten seien übersichtlich dargestellt und aus den Befunden würden sich die Schlussfolgerungen auf die Arbeitsfähigkeit direkt ableiten. Sie seien nachvollziehbar (act. G 4.1.59). A.i     Mit Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 4. Januar 2011 schloss die Eingliederungsverantwortliche den Fall ab, da weitere Eingliederungsbemühungen auf Grund der Aussagen des Versicherten nicht angezeigt seien (act. G 4.1.69). A.j     Im Vorbescheid vom 23. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% eine Rentenabweisung in Aussicht (act. G 4.1.77). Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2011 Einwand (act. G 4.1.79). A.k   Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren im Sinne des Vorbescheids ab (act. G 4.1.80). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 16. Juni 2011 mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung hielt er fest, dass einerseits das Valideneinkommen zu tief und andererseits das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden sei. So sei u.a. beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Probleme und damit die Einschränkungen in der Arbeitsleistung nicht erst im Dezember 2007, sondern bereits zwei bis drei Jahre früher eingetreten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien. Zudem sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher er konkret stehe. Danach sei von einer beschwerdebedingten Einkommenseinbusse von 70% mit Bezug auf die Tätigkeit als Autoverkäufer auszugehen. Es sei ihm auf Grund seines Alters von 51 Jahren nicht zuzumuten, in eine andere Tätigkeit einzusteigen, nachdem er seit Jahren in der Autobranche tätig sei und eine erzwungene Liquidation des Betriebs einen enormen finanziellen Verlust zur Folge hätte (act. G 1). B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung unbestritten und eine bereits zwei bis drei Jahre vor dem Dezember 2007 vorliegende gesundheitliche Einschränkung nicht ausgewiesen sei. Zudem sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass eine nicht existenzsichernde selbständige Tätigkeit zu Gunsten eines rentenausschliessenden Einkommens aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit aufgegeben werde (act. G 4). B.c   Mit Replik vom 8. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 10). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 12). B.e   Am 11. September 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Hausarztes vom 30. August 2012 ein (act. G 14).   Erwägungen: 1.         1.1    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Mai 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Der am 11. September 2012 eingereichte Arztbericht (act. G 14) betrifft hingegen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf ihn abzustellen ist. 2.       2.1    Invalidität wird definiert als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Unter Erwerbsunfähigkeit versteht man dabei den durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 2.2    Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze IV- Rente, wenn sie mindestens zu 70% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad in der Regel auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) bei selbstständig Erwerbenden ein Betätigungsvergleich anzustellen (ausserordentliches Bemessungsverfahren) und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). 3.       3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf den RAD-Bericht von Dr. E.___ über die Untersuchung vom 10. Juni 2010 (act. G 4.1.8) sowie die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 23. Juni 2010 (act. G 4.1.59). Der Beschwerdeführer hat die medizinischen Beurteilungen zu Recht nicht bestritten. Die RAD-Ärzte stützten sich auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. E.___. Ihre Darlegungen und Beurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Aus den im RAD-Bericht vom 18. Juni 2010 detailliert aufgelisteten Akten geht hervor, dass Kniebeschwerden erstmals im August 1989 dokumentiert sind; demgegenüber wird eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 9. Dezember 2007 attestiert (act. G 4.1.58-4). Weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ haben hinsichtlich der konkreten Höhe der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten eine Prozentzahl angegeben. Dr. E.___ hielt jedoch fest, eine adaptierte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar. Er müsse die Möglichkeit haben, die sitzende Tätigkeit zwischendurch zu unterbrechen, um die Beine kurz zu bewegen. Das führe zur Notwendigkeit einer vermehrten Arbeitspause von zweimal einer halben Stunde pro Tag (act. G 4.1.58-8). Auch Dr. F.___ fasste gestützt darauf zusammen, dass eine adaptierte Arbeitstätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen von zweimal 30min/Tag zumutbar sei (act. G 4.1.59). In Anbetracht dessen ist damit beim Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 1h pro Tag bzw. von 5h pro Woche zu berücksichtigen. Geht man von der gemäss den LSE-Tabellen 2008 üblichen wöchentlichen Arbeitszeit für Hilfsarbeitertätigkeiten von 41.6 Arbeitsstunden aus (vgl. unten Erwägung 4.4), bedeutet dies eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 12% bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von 88%. Diese wird von Dr. E.___ und Dr. F.___ auf Grund der Vielzahl der Operationen und Komplikationen jedoch erst ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 10. Juni 2010 bestätigt (act. G 4.1.58, 4.1.59). 3.2    Der Beschwerdeführer verlangt, dass für die Festlegung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen sei, in welcher er konkret stehe. Gestützt auf den anlässlich der Arbeitsortabklärung durchgeführten Betätigungsvergleich kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit noch zu 30% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer würde den Fahrzeughandel gerne beibehalten, doch wäre er für den Fahrzeugunterhalt auf eine Teilzeit-Aushilfe angewiesen. Er stelle sich vor, diese mit einer Teilrente finanzieren zu können. Falls er von Seiten der IV keine Rentenleistungen zu erwarten habe, würde sich für ihn die berufliche Perspektive völlig anders präsentieren. Bei dieser Vorgabe würde er sich etwas befreiter auf berufliche Veränderungen einlassen (act. G 4.1.36). 3.3    Zu prüfen ist somit vorweg, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab. Die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinn unmögliche oder unverhältnismässige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. m.w.H. das Urteil des EVG vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2). 3.4    Der Beschwerdeführer gründete die G.___ GmbH 2004. Gemäss den Angaben bei der Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle hatte der Beschwerdeführer nach der Realschule - ohne eine Berufslehre zu absolvieren - die Tätigkeit als Monteur aufgenommen, war danach zwei Jahre selbständig im Autohandel gewesen und 1987 ins Geschäft seines Onkels eingestiegen. Hier wurde er 'on the Job' für den Aussendienst und die Büroarbeit ausgebildet und konnte in diesem Zusammenhang eine Handelsschule absolvieren. Nach Verkauf des Betriebs 1995 wurde er 1998/1999 bei der H.___ zum Aussendienstmitarbeiter ausgebildet, 1999 stieg er wieder in die Tätigkeit als Autoverkäufer im Angestelltenverhältnis ein; im Jahr 2004 machte er sich selbständig (act. G 4.1.36-2). Gestützt auf diesen Lebenslauf kann nicht von einer besonders langen Dauer der Selbständigkeit ausgegangen werden und es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über spezifische berufliche Qualifikationen verfügt, die ihn einzig in seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbereich verweisen würden. Auch war der Beschwerdeführer in einem Alter, in dem er sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchaus nochmals in eine neue Tätigkeit im Angestelltenverhältnis einarbeiten konnte. Da es sich bei seinem Geschäft zudem um einen Einmannbetrieb handelt, wäre die Geschäftsaufgabe auch nicht mit Verantwortungen gegenüber weiteren Mitarbeitern verbunden. Zudem ist auch das geltend gemachte Verlustrisiko beim Verkauf der Unternehmung nicht belegt, geht doch aus der Jahresrechnung 2008 ein Eigenkapital von rund Fr. 11'000.-- hervor (act. G 4.1.28-3). Der Beschwerdeführer benötigt in seinem Betrieb auch keine hohen Eigenmittel, nimmt er doch gemäss seinen Angaben in der Abklärung an Ort und Stelle einen grossen Teil der Fahrzeuge von den örtlichen Garagen in Kommission. Ein erhebliches Verlustrisiko bei einer Geschäftsaufgabe ist daher weder belegt noch wahrscheinlich. Zu beachten ist schliesslich, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt würde, wenn für die Invaliditätsbemessung auf das Einkommen als Selbständigerwerbender mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70% abgestellt würde anstelle auf jenes im Angestelltenverhältnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 12%. Somit kann insgesamt nicht von einer Unzumutbarkeit des Berufswechsels ausgegangen werden. 3.5    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der ihm zugängliche Arbeitsmarkt derart eingeschränkte Tätigkeiten, wie er sie noch ausüben könnte, gar nicht anbiete. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen vermöchte. Referenzpunkt für diese Verwertung ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Für den Beschwerdeführer stehen - trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik verkennen den hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (nicht veröffentlichtes EVG-Urteil vom 16. Juli 2003, I 758/02). 4.       4.1    Damit sind ausgehend von einer 88%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten deren erwerbliche Auswirkungen zu prüfen. 4.2    Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3    Gemäss dem Auszug aus den Steuerakten wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 mit einem Einkommen von Fr. 51'765.-- und im Jahr 2005 mit einem solchen von Fr. 62'187.-- veranlagt. Im Jahr 2007 betrug das steuerbare Einkommen nach Ermessen Fr. 70'000.-- (act. G 4.1.5). Hinsichtlich der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2004 bis 2008 (act. G 4.1.28 - 4.1.32) hielt die Abklärungsperson fest, dass in der Betriebsrechnung die Nettolöhne angegeben würden und nicht die Bruttolöhne. Die Erfolgsrechnung schliesse im Durchschnitt ausgeglichen. Da gemäss IK-Auszug in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils ein Einkommen von Fr. 67'500.-- (vgl. act. G 4.1.6-1) gemeldet worden sei, sei auf dieses abzustellen (act. G 4.1.36-8). Dem ist - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - zu folgen. Weder liegen Anhaltspunkte vor, welche überwiegend wahrscheinlich auf einen ohne die gesundheitlichen Beschwerden erfolgten Gewinnanstieg hindeuten würden, noch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2004 bis 2006 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Gewinn erwirtschaften konnte. Laut dem Geschäftsbericht 2004 waren für das Geschäftsergebnis vielmehr eine verhaltene Käuferstimmung sowie Anfangsschwierigkeiten der neuen Unternehmung in einem umkämpften Markt verantwortlich (act. G 4.1.32-3). Auch dem Geschäftsbericht 2005 ist zu entnehmen, dass die Erwartungen nicht erfüllt werden konnten. Gründe dafür werden allerdings nicht genannt. Auch sei der Start ins 2006 sehr zögerlich verlaufen, jedoch hoffe man fürs 2006 dank allgemein guter Konsumentenstimmung auf ein recht gutes Geschäftsjahr (act. G 4.1.31-1). Wie dem Abklärungsbericht vom 13. November 2009 zu entnehmen ist, befindet sich der Ausstellplatz erst seit ca. Frühjahr 2008 beim Autobahnanschluss. Vorher habe er sich zwischenzeitlich an ungünstiger Lage befunden (act. G 4.1.36-3). Dies zeigt, dass sowohl die Wirtschaftslage als auch der Standort des Geschäfts und allfällige weitere externe Einflüsse weit grössere Auswirkungen auf den Geschäftserfolg bewirkten als die erstmals im Jahr 1989 dokumentierten Knieprobleme (vgl. act. G 4.1.9, 4.1.10-34), welche erst im Dezember 2007 medizinisch dokumentierte Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit sich brachten. Auch betreffend der vom Beschwerdeführer verlangten Anpassung des Einkommens an die Teuerung sowie die reale Einkommensentwicklung ist mit der Beschwerdegegnerin darin übereinzustimmen, dass die Nominallohnentwicklung bereits beides berücksichtigt. So wird zur Berechnung des Reallohnindexes der Nominallohnindex mit dem Jahresdurchschnitt des Landesindexes der Konsumentenpreise deflationiert, d.h. um den Einfluss der Inflation bereinigt. Wachsen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Nominallöhne schneller als die Konsumentenpreise, bedeutet dies für die Arbeitskräfte höhere Reallöhne. Steigen die Preise dagegen stärker als die Nominallöhne, führt dies zu tieferen Reallöhnen (BFS, Lohnentwicklung 2007, S. 7). Vorliegend resultiert damit für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.2% ein Valideneinkommen von Fr. 68'985.--. 4.4    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wenn eine zumutbare Tätigkeit im Invaliditätsfall nicht ausgeübt wird (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Beschwerdeführer arbeitet weiterhin als Autohändler, wobei ihn seine Kniebeschwerden stark einschränken. In einer adaptierten, d.h. in körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen der Knie, in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten in kauernder, knieender und längerer Zeit stehender Position, wäre der Beschwerdeführer jedoch zu 88% arbeitsfähig. Es ist deshalb auf das Lohnniveau für einfache und repetitive Arbeiten, Niveau 4, abzustellen. Derartige adaptierte Tätigkeiten sind grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen vorhanden, weshalb für das Jahr 2008 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 59'979.-- abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 88% resultiert somit ein Betrag von Fr. 52'782.--. 4.5    Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75, ferner BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 4.6    Die Beschwerdegegnerin gestand dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbedarfs einen Abzug vom Tabellenlohn von 10% zu. Vorliegend wurde dieser Pausenbedarf im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits berücksichtigt. Dennoch ist auf Grund des verbleibenden eingeschränkten Tätigkeitsspektrums von lediglich noch körperlich leichten wechselbelastenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten ein zusätzlicher Abzug von 10% gerechtfertigt. Bei Gewährung dieses Abzugs beläuft sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 88% auf Fr. 47'504.-- (Fr. 52'782.-- - 10%) und die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'985.-- auf Fr. 21'481.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 31% entspricht. Damit resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt, ab dem von einer leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit von 88% auszugehen ist. Das ist auf Grund der RAD-Abklärung spätestens ab Juni 2010 der Fall. Fraglich ist, ob nach Ablauf des Wartejahres ein vorübergehender Rentenanspruch gegeben ist. 5.         Wie der Aktenzusammenfassung im RAD-Bericht vom 18. Juni 2010 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bereits ab 9. Dezember 2007 zu 100% (act. G 4.1.58-4) arbeitsunfähig. Ab 1. März 2008 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. G 4.1.7) und ab 4. September 2008 wieder eine von 100% attestiert (4.1.20-2). Laut dem "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 16. November 2009 wurde die Arbeitsfähigkeit im Betätigungsvergleich der angestammten Tätigkeit auf 30% geschätzt (act. G 4.1.36) und gemäss Dr. D.___ war der Beschwerdeführer ab 9. November 2009 angestammt zu 80% arbeitsunfähig (act. G 4.1.40). Damit ist das Wartejahr im Dezember 2008 abgelaufen. Zu prüfen ist, ab wann von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 88% auszugehen ist. Dazu bemerkte RAD-Arzt Dr. F.___ am 23. Juni 2010, dass sich hierzu keine Angaben fänden. In Absprache mit Dr. E.___ könne bei der Vielzahl der Operationen und Komplikationen nur ausgesagt werden, dass ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 10. Juni 2010 eine adaptierte Arbeitsfähigkeit im erwähnten Ausmass bestehe (act. G 4.1.59). Soweit diese Auskunft so zu verstehen ist, dass auf Grund der medizinischen Unterlagen ein früherer Zeitpunkt nicht anzunehmen ist, wäre ein Rentenanspruch ab Dezember 2008 bis Ende September 2010 (Art. 88a IVV) zu bejahen. Zur Klärung dieser Frage ist allenfalls eine Rückfrage bei den behandelnden Ärzten angezeigt, sofern die RAD-Ärzte die aufgeworfene Frage nicht im vorerwähnten Sinn bestätigen. 6.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2011 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2    Die gemäss Art. 69 Abs. 1  IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten haben die Parteien je hälftig zu tragen, nachdem der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, die Verfügung als rechtswidrig zu beanstanden und er lediglich insofern mit seinem Anliegen durchgedrungen ist, als die Angelegenheit zur Prüfung einer befristeten Rente zurückgewiesen wird, während der Beschwerdeführer die Zusprache einer (unbefristeten) halben Rente beantragte. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird ihm an seinen Anteil angerechnet und im Restbetrag zurückerstattet. 6.3    Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer Pauschale von Fr. 1’750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, was der Hälfte der praxisgemäss jeweils zugesprochenen Pauschale entspricht.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2011 teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- haben die Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 300.--, zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm an seinen Anteil angerechnet und im Restbetrag von Fr. 300.-zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Einmannbetrieb) eines 51-jährigen zumutbar. Kein unbefristeter Rentenanspruch mangels eines IV-Grads von 40%. Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf eine befristete Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts, des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013, IV 2011/204).

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