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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2012 IV 2010/79

19 giugno 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,784 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrades eines selbständig Erwerbenden. Festsetzung des Valideneinkommens. Keine strikte Bindung an gemeldete und versteuerte Einkommen. Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe bzw. des Berufswechsels. Erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, IV 2010/79). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/79 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 19.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2012 Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrades eines selbständig Erwerbenden. Festsetzung des Valideneinkommens. Keine strikte Bindung an gemeldete und versteuerte Einkommen. Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe bzw. des Berufswechsels. Erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, IV 2010/79). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 19. Juni 2012 in Sachen A.___,   Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 13. März 2008 wegen seit April 2007 bestehender Rückenbeschwerden mit Status nach operativer Versteifung L4/5 am 30. Januar 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b   Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto per 1. April 2008 hatte der Versicherte als Selbständigerwerbender bzw. (ab 2002) als Arbeitnehmer der Carrosserie B.___ AG jeweils Beiträge auf einem Einkommen von rund Fr. 50’000.-- in den Jahren 1990–1997, von Fr. 86’900.-- in den Jahren 1998 und 1999, von Fr. 61’200.-- im Jahr 2000, von Fr. 128’400.-- im Jahr 2001, von Fr. 97’500.-- im Jahr 2002, von Fr. 87’222.-- im Jahr 2003, von Fr. 78’000.-- in den Jahren 2004 und 2005 bzw. von Fr. 48’000.-- im Jahr 2006 bezahlt (IV-act. 7). A.c   Im April 2008 ging der IV-Stelle der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. März 2008 zu, in welchem ein Status nach transforaminaler lumbaler intercorporeller Fusion L4/5 bei Discushernienrezidiv sowie Spondylarthrose und Osteochondrose diagnostiziert und vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden waren (IV-act. 11). A.d   Das Steueramt C.___ meldete am 16. April 2008 auf Anfrage der IV-Stelle ein steuerbares Einkommen von Fr. 68’189.-- für das Jahr 2004, von Fr. 64’810.-- für das Jahr 2005 bzw. von Fr. 39’029.-- für das Jahr 2006 (IV-act. 21). A.e   Am 18. April 2008 erstattete die Carrosserie B.___ AG einen Arbeitgeberbericht. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Versicherte habe bis April 2007 zu 80 % als Auto- und Industrielackierer und zu 20 % im Büro gearbeitet, dafür seit 1. Januar 2008 einen Lohn von Fr. 75’000.-- erhalten, der zwischenzeitlich auf Fr. 78’000.-- erhöht worden sei, könne aber aufgrund der Rückenprobleme die Tätigkeit als Auto- und Industrielackierer nicht mehr ausüben (IV-act. 22–1 ff.). Dem Bericht lagen unter anderem Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung bei, gemäss welchen Tag- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelder entsprechend einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 1. April 2007 bis 23. Januar 2008 bzw. einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 24. Januar bis 31. März 2008 ausgerichtet worden waren. Der Taggeldansatz betrug gemäss diesen Abrechnungen Fr. 157.81, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 72’000.-- (= Fr. 157.81 × 365 ÷ 0.8; IV-act. 22–11 ff.). A.f    Am 25. April 2008 erstatteten die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen einen Verlaufsbericht, in welchem sie festhielten, die Tätigkeit als „Karosseriebauer“ sei aktuell trotz problemlosem Verlauf nicht zumutbar (IV-act. 24–5 f.). A.g   Am 25. Juni 2008 erstattete der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Arztbericht, in welchem er festhielt, es sei geplant, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Juli 2008 auf 50 % zu steigern, und es sei mit einer weiteren Erholung zu rechnen, sodass die Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % gesteigert werden könne; der Versicherte könne sich seine Arbeit selber einteilen, was von Vorteil sei. Abschliessend regte Dr. D.___ eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation und möglichen Verbesserungen am Arbeitsplatz durch die Spezialisten der IV-Stelle an (IV-act. 31–1 ff.). A.h   Am 7. August 2008 erstatteten die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen einen weiteren Arztbericht, in welchem sie festhielten, die Tätigkeit des Versicherten sei verständlicherweise für den operierten Rücken schlecht tolerierbar; die Wirbelsäulenintervention steigere bekanntermassen für diese Tätigkeit die Belastbarkeit nicht. Der Versicherte müsse sich künftig auf eine leichte Tätigkeit in wechselnd stehender oder sitzender Position mit freier Positions-/Arbeits-haltung ausrichten (IV-act. 38). In weiteren Berichten vom 25. September (IV-act. 40), 28. November (IV-act. 42) und 5. Dezember 2008 (IVact. 43) wurde diese Einschätzung bestätigt; namentlich führte eine Facettengelenksinfiltration zu keiner namhaften Besserung. Auch Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 16. Dezember 2008 eine im Wesentlichen gleichlautende Einschätzung ab (IV-act. 44). A.i     Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 reichte der Versicherte die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2003–2007 ein (IV-act. 46). Diesen lässt sich entnehmen, dass im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2003 bei einem Umsatz von Fr. 581’949.85 und Lohnkosten von Fr. 120’000.-für den Versicherten und seine Ehefrau plus Fr. 21’434.50 für Dritte ein Verlust von Fr. 132’440.75 resultierte (IV-act. 47), im Jahr 2004 bei einem Umsatz von Fr. 596’518.80 und Lohnkosten von Fr. 108’000.-- plus Fr. 45’672.85 ein Verlust von Fr. 28’186.22 (IV-act. 48–1 ff.), im Jahr 2005 bei einem Umsatz von Fr. 592’870.50 und Lohnkosten von Fr. 108’000.-- plus Fr. 49’785.55 ein Gewinn von Fr. 1’507.20 (IVact. 48–17 ff.), im Jahr 2006 bei einem Umsatz von Fr. 685’338.20 und Lohnkosten von Fr. 72’000.-- plus Fr. 53’605.19 ein Gewinn von Fr. 123’709.76 (IV-act. 49) und im Jahr 2007 bei einem Umsatz von Fr. 733’137.30 und Lohnkosten von Fr. 106’250.-- plus Fr. 66’194.50 ein Gewinn von Fr. 111’982.07 (IV-act. 50). Am 16. Juli 2009 reichte der Versicherte die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2008 nach. Diesen lässt sich entnehmen, dass bei einem Umsatz von Fr. 676’817.55 und Lohnkosten von Fr. 107’500.-plus Fr. 80’939.45 ein Gewinn von Fr. 54’776.15 resultierte. Im Begleitschreiben wies die Treuhandstelle darauf hin, dass die Ehefrau des Versicherten, welche die fortlaufenden Buchungen tätige, zur Verbesserung der Liquidität im Jahr 2006 die Löhne für den Versicherten und sie selbst von sich aus reduziert habe (IV-act. 57). A.j     Am 21. April 2009 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im entsprechenden Bericht, den der Versicherte am 16. Juli 2009 unterzeichnete, wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Versicherte aufgrund seiner Rückenbeschwerden zwei Autolifte angeschafft und einen zusätzlichen Autolackierer eingestellt habe, dass die beiden Waschanlagen von Pensionierten betreut würden, dass sein Sohn mittlerweile im Betrieb mitarbeite, und dass vom Lohn von insgesamt Fr. 120’000.-- ein Anteil von Fr. 42’000.-- auf seine Frau entfalle (IV-act. 58–1 ff.). In seiner Stellungnahme vom 18. September 2009 hielt der Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle fest, das Unternehmen sei nicht ausbaubar, der Umsatz und der Gewinn seien im Garagenbereich etwas zurückgegangen, im Bereich der Waschanlagen gesamthaft dagegen angestiegen; die Fremdlöhne seien deutlich angestiegen, und ohne Berücksichtigung der Krankentaggelder sei ein deutlicher Gewinneinbruch festzustellen; ein konkreter Einkommensvergleich sei kaum möglich, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden sei, wobei ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (IV-act. 58– 9 ff.). A.k   Gemäss einer Telefonnotiz hat der Versicherte am 5. November 2009 mitgeteilt, dass er seinen Betrieb habe aufgeben müssen, weil er mit den zuvor eingestellten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lackierern kein Glück gehabt habe und einen wirklich guten Mann nicht bezahlen könne; verkaufen könne er den Betrieb allerdings kaum, weil kaum jemand genügend Geld von der Bank bekommen würde (IV-act. 61). A.l     Mit Vorbescheid vom 24. November 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei, da der Invaliditätsgrad ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70’200.-- und einem – anhand statistischer Lohnwerte festgelegten – Invalideneinkommen von Fr. 52’248.-- lediglich 26 % betrage (IV-act. 64). A.m Dagegen liess der Versicherte am 11. Januar 2010 Einwand erheben und die Zusprache einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Invalidenrente beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, dass die effektiven Lohnentnahmen aus der Aktiengesellschaft keine zuverlässigen Werte für die Ermittlung des Valideneinkommens darstellen würden, da die Gewinne teilweise in der Gesellschaft belassen worden seien, dass der Invaliditätsgrad mittels ausserordentlicher Bemessungsmethode zu ermitteln sei und insbesondere eine Vermischung von ausserordentlicher und ordentlicher Bemessungsmethode nicht zulässig sei, dass die Betreuung der Waschanlagen dem Versicherten entgegen der Annahmen der IV-Stelle nicht zumutbar sei, da namentlich die Reinigung mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei, dass der Versicherte seinen Betrieb nicht aufgegeben habe und es anlässlich des Telefonats vom 5. November 2009 offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen sei, dass das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 100’000.-- festzusetzen sei und die Buchhaltungsunterlagen belegen würden, dass sich der Versicherte ohne Weiteres auch einen Lohn von knapp Fr. 170’000.-- hätte auszahlen können und dass, wenn auf statistische Werte abgestellt würde, ein Abzug von 15 % vorzunehmen sei (IV-act. 68). A.n   Am 25. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 24. November 2009. Eine Vermischung der Bemessungsmethoden sei durchaus zulässig. Was das Valideneinkommen betreffe, so sei der Versicherte auf den deklarierten Einkommen zu behaften (IV-act. 74). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Dagegen richtet sich die am 24. Februar 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2008 sowie eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, was bereits im Rahmen des Einwandes vom 11. Januar 2010 geltend gemacht wurde (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den zuletzt erzielten Lohn bzw. auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens deklarierten Lohn, auf dem Beiträge bezahlt worden seien, abzustellen, mithin auf den Lohn für das Jahr 2006 gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto; bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei bereits ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorgenommen worden; der ermittelte Invaliditätsgrad sei mithin korrekt (act. G 6). B.c   Mit Replik vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom 24. Februar 2010 gestellten Anträgen festhalten (act. G 11). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1.       Während die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – leichtere Tätigkeiten sind ihm vollumfänglich, schwerere hingegen nicht mehr zumutbar – in den Akten ausgewiesen und unbestritten sind, ist streitig, wie sich dieselben auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken bzw. wie der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist. 2.       Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, so gehen die Parteien übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass für die Festlegung desselben die Annahme zu Grunde zu legen ist, der Beschwerdeführer hätte seinen Betrieb im bisherigen Rahmen weitergeführt. Fraglich ist hingegen, wie das entsprechende Einkommen festzusetzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ausführen lässt, wird seine erwerbliche Leistungsfähigkeit im Auszug aus dem Individuellen Konto und in den Steuerveranlagungsverfügungen nicht direkt abgebildet, hat er doch – von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt – nicht sämtliche Gewinne als solche ausgewiesen. Ausserdem widerspiegeln selbst die „bereinigten“ Gewinne nicht zwingend die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn diese sind nicht allein von seinem Einsatz, sondern auch erheblich von weiteren Einflüssen, wie Konjunktur, Konkurrenzsituation und dergleichen, abhängig. Hinzu kommt, dass es sich um einen Familienbetrieb handelt, dessen Wertschöpfung zum Teil auch durch die Ehefrau und allenfalls den Sohn des Beschwerdeführers generiert wird, ohne dass der Anteil des Beschwerdeführers an der Wertschöpfung klar ausgeschieden werden könnte. Das Valideneinkommen für einen ordentlichen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann vor diesem Hintergrund nicht zuverlässig ermittelt werden. 3.       Was das Invalideneinkommen betrifft, so bildet grundsätzlich auch diesbezüglich eine Prognose über die künftige Entwicklung („Invalidenkarriere“) die Grundlage. Es ist also in erster Linie danach zu fragen, auf welche Weise der Beschwerdeführer voraussichtlich die verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwerten wird. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wie auch die Akten – im Rahmen des Telefonats vom 5. November 2009 kam es offenbar zu einem Missverständnis (IV-act. 61), dem nach dessen Aufklärung keine weitere Bedeutung zukommt – sind klar: Der Beschwerdeführer will seinen Betrieb weiterführen. Das Invalideneinkommen wäre daher grundsätzlich ausgehend von dieser Prognose zu ermitteln. Wenn sich allerdings ergäbe, dass der Beschwerdeführer durch den Wechsel in eine unselbständige, leidensadaptierte Tätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte, stellt sich die Frage, ob er zu verpflichten ist, einen solchen Wechsel vorzunehmen bzw. sich ein entsprechendes Invalideneinkommen anrechnen zu lassen. Sowohl das verfassungsmässig statuierte Verhältnismässigkeitsprinzip als auch das Versicherungs- bzw. Subsidiaritätsprinzip fordern nämlich, dass nur jene Leistungen ausgerichtet werden, die unbedingt notwendig sind. Anders ausgedrückt, wird von den Versicherten verlangt, dass sie die Folgen der Verwirklichung eines versicherten sozialen Risikos soweit möglich selbst tragen (so genannte Schadenminderungspflicht). Kann ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherter, der vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung Selbständigerwerbender war, durch einen Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, während bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit eine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultieren würde, kann er nicht ohne Weiteres auf der Weiterführung des Betriebs beharren und die Ausrichtung einer Rente fordern. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre er diesfalls unter Umständen zu verpflichten, den Beruf zu wechseln bzw. sich ein entsprechend höheres Invalideneinkommen anrechnen zu lassen. Die Grenze der Schadenminderungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Von den Versicherten kann nicht in jedem Fall oder generell verlangt zu werden, in eine Tätigkeit zu wechseln, die dem Leiden besser angepasst ist. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Dem Interesse des Staates, verhältnismässige Leistungen zu erbringen, bzw. dem Interesse der Versichertengemeinschaft, nicht über Gebühr belastet zu werden, ist das Interesse des Versicherten an seiner Wirtschaftsfreiheit und seinem Selbstbestimmungsrecht gegenüber zu stellen. Nur wenn ein Berufswechsel in Abwägung sämtlicher relevanter Interessen zumutbar erscheint, kann ein solcher vom Versicherten verlangt werden. Für die Interessenabwägung ist sämtlichen massgebenden Umständen, sowohl objektiver als auch subjektiver Art, Rechnung zu tragen. Vorliegend fallen folgende Umstände in Betracht: Der Beschwerdeführer führte im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2007 seinen Betrieb bereits seit 24 Jahren. In dieser Zeit hatte er den Betrieb fortwährend ausgebaut, während es der Betriebserfolg gleichzeitig erlaubte, den Beschwerdeführer und dessen Familie angemessen zu versorgen. Auch noch im Verfügungszeitpunkt konnte der Beschwerdeführer mit seinem Betrieb einen angemessenen Lohn bzw. Gewinn erzielen. Der längerfristige Fortbestand des Betriebs scheint gesichert. Den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Betrieb aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, würde bedeuten, die gesichert scheinenden Einkünfte zugunsten unsicherer Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu riskieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diesfalls wohl erst umgeschult werden müsste. Angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2007 bereits 52 Jahre alt war, heute 57 Jahre alt ist und eine Umschulung wohl frühestens in drei bis vier Jahren, mithin im Alter von 60 oder 61 Jahren, abschliessen könnte, erscheint ein Berufswechsel wenig sinnvoll und damit unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer ist ein Berufswechsel daher gesamthaft nicht zumutbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.       Da die Invalidität angesichts der beiden Prognosen dem Verlust der erwerblichen Leistungsfähigkeit im eigenen Betrieb entspricht und da die beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden können, ist der Invaliditätsgrad anhand der so genannten ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bemessen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits eine derartige Bemessung vorgenommen (vgl. IV-act. 58), die allerdings nur in den Grundzügen zu überzeugen vermag. Zu bemängeln ist zunächst, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht erwerblich gewichtet wurden; der Abklärungsbeauftragte hat für alle Bereiche dasselbe Einkommen festgesetzt, statt für administrative Tätigkeiten einen üblichen Lohn für administrative Tätigkeiten, für Spenglerarbeiten einen üblichen Lohn für Spenglerarbeiten usw. einzusetzen. Sodann ist der Vergleich zu undifferenziert ausgefallen, indem lediglich zwischen „Administration“ und „Werkstattarbeiten“ unterschieden wurde und letztere pauschal als nicht mehr zumutbar qualifiziert wurden. Immerhin hat der Beschwerdeführer mit Blick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwei Autolifte angeschafft, die ihm die Ausübung gewisser Arbeiten ermöglichen dürften. Ausserdem ist davon auszugehen, dass gewisse „Werkstattarbeiten“ nach wie vor möglich und zumutbar sind, während andere Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. Es stellt sich auch die Frage, ob es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, vermehrt im Zusammenhang mit den Waschanlagen Arbeiten zu übernehmen, die allenfalls leichter sind. Keine Rechnung getragen wurde auch den effektiven Verlagerungen. Es wäre zu prüfen gewesen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer effektiv in welchem Umfang noch ausübt; dass er gleichsam kaum mehr selber im Betrieb tätig ist, erscheint jedenfalls unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang interessiert schliesslich auch, wie viele Mitarbeiter der Beschwerdeführer seit 2007 effektiv zusätzlich für welche Tätigkeiten angestellt bzw. deren Pensum aufgestockt hat, und welche Löhne für diese Mitarbeiter ausgerichtet wurden. Die Beschwerdegegnerin wird diese Abklärungen nachzuholen haben. Um besser beurteilen zu können, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer effektiv noch zumutbar sind, sind allenfalls vorab weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Anschliessend ist ein differenzierter, den gesamten Umständen Rechnung tragender gewichteter Betätigungsvergleich zu erstellen und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu befinden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.       Damit ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen. Da die Rückweisung zu weiteren Abklärungen praxisgemäss hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen zu qualifizieren ist, sind die gemäss Art. 69 Abs. 1  des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu verlegenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann mit 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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