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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2012 IV 2010/425

27 agosto 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,462 parole·~17 min·1

Riassunto

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2012, IV 2010/425).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/425 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 27.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2012 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2012, IV 2010/425). Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 27. August 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 25. August 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Gemäss den telephonischen Angaben der Psychiatrie-Dienste Süd vom 4. Dezember 2008 (IV-act. 13) litt er an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit persistierenden kognitiven Defiziten, an einem St. n. Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion und an Alkoholabhängigkeit. Eine neuropsychologische Testung hatte ein neurokognitives Funktionsniveau ergeben, das auf dem IQ-Niveau von 70 lag. Laut einem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2008 (IV-act. 23) lauteten die Diagnosen: Anpassungsstörung bei länger dauernder depressiver Reaktion und Störungen durch Alkohol (Abhängigkeit). Die nur noch diskreten Symptome hatten keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt. Die Psychiatrie-Dienste Süd berichteten der IV-Stelle am 2. Juni 2009 (IV-act. 35), die aktuellen Symptome bestünden in einem umständlichen Denken, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten mit Auswirkung auf den Alltag. Beispielsweise bezahle der Versicherte seine Rechnungen nicht mehr selbst und es falle ihm schwer, Termine zeitgerecht einzuhalten. Das Schweizerische Institut für Versicherungsmedizin (SIVM) in Luzern führte in seinem Gutachten vom 23. Juli 2009 (Fremdakten) aus, bei der Untersuchung seien sowohl Verhaltensauffälligkeiten (ausschweifende, unpräzise, unfokussierte Antworten, geringe Besorgtheit) als auch deutliche Gedächtnisstörungen aufgefallen. Die auch in einer adaptierten Erwerbstätigkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit (20%) ergebe sich aus der verstärkten Ermüdbarkeit, der verminderten Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit, sich im Alltag zu organisieren, also aus Behinderungen, die chronisch diffusen Hirnfunktionsstörungen eigen seien. A.b   Am 21. Dezember 2009 unterzeichnete der Versicherte einen Eingliederungsplan (IV-act. 41-2). Dieser enthielt folgende Liste konkreter Massnahmen: Anmeldung RAV zur Stellensuche, komplettes Bewerbungsdossier erstellen, aktive eigene Stellensuche, Networking/Beziehungsnetz einbeziehen. In einem mit "Mahn- und Bedenkzeitverfahren" betitelten Schreiben vom 13. Januar 2010 (IV-act. 44) teilte die IV-Sachbearbeiterin dem Versicherten mit, dass er wiederholt darum gebeten worden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei, sich auf dem RAV anzumelden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG werde er aufgefordert, sich bis spätestens 25. Januar 2010 auf den RAV anzumelden, ansonsten sein Leistungsgesuch wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen werden müsse. Vom RAV erfuhr die IV-Stelle am 1. März 2010 (IV-act. 45), dass der Versicherte dem Aufnahmetermin (15. Februar 2010) unentschuldigt ferngeblieben war. Mit einem Vorbescheid vom 9. März 2010 (IV-act. 50) kündigte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Dieser teilte am 19. April 2010 mit (IV-act. 51), er habe im Januar bzw. Februar 2010 einen Unfall gehabt. Am 3. Juni 2010 forderte die IV-Stelle ihn auf, bis 11. Juni 2010 persönlich bei der Gemeindeverwaltung Maienfeld vorzusprechen und sich arbeitslos zu melden (IV-act. 57). Er gab am 16. Juni 2010 an, er habe am 27. Mai 2010 einen Unfall erlitten. Gemäss dem Arztzeugnis sei er bis 8. Juli 2010 arbeitsunfähig. In einem Verlaufsprotokoll (IV-act. 65) hielt die Eingliederungsberaterin am 16. Juni 2010 fest, sie erachte eine Arbeitserprobung in einem Einsatzprogramm als angezeigt. Diese Erprobung solle Aufschluss über die Motivation und die Leistungsfähigkeit des Versicherten geben. Dieser habe grosse Mühe, Termine einzuhalten (Angst, Scham). Deshalb werde mit der Arbeitslosmeldung noch zugewartet. Gemäss einem weiteren Eintrag in diesem Verlaufsprotokoll vom 24. August 2010 besichtigte der Versicherte an diesem Tag den Werkbahnhof D.___, wo die Arbeitserprobung durchgeführt werden sollte. Mit ihm wurde ein Einsatz vom 1. September bis 30. November 2010 vereinbart. Ebenfalls gemäss dem Verlaufsprotokoll teilte ein Mitarbeiter des Werkbahnhofs D.___ am 6. September 2010 mit, der Versicherte sei am 1. September 2010 nicht erschienen. Er habe stattdessen angerufen und andere Termine geltend gemacht. Die Abmachung, dass er am 3. September 2010 anfangen werde, habe der Versicherte nicht eingehalten. Er sei telephonisch nicht erreichbar gewesen. In einem an den Versicherten gerichteten, mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren betitelten Schreiben vom 13. September 2010 (IV-act. 64) führte die IV-Sachbearbeiterin aus, er habe am 13. Januar 2010 ein erstes Mahnschreiben erhalten, weil er Termine mit der Eingliederungsberaterin und dem RAV nicht eingehalten habe. Erst nach dem Erhalt eines abweisenden Vorbescheids habe er sich wieder gemeldet, worauf die Eingliederungsbemühungen wieder aufgenommen worden seien. Nach der Besichtigung des Werkbahnhofs D.___ sei eine berufliche Abklärung vereinbart worden, die am 1. September 2010 hätte beginnen sollen. Er habe sich weder an diesem Termin noch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Abklärungsstelle oder bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle gemeldet. Ohne seine Mitwirkung sei eine berufliche Eingliederung nicht möglich. Wenn er seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme, könne auf Grund der Akten verfügt werden oder die Erhebungen könnten eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden. Die IV-Sachbearbeiterin verwies dazu auf Art. 43 Abs. 3 ATSG. Sie forderte den Versicherten letztmals auf, sich bis spätestens Montag 20. September 2010 bei der Abklärungsstelle Werkbahnhof in D.___ einzufinden, andernfalls aufgrund der Akten entschieden, d.h. das Leistungsgesuch abgewiesen werde. Am 20. September 2010 erfuhr die IV-Stelle von der Abklärungsstelle, dass der Versicherte nicht erschienen war (IV-act. 65-2). Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 27. September 2010, der Versicherte sei seiner Mitwirkungspflicht ein zweites Mal nicht nachgekommen, indem er die Auflagen gemäss dem Schreiben vom 13. September 2010 nicht erfüllt und sich nicht gemeldet habe. Die Eingliederungsbemühungen müssten unter diesen Umständen mangels Mitwirkung als definitiv nicht durchführbar betrachtet werden (IVact. 66). Am 30. September 2010 erliess die IV-Stelle eine mit "Verfügung: Keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen" überschriebene Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren des Versicherten abwies (IV-act. 67). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen würden. Am 13. Januar 2010 sei er auf die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Er widersetze sich jedoch nach wie vor. Er habe den Aufnahmetermin auf dem RAV unentschuldigt nicht wahrgenommen. Infolge fehlender Mitwirkung werde das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen. Nach Erhalt des Vorbescheids vom 9. März 2010 habe er sich bereit erklärt, aktiv an der beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Zum vereinbarten Einsatzprogramm im D.___ sei er nicht erschienen; er sei auch telephonisch nicht erreichbar gewesen. Im Schreiben vom 13. September 2010 sei er auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Nichteinhalten aufmerksam gemacht worden. Er habe sich aber nicht mehr gemeldet und damit seiner Mitwirkungspflicht zum zweiten Mal nicht nachgekommen. B.        B.a   Der Versicherte liess am 29. Oktober 2010 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2010 beantragen (act. G 1). Zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung liess er insbesondere geltend machen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Termine einzuhalten, weil er durch den Einfluss von starken Medikamenten abhängig sei. Diese Medikamente setzten einen Patienten in einen Tiefschlaf, so dass er beispielsweise seine Telephonanrufe vielfach nicht wahrgenommen habe. Eine Eingliederung sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gar nicht möglich. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 15. November 2010 drei Arztzeugnisse nach (act. G 3). Die Psychiatrie-Dienste Süd hatten am 19. Oktober 2010 angegeben (act. G 3.1), es könne davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dementsprechend könne die fehlende Mitwirkung bei den geplanten Massnahmen teilweise auf die mit der Symptomatik verbundenen Einschränkungen zurückgeführt werden. Um genaue Angaben machen zu können, seien weitere Abklärungen notwendig. Das Kantonsspital Graubünden bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 27. Mai bis 8. Juli 2010 (act. G 3.2), Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 27. Mai bis 31. Oktober 2010 (act. G 3.3). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Sie machte geltend, gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG habe eine versicherte Person an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen. Die Leistungen könnten gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Trotz der schriftlichen Mahnung vom 13. September 2010 sei er schliesslich nicht bei der Abklärungsstelle erschienen. Er habe sich auch nicht bei der IV-Stelle gemeldet. Nachdem er mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen aufmerksam gemacht worden sei, er dieser Pflicht aber immer wieder nicht nachgekommen sei, habe sie das Leistungsgesuch zu Recht abgewiesen. Im Übrigen gehe selbst aus dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010 hervor, dass die fehlende Mitwirkung nur zum Teil auf die psychiatrische Symptomatik zurückzuführen sei. B.c   Der Vertreter des Beschwerdeführers wandte am 6. Februar 2011 u.a. ein (act. G 7), die zuständige Betreuerin habe die Situation des Krankheitszustands ignoriert, wie die ärztlichen Zeugnisse zeigten. Die schwierige finanzielle Situation habe einen zusätzlichen Druck auf den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer ausgeübt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Februar 2011 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). Erwägungen: 1.       1.1    Würde man den Wortlaut der angefochtenen Verfügung ernst nehmen, müsste man annehmen, die Abweisung des Leistungsbegehrens diene sowohl der Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichterscheinen auf dem RAV gemäss der Abmahnung vom 13. Januar 2010 als auch der Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichterscheinen im D.___ gemäss der Abmahnung vom 13. September 2010. Nun hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aber auch darauf hingewiesen, dass die in der Abmahnung vom 13. Januar 2010 angesprochene Mitwirkungspflicht hinfällig geworden sei, als der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, aktiv an der Eingliederung mitzuwirken. Von Bedeutung dürfte dabei auch der Umstand gewesen sein, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wegen eines Velounfalls arbeitsunfähig und damit nicht vermittlungsfähig war, so dass eine Anmeldung beim RAV nichts gebracht hätte. Unter diesen Umständen wäre es rechtswidrig, wenn die angefochtene Verfügung auch eine Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Form des Unterlassens der Anmeldung zur Stellensuche beim RAV enthalten würde. Das kann der angefochtenen Verfügung nicht unterstellt werden. Bei einer korrekten Interpretation muss also die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Aussage ignoriert werden, das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen sei abzuweisen, weil der Aufnahmetermin auf dem RAV unentschuldigt nicht wahrgenommen worden sei. Nach dem effektiven Inhalt der angefochtenen Verfügung kann nur die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsatzprogramm im Werkbahnhof D.___ im September 2010 die Ursache der Anordnung einer sanktionsweisen Gesuchsabweisung sein. 1.2    Der angefochtenen Verfügung ist kein Vorbescheid vorausgegangen. Darin ist keine Verletzung des Art. 57a Abs. 1 IVG zu erblicken, denn eine korrekte und vollständige Abmahnung der konkreten Mitwirkungspflicht enthält all jene Elemente, die auch Inhalt eines Vorbescheids gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 IVV bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für eine Sanktionsverfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sein müssen. Der Erlass eines Vorbescheids wäre demnach nichts anderes als die inhaltliche Wiederholung der Abmahnung und damit eine reine Formalie, an der kein schützenswertes Interesse bestehen kann. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Abmahnung vom 13. September 2010 noch mit Art. 43 Abs. 3 ATSG erklärt, d.h. sie ist davon ausgegangen, dass eine Pflicht des Beschwerdeführers bestehe, bei der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mitzuwirken, und dass der Beschwerdeführer dazu gebracht werden müsse, diese Pflicht auch zu erfüllen. Darauf weist auch die Begründung der Abmahnung hin, denn es ist dort von einer beruflichen Abklärung und von einer Abklärungsstelle (d.h. dem D.___) die Rede. Gemäss dem von der Eingliederungsverantwortlichen geführten Verlaufsprotokoll (abgeschlossen am 27. Oktober 2010) diente das Beratungsgespräch vom 16. Juni 2010 dazu, den Beschwerdeführer zu überzeugen, eine Arbeitserprobung in einem Einsatzprogramm zu absolvieren. Von dieser Arbeitserprobung erhoffte sich die Eingliederungsverantwortliche Aufschluss über die Motivation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hat allerdings nicht angegeben, ob diese Abklärung nur der Prüfung und der allfälligen Verbesserung der Chancen der Arbeitsvermittlungsbemühungen (Art. 18 IVG) dienen sollte oder ob auch noch die Möglichkeit einer Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) geprüft werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass nur die Arbeitsvermittlung zur Diskussion stand, denn angesichts der bescheidenen intellektuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erschien eine qualifizierte Umschulung in der Form einer Berufsausbildung zum vornherein als aussichtslos. Dass die Abklärungsmassnahme im D.___ als Nebenzweck offenbar auch noch der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 7d Abs. 2 lit. e IVG) dienen sollte, wie sich dem von der Eingliederungsverantwortlichen geführten Verlaufsprotokoll unter dem Datum 24. August 2010 entnehmen lässt (Ziel des Einsatzprogramms sollte u.a. das Erhalten einer Tagesstruktur sein), ändert nichts am eigentlichen Zweck der Arbeitserprobung, die Motivation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vermittlung eines angepassten Arbeitsplatzes zu klären. Die Abmahnung vom 13. September 2010 hat also der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (nämlich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 18 IVG) gedient. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Teilnahme am Einsatzprogramm im D.___ unbenützt hat verstreichen lassen, ohne dieses Verhalten gegenüber der Leitung des Einsatzprogramms oder gegenüber der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Beschwerdegegnerin veranlasst, die angedrohte Sanktion verfügungsweise anzuordnen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2010 hat die Beschwerdegegnerin das (gesamte) Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sanktionsweise abgewiesen. Allerdings ist in der Begründung dieser Verfügung nicht mehr auf Art. 43 Abs. 3 ATSG, d.h. auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, sondern auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verwiesen worden. Diese Bestimmung regelt die sozialversicherungsspezifische Schadenminderungspflicht. Der Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist in der Beschwerdeantwort bestätigt worden, denn die Beschwerdegegnerin hat dort argumentiert, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 IVG verletzt. Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um nichts anderes als um die IV-spezifische Ausprägung der in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorausgesetzten Schadenminderungspflicht (also die medizinische oder berufliche Eingliederungspflicht). Weder in der Verfügung noch in der Beschwerdeantwort ist erklärt worden, weshalb die Teilnahme am Einsatzprogramm im D.___ nun nicht mehr als Abklärungsmassnahme im Hinblick auf die Vermittlung einer passenden Arbeitsstelle, sondern als berufliche Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren sei. Tatsächlich dürfte es sich beim Verweis auf Art. 21 Abs.4 ATSG bzw. auf die Schadenminderungspflicht um ein Versehen handeln, denn es ist offensichtlich, dass mit der Absolvierung des Einsatzprogramms kein beruflicher Eingliederungserfolg verbunden gewesen wäre. Damit wäre nämlich kein Umschulungseffekt verbunden gewesen, weil der Beschwerdeführer während des Einsatzprogramms keine neuen beruflichen Fähigkeiten erworben hätte, die es ihm erlaubt hätten, einen neuen, behinderungsadaptierten Beruf auszuüben und damit die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf adäquat, d.h. rentenausschliessend zu kompensieren. Die Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Schadenminderung/beruflichen Eingliederung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 2 IVG ist somit falsch. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer Sanktion belegt, weil er seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung i.S. von Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Teilnahme am Einsatzprogramm des D.___ nur der Abklärung der noch in Frage kommenden Art von Arbeitsplätzen und der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gedient hätte. Diese Abklärungsmassnahme hat also nur die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlungsbemühungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Sanktion nicht auf diese Leistungsart beschränkt. Sie hat nämlich das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers als Ganzes abgewiesen. Dieses Leistungsbegehren hat jedenfalls auch ein Rentenbegehren, allenfalls auch ein Begehren um andere berufliche Eingliederungsmassnahmen umfasst. Zwischen der Arbeitsvermittlung und der Invalidenrente fehlt die als Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) bekannte Beziehung. Die Arbeitsvermittlung ist nämlich unter den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Fremdkörper, da sie nicht das soziale Risiko der (allenfalls nur drohenden) Invalidität, sondern ausschliesslich das soziale Risiko der Arbeitslosigkeit abdeckt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit in aller Regel durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist. Die Vermittlung einer behinderungsadaptierten Arbeitsstelle kann die rentenspezifische Invalidität nicht beeinflussen, weil deren Berechnung unabhängig davon erfolgt, ob das zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielt wird oder nicht. Auch einer arbeitslosen Person wird nämlich gemäss Art. 16 ATSG ein Invalideneinkommen angerechnet und dieses Invalideneinkommen entspricht dem Lohn, den die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre, sondern einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit nachginge. Die Sanktion einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, die über die Leistungsart hinausgeht, auf die ein Anspruch zu prüfen ist, (hier also die Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen einer Arbeitsvermittlung) ist deshalb als unverhältnismässig zu betrachten. Die Sanktion muss auf die zur Diskussion stehende Leistungsart beschränkt sein, so dass die schärfste Sanktion die Verweigerung der Leistung ist, auf die ein Anspruch nicht hat geklärt werden können, weil die Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verweigert worden ist. Die Sanktion kann nicht weiter gehen als die aus der Sicht des Gesuchstellers nachteiligste Entscheidung in der Sache, also als die Abweisung des Gesuchs um die entsprechende Leistung. Es schiesst weit über das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziel hinaus, die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Arbeitsvermittlung mit einer Verweigerung auch der Invalidenrente zu sanktionieren, denn der Beschwerdeführer wäre damit erheblich schlechter gestellt, als wenn sein Gesuch um Arbeitsvermittlungsbemühungen definitiv (d.h. nicht nur sanktionsweise) abgewiesen würde. Soweit die angefochtene Verfügung auch die Ausrichtung einer Invalidenrente und allenfalls die Ausrichtung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahmen verweigern will, ist sie als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig aufzuheben. 4.       Zu prüfen bleibt, ob die sanktionsweise Verweigerung von Arbeitsvermittlungsbemühungen rechtmässig ist. "Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt" (U. Kieser, a.a.O., N. 51 zu Art. 43 ATSG). Dr. F.___ hat am 9. November 2010 eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 31. Oktober 2010 angegeben. Behandelnde Ärzte neigen erfahrungsgemäss dazu, die allzu pessimistische Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung vieler ihrer Patienten zu übernehmen. Deshalb ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch für das Einsatzprogramm im D.___ arbeitsunfähig gewesen ist. Mit dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F.___ lässt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht also nicht überzeugend rechtfertigen. Das gilt insbesondere deshalb, weil es dem Beschwerdeführer selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit (und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten) möglich und zumutbar gewesen wäre, entweder selbst telephonisch mitzuteilen, dass er nicht am Einsatzprogramm teilnehmen könne, oder Dr. F.___ dazu zu bringen, dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht durch ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis gerechtfertigt werden, so stellt sich die Frage, ob die Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten als Rechtfertigung herangezogen werden kann. Auch hier gilt, dass es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zwischen dem 1. September 2010, als er telephonischen Kontakt mit dem D.___ hatte, und dem 20. September 2010, dem letzten Tag der ihm eingeräumten Frist, telephonisch oder brieflich auf eine wie auch immer geartete Unfähigkeit zur Teilnahme am Einsatzprogramm hätte aufmerksam machen können. Zusammenfassend lässt sich die völlige Passivität des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers als weder mit einer unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch mit einer krankheitsbedingten Einschränkung in den kognitiven Fähigkeiten und damit der Alltagsgestaltung rechtfertigen. Dies würde an sich für die Zulässigkeit der sanktionsweisen Verweigerung einer Arbeitsvermittlung sprechen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die Eingliederungsverantwortliche und die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund der ihnen vorliegenden medizinischen Akten um die krankheitsbedingten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wussten und diese auch schon in der Form einer ersten Abmahnung praktisch erfahren hatten. Da die pflichtwidrige Verhaltensweise des Beschwerdeführers auf eine Krankheit zurückzuführen war, hätten sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass der Beschwerdeführer mit der schriftlichen Mahnung allein überfordert sein könnte. Sie hätten also entweder einen anderen Weg als die schriftliche Abmahnung wählen müssen, um dem Beschwerdeführer bei der Überwindung seiner krankheitsbedingten Schwierigkeiten im Rahmen der Teilnahme am Einsatzprogramm des D.___ zu helfen (telephonische Aufforderung, persönliche Aufforderung, allenfalls sogar persönliche Begleitung zum D.___) oder sie hätten die schriftliche Mahnung durch den persönlichen Kontakt ergänzen müssen, um dem Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu helfen und so den Erfolg der Abklärungsmassnahme sicherzustellen. Oberstes Ziel hätte nämlich sein müssen, zu den Informationen zu kommen, die zur Beurteilung des Gesuchs um Arbeitsvermittlung notwendig waren. Unter diesen Umständen kann nicht von einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch im verbliebenen, die Arbeitsvermittlung betreffenden Teil als rechtswidrig. Sie ist vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das Verwaltungsverfahren in Bezug auf alle mit der IV- Anmeldung beantragten Leistungen weiterzuführen haben. 5.       Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2010 ist aufzuheben. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu übernehmen. Diese sind angesichts des durchschnittlichen Aufwandes praxisgemäss auf Fr. 600.-festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. September 2010 aufgehoben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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