Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/369 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 03.12.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2012 Art. 28 IVG. Selbstständigerwerbende Person. Umdisponierung des Betriebs zumutbar. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, IV 2010/369). Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2012 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 3. Dezember 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ ist seit 2000/2001 als selbstständig erwerbender Wirt und Pizzaiolo in der Pizzeria B.___ tätig (IV-act. 1 und 61/1 f.; vgl. act. G 1/3). Überdies schloss er am 25. November 2005 einen auf drei Jahre befristeten Pachtvertrag zur Bewirtschaftung des Gasthauses C.___, den er vorzeitig am 30. Oktober 2006 unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe per 30. April 2007 kündigte (IV-act. 37/4; vgl. IV-act. 61/2). A.b Der Versicherte meldete sich am 1. September 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und wies dabei auf eine seit 2004 bestehende Behinderung im Schulter-Nacken-Bereich hin (IV-act. 1). Dem IV-Antragsformular legte er ein Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. Februar 2008 bei, welches eine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) von 100% in der Zeitspanne vom 23. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 und eine solche von 75% vom 1. Juni 2007 bis 30. April 2008 bescheinigte (IV-act. 2). Der Versicherte hatte sich vom 30. Juni 2008 bis 23. Juli 2008 in eine stationäre Rehabilitation in die Klinik Valens begeben. Im Bericht vom 31. Juli 2008 hielten die behandelnden Fachpersonen fest, die körperliche Leistungsfähigkeit entspreche - Umdisponierungen vorausgesetzt - den Anforderungen am jetzigen Arbeitsplatz (IV-act. 17/4). B. Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-act. 24-31) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 20. März 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 32) bzw. auf berufliche Massnahmen (IV-act. 33) ab. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung bezüglich Rente eine Beschwerde vom 7. Mai 2009 erhoben hatte (IV-act. 36), zog die IV-Stelle am 5. Juni 2009 die leistungsverweigernde Verfügung in Wiedererwägung (IV-act. 47) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 48 und 54). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2009 schrieb das Versicherungsgericht zufolge Gegenstandslosigkeit das Beschwerdeverfahren ab (IV-act. 51). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a In einem Arztzeugnis vom 6. Mai 2009 hielt der Hausarzt Dr. D.___ fest, der Versicherte habe aus einem hobbymässig betriebenen Pizzaservice eine eigene Pizzeria aufgebaut, wobei er nun einerseits die Geschäftsführung innehabe, anderseits sich in der Küche und auch am Pizzaofen engagieren sollte. Als Pizzaiolo sei er allerdings wegen der Schulterproblematik stark handicapiert, da bei der Teigbearbeitung die Kraft und die Beweglichkeit durch die Belastungsschmerzen der rechten Schulter und der Halswirbelsäule stark limitiert seien. In der reinen Geschäftsführung sei er als Ungelernter nicht ausgelastet. Als Koch sei er bei der manuellen Belastung eingeschränkt. Eine fachärztliche Beurteilung seiner Belastbarkeit sei angezeigt (IV-act. 38). C.b Am 9. September 2009 fand die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle statt. Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 19. Oktober 2009 hielt die Abklärungsperson im Hinblick auf einen Einkommensvergleich fest, es sei nur der Betrieb der Pizzeria B.___ zu berücksichtigen. Denn die Aufgabe des Restaurants C.___ sei nicht in erster Linie krankheitsbedingt geschehen, sondern vorab auf wirtschaftliche Gründe und auf die Unmöglichkeit des Umbaus des Lokals in eine Pizzeria zurückzuführen. Zudem wäre es für den Versicherten schwierig gewesen, an beiden Orten gleichzeitig anwesend zu sein. In der Pizzeria B.___ habe krankheitsbedingt eine Arbeitsverlagerung stattgefunden. Der Versicherte habe sich von der Pizzaiolo-Tätigkeit entlastet, einen entsprechenden Spezialisten angestellt und seine frei gewordenen Kapazitäten als Küchenhilfe und Koch eingesetzt. Seitdem werde kein Aushilfekoch mehr beschäftigt. Die Serviceaushilfen seien weiterhin im gleichen Umfang tätig. Der Personalbestand habe sich gegenüber früher nicht verändert, lediglich die Aufgabe des Versicherten. Durch diesen Aufgabenwechsel würden ihm behinderungsbedingte Lohnmehrkosten in der Höhe von Fr. 13'500.-- (Differenz: Lohnbasis Pizzaiolo [Fr. 55'900.--] – Lohnbasis Hilfskoch [Fr. 44'000.--] = Fr. 11´700.--, plus 15% Arbeitgebersozialleistungen, dann: Fr. 13´455.--) anfallen. Bei einem – gestützt auf die bisher abgerechneten Lohnbeiträge – ermittelten Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- und einem – nach Abzug von Lohnmehrkosten – berechneten Invalideneinkommen von Fr. 46'500.--, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'455.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 22,5% (IV-act. 61/5-9). C.c Dazu nahm der Versicherte, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 22. Oktober 2009, Stellung, legte eine Gehaltskarte (2009) der stundenmässig angestellten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Küchenaushilfe E.___ bei und beantragte das Einholen eines Verlaufsberichts der seit 4. September 2009 behandelnden Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH (IV-act. 61/10-14). D. D.a Gestützt auf die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Januar 2010 in Aussicht, die Rente abzuweisen (IV-act. 65). D.b Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 15. Februar 2010 Einwand erheben. Der Rechtsvertreter wies gestützt auf die Ausführungen vom 22. Oktober 2009 auf Ungenauigkeiten im Abklärungsbericht hin und stellte danach den vorgenommenen Einkommensvergleich in Frage (IV-act. 66). Dem Einwand legte er einen Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 17. September 2009 bei. Die Ärztin bestätigte, dass der Versicherte seine frühere Arbeit als Pizzaiolo nicht mehr durchführen könne. Trotz intensiven Trainings führe jede Belastung der Schulter (Pizza zubereiten, Boden wischen etc.) zu Folgeschmerzen. Der Versicherte leiste zurzeit vorwiegend Büroarbeit, für welche keine Einschränkung bestehe (IV-act. 67). D.c Mit Schreiben vom 23. April 2010 liess der Versicherte eine aktualisierte Gehaltskarte der Küchenhilfe E.___, welche das Arbeitsverhältnis per November 2009 gekündigt habe, und eine Gehaltskarte der seit Juli 2009 mit einem Teilpensum von 20-40 Stunden pro Monat angestellten Aushilfe G.___ einreichen (IV-act. 70). D.d Mit Verfügung vom 20. August 2010 wies die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 13. Januar 2010 das Rentenbegehren ab. Zum Einwand vom 15. Februar 2010 führte sie aus, neue medizinische Diagnosen und Befunde seien keine mitgeteilt worden. Den eingereichten Buchhaltungsunterlagen könne entnommen werden, dass sich der Umsatz in der Pizzeria B.___ 2009 erfreulich entwickelt habe und auch der Gewinn entsprechend gestiegen sei. Die weiteren Personalmehrkosten seien deshalb nicht ausschliesslich krankheitsbedingt, sondern im Zusammenhang mit der Entwicklung des Umsatzes und der daraus entstandenen Mehrarbeit zu betrachten. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle bzw. im Rahmen der spontanen Aussagen der ersten Stunde hätten der Versicherte und sein Schwager auch bei erneutem Nachfragen bestätigt, dass das Restaurant C.___ aus wirtschaftlichen Gründen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen der nicht zu realisierenden Umbaupläne aufgegeben worden sei. Zudem wäre es ebenfalls nicht möglich gewesen, in beiden Betrieben andauernd präsent zu sein. Die allfälligen hypothetischen Gewinne, wenn denn solche erzielt worden wären, seien deshalb nicht zu berücksichtigen (IV-act. 77). E. E.a Gegen die Verfügung vom 20. August 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. September 2010 (Postaufgabe). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Oktober 2007 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter zum einen aus, dass die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit unter Verletzung der umfassenden Prüfungspflicht erfolgt sei und die Arbeitsfähigkeit deutlich tiefer sei als von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arztbericht der Klinik Valens angenommen werde. Der Hausarzt beurteile den Beschwerdeführer als Pizzaiolo und Koch aufgrund der Schulterleiden und der Ausstrahlung in die Halswirbelsäule als stark handicapiert. Jede Belastung der Schultern führe gemäss der behandelnden Rheumatologin zu Folgeschmerzen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig sein solle. Die dem Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende zugrundeliegenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit in den einzelnen Tätigkeitsbereichen seien zu hoch. Zum anderen sei bei der hypothetischen Validenkarriere anzunehmen, dass der Betriebsgang der Pizzeria B.___ nach der Startphase im Jahr 2001 bedeutend mehr an Gewinn abgeworfen hätte, als die Buchhaltungen der Jahre 2003 bis 2008 darlegen würden, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung (Schulterproblematik) seit Februar 2003 nicht bestanden hätte. Dazu seien noch die hypothetischen Gewinne des Restaurants C.___ zu berechnen, dessen Betrieb der Beschwerdeführer krankheitsbedingt vorzeitig habe aufgeben müssen, bevor der Aufbau des Geschäfts vollständig abgeschlossen gewesen bzw. der angestrebte Umsatz erreicht worden sei. Im Einkommensvergleich müssten überdies der Lohnaufwand der Küchenhilfe (Lohnmehrkosten) in der Pizzeria B.___ und die entgangenen Gewinne aus den Einsätzen mit dem mobilen Pizzaofen Eingang finden (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.b In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bericht der Klinik Valens die vom Hausarzt zugestellten medizinischen Akten des Beschwerdeführers einbeziehe, unter anderem auf einer anlässlich des stationären Aufenthalts durchgeführten Belastbarkeitsbeurteilung beruhe und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründe. Der Beschwerdeführer habe gemäss IK-Einträgen der letzten vier Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'475.-- erzielt, weshalb der vom Abklärungsbeauftragten nach Ermessen festgelegte Validenlohn von Fr. 60'000.-- nicht zu tief erscheine. Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall sein Einkommen durch die Führung eines zweiten Gastronomiebetriebes (Restaurant C.___) erheblich hätte steigern können, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Die Aufgabe des Restaurants könne mit der gesundheitlichen Einschränkung nicht begründet werden, weil der Beschwerdeführer nicht an beiden Orten gleichzeitig hätte sein können. Was das Invalideneinkommen betreffe, resultiere aus der zumutbaren Arbeitsverlagerung innerhalb der Pizzeria B.___ nur insoweit ein erhöhter Personalaufwand, als die Entlöhnung des Pizzaiolos um Fr. 13'500.-- über derjenigen des Hilfskochs liege. Nur aus diesen Lohnmehrkosten resultiere eine Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen (act. G 4). E.c Mit Replik vom 16. Dezember 2010 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen unverändert fest. Ergänzend bringt er vor, da der Beschwerdeführer die Arbeit als Pizzaiolo nicht mehr übernehmen könne und sowohl in der Küche als auch im Service gesundheitlich beeinträchtigt sei, habe er im Jahr 2009 (neben zwei Serviceangestellten, die schon vor dem Eintritt der Invalidität für ihn gearbeitet hätten) zwei Aushilfen für die Küche, nämlich E.___ und G.___, beschäftigt. Seit anfangs 2010 (was für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr massgeblich sei) seien keine zusätzlichen Küchenaushilfen mehr angestellt; stattdessen sei die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne Entgelt als Küchenhilfe tätig (act. G 8). E.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 9. September 2009 an, nach der gut verlaufenen Operation im August 2004 sei er bis 2006 beschwerdefrei gewesen (IV-act. 61/1). Im August 2004 war eine Tenodese der langen Bizepssehne rechts bei proximaler Ruptur und eine Anfrischung einer Partialruptur der Supraspinatussehne erfolgt. Nach einem beschwerdefreien Verlauf traten Anfang Oktober 2006 Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den proximalen Oberarm auf. Am 10. Januar 2007 musste sodann der diagnostizierte Abriss der Supraspinatussehne (rechts) refixiert und dekomprimiert sowie ein Teil des Schlüsselbeins reseziert werden. Seitdem klagt der Beschwerdeführer über chronische Schmerzen in der rechten Schulter und seit Oktober 2007 zunehmend auch über Schmerzen im linken Schulter-/ Nackenbereich (IV-act. 17/6, 8, 15, 26 und 31). Gemäss Arztzeugnis des Hausarztes vom 27. Februar 2008 (IV-act. 2) besteht seit 23. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit bzw. seit 1. Juni 2007 eine solche von 75%. Eine im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch relevante gesundheitliche Einschränkung besteht mithin seit Oktober 2006. 2. Angefochten ist eine Verfügung vom 20. August 2010 (IV-act. 77), die aufgrund einer IV-Anmeldung vom 1. September 2008 ergangen ist (IV-act. 1). Der zu beurteilende Sachverhalt entwickelte sich nach dem Gesagten seit Oktober 2006, somit teilweise vor der auf Anfang 2008 in Kraft getretenen 5. Revision der Invalidenversicherung. Da sich die Definition der Invalidität und die damit zusammenhängenden Begriffe mit dieser Revision nicht geändert haben, werden im Folgenden die seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiedergegeben. Davon ausgenommen bleiben die Regelung des Zeitpunktes des Rentenbeginns und der Nachzahlung von Leistungen, welche von entscheidrelevanten Rechtsänderungen betroffen sind, weshalb in diesem Zusammenhang das alte Recht gilt. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Einen solchen Leistungsanspruch haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG diejenigen versicherten Personen, die während einer einjährigen Wartezeit durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen (Art. 6 Satz 1 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 8 Abs. 1 ATSG), sofern sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. 3.1 Nur eine Invalidität von zumindest 40% wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG rentenmässig entschädigt. Unter Invalidität versteht Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Erfasst wird damit der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten in jeder zumutbaren Tätigkeit. Dieser Verlust muss auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit zurückgeführt werden können und trotz Vornahme von zumutbaren Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen verbleiben (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Demnach setzt die Invalidität im rechtlichen Sinn voraus, dass der Gesundheitsschaden sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sind. Die Rechtsanwender sind deshalb auf Einschätzungen durch ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu erheben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Gestützt darauf werden von der Verwaltung und den Gerichten die erwerblichen Folgen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ermittelt. 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorliegenden Akten, insbesondere der Bericht der Klinik Valens vom 31. Juli 2008, eine zuverlässige Beurteilung der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestatten. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.2 Der hier zu prüfende Bericht berücksichtigt die Erkenntnisse und Beurteilungen durch das Institut Radiologie im Medizinischen Zentrum Bad Ragaz (IV-act. 17/29-31), die Klinik für Chirurgie und Orthopädie am Spital H.___ (IV-act. 17/17-28), Dr. med. I.___, Chirurgie FMH (IV-act. 17/13-16), und das Team der Wirbelsäulenchirurgie an der Balgrist Uniklinik (IV-act. 17/8-12). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Ostschweiz hebt in einer Stellungnahme vom 20. März 2009 die multidisziplinäre und umfassende Tragweite dieser medizinischen Abklärungen wie folgt hervor: Die bisherige Berichterstattung basiere auf umfangreichen klinischen und technischen Untersuchungen, inkl. MRI der HWS vom 11. April 2008 sowie neurologischer Untersuchung mit Elektromyographie und Elektroneurographie (IV-act. 31). 4.3 Der Beschwerdeführer absolvierte in der Klinik Valens ein dreiwöchiges aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm, welches tägliches Gehtraining, Krafttraining, sporttherapeutische Gruppenbehandlungen, Wassergymnastik und ergonomisches Training und Beratungen umfasste. Beim Eintritt in die stationäre Rehabilitation klagte er über Schulternackenschmerzen, stärker rechts als links. Im Alltag fühle er sich beim Kochen und bei Reinigungsarbeiten eingeschränkt. Er erwarte nach der stationären Behandlung, täglich die Arbeit erledigen bzw. die Pizza zubereiten zu können und weniger Schmerzen zu haben. In der klinischen Untersuchung zeigte er im M. Subscapularis, in den Rhombioden rechts sowie beim Pectoralis minor rechts starke Schmerzen. Im Weiteren liessen sich bei der unteren Halswirbelsäule (C5 und C6) typische Schmerzen im linken Arm provozieren. Als ungünstiger Faktor müsse die ungünstige Haltung angesehen werden (dorsaler Überhang lumbal bei verstärkter BWS-Kyphose und Kopfprotraktion). Ausser der nicht dermatombezogenen Hyposensibilität im linken Arm sei die Neurologie unauffällig. Zudem beklage der Beschwerdeführer starke vegetative Reaktionen im Flankenbereich sowie am Oberarm links. Es finde sich eine Steifigkeit in der gesamten Brustwirbelsäule. Alle vorgesehenen Tests zur Beurteilung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit hätten durchgeführt werden können. Diese liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die Leistungsbereitschaft falle im Wesentlichen als gut auf. Die Konsistenz bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Tests sei gut gewesen mit Ausnahme der zu tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test (IV-act. 17/1 f.). 4.4 In der Beurteilung führten die Ärzte der Klinik Valens aus, das arbeitsbezogene Hauptproblem sei eine schmerzhaft reduzierte Belastbarkeit im Schulterbereich, die sich vor allem beim Hantieren von Gewichten im mittelschweren Bereich durch eine verminderte aktive Stabilisationsfähigkeit zeige. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung seiner ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung und Gewichtslimite bis maximal und selten 20 kg ganztags arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe seien manchmal am Tag (6% bis 33% eines achtstündigen Arbeitstages) zumutbar. Die körperliche Leistungsfähigkeit entspreche im Wesentlichen den Anforderungen am Arbeitsplatz eines selbstständig erwerbenden Gastronoms in einer Pizzeria. Dabei sei es dem Beschwerdeführer möglich, die schweren Gewichte abzugeben oder zu zweit zu tragen. Der häufige und repetitive Armeinsatz bei der Zubereitung des Pizzateiges sei, wenn möglich, zu vermeiden bzw. Mitarbeitern zu delegieren (IV-act. 17/3 f.). Diese arbeitsmedizinische Beurteilung erklärt nachvollziehbar und überzeugend, inwiefern die körperlichen Funktionen des Beschwerdeführers leidensbedingt eingeschränkt werden sowie welche Belastungen zu vermeiden und welche arbeitsorganisatorischen Massnahmen erforderlich sind. 4.5 Die rechtsgenügliche Beweiskraft der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Klinik Valens wird durch die Berichterstattung des Hausarztes Dr. D.___ vom 6. Mai 2009 und der Rheumatologin Dr. F.___ vom 17. September 2009 nicht erschüttert. Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer medizinisch indiziert die Tätigkeit als Pizzaiolo aufgeben musste. Es trifft jedoch einerseits nicht zu, dass der Hausarzt auch die Koch- Tätigkeit als unzumutbar betrachtet. Er weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, dass bei dieser Tätigkeit die manuelle Belastung eingeschränkt ist (IV-act. 38). Die von ihm empfohlene fachärztliche Beurteilung erfolgte - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (act. G 4) - bereits in der Klinik Valens. Aus dem Bericht der Rheumatologin geht andererseits nur hervor, dass trotz intensiven Trainings die erwartete Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht eingetreten sei. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Büroarbeit leiste (IV-act. 67), stimmt mit dessen Angaben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 9. September 2009 (IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 61) nicht überein und belegt nicht, dass er nur imstande wäre, eine solche Tätigkeit auszuüben. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf den Bericht der Klinik Valens abgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht gegeben. 5. Des Weiteren sind die erwerblichen Folgen der nachgewiesenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. 5.1 Der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Personen resultiert gemäss Art. 16 ATSG aus dem Vergleich zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden (Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich allerdings die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht ziffernmässig festlegen und erscheint die Aufgabe der bisherigen selbstständigerwerbenden Geschäftstätigkeit unzumutbar, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) bei Selbstständigerwerbenden ein Betätigungsvergleich als ausserordentliches Bemessungsverfahren anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen(BGE 104 V 136 ff. E. 2c/d und E. 3; BGE 128 V 30 f. E. 1). 5.2 Die selbstständig erwerbende Person hat die nachteiligen Auswirkungen des Gesundheitsschadens soweit möglich zu beseitigen oder herabzusetzen. Denkbar sind unter anderem die Übernahme der Geschäftsführung und Administration (vgl. Urteil des EVG vom 30. Dezember 2002, I 116/02, E. 3.2) sowie die Anstellung von Arbeitskräften (vgl. ZAK 1971, S. 340 E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit einer Arbeitsreorganisation bzw. einer Verlagerung seiner bisherigen Tätigkeit im Betrieb gezeigt, dass von einer beruflichen Neuorientierung zur Unselbständigkeit keine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Ein Berufswechsel erscheint weder sinnvoll noch zumutbar. Ein Betätigungsvergleich kommt hier aber nicht in Betracht, weil - wie die folgenden Erwägungen zeigen werden - die Erwerbseinkommen vor und nach der Umdisponierung des Betriebs sich zuverlässig ermitteln lassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 223 ff. E. 4.1, 4.2; BGE 128 V 174). Wie oben dargelegt (E. 2), ist vorliegend betreffend Rentenbeginn und Nachzahlung von Leistungen das alte Recht anwendbar. Gemäss vor der 5. IV-Revision geltendem aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstand der Rentenanspruch in zeitlicher Hinsicht unabhängig vom Anmeldungsdatum nach Ablauf der einjährigen Wartefrist. Meldete sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so wurden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (aArt. 48 Abs. 2 IVG). 5.4 Die IV-Anmeldung erfolgte am 1. September 2008 (IV-act. 1), womit eine Rente frühestens seit dem 1. September 2007 ausbezahlt werden könnte, wenn eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% in den vorangehenden zwölf Monaten vorgelegen hätte. Festzuhalten ist, dass sich die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Wartezeit lediglich auf die durch Gesundheitsschäden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit bezieht (BGE 130 V 99 E. 3.2; BGE 105 V 159 E. 2a; BGE 97 V 231 E. 2). Deshalb kann auf die vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit seit 23. Oktober 2006 (IV-act. 2) abgestellt werden. Damit ist die Wartezeit am 22. Oktober 2007 abgelaufen, so dass der 1. Oktober 2007 als Zeitpunkt für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches bzw. das Jahr 2007 als Referenzpunkt für das Valideneinkommen gelten kann. 5.5 Der Beschwerdeführer ist seit 2000/2001 selbstständig erwerbender Gastronom. Für die Beurteilung der erwerblichen Verhältnisse lagen der Beschwerdegegnerin die Erfolgsrechnungen der Pizzeria B.___ für die Jahre 2003 bis 2009 (IV-act. 12-15, 39, 56, 58 und 76), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IV-act. 18 und 68) sowie Auskünfte des Steueramtes J.___ (IV-act. 19) vor. 5.6 Bei der Validenkarriere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die bisherige selbstständige Geschäftstätigkeit in der Pizzeria B.___ ohne betriebliche Reorganisation weitergeführt hätte. Bei Selbstständigerwerbenden rechtfertigt es sich, aufgrund der variierenden Jahreseinkommen auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittswerte abzustellen. Die Erfolgsrechnungen zeigen eine Entwicklung beim Reingewinn wie folgt: Fr. 43'211.-- (2003), Fr. 45'349.-- (2004), Fr. 46'784.-- (2005), Fr. 54'243.-- (2006), Fr. 74'523.-- (2007), Fr. 49'262.-- (2008), und Fr. 85'346.-- (2009). Als steuerbares Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit wurden im Jahr 2004 Fr. 48'349.--, im Jahr 2005 Fr. 50'384.-- und im Jahr 2006 Fr. 57'843.-- berechnet. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer folgende Jahreseinkommen: Fr. 57'800.-- (2003), Fr. 51'400.-- (2004), Fr. 54'000.-- (2005), Fr. 62'700.-- (2006), Fr. 80'400.-- (2007) und Fr. 56'100.-- (2008). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Pizzaiolo und als Wirt im eigenen Betrieb tätig war und dass der durchschnittliche jährliche Reingewinn etwas unter Fr. 60'000.-- lag, erscheint die letztgenannte Summe als Valideneinkommen vertretbar. 5.7 Unbehelflich ist es, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung seit 2003 und auf eine Startphase bei der Unternehmung geltend macht, dass ein höherer als der tatsächliche Reingewinn anzunehmen wäre. Zum einen trat der Versicherungsfall erst Ende 2006 ein und sind erst ab diesem Zeitpunkt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert (vgl. obenstehend E. 1; IV-act. 2). Zum anderen kann nach rund sechs Jahre selbständiger Tätigkeit mit der Pizzeria B.___ von einer Aufbauphase nicht mehr die Rede sein. 5.8 Dem Einwand, die hypothetischen Gewinne des Restaurants C.___ seien zum Valideneinkommen hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen. Es ist unbestritten und in den Erfolgsrechnungen 2006 und 2007, die das gepachtete Restaurant C.___ einschliessen, ersichtlich, dass dieses Projekt aus wirtschaftlicher Sicht kein Erfolg gewesen war. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem gepachteten Restaurant überwiegend wahrscheinlich Gewinnaussichten gehabt hätte. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens eines Selbstständigerwerbenden darf nicht allein vom Ertrag eines gleichartigen Betriebes ausgegangen werden, weil das Geschäftsergebnis massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, 2. Aufl. Basel/Freiburg 2010, Art. 28a S. 307 mit Hinweis auf ZAK 1981 44 E. 2). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Abklärungspersonen im Abklärungsbericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbstständigerwerbende willkürlich protokolliert hätten, dass die Aufgabe des Betriebs auf wirtschaftliche Gründe und auf die Unmöglichkeit des Umbaus zurückzuführen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kündigung am 30. Oktober 2006 aussprach und im Zeitpunkt der Kündigung noch keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag, sondern eine solche erst im Nachhinein für die Zeit ab dem 23. Oktober 2006 bescheinigt wurde, dürfte gegen eine gesundheitsbedingte Kündigung sprechen. 5.9 Nicht belegt ist sodann die Aussage, dass der Beschwerdeführer mit Einsätzen mit dem mobilen Pizzaofen einen Jahresgewinn in der Höhe vom Fr. 35'000.-erwirtschaftet hätte, was nun als entgangener Gewinn anzusehen wäre. In einer Stellungnahme vom 3. November 2010 hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass die Einnahmen des Pizzaofens in der Buchhaltung nicht separat ausgewiesen sind (IV-act. 85). 5.10Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Lohnmehrkosten zu beachten, welche die zumutbare Umdisponierung des Betriebs verursachte. Gestützt auf die Feststellung anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 61/5-9), wonach sich der Personalbestand gegenüber früher nicht verändert hat, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Mehrkosten ausschliesslich dadurch entstanden sind, dass der Beschwerdeführer eine schlechter entlöhnte Tätigkeit übernommen und für seine früher ausgeübte, besser entlohnte Aufgabe als Pizzaiolo einen neuen Arbeitnehmer angestellt hat. Spätere Lohnmehrkosten sind in Übereinstimmung mit der Stellungnahme vom 3. November 2010 im Zusammenhang mit der Umsatzsteigerung zu sehen (IV-act. 85). Deshalb erweist sich der Vergleich zwischen einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- und einem - nach Abzug der Lohnmehrkosten in der Höhe von Fr. 13'500.-- resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 46'500.-- als korrekt. Aus der Differenz ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 22,5%. Selbst bei Anrechnung eines höheren Valideneinkommens würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, zumal auch auf Seiten des Invalideneinkommens eine Erhöhung erfolgen müsste, da sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers über die genannten Lohnmehrkosten hinaus nicht im Umsatz und im Betriebsgewinn niederschlagen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2012 Art. 28 IVG. Selbstständigerwerbende Person. Umdisponierung des Betriebs zumutbar. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, IV 2010/369).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T22:14:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen