Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/127 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 02.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2013 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube. Taggeldrückforderung wegen faktischem Unterbruch der Ausbildung. Guter Glaube und grosse Härte bejaht, Erlassgesuch gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2013, IV 2011/127). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 2. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Perrot, Graf Hochreutener Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass Rückerstattung von IV-Taggeldern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 13. August 2002 aufgrund einer Glomerulonephritis mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen Dialyse (CAPD) und geplanter Nierentransplantation zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 3). A.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zur Sozialarbeiterin in Form eines dreijährigen Fachhochschulstudiums, das vom 18. Oktober 2004 bis zum 15. Juli 2007 dauern sollte (IV-act. 60). A.c Da der Versicherten kurz nach Aufnahme des Fachhochschulstudiums eine neue Niere implantiert wurde, verzögerte sich die Umschulung insgesamt um zwei Semester. Abgesehen davon absolvierte die Versicherte diverse Module mit Erfolg und innerhalb der geplanten Zeit. Auch ein erstes halbjähriges Praktikum verlief erfolgreich. Auf Anraten des Berufsberaters wurde die Umschulung daher mit Verfügung vom 10. Mai 2007 um zwei Semester bzw. bis zum 26. September 2008 verlängert (IV-act. 109 und 111). A.d Krankheitsbedingt musste die Versicherte Ende des Jahres 2007 ein zweites Praktikum vorzeitig abbrechen, was eine weitere Verlängerung der Umschulung bis zum 23. Januar 2009 nach sich zog (IV-act. 136). Am 12. August 2008 verfügte die IV-Stelle eine entsprechende Verlängerung der Kostengutsprache (IV-act. 139). B. B.a Auf Anfrage des Berufsberaters hin (vgl. IV-act. 150) teilte die Versicherte im April 2009 mit, sie habe im März 2009 ihre Umschulung wiederum unterbrechen müssen. Alle Praktika und Module habe sie aber zwischenzeitlich erfolgreich beendet. Es fehle ihr nur noch die Bachelorarbeit, die sie nach Möglichkeit bis Ende Oktober 2009 abgeben werde. Im Januar 2010 folge dann noch der Diplomkurs. Um im Anschluss Fuss fassen zu können, habe sie sich auf eine befristete Stelle bei der B.___ beworben (IV-act. 151). Ihrem Schreiben legte sie unter anderem den Arbeitsvertrag mit der B.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei, der eine Anstellung als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 60 Prozent für die Monate März bis und mit Mai 2009 vorsah (IV-act. 153–2 ff.). B.b Am 1. Mai 2009 bescheinigte die Klinik für Nephrologie des Kantonsspitals St. Gallen eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 21. April bis zum 10. Mai 2009 (IV-act. 156). B.c Am 29. Juni 2009 nahm der Berufsberater Stellung zum bisherigen Verlauf und geplanten Fortgang und Abschluss der Umschulung. Die Versicherte plane, ihre Bachelorarbeit in den Monaten Februar bis und mit Oktober 2009 fertigzustellen, nachdem sie davor krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage gewesen sei. Während dieser Zeit könnte sie einer Erwerbstätigkeit mindestens im Umfang von 60 Prozent nachgehen, weshalb für die Taggeldleistungen ein entsprechendes Einkommen zu berücksichtigen sei. Anschliessend müsse die Versicherte bloss noch im Januar 2010 eine Woche an der Fachhochschule anwesend sein (so genannte Diplomwoche), was keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringe. Ab Oktober 2009 bis und mit Januar 2010 sei daher ein Einkommen entsprechend einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die Kostengutsprache für die Umschulung sei bis zum 23. Januar 2010 zu verlängern. Die ermittelte Erwerbsfähigkeit werde allerdings aufgrund einer Meldung der Versicherten vom 29. Juni 2009, wonach sie für längere Zeit nur zu 50 Prozent arbeitsfähig sei, in Frage gestellt (IV-act. 163). B.d Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass Kostengutsprache für die Umschulung für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 23. Januar 2010 erteilt werde. Der Versicherten werde für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. September 2009 ein Erwerbseinkommen von Fr. 3’445.-- angerechnet. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 23. Januar 2010 werde ein Einkommen von Fr. 5’712.-- angerechnet (IV-act. 169). B.e Am 2. September 2009 teilte die Versicherte dem Berufsberater mit, dass sie per 1. September 2009 eine Arbeitsstelle in der Z.___ mit einem Pensum von 40 Prozent gefunden habe. Die Arbeitgeberin wisse von ihrer Behinderung, gebe ihr aber die Chance, ihre Leistungsfähigkeit während einer dreimonatigen Probezeit unter Beweis zu stellen (IV-act. 174). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2009 liess die Versicherte am 9. September 2009 Einwand erheben und die Anrechnung eines Erwerbseinkommens entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent beantragen (IV-act. 175). Sie liess der IV-Stelle ein ärztliches Attest von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nephrologie, vom 21. Juli 2009 zugehen, in welchem eine seit dem 10. Dezember 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bescheinigt wurde (IV-act. 177). B.g Am 2. Oktober 2009 verfügte die IV-Stelle die Verlängerung der Kostengutsprache für die Umschulung für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 23. Januar 2010. Der Versicherten werde für den Zeitraum vom Februar bis Ende August 2009 ein Erwerbseinkommen von Fr. 630.-- (entsprechend einem Pensum von zehn Prozent) und für den Zeitraum vom September 2009 bis zum 23. Januar 2009 ein solches von Fr. 3’150.-- (entsprechend einem Pensum von 50 Prozent) angerechnet (IV-act. 182). B.h Am 28. Dezember 2009 erkundigte sich der Berufsberater bei der Versicherten schriftlich nach dem Stand der Dinge. Er hielt fest, dass die Bachelorarbeit gemäss Auskunft der Fachhochschule bis spätestens am 24. März 2010 abgegeben werden müsse; eine weitere Verlängerung sei von Seiten der Schule nicht mehr möglich. Die Diplomwoche würde dann in der Woche vom 21. bis zum 25. Juni 2010 durchgeführt (IV-act. 191). B.i Am 4. Januar 2010 teilte die Versicherte mit, dass sie notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen habe eingewiesen werden müssen, weil ihre Transplantatniere ihre Funktion aufgegeben habe (IV-act. 192). B.j Am 2. März 2010 forderte der Berufsberater die Versicherte auf, ihm diverse Unterlagen einzureichen, nachdem sie ihm telefonisch mitgeteilt hatte, die Frist zur Abgabe der Bachelorarbeit sei nochmals verlängert worden (IV-act. 194). B.k Am 18. März 2010 beantragte der Berufsberater, das Verlängerungsgesuch für die Umschulung abzuweisen. Faktisch habe die Versicherte die Umschulung mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der B.___ bzw. der Z.___ unterbrochen, da das Arbeitspensum bei beiden Stellen angesichts der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent keine Ressourcen für die Weiterführung der Umschulung übrig gelassen habe. Da die Versicherte klar zum Ausdruck gebracht habe, ihrer aktuellen Tätigkeit höhere Priorität © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzuräumen als dem Abschluss der Umschulung und da sich das Pensum nach wie vor im Rahmen dessen bewege, was der Versicherten medizinisch zumutbar sei, habe sie faktisch die Umschulung abgebrochen. Eine Verlängerung der Umschulung rechtfertige sich vor diesem Hintergrund nicht (IV-act. 196). B.l Mit Vorbescheid vom 9. April 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass keine weitere Kostengutsprache für die Umschulung erteilt werde. Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 werde das ausgerichtete Taggeld anteilsmässig und für die Zeit ab dem 1. September 2009 gesamthaft zurückgefordert. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung werde separat eröffnet (IV-act. 202). Am 25. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 211). C. C.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 forderte die IV-Stelle zu viel bezogene Taggeldleistungen von gesamthaft Fr. 26’476.-- für die Monate März bis und mit Mai 2009 und September 2009 bis und mit Januar 2010 zurück (IV-act. 217). C.b Am 11. Oktober 2010 liess die Versicherte um Erlass der Rückforderung ersuchen. Sie habe ihre Meldepflichten stets erfüllt und darauf vertrauen dürfen, die Taggelder rechtmässig zu beziehen. Erst mit der Verfügung vom 25. Mai 2010 sei ihr mitgeteilt worden, dass Taggelder zurückgefordert würden. Die Rückforderung bedeute auch eine grosse Härte (IV-act. 227). C.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab. Als angehende Sozialarbeiterin habe die Versicherte damit rechnen müssen, dass die Aufnahme einer entlöhnten Erwerbstätigkeit zu einer Reduktion der Taggeldleistungen führe; der gute Glaube sei daher zu verneinen (IV-act. 240). D. D.a Dagegen richtet sich die am 25. März 2011 erhobene Beschwerde, mit welcher der Erlass der Rückforderung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei ihren Meldepflichten stets nachgekommen. Die Taggeldabrechnungen enthielten denn auch einen Passus „Kürzung wegen Lohn“, weshalb sie davon habe ausgehen können, ihrer Erwerbstätigkeit sei hinreichend Rechnung ge- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte tragen worden. Der für die Rückforderung entscheidende Schluss der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ihre Umschulung faktisch abgebrochen, könne schliesslich keinen Einfluss auf den guten Glauben haben (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, im fraglichen Zeitraum seien die Taggelder einzig ausgerichtet worden, damit die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung abschliesse. Dies habe sie jedoch selbstverschuldet nicht getan, indem sie ihrer Erwerbstätigkeit mehr Gewicht beigemessen habe. Bei der aktuellen Sachlage hätte eine Umschulung nicht zugesprochen werden dürfen, da ihr von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre. Entsprechend hätten auch geringere Taggelder ausgerichtet werden müssen bzw. gar nicht ausgerichtet werden dürfen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten für eine erfolgreiche Umschulung wahrzunehmen, habe sie sich nicht in gutem Glauben befunden, als sie Taggelder ausgerichtet erhalten habe (act. G 4). D.c Mit Replik vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (act. G 6). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 8). D.e Am 13. Oktober 2011 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2011 betreffend Abgabe der Bachelorarbeit zugehen (act. G 10). D.f Am 27. März 2012 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 betreffend den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zugehen (act. G 12). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 21. Februar 2011, mit der ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob das Erlassgesuch zu Recht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgewiesen wurde. Die Frage der Rechtmässigkeit der entsprechenden Rückforderung bildet dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundsätzlich ist daher auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen hat, betrifft dies doch in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe die Umschulung faktisch abgebrochen, was für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückforderung relevant wäre. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 N 19). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). 3. 3.1 Dass die Rückforderung eine grosse Härte für die Beschwerdeführerin darstellt, ist unbestritten und in den Akten ausgewiesen. Es kann diesbezüglich insbesondere auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2010 (IV-act. 229–7) verwiesen werden. 3.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die zurückgeforderten Leistungen gutgläubig bezogen hat, ist vorliegend der Grund für die Rückforderung von wesentlicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen Zeiträumen zu 50 Prozent arbeitsfähig (vgl. IV-act. 177) und musste, um ihre Ausbildung abschliessen zu können, eine Bachelorarbeit verfassen. Sie nahm in der Folge allerdings zuerst eine befristete Arbeitsstelle mit einem Pensum von 60 Prozent und anschliessend eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 Prozent an. Gleichzeitig war es ihr nicht möglich, ihre Bachelorarbeit rechtzeitig abzugeben. Gegenüber dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin führte sie später angeblich – entsprechende Aussagen sind weder im Wortlaut protokolliert noch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden – aus, die Erwerbstätigkeit habe eine höhere Priorität als die Ausbildung (vgl. IV-act. 196). Die Beschwerdegegnerin zog vor diesem Hintergrund den Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Ausbildung unter- und schliesslich abgebrochen. Dieser Schluss lag nahe, weil sich die Pensen der Arbeitsstellen im Rahmen dessen bewegten, was der Beschwerdeführerin damals medizinisch noch zugemutet werden konnte, was bedeutet, dass für die Ausbildung keine Ressourcen mehr vorhanden waren. Wenn davon ausgegangen würde, der Schluss, die Beschwerdeführerin habe faktisch ihre Ausbildung im März 2009 erstmals unterbrochen, sei zutreffend gewesen, bedeutet dies aber nicht ohne Weiteres auch, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie die Taggelder in den fraglichen Zeiträumen bösgläubig bezogen hat. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Beschwerdeführerin faktisch ihre Ausbildung unterbrochen hat, sondern vielmehr, ob ihr dies hätte bewusst sein müssen. Der gute Glaube ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen oder hätte bewusst sein müssen, dass sie Taggelder bezog, obwohl die Umschulung faktisch unterbrochen war. Den Akten lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen. Es ist vielmehr wesentlich wahrscheinlicher, dass sich die aufgrund der Akten äusserst ambitioniert scheinende, vom Berufsberater der Beschwerdegegnerin als engagiert beschriebene Beschwerdeführerin mit dem Antritt einer Teilzeitstelle übernommen bzw. ihre Kräfte überschätzt hat. Sie hat durchwegs den Willen gezeigt, ihre Ausbildung abzuschliessen, und unterdessen durch den effektiven Abschluss unter Beweis gestellt, dass es ihr ernst damit gewesen ist. Dass sie ihre Arbeitsstelle, die aufgrund der gesamten Umstände durchaus als Glücksfall bezeichnet werden darf, nicht allein deshalb aufgeben wollte, um die Bachelorarbeit früher fertigstellen zu können, gereicht ihr nicht zum Vorwurf. Ihr musste höchstens bewusst sein, dass sie damit den Abschluss ihrer Ausbildung hinauszögerte. Eine Verzögerung der Ausbildung durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führt nicht zwingend zu einem Taggeldunterbruch, sondern kann auch nur zu einer Reduktion des Taggeldes entsprechend dem erzielten Einkommen führen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden, ihr hätte bewusst sein müssen, dass die Ausbildungsverzögerung zu einem Unterbruch des Taggeldanspruchs führe. Der Beschwerdeführerin musste denn auch nicht bewusst sein, dass die Verzögerung der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich anders qualifiziert würde als eine Verzögerung der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen während des Vollzeitstudiums. Sie wurde schliesslich von der Beschwerdegegnerin auch nicht darauf hingewiesen, dass von einem Unterbruch der Ausbildung ausgegangen würde. Die Pflicht zur Aufgabe oder Reduktion der Teilzeitstelle hätte von der Beschwerdegegnerin erst nach Durchführung des so genannten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) in Anspruch genommen werden dürfen. Da keine entsprechende Abmahnung oder vorgängige Aufforderung erfolgt ist, musste die Beschwerdeführerin nicht mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte daher durchaus davon ausgehen, sie habe weiterhin Anspruch auf ein Taggeld. Der gute Glaube ist mit anderen Worten zu bejahen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Ihr Schluss, die Umschulung hätte bei heutigem Kenntnisstand von Beginn weg nicht bewilligt werden dürfen, ist aktenwidrig, zeigte die Beschwerdeführerin doch durchwegs gute bis sehr gute Leistungen und hinderten sie selbst die Nierentransplantation und das Versagen der Spenderniere nicht daran, ihr Studium mit ebendiesen guten Leistungen fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung nicht selbstverschuldet verzögert, sondern offenbar versucht, trotz erheblicher Komplikationen nicht nur ihre Ausbildung innert nützlicher Frist abzuschliessen, sondern sich auch um die anschliessende Eingliederung ins Erwerbsleben zu kümmern. Diese überdurchschnittliche Eigeninitiative kann der Beschwerdeführerin freilich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Abgesehen davon stellt sich die Frage nach der Relevanz der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin, da anhand derselben kein Schluss bezüglich des guten Glaubens gezogen werden kann. 4. Zusammenfassend ist die Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde zu erlassen. Die angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin sodann mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Februar 2011 aufgehoben und die Rückforderung von Fr. 26’476.-- gemäss Verfügung vom 21. Juli 2010 erlassen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2013 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube. Taggeldrückforderung wegen faktischem Unterbruch der Ausbildung. Guter Glaube und grosse Härte bejaht, Erlassgesuch gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2013, IV 2011/127).
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