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St.Gallen Versicherungsgericht 25.04.2013 IV 2011/162

25 aprile 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,737 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung. Geeignetheit einer Umschulung von der Pflegehelferin SRK zur Fachangestellten Gesundheit nicht genügend abgeklärt. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2013, IV 2011/162).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/162 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.04.2013 Entscheiddatum: 25.04.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 25.04.2013 Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung. Geeignetheit einer Umschulung von der Pflegehelferin SRK zur Fachangestellten Gesundheit nicht genügend abgeklärt. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2013, IV 2011/162). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer   Entscheid vom 25. April 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen   Sachverhalt: A.        A.a   A.___, geboren 1968, meldete sich am 4. September 2008 zum Bezug von Invalidenleistungen (berufliche Massnahmen/Rente) an, da sie infolge eines Verkehrsunfalls vom 16. Mai 2006 unter Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, massivem Gewichtsverlust und Nervosität leide (act. G 4.1.1, 4.1.6-11). Gemäss eigenen Angaben sei sie im Jahr 2003 in den Pflegedienst zurückgekehrt und habe ein ca. 60%-Pensum als Nachtwache in einem privaten Altersheim ausgeübt. Im Jahre 2006 habe sie eine 80%-Stelle im Tagesdienst eines Pflegeheims angenommen (act. G 4.1.66-10). Diese Stelle als Pflegerin SRK kündigte sie am 30. Juni 2008 per 30. September 2008, um an der Höheren Fachschule für Gesundheit ein Studium aufzunehmen (act. G 4.1.22-7). Der Hausarzt Dr. med. B.___, gab gegenüber dem RAD-Arzt am 13. Oktober 2008 telefonisch die Diagnosen chronische Nackenschmerzen mit Exazerbationen vor allem bei kalter Witterung, muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, Kopfschmerzen und Schlafstörungen an. Gestützt darauf bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb sich die Versicherte mit einem 80%-Pensum als Schwesternhilfe am Limit bewege (act. G 4.1.21). A.b   Da die Versicherte während der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF auf Grund des vielen Sitzens, der erforderlichen Konzentration und dem ungewohnten Lernen immer wieder blockiert gewesen sei, habe sie diese schliesslich abgebrochen. Im August 2009 habe sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE) begonnen. Während dieser zweijährigen Ausbildung sei sie weiterhin im Spital C.___ mit einem 90%-Pensum angestellt gewesen. Zwei Tage in der Woche habe sie die Schule besucht und 50% normal in der Pflege gearbeitet (act. G 4.1.45). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Mit Gutachten vom 10. Dezember 2009 berichteten die Ärzte des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, über ihre polydisziplinären Untersuchungsergebnisse anlässlich eines stationären Aufenthalts der Versicherten vom 12. bis 22. Oktober 2009. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie einen Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 16.05.2006 mit muskulärem Cervikalsyndrom mit Dysbalance im Schultergürtelbereich und Kopfschmerzen nach HWS-Beschleunigungsverletzung fest. Als adaptiert definierten sie Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10kg, ohne Tätigkeiten in Retroflexion des Kopfes, ohne Tätigkeiten, welche abrupte Bewegungen der Halswirbelsäule benötigten (Chauffeurtätigkeiten etc.) und ohne reine Bildschirmarbeit (act. G 4.1.66). A.d   Am 12. Mai 2010 führte die Eingliederungsverantwortliche mit der Versicherten ein Gespräch. In der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 hielt sie zur Selbsteinschätzung der Versicherten fest, dass jene auch als FAGE voll in der Pflege tätig sei. Eine Option bestehe evtl. in der Säuglingspflege, jedoch favorisiere sie eher die Möglichkeit, sich nach ihrem Abschluss zur FAGE-Ausbildnerin weiterzubilden. Die Eingliederungsverantwortliche kam zum Schluss, dass eine weitere Unterstützung allenfalls erst nach Abschluss der Ausbildung angezeigt sei. Dies, weil auch in der Tätigkeit als FAGE weiter Einschränkungen vorlägen, welche sich nicht wesentlich von denjenigen als Pflegehelferin unterschieden (act. G 4.1.44-2). A.e   In der Stellungnahme vom 12. August 2010 befand RAD-Ärztin Dr. med. D.___ das ZMB-Gutachten als sorgfältig erstellt, umfassend, widerspruchsfrei und in den Schlussfolgerungen gut nachvollziehbar. Danach sei die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin auf Grund einer Restarbeitsfähigkeit von 50% nicht zu empfehlen. In einer adaptierten Tätigkeit liege jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Die begonnene Ausbildung zur Pflegefachfrau HF habe sich aus verschiedenen, vorwiegend nicht medizinischen Gründen als zu anspruchsvoll erwiesen (act. G 4.1.49-2). A.f    Im Vorbescheid vom 10. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, da die Tätigkeit als FAGE medizinisch nur teilweise zumutbar sei, weshalb die Umschulung nicht unterstützt werden könne (act. G 4.1.48). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g   Auf Grund des dagegen erhobenen Einwands vom 21. September 2010 (act. G 4.1.51) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Januar 2011 und neuer Begründung erneut eine Abweisung der beantragten beruflichen Massnahmen mit (act. G 4.1.55). Am 18. Februar 2011 reichte die Versicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwand ein (act. G 4.1.58-1ff.). A.h   Mit Verfügung vom 23. März 2011 bestätigte die IV-Stelle ihre Abweisung der beruflichen Massnahmen im Sinn des Vorbescheids vom 21. Januar 2010. Zur Begründung hielt sie fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK keine Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis sei und somit als Hilfstätigkeit gewertet werde. Zudem müsse für einen Umschulungsanspruch bei der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens eine mindestens 20%ige Einschränkung vorliegen, was vorliegend auf Grund eines Invaliditätsgrads von 13% nicht erfüllt sei (act. G 4.1.59). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Mai 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auf Zusprache von beruflichen Massnahmen im Sinn der Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit und Ausrichtung von Taggeldern für die Dauer der Umschulung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin begründete dies damit, dass sie auf Grund der Unfallfolgen vom Mai 2006 zuerst die Nachtwache und später den Beruf als Pflegehelferin SRK habe aufgeben müssen. Nach einer gescheiterten Umschulung zur Pflegefachfrau HF habe sie im Sommer 2009 mit der Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit begonnen und werde nach Abschluss dieser Ausbildung ihre Restarbeitsfähigkeit optimal verwerten können. Dies sei auch im ZMB-Gutachten festgehalten, wonach eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit aus medizinischer Sicht sehr zu befürworten sei. Die Ausbildung entspreche im Wesentlichen dem Tätigkeitsprofil der adaptierten Konditionen. Da zudem unter Berücksichtigung von Wochenend-, Feiertags- und Nachtzulagen beim Valideneinkommen und eines Leidensabzugs von 10% beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 26% resultiere, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art klar erfüllt (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie neu geltend, beim Valideneinkommen könne nicht auf das durch die Beschwerdeführerin ab November 2006 erzielte Einkommen abgestellt werden, weil es sich dabei bereits um Einkommen der Invalidenkarriere handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit per Ende September 2008 beendet, weil sie sich habe weiterbilden wollen. Es gebe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Hinweise, dass sie diese Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, zumal sie auch nur wenige Absenzen aufgewiesen habe. Da die Beschwerdeführerin auch keine Erwerbstätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübe, sei beim Invalideneinkommen nicht auf dieses, sondern ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin immer noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne, sei auch kein Leidensabzug zu gewähren. Weil somit Validen- und Invalideneinkommen gleich hoch seien, bestehe keine Invalidität. Allein aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Hinzu komme, dass die beantragte Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit nicht leidensadaptiert sei, weshalb sie gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen würde. Bei allfälligem Bedarf der Beschwerdeführerin sei es jedoch nach Beendigung der Ausbildung möglich, ihr eine Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) oder für eine gewisse Zeitdauer Einarbeitungszuschüsse zu gewähren (act. G 4). B.c   In der Replik vom 18. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10).   Erwägungen: 1.       1.1    Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen bzw. eine Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). Invalid im Sinn des Art. 17 Abs. 1 IVG ist eine versicherte Person, die "wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen" (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. Zürich 2010, S. 191). Der Umschulungsanspruch setzt nicht nur einen ausreichenden, massnahmenspezifischen Invaliditätsgrad, d.h. eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Notwendig ist auch, dass diese Erwerbseinbusse durch die Umschulung beseitigt würde. Die Umschulung müsste also eingliederungswirksam sein (vgl. Meyer, a.a.O., S. 200). Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. 2.         2.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des ZMB in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim nur noch zu höchstens 50% arbeitsfähig ist. Dies da sie dort allein mehrheitlich bettlägerige, schwere, zum Teil demente Patienten mobilisieren müsse (act. G 4.1.66-41). Im Anstellungsvertrag des Alters- und Pflegeheims E.___ vom 15. April 2004, wo die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Unfalls im Mai 2006 arbeitete, wurde die Tätigkeit mit "Nachtwache (max. 8 Nächte je Monat) sowie hauswirtschaftliche Aufgaben" und "Einzelne Tagesdienste im Sinn von 'Notfall- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsätzen' nach Weisungen der Heimleitung" umschrieben (act. G 4.1.4-7). Dass die Beschwerdeführerin diese Anstellung schliesslich kündigte und per 1. November 2006 ins Pflegezentrum F.___ als Pflegehelferin SRK wechselte, scheint jedoch auch einer natürlichen beruflichen Entwicklung entsprochen zu haben, die mit oder ohne den Unfall stattgefunden haben dürfte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist bezüglich dieser Anstellung nämlich nicht von einer Invalidenkarriere auszugehen, da die Beschwerdeführerin durch den Wechsel von der Nacht- zur Tagesschicht mit der Aufnahme weiterer bzw. zusätzlicher Aufgaben keinen Schritt zurück, sondern vielmehr eine Karriereentwicklung nach vorne machte. Auf Grund des Anforderungsbeschriebs in körperlicher Hinsicht dürfte es sich aber auch bei der Arbeit als Pflegehelferin SRK im Pflegezentrum F.___ nicht um eine leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt haben. So beinhalte die Tätigkeit laut dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Oktober 2008 manchmal, d.h. eine halbe Stunde bis ca. drei Stunden, Heben und Tragen von 0 - 10kg und Heben und Tragen von 10 - 25kg, sowie selten, also bis eine halbe Stunde, Heben und Tragen von über 25kg (act. G 4.1.22-5). 2.2    Umstritten und zu prüfen ist in der Folge, ob der von der Rechtsprechung (vgl. auch BGE 130 V 491, 124 V 111 E. 2b, je mit Hinweisen) verlangte Invaliditätsgrad von etwa 20% gegeben ist. Da es sich bei der Anstellung als Pflegehelferin SRK nicht um eine Tätigkeit mit einem eigentlichen Berufsabschluss handelt, ist das Einkommen, das sie vor der Invalidität erzielt hat, mit dem Einkommen zu vergleichen, welches sie in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit noch erzielen könnte. Dazu ist für das Valideneinkommen auf jenes Einkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Pflegehelferin SRK verdiente. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 insgesamt, d.h. mit Samstags-/Sonntags- und Feiertagszulagen, für ihr 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 49'620.-- (act. G 4.1.8-1). Hochgerechnet auf ein 100%- Pensum entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 62'025.--. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin in anderen Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10kg, ohne Tätigkeiten mit Retroflexion des Kopfes, ohne Tätigkeiten, die abrupte Bewegungen der Halswirbelsäule benötigen (Chauffeurtätigkeiten etc.) und ohne reine Bildschirmarbeit (vgl. act. G 4.1.66-39) ein volles Pensum zumutbar ist, kann für das Invalideneinkommen 2007 auf den LSE-Tabellenlohn für Frauen, Niveau 4, von Fr. 51'047.-- abgestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einkommen würde eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinbusse von Fr. 10'978.-- (Fr. 62'025.-- - Fr. 51'047.--) bzw. ein Invaliditätsgrad im Erwerb von aufgerundet 18% ([100 : Fr. 62'025.--] x Fr. 10'978.--) resultieren. Auf Grund des gemäss Rechtsprechung nur vage definierten Grenzwerts von "etwa 20%", ist diese Voraussetzung somit zu bejahen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführerin in Analogie zum ursprünglichen "Schwerarbeiterabzug" auf Grund ihrer früheren, gegenüber durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnentätigkeiten doch als qualifizierter einzustufenden SRK Pflegehelferinnentätigkeit mit relativ hohem erzieltem Einkommen wohl auch ein Tabellenlohnabzug von 10% gewährt werden könnte, womit der Invaliditätsgrad aufgerundet sogar 26% ([100 : Fr. 62'025.--] x Fr. 16'082.70) betragen würde. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, nachdem die Anspruchsvoraussetzung - wie gesagt - ohnehin zu bejahen ist. Weil die erste Voraussetzung damit erfüllt ist, muss weiter geprüft werden, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin selbständig in Angriff genommenen Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit um eine ihren Behinderungen angepasste Tätigkeit handelt. 2.3    Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Eingliederungsberaterin an, nach Abbruch der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF habe ihr ein Berufsberater geraten, die Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit zu machen (vgl. act. G 4.1.44-1). Ob dieser Berufsberater allerdings in Kenntnis ihrer gesundheitlichen Beschwerden war, ist zu bezweifeln; immerhin ist den Akten dazu nichts zu entnehmen. Fest steht, dass sich von der IV-Seite her nie ein Berufsberater mit der Frage befasst hat, ob die Tätigkeit einer Fachangestellten Gesundheit vorliegend als leidensadaptierte Tätigkeit zu qualifizieren ist und sie somit einen Anspruch auf Umschulung samt Taggelder zu begründen vermag. Lediglich die Stellungnahme der Eingliederungsverantwortlichen vom 17. Mai 2010, wonach es sich gemäss der Beschwerdeführerin bei der Fachangestellten Gesundheit ebenfalls um eine Pflegetätigkeit handle, worin auch Einschränkungen vorlägen (act. G 4.1.44-2), kann das Versäumnis nicht kompensieren. Zwar äusserten sich die Gutachter des ZMB dahingehend, dass die Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit aus medizinischer Sicht zu befürworten sei, da es sich hierbei um eine adaptierte Tätigkeit handle. Ihre diesbezügliche Begründung überzeugt jedoch nicht. So hielten sie fest, die Beschwerdeführerin würde in der Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit in einem Spital arbeiten, wo sie nicht mehr selber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Patienten mobilisieren, sondern lediglich Hilfestellung bei der Mobilisation durch eine Physiotherapeutin leisten müsse. Es bestehe somit eine deutlich weniger grosse körperliche Belastung der Beschwerdeführerin als in der Tätigkeit als Pflegehelferin. Obgleich letzteres zwar durchaus nachvollziehbar sein mag, irritiert die Aussage bezüglich der Hilfestellung bei der Arbeit mit Physiotherapeuten. Da deren Behandlungen auf einen ganzen Tag bezogen wohl meist nur eine sehr kurze Sequenz ausmachen, bleibt die Frage offen, ob sich im normalen Tagesverlauf dieser Tätigkeit nicht auch unabhängig von Physiotherapiebehandlungen eine nicht geringe Anzahl weiterer Mobilisationen von Patienten ergibt. Auch nahmen die ZMB-Gutachter überhaupt nicht Bezug auf die Angaben des Spitals G.___ zum individuellen Tätigkeitsbeschrieb einer Fachangestellten Gesundheit. Immerhin geht dieser Bericht davon aus, dass die Tätigkeit manchmal Heben und Tragen von 10 - 25kg beinhaltet und selten sogar Heben und Tragen von über 25kg (act. G 4.1.50-7). Somit kann hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit einer Fachangestellten Gesundheit tatsächlich leidensadaptiert ist, nicht auf das ZMB-Gutachten abgestellt werden. Nachdem weitere nachvollziehbare Angaben fehlen, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Frage noch abkläre. 2.4    Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt bezüglich der beruflichen Aussichten und der Geeignetheit einer Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit in berufsberaterischer und allenfalls medizinischer Sicht nicht hinreichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen. 3.       3.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. März 2011 aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 3.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP   entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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