Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/356 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2020 Entscheiddatum: 17.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2011 Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG: Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Praktische Ausbildung [PrA] zum Industriepraktiker). Begriff der geschützten Werkstätte. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die IV ist, dass die versicherte Person durch die berufliche Massnahme eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten kann. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist praxisgemäss ab einem Stundenlohn von Fr. 2.35 zu bejahen. Vorliegend besteht Anspruch auf eine Anlehre von zwei Jahren, zumal das entsprechende Ausbildungsprogramm vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2011, IV 2010/356). Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 17. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet an Trisomie 21 und einem angeborenen Herzfehler. Bis im Sommer 2008 besuchte er eine heilpädagogische Pflegeschule. Im Mai 2008 schnupperte er während zwei Wochen in der B.___ bzw. wurde beruflich abgeklärt. Im Beobachtungsbogen vom 23. Mai 2008 wurde seitens der B.___ festgehalten, grundsätzlich bringe der Versicherte im praktischen und persönlichen Bereich die Fähigkeiten mit, die für eine Anstellung an einem geschützten Arbeitsplatz gefordert würden. Seine Fähigkeiten im kognitiven Bereich reichten für eine IV-Anlehre aber nicht aus. Man empfahl eine Eingliederung in einem geschützten Dauerarbeitsplatz mit entsprechender Eingliederungsmassnahme von mindestens sechs Monaten (IVact. 145-4 f.). Die Berufsberatung der Invalidenversicherung (IV) kam am 23. Juni 2008 zum Schluss, dass der Versicherte nach einer Ausbildung nicht den Mindestlohn von Fr. 2.35 pro Stunde würde erwirtschaften können (IV-act. 146). Im August 2008 wurde der Versicherte volljährig und erhielt einen Platz in der B.___. Mit Verfügung vom 24. September 2008 teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, dass für eine erstmalige berufliche Ausbildung keine Kostengutsprache gewährt werde (IVact. 168). A.b Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 171, 172). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 15. April 2009 teilte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass dieser in der B.___ sehr gute Leistungen erbracht habe, weshalb ab Sommer 2009 eine Anlehre angestrebt werden könne (IV-act. 174). Die B.___ hielt in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 fest, der Versicherte habe in den vergangenen Monaten grosse Entwicklungsschritte gemacht. Man sei überzeugt, dass er nun das nötige Potential für eine IV-Anlehre mitbringe (IV-act. 178-2). Der Hausarzt des Versicherten, der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___, unterstützte in seinem Schreiben vom 29. Mai 2009 die von der B.___ empfohlene Anlehre sehr (IV-act. 178-1). Auf Anfrage der IV- Stelle präzisierte die B.___ am 16. Juni 2009, dass der Versicherte seit August 2008 in der sozialen Entwicklung und in der selektiven und kognitiven Wahrnehmung einen gewaltigen Entwicklungsschritt gemacht habe (IV-act. 180). B.b Dr. C.___ hielt im Arztbericht vom 14. August 2009 fest, dem Versicherten sei nur einfache Arbeit in geschützter Werkstätte möglich. Lernpotential für einfache Abläufe sei vorhanden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten vollumfänglich zumutbar. In der freien Wirtschaft sei er nicht arbeitsfähig. Eine Besserung der aktuellen Symptomatik sei nicht zu erwarten (IV-act. 188). Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, erachtete am 23. September 2009 einzig eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen als möglich. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen seien erfüllt (IV-act. 191). B.c Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung bei der B.___ für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 zu erteilen (IV-act. 200). B.d Die Mutter des Versicherten reichte der IV-Stelle am 13. Juli 2010 einen Bewertungsbogen der B.___ vom 1. Juli 2010 ein und warf die Frage auf, wofür die IV- Anlehre denn nütze, wenn sie trotz guter Bewertung auf dem weiteren Berufsweg nichts tauge (IV-act. 202-1). Im Bewertungsbogen war festgehalten worden, der Versicherte habe eine gute und spürbare Entwicklung durchgemacht und weise grosses Potential auf. Der Stand des ersten Ausbildungsjahres sei erreicht. Der Schritt ins zweite Ausbildungsjahr stehe ausser Frage (IV-act. 202-6 f.). B.e Die IV-Stelle verfügte am 30. Juli 2010 gemäss Vorbescheid (act. G 1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Advokat Martin Boltshauser von der procap für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 14. September 2010. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache der gesamten Dauer der Anlehre als erstmalige berufliche Massnahme. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2010 hielt der Rechtsvertreter fest, die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, dass zwar der Verdienst von Fr. 2.35 pro Stunde erzielt werden könne, dass aber eine wirtschaftliche Verwertbarkeit in einem rententangierenden Ausmass kaum erreicht werden könne und somit die Leistungsdauer der zugesprochenen Ausbildung auf sechs Monate begrenzt bleiben müsse. Diese Umschreibung widerspreche der gesetzlichen Idee des Art. 16 IVG betreffend erstmalige berufliche Ausbildung in der generell vorliegenden Form. Eine Begrenzung der Ausbildungsdauer könne lediglich aufgrund der allenfalls begrenzten Fähigkeiten eines Versicherten stattfinden. Da der Beschwerdeführer in Zukunft eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung werde erbringen können und aufgrund der jetzigen Entwicklung auch nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass er allenfalls sogar im ersten Arbeitsmarkt einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen könnte, sei die Begrenzung der Ausbildungsdauer auf sechs Monate ungerechtfertigt. Dem Versicherten sei deshalb die beantragte Ausbildungsdauer von einem Jahr mit einer Überprüfung und der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zur genaueren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 4). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Lehrmeister des Beschwerdeführers habe gegenüber der IV-Stelle am 26. Januar 2010 telefonisch angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stundenlohn von Fr. 2.35 erzielen könne. Somit sei ausgewiesen, dass er den erforderlichen Mindestlohn in einer geschützten Werkstätte schon ohne die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung erreichen könne. Streng genommen hätte der Beschwerdeführer daher gar keinen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung der IV. Der Beschwerdeführer werde durch die ihm zugesprochene Ausbildung seine Erwerbsfähigkeit mit überwiegender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit nicht in rententangierendem Ausmass verbessern können. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes könne eine über sechs Monate dauernde Ausbildung nicht zulasten der IV finanziert werden (act. G 6). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete am 7. Februar 2011 auf eine Replik (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig sind, insbesondere die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG Massnahmen beruflicher Art, worunter auch die erstmalige berufliche Ausbildung fällt. 1.2 Bei der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Massnahme den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 108 V 210 E. 1d; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 101). Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente schliesst die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77; ZAK 1964 S. 493; 1992 S. 365 E. 1b). 2. 2.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.2 Für den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung müssen gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, die die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein (Rz. 3010 KSBE). 2.3 Die Arbeitsleistung der versicherten Person, die durch die berufliche Ausbildung bzw. durch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erreicht werden soll, muss eine gewisse wirtschaftliche Verwertbarkeit aufweisen. Im Gegensatz zur erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung im Allgemeinen (vgl. dazu etwa ZAK 1992 S. 365 f.) verlangt die Praxis im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG im Hinblick auf die Eingliederungswirksamkeit nur eine minimale sachliche Angemessenheit. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit eines Versicherten nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte wurde bereits bejaht, wenn der Lohn dem Minimallohn entsprach, der für die Gewährung von Betriebsbeiträgen für Werkstätten nach– per 1. Januar 2001 aufgehobenem – Art. 106 IVV erforderlich war (Meyer, a.a.O., S. 184 und 101; vgl. auch IV-Rundschreiben 121 vom 8. April 1997). Diese Praxis gilt weiterhin. Der Minimallohn beläuft sich heute auf Fr. 2.35 pro Stunde (Rz. 3010 KSBE; vgl. auch S. 20 des Kreisschreibens über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter [Werkstatt- Kreisschreiben, KSWS] in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung). Die Angewöhnungs- und Einführungszeit in Beschäftigungsstätten, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung der versicherten Person führen wird (Leistungslohn unter Fr. 2.35 pro Stunde), fallen nicht unter Art. 16 IVG (Rz. 3008 KSBE). 2.4 Als geschützte Werkstätten gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Meyer, a.a.O., S. 183). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Stellen, die Massnahmen mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428). 2.5 Betreffend die von der IV zu finanzierende Dauer der Vorbereitung der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hält Rz. 3020 KSBE fest, dass die im vom BSV genehmigten Ausbildungsprogramm vorgesehene Ausbildungszeit, höchstens jedoch eine solche von zwei Jahren gelte. In den übrigen Fällen der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit in der freien Wirtschaft oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte betrage die Ausbildungsdauer bis sechs Monate. 3. 3.1 In einer ersten Beurteilung ging die B.___ im Mai 2008, also noch vor Eintritt des Beschwerdeführers in die B.___, davon aus, dass er nicht in der Lage wäre, im von ihr gewährleisteten geschützten Rahmen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Für eine eigentliche Einarbeitung in eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitstätigkeit wurde das schulische Potential als zu gering beurteilt, dies bedingt durch die sprachliche Beeinträchtigung. In einem ersten Schritt musste daher insbesondere die Selbständigkeit ausgebaut werden (IV-act. 145-4). Der im August 2008 begonnene Einsatz des Beschwerdeführers in der B.___ hatte folglich überwiegend beschäftigungstherapeutischen, betreuenden Charakter, sodass in jener Zeit eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG nicht möglich war. Dies änderte sich im Lauf des ersten Jahres in der B.___ aufgrund der persönlichen Fortschritte des Beschwerdeführers, sodass von den involvierten Betreuern der B.___ das Potential für eine Vorbereitung auf eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im geschützten Rahmen bejaht wurde und er diese Anlehre, die zweijährige praktische Ausbildung (PrA) zum Industriepraktiker, im August 2009 beginnen konnte (vgl. IV-act. 178-2). Das Ausbildungsprogramm wurde nach den Richtlinien des INSOS, des nationalen Branchenverbands der Institutionen für Menschen mit Behinderung, vom 31. Januar 2007 aufgebaut, wie sich dem im Internet zugänglichen Ausbildungsbeschrieb der B.___ entnehmen lässt. Diese Richtlinien des INSOS stützen sich explizit auf Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG und Rz. 3013 sowie 3010 KSBE einerseits und analog auf Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) und Art. 12 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte andererseits und sind im Internet abrufbar (www.insos.ch/de/dok/ Richtlinien_d-31.01.2007.pdf [Besuch am 17. Februar 2011]). Die Ausbildung richtet sich gemäss Ziff. 1.1.1 der Richtlinien nach der entsprechenden 'Beruflichen Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)', jedoch mit dem Zusatz 'Praktische Ausbildung (PrA)'. Die Ausbildung dauert zwei Jahre (Ziff. 1.2.1) und fördert nach feststehendem Programm Fach-, Methoden- sowie Sozial- und Selbstkompetenzen (Ziff. 2.3). 3.2 Das BSV hat mit der B.___ per 1. Januar 2008 eine Tarifvereinbarung für die Durchführung von beruflichen Massnahmen gemäss Art. 27 IVG abgeschlossen (IVact. 190-2 ff.). In deren Geltungsbereich fällt gemäss deren Ziff. 1 auch die IV-Anlehre Industriepraktiker (PrA). 3.3 Die positive Prognose, die dem Beschwerdeführer in Bezug auf die PrA seitens der B.___ (IV-act. 178-2; 180) und des Hausarztes (IV-act. 178-1) gestellt wurde, bestätigte sich im Lauf des ersten Ausbildungsjahrs, sodass der Beschwerdeführer ins zweite Jahr eintreten konnte (IV-act. 202-7). 3.4 Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss einer telefonischen Angabe der B.___ vom 26. Januar 2010 bereits zu jenem Zeitpunkt ein Mindesteinkommen von Fr. 2.35 pro Stunde hätte erzielen können. Somit könne der Beschwerdeführer den erforderlichen Mindestlohn bereits ohne die Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erreichen, sodass er "streng genommen" gar keinen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung der IV habe. Vorab ist festzuhalten, dass der vom Ausbildungsbetrieb nicht bestätigten Telefonnotiz vom 26. Januar 2010, die offenbar durch einen IV- Sachbearbeiter erstellt wurde (IV-act. 195), kein Beweiswert zukommt. Weitere diesbezügliche Abklärungen können jedoch unterbleiben. Denn freilich lässt es sich mit den oben erläuterten Bestimmungen und Grundsätzen zur Eingliederung von Versicherten in eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht vereinbaren, jegliche Ansprüche beim Erreichen eines Mindestlohns von Fr. 2.35 pro Stunde erlöschen zu lassen. Dieser Schwellenwert stellt ausschliesslich eine Richtschnur dar bei der Überprüfung des Kriteriums der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Anlehre, Einarbeitung resp. Vorbereitung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG. Wird die wirtschaftliche Verwertbarkeit – was vorliegend unbestritten ist – bejaht, so ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ausbildung von der IV im üblichen Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, zu übernehmen. 3.5 Wie erläutert, stützt sich die PrA für Industriepraktiker der B.___ auf die Richtlinien des INSOS und wurde vom BSV geprüft und tarifvertraglich anerkannt, woraus ohne weiteres geschlossen werden kann, dass das BSV das Ausbildungsprogramm genehmigt hat. Folglich ist mit Blick auf Rz. 3020 KSBE die vorgesehene Ausbildungszeit von zwei Jahren von der IV zu übernehmen, zumal im Rahmen der nach halber Ausbildungszeit durchgeführten Standortbestimmung (vgl. Ziff. 1.2.1 der Richtlinien) die Weiterführung der Ausbildung unter Würdigung der erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers ausser Frage stand (IV-act. 202-7). 4. 4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für die zweijährige praktische Ausbildung zum Industriepraktiker in der B.___. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die am 3. Dezember 2010 bewilligte unentgeltliche Prozessführung (act. G 8) wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2010 gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Kostengutsprache für die zweijährige praktische Ausbildung (PrA) zum Industriepraktiker in der B.___ erteilt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2011 Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG: Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Praktische Ausbildung [PrA] zum Industriepraktiker). Begriff der geschützten Werkstätte. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die IV ist, dass die versicherte Person durch die berufliche Massnahme eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten kann. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist praxisgemäss ab einem Stundenlohn von Fr. 2.35 zu bejahen. Vorliegend besteht Anspruch auf eine Anlehre von zwei Jahren, zumal das entsprechende Ausbildungsprogramm vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2011, IV 2010/356).
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