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St.Gallen Versicherungsgericht 11.05.2011 IV 2010/470

11 maggio 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,340 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 21 Abs. 2 IVG: Die Kosten für Hilfsmittel, welche zur notwendigen Einrichtung eines Heims für invalide Personen gehören, sind von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten. Handelt es sich aber um individuelle Hilfsmittel, sind die Kosten dafür auch dann zu vergüten, wenn die Anspruch stellende Person in einem Heim lebt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2011, IV 2010/470).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/470 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 11.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2011 Art. 21 Abs. 2 IVG: Die Kosten für Hilfsmittel, welche zur notwendigen Einrichtung eines Heims für invalide Personen gehören, sind von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten. Handelt es sich aber um individuelle Hilfsmittel, sind die Kosten dafür auch dann zu vergüten, wenn die Anspruch stellende Person in einem Heim lebt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2011, IV 2010/470). Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 11. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (WC-/Duschrollstuhl) Sachverhalt: A.        A.a   A.___ leidet an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne (vgl. IV-act. 24). Er lebt und arbeitet im Heim C.___ (vgl. IV-act. 320 f. und 368–370). A.b   Am 13. August 2010 beantragte der Versicherte einen Duschrollstuhl mit zwei Kopfstützen und einem Brustgurt (IV-act. 434–1). A.c   Am 4. Oktober 2010 empfahl die SAHB die volle Kostenübernahme von Fr. 2’418.85 für den Duschrollstuhl für den Versicherten und die Anpassung des vorhandenen Duschrollstuhls – zweite Kopfstütze – des Bruders des Versicherten, der an derselben Krankheit leidet, („zuhause“) durch die IV-Stelle (IV-act. 438). A.d   Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abweisung des Hilfsmittelgesuchs vorgesehen sei, weil das Heim auf die Betreuung von Menschen mit einer neuromuskulären Erkrankung spezialisiert sei und die Ausrüstung mit einem entsprechenden Duschrollstuhl deshalb zur Infrastruktur der Heimeinrichtung gehöre (act. G 1.2.1). A.e   Am 1. November 2010 bat der Vater des Versicherten die IV-Stelle, die Sache nochmals zu prüfen. Der Versicherte könne keinen Standardrollstuhl benutzen, sondern sei auch im Heim auf spezifische, behindertengerechte Anpassungen am benutzten Rollstuhl angewiesen (act. G 1.3). Dem Einwand lag ein Schreiben des Heims vom 20. Oktober 2010 bei, in welchem ausgeführt wird, den Bewohnern würden Standardmodelle von Duschrollstühlen zur Verfügung gestellt, doch zeige sich immer wieder, dass es Bewohner gäbe, die nicht ein und denselben Duschrollstuhl benutzen könnten, weil sie aufgrund ihrer Behinderung einen individuell auf sie angepassten Duschrollstuhl benötigten; das Heim könne diese individuelle Rücksichtnahme nicht gewährleisten (act. G 1.4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f    Mit Verfügung vom 9. November 2010 wies die IV-Stelle das Hilfsmittelgesuch ab. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, beim Duschrollstuhl handle es sich um einen in Spezialinstitutionen nicht unüblichen Einrichtungsgegenstand, der entsprechend von Hilfsmittel-Lieferanten angeboten werde und auch von andern Bewohnern mit ähnlich gelagertem Krankheitsverlauf benutzt werden könne; an der Ausstattung der spezialisierten Institution könne sich die Invalidenversicherung nicht beteiligen (act. G 1.5). B.        B.a   Dagegen richtet sich die am 1. Dezember 2010 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2010 und die Kostenübernahme für den beantragten Duschrollstuhl beantragt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vom Heim zur Verfügung gestellten Duschrollstühle seien nicht auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Heiminsassen angepasst und könnten nur genutzt werden, solange keine spezifischen Anpassungen notwendig seien, weshalb der Beschwerdeführer vorerst auf eigene Kosten einen geeigneten Duschrollstuhl angeschafft habe; ausserdem sei in einem andern Kanton ein ähnliches Gesuch eines andern Insassen gutgeheissen worden (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Heim sei eine Institution, die auf die Betreuung von Menschen mit einer progressiv verlaufenden neuromuskulären Erkrankung, insbesondere einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne spezialisiert sei, weshalb vorausgesetzt werden könne, dass vom Heim geeignete Duschrollstühle zur Verfügung gestellt würden; eine individuelle Versorgung mit einem Duschrollstuhl sei daher nicht notwendig und deshalb nicht verhältnismässig (act. G 4). B.c   Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik am gestellten Antrag fest und führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus, er könne nicht beurteilen, ob das Heim verpflichtet sei, angepasste Duschrollstühle zur Verfügung zu stellen; jedenfalls habe das Heim die Kostenübernahme abgelehnt (act. G 6). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.         Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Hilfsmittel eines Duschrollstuhls mit individuellen Anpassungen (zwei Kopfstützen und ein Brustgurt) zu übernehmen hat. 2.        2.1    Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Bundesrat hat die Erstellung der Liste über die im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), welches eine entsprechende Verordnung erlassen hat (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Ziff. 14.01 Anhang HVI besteht Anspruch auf WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. 2.2    Staatliches Handeln, wozu auch das Handeln der Sozialversicherungsorgane zählt, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Verhältnismässig ist staatliches Handeln, wenn es geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen, erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen – es darf nicht weiter oder nicht weniger weit gehen als notwendig –, und nicht im Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht (vgl. Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Art. 5 Rz. 37 ff.). In Bezug auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung wird dem allgemeinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem in Art. 21 Abs. 2 IVG der Anspruch auf solche Hilfsmittel beschränkt wird, derer die versicherte Person infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge bedarf, und indem in Art. 2 Abs. 1 HVI – der insofern der gesetzlichen Regelung entspricht – der Anspruch auf für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendigen Hilfsmittel beschränkt wird. 3.         3.1    Wie der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 4. Oktober 2010 entnommen werden kann, soll der Duschrollstuhl im Heim zum Einsatz kommen, zusammen mit dem Brustgurt und einer der beiden Kopfstützen; die andere Kopfstütze soll am Duschrollstuhl zuhause (bei den Eltern des Beschwerdeführers) verwendet werden (IVact. 438). Da aufgrund der Akten erstellt und desweiteren unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eines Duschrollstuhls mit spezifischen Anpassungen bedarf, hat die Invalidenversicherung jedenfalls die Kosten für die zweite Kopfstütze, welche zuhause, bei den Eltern des Beschwerdeführers, verwendet werden soll, zu übernehmen. 3.2    Der Duschrollstuhl, ausgestattet mit Kopfstütze und Brustgurt, erfüllt aufgrund der Akten unbestrittenermassen grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen an ein individuelles Hilfsmittel. Zu prüfen ist aber, ob dieses Hilfsmittel als notwendige Einrichtung des auf die Erkrankung des Beschwerdeführers spezialisierten Heims zu qualifizieren ist, hätte dies doch zur Folge, dass die individuelle Hilfsmittelversorgung bzw. die Kostenvergütung durch die Invalidenversicherung nicht notwendig und damit unverhältnismässig wäre (vgl. zu dieser Problematik auch BGE 100 V 45 und BGE 106 V 81; LGVE 1981 II Nr. 34). 3.2.1           Das Heim, in welchem der Beschwerdeführer mehrheitlich lebt, hat sich gemäss Angaben auf der eigenen Website auf Knaben mit Muskeldystrophie vom Typ Duchenne spezialisiert es werden jedoch auch Personen mit anderen Körperbehinderungen aufgenommen. Zur Zielgruppe gehören demnach vor allem Menschen mit einer progressiv verlaufenden neuromuskulären Erkrankung, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere Muskeldystrophie Typ Duchenne, doch werden auch Personen mit einer anderweitigen Körperbehinderung aufgenommen, sofern sie eine ähnliche Betreuung und Pflege benötigen Angesichts dieser primären Ausrichtung auf an Muskeldystrophie Typ Duchenne erkrankte Personen sind jene Hilfsmittel als zur notwendigen Einrichtung des Heims gehörend zu qualifizieren, derer es für die Sorge der unter dieser Krankheit leidenden Personen im Allgemeinen bedarf. Es stellt sich die Frage, ob die notwendige Einrichtung vor diesem Hintergrund lediglich Duschrollstühle in Standardausführung oder aber spezielle Duschrollstühle mit insbesondere besserer Stütze für den Kopf und den Rumpf umfasst. 3.2.2           Gemäss der Stellungnahme des Heims vom 20. Oktober 2010 (act. G 1.4) komme es mit gewisser Regelmässigkeit vor, dass die Standard-Duschrollstühle den Bedürfnissen der Heimbewohner nicht gerecht werden und sie deshalb „einen individuell auf sie angepassten Duschrollstuhl“ benötigten. Soweit aus dieser Stellungnahme hervorgeht, dass die Standardmodelle der Duschrollstühle den täglichen Anforderungen mit gewisser Regelmässigkeit nicht gerecht werden, ergibt sich eine grundsätzliche Pflicht des Heims, den Verhältnissen besser angepasste Duschrollstühle anzuschaffen, mit denen den tatsächlichen Bedürfnissen der Heimbewohner besser Rechnung getragen werden kann, denn notwendig sind nicht lediglich Standard-Hilfsmittel, sondern die Hilfsmittel, die tatsächlich benötigt werden. 3.2.3           Allerdings erhellt aus der Stellungnahme des Heims vom 20. Oktober 2010 nicht, ob die Möglichkeit besteht, andere Duschrollstühle anzuschaffen, die zumindest von der Mehrzahl der Heimbewohner, für welche die Standardmodelle nicht ausreichen, benutzt werden könnten, denn es ist in der Stellungnahme die Rede von „individuell auf sie angepassten“ Duschrollstühlen. Bestünde eine solche Möglichkeit, den Bedürfnissen einer Mehrzahl der Heimbewohner, für welche die Standardmodelle nicht genügen, mit einem bestimmten Typ von Duschrollstuhl oder einer Zusatzausstattung gerecht zu werden, so wäre das Heim verpflichtet, entsprechende Duschrollstühle anzuschaffen. Müssten hingegen letztlich diverse Typen von Duschrollstühlen bzw. diverse verschieden angepasste Modelle besorgt werden, die jeweils nur von wenigen Heimbewohnern benutzt werden könnten – gleichsam individuell auf einzelne Bewohner zugeschnitten –, so könnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, diese Modelle gehörten zur notwendigen Einrichtung des Heims. Wenn, anders ausgedrückt, der beantragte Duschrollstuhl mit seinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezifischen Anpassungen nur vom Beschwerdeführer (und seinem Bruder) benutzt werden könnte, gehörte er nicht zur notwendigen Einrichtung des Heims. Dann wäre er vielmehr zu Lasten der Invalidenversicherung als individuelles Hilfsmittel an den Beschwerdeführer abzugeben. 3.2.4           Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Erkrankung, unter welcher der Beschwerdeführer leidet, verlaufe in allen Fällen ähnlich. Ansonsten wäre nicht einzusehen, weshalb das Heim Duschrollstühle angeschafft hätte, welche gleichsam in vielen Fällen von den Bewohnern nicht benutzt werden könnten. Die Tatsache, dass im (auf diese Erkrankung spezialisierten) Heim Standardmodelle verwendet werden, deutet vielmehr darauf hin, dass der Verlauf der Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht dem Verlauf in den meisten Fällen entspricht – zumindest nicht in Bezug auf die Notwendigkeit der Kopf- und Rumpfstütze während des Duschens oder der Verrichtung der Notdurft. So wird auch in der Replik vom 30. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder aufgrund besonderer Begebenheiten infolge der Krankheit auf diesen speziellen Duschrollstuhl angewiesen seien; zudem wird in der Replik auch darauf hingewiesen, dass der Schweregrad bei den beiden Brüdern – gerade in Bezug auf die Notwendigkeit der Abstützung des Kopfs und des Oberkörpers – nicht gleich stark ausgeprägt sei (vgl. act. G 6). Zusammenfassend liegt der Schluss nahe, der beantragte Duschrollstuhl trage den besonderen Ausprägungen der Krankheit des Beschwerdeführers und seines Bruders Rechnung und könne daher nicht in allgemeiner Weise für die Heimbewohner Verwendung finden. 3.2.5           Wie es sich aber tatsächlich verhält – ob der beantragte Duschrollstuhl in allgemeiner Weise im Heim Verwendung finden könnte und daher zur notwendigen Einrichtung der Institution gehörte oder ob damit gerade den spezifischen Ausprägungen der Erkrankung des Beschwerdeführers individuell Rechnung getragen wird –, kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Aktenlage ist insofern ungenügend. 4.         4.1    Verwaltung und Gericht haben aufgrund des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes von sich aus für die richtige und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a mit Hinweisen). 4.2    Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der beantragte Duschrollstuhl im Heim für eine Mehrzahl von Bewohnern verwendet werden könnte und deshalb zur Hilfsmittelausstattung gehörte oder ob es sich dabei um eine individuell auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittene Ausführung handelt, sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – beispielsweise durch spezifische Rückfrage bei der Heimleitung, durch Anfrage an die SAHB oder eine Fachstelle für Behindertenwohnheime – abkläre, wie es sich diesbezüglich verhält. 5.         5.1    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, a) dem Beschwerdeführer die Kosten für eine Kopfstütze im Betrage von Fr. 585.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten und b) weitere Abklärungen in Bezug auf die Pflicht zur Kostenübernahme des Duschrollstuhls, der anderen Kopfstütze und des Brustgurts vorzunehmen. 5.2    Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 235 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts des in diesem Sinn vollen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, a) dem Beschwerdeführer die Kosten für eine Kopfstütze im Betrage von Fr. 585.-zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten und b) im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen in Bezug auf die Pflicht zur Kostenübernahme des Duschrollstuhls, der anderen Kopfstütze und des Brustgurts vorzunehmen und anschliessend darüber neu zu verfügen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2011 Art. 21 Abs. 2 IVG: Die Kosten für Hilfsmittel, welche zur notwendigen Einrichtung eines Heims für invalide Personen gehören, sind von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten. Handelt es sich aber um individuelle Hilfsmittel, sind die Kosten dafür auch dann zu vergüten, wenn die Anspruch stellende Person in einem Heim lebt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2011, IV 2010/470).

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