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St.Gallen Versicherungsgericht 18.10.2012 IV 2010/485

18 ottobre 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,577 parole·~18 min·2

Riassunto

Art. 16 Abs. 1 IVG. Erstmalige berufliche Eingliederung. Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bleibt ein formwidriges, aber inhaltlich klares Gesuch um die Weiterführung einer früher durch eine Mitteilung abgeschlossenen erstmaligen berufliche Eingliederung unbeachtet, liegt eine Rechtsverweigerung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2010/485).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/485 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 18.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Art. 16 Abs. 1 IVG. Erstmalige berufliche Eingliederung. Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bleibt ein formwidriges, aber inhaltlich klares Gesuch um die Weiterführung einer früher durch eine Mitteilung abgeschlossenen erstmaligen berufliche Eingliederung unbeachtet, liegt eine Rechtsverweigerung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2010/485). Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 18. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A.      A.a   Die IV-Stelle erteilte dem an einer angeborenen Muskeldystrophie Becker leidenden A.___ mit einer Verfügung vom 14. Juli 2004 eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Büropraktiker beim Ausbildungszentrum B.___, IVact. 32). Diese Kostengutsprache wurde am 12. Juli 2005 ersetzt durch eine Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Kaufmann B-Profil (IV-act. 59). Sie wiederum wurde am 13. November 2007 ergänzt durch die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten eines sechsmonatigen Berufspraktikums (IV-act. 115). Das Ausbildungszentrum B.___ teilte der IV-Stelle am 22. August 2008 mit, der Versicherte habe die Lehrabschlussprüfung sehr gut bestanden. Er sei derzeit mit der Stellensuche beschäftigt (IV-act. 133). Der zuständige Berufsberater notierte am 22. April 2008 (IV-act. 135-3): "Stellenprozent (möchte selber 100%) bei wahrscheinlich 80%. Bei E.L. waren es 100%". Am 15. September 2008 hielt er fest (IV-act. 136), der Versicherte könne für sämtliche kaufmännischen Bereiche eingesetzt werden; die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege bei 100%. Als Kaufmann B könne der Versicherte einen Jahresverdienst von Fr. 48'000.-- (Mindestsalär KV Schweiz) erreichen. Der Fall sei aus berufsberaterischer Sicht abzuschliessen. In einer an den Versicherten gerichteten Mitteilung vom 2. Oktober 2008 (IV-act. 138) hielt die IV-Stelle fest, die erstmalige berufliche Ausbildung sei erfolgreich absolviert. Mit diesem Abschluss sei es dem Versicherten möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Er sei rentenausschliessend eingegliedert. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, dass der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. A.b   Der Versicherte füllte am 11. November 2009 eine Anmeldung zum Leistungsbezug aus (IV-act. 145). Die im entsprechenden Formular gestellte Frage, welche Versicherungsleistungen er beantrage, beantwortete er damit, dass er die Rente ankreuzte. Die vorgegebene Alternative wären Massnahmen für die berufliche Eingliederung gewesen. Er gab im Anmeldeformular weiter an, er sei nichterwerbstätig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und er mache ein Selbststudium als Vorkurs für die BMS (AKAD). Die IV-Stelle teilte ihm am 2. Dezember 2009 mit (IV-act. 152), sie habe ein erstes Rentengesuch mit der Verfügung vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. Auf sein neues Rentengesuch könne sie nur eintreten, wenn er glaubhaft mache, dass sich sein Invaliditätsgrad inzwischen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sie setze ihm dazu eine Frist bis 18. Dezember 2009. Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 14. Dezember 2009 u.a. mit (IV-act. 153), er habe im Dezember 2009 eine Weiterbildung zur Berufsmaturität an der AKAD in Zürich begonnen. Der 18 Monate dauernde Berufsmaturakurs koste Fr. 11'980.-- (ohne den Vorkurs für Fr. 740.--). Er habe sich für Rentenleistungen angemeldet, um diese Kosten tragen zu können. Am 15. März 2010 stellte er explizit das Gesuch "um eine berufliche Integration seiner Person" (IV-act. 155). Mit einem Vorbescheid vom 21. April 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie beabsichtige, sein Gesuch um eine Erhöhung der Invalidenrente abzuweisen (IV-act. 159). Er beanspruche eine Rentenleistung während der beruflichen Ausbildung. Medizinische Unterlagen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen würden, seien nicht eingereicht worden. Deshalb sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von ebenfalls 48'000.-resultiere ein Invaliditätsgrad von 0%. Das Gesuch um Arbeitsvermittlung werde separat geprüft werden. Der Versicherte wies am 26. Mai 2010 darauf hin, dass die medizinischen Abklärungen, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bescheinigen könnten, noch nicht abgeschlossen seien (IV-act. 160). Am 31. Mai 2010 teilte er mit, dass er einen Termin am Kinderspital Zürich (25. Juni 2010 erhalten habe (IV-act. 162). Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom Kinderspital Zürich berichteten der IV-Stelle am 1. Juni 2010 (IV-act. 164), aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Muskelkraft sei der Versicherte nur noch knapp gehfähig für kurze Strecken. Er brauche Hilfe beim Aufstehen vom Stuhl. Klinisch seien Zeichen für eine Kardiomyopathie zu erkennen. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber den Vorberichten deutlich verschlechtert. Dr. med. E.___ vom RAD notierte am 19. November 2010 (IV-act. 166), abgesehen von der durch die Muskelschwäche bedingten deutlich eingeschränkten Gehfunktion seien aktuell keine weiteren relevanten funktionellen Einschränkungen vorhanden, die sich unmittelbar und erheblich auf eine kaufmännische Tätigkeit auswirken würden. Mit einer Verfügung vom 19. November 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente (IV-act. 167). Die Verfügungsbegründung entsprach weitgehend derjenigen des Vorbescheids. Sie wurde nur ergänzt durch den Hinweis darauf, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter belegten. Die IV-Stelle erklärte erneut, dass sie das Gesuch um Arbeitsvermittlung separat prüfen werde. B.        B.a   Der Versicherte liess am 24. Januar 2011 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der gebotenen beruflichen Massnahmen beantragen (act. G 3). Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung sinngemäss aus, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz "Wiedereingliederung vor Rente" verletzt, indem sie sich darauf beschränkt habe, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Rentenanspruch bestehe, ohne vorher zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen. Möglicherweise habe die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 11. November 2009 zu wörtlich interpretiert. Der Beschwerdeführer habe dort nämlich nur die Rente, nicht aber auch die Massnahmen für die berufliche Eingliederung als beantragte Massnahme angekreuzt. Diese wörtliche Interpretation sei unzulässig, da von Amtes wegen vorab berufliche Massnahmen hätten geprüft werden müssen. Im Übrigen sei offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen angestrebt habe. Er habe nämlich darauf hingewiesen, dass er die Berufsmaturität erlangen wolle und dass er sich die Kosten nicht leisten könne. Weiter wäre eine Arbeitsvermittlung zu prüfen gewesen. Trotz des entsprechenden Hinweises in der angefochtenen Verfügung sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsvermittlung initiiert, einen entsprechenden Antrag geprüft oder sich anderweitig damit befasst hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei am 2. Oktober 2008 kein Rentengesuch abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nämlich bis dorthin gar kein Rentengesuch eingereicht gehabt. Mit der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 sei deshalb nur die berufliche Eingliederung abgeschlossen worden. Damals sei kein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Entgegen der Androhung im Schreiben vom 2. Dezember 2009 sei kein Nichteintretensentscheid, sondern ein materieller Entscheid gefällt worden. Dieser beruhe insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Die Beschwerdegegnerin stellte am 14. März 2011 folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner Behinderung Mühe, eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. Die Mitteilung vom 2. Oktober 2008 sei formell rechtskräftig. Es bestehe kein Anspruch auf eine Wiedererwägung. Es sei nicht nötig gewesen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen, da aufgrund der gelungenen Eingliederung von einer vollen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf habe ausgegangen werden können. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sei nicht verletzt worden, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe. Die angefochtene Verfügung habe einzig den Rentenanspruch zum Gegenstand, weshalb sich der Beschwerdeantrag nicht an den Anfechtungsgegenstand halte, so dass nicht auf ihn eingetreten werden könne. Aufgrund der klaren Aussage der B.___ Stiftung stehe fest, dass der Beschwerdeführer an einem adaptierten Arbeitsplatz voll arbeitsfähig sei. Es sei nur zu prüfen, ob nach der Mitteilung ein Revisionsgrund eingetreten sei. Ein solcher sei aber nicht erkennbar. B.c   Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beharrte am 31. März 2011 (act. G 8) darauf, dass der IV-Berufsberater die Arbeitsfähigkeit am 15. September 2008 auf 80% geschätzt habe und dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt sei, weil die Berufsmaturität als Weiterführung der beruflichen Eingliederung nicht geprüft worden sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Tragweite dieses Grundsatzes. Mit der Anmeldung vom 11. November 2009 sei keine Berentung, sondern eine finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung verlangt worden. Bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens hätte zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit ein weiterer Abzug vorgenommen werden müssen, da die Behinderung erhebliche Nachteile zur Folge habe. Das Universitätsspital Zürich habe am 1. Juni 2010 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands angegeben und darauf hingewiesen, dass eine neue Einschätzung der Berufsfähigkeit notwendig sei. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. April 2011 auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Sowohl im Vorbescheid als auch in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung separat prüfen werden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung entschieden worden ist. Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nicht weiter sein als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weil das Versicherungsgericht sonst nicht eine Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit prüfen, sondern - unzulässigerweise - originär über einen Leistungsanspruch entscheiden würde. Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht auf das - sinngemässe - gemeinsame Begehren der Parteien, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsvermittlung zuzusprechen, eingetreten werden. Grundsätzlich könnten die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Ziffer III/35 der Beschwerdeschrift als Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf die Zusprache der Arbeitsvermittlung interpretiert werden, denn es ist geltend gemacht worden, dass eine Arbeitsvermittlung zu prüfen gewesen wäre. Damit hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber nur den aus seiner Sicht notwendigen Inhalt der konkreten beruflichen Eingliederung umschreiben wollen. Es fehlt also die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung betreffend die Arbeitsvermittlung in unzulässiger Weise verzögert habe. Demnach bildet die Arbeitsvermittlung auch unter diesem Blickwinkel nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Anmeldung vom 11. November 2009 als sogenannte Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Abweisung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV (seit 1. Jan. 2012 Art. 87 Abs. 3 IVV) betrachtet. Als mögliche vorausgegangene Abweisung kommt nur die Mitteilung vom 2. Oktober 2008 in Frage, mit der die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann abgeschlossen worden ist und in der sich auch die folgende Aussage findet: "Mit diesem Abschluss ist es ihnen möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen". Tatsächlich handelte es sich bei dieser Aussage nicht um das Dispositiv einer ein Rentengesuch abweisenden Verfügung, sondern um die Begründung dafür, dass keine Weiterführung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Eingliederung geprüft wurde. Hätte die Beschwerdegegnerin ein - damals gar nicht gestelltes - Rentengesuch abweisen wollen, dann hätte sie dazu nicht die unzulässige (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG) - Form der Mitteilung gewählt, da ihr sehr wohl bekannt war, dass es sich bei einer Invalidenrente nicht um eine unerhebliche Leistung handelte und dass deshalb die Mitteilung als Entscheidform gar nicht in Frage kam. Fehlt es somit an einer vorausgegangenen Abweisung eines Rentengesuchs, kann die Anmeldung vom 11. November 2009 auch keine Neuanmeldung gemäss aArt. 87 Abs. 4 IVV gewesen sein. Da also kein Anwendungsfall dieser Verfahrensbestimmung vorlag, hat es keine Eintretenshürde in der Form der Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads gegeben. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Irrtums über den Inhalt der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 angenommen, der Beschwerdeführer müsse eine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrads glaubhaft machen, damit sie auf sein Rentengesuch eintreten könne. Sie hat den Beschwerdeführer deshalb in einem ersten Schritt aufgefordert, die in der Anmeldung vom 11. November 2009 fehlende Glaubhaftmachung einer relevanten Erhöhung des Invaliditätsgrads nachzuholen, hat dann den Erlass einer Nichteintretensverfügung geplant, weil der Beschwerdeführer keine Indizien für eine solche Erhöhung nachgereicht hat, und ist schliesslich zur Auffassung gelangt, sie könne eintreten, weil der Beschwerdeführer zwar nicht die erhebliche Erhöhung seines Invaliditätsgrads, dafür aber das Gegenteil, nämlich die fehlende Veränderung seines Invaliditätsgrads, glaubhaft gemacht habe. Das lässt sich zwar nicht mit dem Sinn und Zweck des aArt. 87 Abs. 4 IVV in Übereinstimmung bringen, aber die Beschwerdegegnerin hat mit dieser fehlerhaften Anwendung des aArt. 87 Abs. 4 IVV das unzulässige Abstellen auf diese Bestimmung kompensiert bzw. faktisch korrigiert, denn sie ist auf die Anmeldung vom 11. November 2009 eingetreten. Die Beschwerdegegnerin ist als Folge der Anwendung des aArt. 87 Abs. 4 IVV noch einen weiteren Irrtum erlegen, indem sie begonnen hat, von einem Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers zu sprechen. Die Anwendungsbereiche der aArt. 87 Abs. 4 (Neuanmeldung) und aArt. 87 Abs. 3 (Revision) dürften wohl nicht richtig voneinander abgegrenzt worden sein. Der Verweis in aArt. 87 Abs. 4 IVV auf aArt. 87 Abs. 3 IVV kann nämlich nicht bedeuten, dass eine Anmeldung zum Rentenbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG sich in ein Revisions- bzw. Erhöhungsgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG verwandelt, denn das Revisionsgesuch setzt notwendigerweise eine gestützt auf eine frühere Zusprache laufende Rente voraus. Selbst wenn aArt. 87 Abs. 4 IVV also © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anwendbar gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin nicht ein Erhöhungsgesuch, sondern allenfalls eine Neuanmeldung zu prüfen gehabt. Bei richtiger Interpretation hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung also das in der Anmeldung vom 11. November 2009 gestellte Rentenbegehren abgewiesen. 3.       Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, aber nicht die Zusprache einer Invalidenrente, sondern die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt, obwohl der Verfügungsgegenstand doch in der Abweisung des Rentenbegehrens bestanden hat. Er hat dies mit einer Missachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) begründet. Dabei hat er geltend gemacht, der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 ATSG angestellte Einkommensvergleich sei in Bezug auf das zumutbare Invalideneinkommen falsch; aufgrund einer reduzierten Arbeitsfähigkeit und der Notwendigkeit eines zusätzlichen Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (ermittelt vom Berufsverband) liege es erheblich unter dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Betrag. Er hat also sinngemäss geltend gemacht, dass trotz der erfolgreichen Ausbildung zum Kaufmann eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 40% oder mehr bestehen könne. Dabei hat er übersehen, dass keine Umschulung zur Diskussion steht, bei der die Validenkarriere (bisher ausgeübte Tätigkeit) zum vornherein feststeht und lediglich die Invalidenkarriere mittels einer beruflichen Eingliederung "verbessert" werden soll, um so das erzielbare Invalideneinkommen anzuheben und die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse zu senken. Bei der erstmaligen beruflichen Eingliederung ist zunächst abzuklären, welche berufliche Ausbildung die versicherte Person absolviert hätte. Sofern die gesundheitliche Situation das zulässt, endet die erstmalige berufliche Eingliederung erst, wenn jenes Ausbildungsziel erreicht ist, das die versicherte Person im fiktiven "Gesundheitsfall" angestrebt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 2. Oktober 2008 ohne weiteres unterstellt hat, dass der Beschwerdeführer auch im fiktiven "Gesundheitsfall" nur eine Ausbildung zum Kaufmann (B-Profil) absolviert hätte. Die inzwischen begonnene Ausbildung zur Berufsmatura zeigt, dass der Beschwerdeführer nach einer höher qualifizierten Berufsausbildung strebt. Es ist zu vermuten, dass dies auch im fiktiven "Gesundheitsfall" nicht anders gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor dem Erlass der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 abklären müssen, welches die wahrscheinliche berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers ohne den Gesundheitsschadens gewesen wäre. Dann hätte sie die Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG wohl nicht vorzeitig mit der Lehrabschlussprüfung als Kaufmann abgebrochen. Damit ist zu vermuten, dass die Validenkarriere des Beschwerdeführers nicht diejenige eines Kaufmanns (B-Profil) ist. Mangels einer ausreichenden (wohl vor allem berufsberaterischen) Abklärung ist die Validenkarriere nicht bekannt, so dass das Valideneinkommen nicht bestimmt werden kann. Dies schliesst einen Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads aus. Die angefochtene Abweisung des Rentengesuchs ist demnach tatsächlich rechtswidrig, aber entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht wegen einer Missachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", sondern aufgrund einer ungenügenden Abklärung des massgebenden Sachverhalts. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin in der beruflichen Ausbildung befindet, kann die Invalidenkarriere noch nicht abschliessend definiert werden, so dass auch das zumutbare Invalideneinkommen nicht bestimmt werden kann. Mit einer Fachhochschul- oder einer Universitätsausbildung im Anschluss an die bestandene Berufsmaturität könnte der Beschwerdeführer ein viel höheres Einkommen erzielen, als die Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat. Der Einwand, die erstmalige berufliche Ausbildung sei mit der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 beendet worden, ist nicht stichhaltig, denn die Invalidenkarriere bestimmt sich nicht nach dem Inhalt dieser beruflichen Eingliederungsmassnahme, sondern nach dem effektiv erreichten Berufsabschluss. Selbst wenn für die Dauer der restlichen Berufsausbildung des Beschwerdeführers von einem zumutbaren Invalideneinkommen als Kaufmann ausgegangen würde, wäre es nicht möglich, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weil das Valideneinkommen nicht feststünde, denn auch bei einem "vorläufigen" Einkommensvergleich wäre die Validenkarriere als Kaufmann nicht korrekt, weil der Beschwerdeführer ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wohl eine qualifiziertere Berufsausbildung absolviert hätte. Die Beschwerdegegnerin wird also weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen haben. 4.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung vom 11. November 2009 als beanspruchte Leistung nur die Rente angekreuzt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nur das Rentenbegehren abgewiesen. Nun hat der Beschwerdeführer aber in seiner (elektronischen) Eingabe vom 14. Dezember 2009 geltend gemacht, dass er einen Berufsmatura-Kurs bei der AKAD absolviere. Trotz der formal unrichtigen Vorgehensweise des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass es sich dabei um ein (die Anmeldung vom 11. November 2009 ergänzendes) Gesuch um die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten dieser Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung handelte. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber darauf beschränkt, einen Rentenanspruch zu prüfen und zu verneinen. In Bezug auf das Gesuch um eine weitere berufliche Eingliederung muss die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert werden. Dabei handelt es sich nicht um ein voraussetzungslos zu prüfendes Leistungsgesuch, denn am 2. Oktober 2008 ist die erstmalige berufliche Eingliederung mit einer Mitteilung (Art. 51 Abs. 1 ATSG) beendet worden. Diese Mitteilung, die angesichts der Weiterführung der beruflichen Ausbildung verfahrensrechtlich betrachtet wohl nur als revisionsrechtliche Aufhebung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) der früheren Leistungszusprache für die Zukunft interpretiert werden kann, steht einer allfälligen Bewilligung der Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung als unüberwindbares Hindernis entgegen. Darin unterscheidet sich die Mitteilung, die nicht mehr durch das Begehren um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beseitigt werden kann, nicht von einer nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftigen Verfügung. Dieses Hindernis kann nur durch eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 beseitigt werden. Zwar besteht kein Anspruch auf eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), aber die Beschwerdegegnerin hätte zumindest über ein allfälliges Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch entscheiden müssen. Im Unterbleiben der Eintretensprüfung ist die eigentliche Rechtsverweigerung zu erblicken. Die Sache ist deshalb zur Prüfung des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die am 2. Oktober 2008 mitgeteilte Beendigung der erstmaligen beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es hätte auch geltend gemacht werden können, die Mitteilung vom 2. Oktober 2008 sei noch gar nicht rechtskräftig gewesen, als der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 sinngemäss die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zur Berufsmatura beantragt habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser Leistungsantrag sei deshalb als Gesuch um den Erlass einer positiven (d.h. anders als die Mitteilung vom 2. Oktober 2008 - einen weiteren Leistungsanspruch bejahenden) anfechtbaren Verfügung zu interpretieren. Der Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach dem Abschluss der KV-Lehre mittels einer Mitteilung war rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer war vorgängig nicht zu seinen weiteren Ausbildungsplänen befragt worden und die Beschwerdegegnerin hatte ihn nicht darüber informiert, dass sie mit dieser Mitteilung eine allfällige Weiterführung der beruflichen Ausbildung nicht mehr als erstmalige berufliche Ausbildung übernehmen würde. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Einstellung der Leistungen einverstanden sein würde. Dies wäre aber eine notwendige Voraussetzung der Entscheidung in der Form einer Mitteilung gewesen (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese Rechtswidrigkeit verlängert die Frist, innert welcher der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen und dadurch den Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung einzubüssen. Am 14. Dezember 2009, also mehr als ein Jahr nach der Eröffnung der Mitteilung vom 2. Oktober 2008, ist diese Frist allerdings abgelaufen gewesen, denn eine einjährige Frist ist ausreichend, auch wenn die Mitteilung rechtswidrigerweise anstelle einer anfechtbaren Verfügung erlassen worden ist. Die Frage, ob die Eingabe vom 14. Dezember 2009 tatsächlich als ein Begehren um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verstanden werden muss, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die Mitteilung vom 2. Oktober 2008 ist als rechtskräftig zu betrachten. 5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, gutzuheissen ist. Die Sache ist zur weiteren Abklärungen entsprechend dem oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf die Kosten ist dieser Verfahrensausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Das Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsvermittlung rechtfertigt allerdings eine (geringe) Reduktion der Parteientschädigung. Diese wird auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese sind angesichts © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des durchschnittlichen Verfahrensaufwands praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2012 Art. 16 Abs. 1 IVG. Erstmalige berufliche Eingliederung. Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bleibt ein formwidriges, aber inhaltlich klares Gesuch um die Weiterführung einer früher durch eine Mitteilung abgeschlossenen erstmaligen berufliche Eingliederung unbeachtet, liegt eine Rechtsverweigerung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012, IV 2010/485).

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