Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/323 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 26.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2012 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Zweifellose Unrichtigkeit. An das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich eine Rentenzusprache aufgrund der medizinischen Grundlagen und einer BEFAS-Abklärung vertreten, so ist die entsprechende formell rechtskräftige Verfügung noch nicht zweifellos unrichtig, selbst wenn im Verzicht auf weitere berufliche Massnahmen rückblickend eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" zu sehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2012, IV 2010/323). Bestätigt durch Urteil des Bundesgericht 8C_64/2013. Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 26. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger, Engelgasse 7, 9050 Appenzell, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Wiedererwägung) Sachverhalt: A. A.___ wurden in den Jahren 1983–1992 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung infolge eines Dysgrammatismus und einer Dyslalie gewährt; in den Jahren 1991–1995 wurden zudem Leistungen im Zusammenhang mit einem Hallux valgus mit Digitus superductus erbracht (IV-act. 1 ff.). B. B.a Am 9. Juli 2001 meldete sich der Versicherte aufgrund seit Oktober 2000 bestehender Schmerzen in der rechten Hand für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 10). B.b Am 4. September 2001 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Arztbericht. Er diagnostizierte einen Status nach Arthroskopie und Raffnaht am 28. Februar 2001 wegen Läsion des radialen Discus ulnaris des rechten Handgelenks, attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Stahllager (vgl. IV-act. 15) für den Zeitraum vom 25. Oktober 2000 bis zum 31. August 2001 und führte ergänzend aus, dem Versicherten seien leichte Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenks ganztags zumutbar (IV-act. 16). B.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, am 15. Oktober 2002 ein fachärztliches Gutachten. Er diagnostizierte chronische ulnare Handgelenksschmerzen bei Läsion des radialen Discus ulnaris © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechts und Status nach Raffnaht und erachtete ebenfalls leichte Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenks für ganztags zumutbar (IV-act. 33). B.d Vom 30. Juni bis 15. Juli 2003 erfolgte eine berufliche Abklärung. Im entsprechenden Schlussbericht vom 11. August 2003 wurde unter anderem festgehalten, die äusserst geringen kognitiven Voraussetzungen verunmöglichten dem Versicherten auch diejenigen Tätigkeiten, die ihm aufgrund der rein körperlichen Einschränkungen noch möglich wären. Vor allem seine Unfähigkeit, die Aufmerksamkeit über eine durchschnittliche Zeitspanne bei einer Tätigkeit aufrecht zu erhalten, liesse auch die einfachsten seriellen Tätigkeiten bzw. Kontrolltätigkeiten nicht zu. Bei einfachsten Tätigkeiten mit guter Betreuung, wie sie nur in geschützten Werkstätten angeboten werden könne, seien Tagesleistungen von etwa 30 % beobachtet worden. Der Versicherte habe nach Ansicht der zuständigen Mitarbeiter der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg keine Chance auf eine Stelle in der freien Wirtschaft (IV-act. 46). B.e Die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle erstattete am 18. September 2003 einen Schlussbericht, in welchem sie ausführte, es solle die Zusprache einer Rente unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur noch Tätigkeiten im geschützten Rahmen zumutbar seien, geprüft werden. In seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit hätte der Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 57’200.-- erzielt, als Mitarbeiter im geschützten Rahmen würde er bei einem Pensum von 100 % lediglich noch ein solches von Fr. 10’400.-- verdienen (IV-act. 48). B.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. März 2004 ein psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte – unter Berücksichtigung der Abklärungen durch die BEFAS Appisberg, der übrigen Akten, einer eigenen Untersuchung, einer neuropsychologischen Testung sowie fremdanamnestischer Angaben – eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und attestierte „aktuell“ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten, die mit dem Aufrechterhalten der Konzentration auf die Ausübung derselben Tätigkeit über täglich mehrere Stunden hintereinander verbunden sind; durch eine konsequente medikamentöse Behandlung könnte aber eine Besserung der gezeigten Aufmerksamkeitsstörungen und damit auch der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. „Im aktuellen Zustand“ könne der Versicherte Tätigkeiten ausüben, die er zwischendurch immer wieder durch Pausen unterbrechen könne. Das Umfeld sollte dabei möglichst ruhig beschaffen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein und wenig Ablenkung bieten. Die Aufträge sollten klar verständlich und schriftlich formuliert sein. Förderlich für ein möglichst langes Aufrechterhalten seiner Konzentrationsfähigkeit wäre eine Tätigkeit, die den Interessen des Versicherten entspräche. Da er Schwierigkeiten mit dem Sprachverständnis habe und handwerkliche Arbeiten wegen der somatischen Beeinträchtigung nicht mehr in Frage kämen, wäre zu diskutieren, ob eine Tätigkeit im Büro, bei der der Versicherte hauptsächlich mit Zahlen zu tun hätte, möglich wäre. Vorgängig sollte dafür allerdings eine IV-gestützte Berufsabklärung und -beratung erfolgen. Für eine Tätigkeit – wie zuvor erwähnt – bestehe aktuell eine Leistungsfähigkeit von ca. 50 % (IV-act. 58). B.g Mit Verfügung vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % (Valideneinkommen: Fr. 57’200.--; Invalideneinkommen: Fr. 10’400.--) zu (IVact. 66). C. C.a Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen erstattete Dr. B.___ am 30. April 2007 einen Verlaufsbericht, in welchem er im Wesentlichen einen unveränderten Zustand beschrieb, aber eine eingehendere Überprüfung empfahl, da er den Versicherten schon lange nicht mehr behandelt habe (IV-act. 73). C.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) am 25. März/25. April 2008 ein bidisziplinäres – orthopädisches und psychiatrisches – Gutachten. Der Orthopäde, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Zustand als im Wesentlichen unverändert und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 83). Der Psychiater, Dr. med. F.___, beurteilte den Zustand ebenfalls als im Wesentlichen unverändert, attestierte aber eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenarbeiter und eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten (rechte Hand nur als Hilfs- oder Haltehand einzusetzen, IV-act. 82). C.c Am 16. Juni 2008 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente habe (IV-act. 87). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Verfügung vom 18. November 2008 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 eine Kinderrente zu seiner Invalidenrente zugesprochen (IVact. 92). D. D.a Im Rahmen einer weiteren Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen teilte Dr. B.___ mit Bericht vom 18. Mai 2009 mit, dass dem Versicherten eigentlich jede Tätigkeit zumutbar sei, bei welcher die rechte Hand nur beschränkt oder gar nicht eingesetzt werden müsse (IV-act. 96). D.b Am 28. Mai 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente habe (IV-act. 99). E. E.a Am 11. September 2009 teilte die zuständige Sachbearbeiterin mit, im Rahmen der Haushaltsabklärung betreffend die Ehefrau des Versicherten habe dieser in einem kurzen Gespräch ausgeführt, er könnte sicherlich „ein paar Stündchen“ arbeiten und – auf entsprechende Nachfrage hin – wäre an Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle durchaus interessiert (IV-act. 100). E.b Am 16. Februar 2010 fand eine Besprechung zwischen einer Eingliederungsberaterin der IV-Stelle und dem Versicherten statt. Im entsprechenden Protokoll wurde festgehalten, dass der Versicherte angegeben habe, er habe nie gesagt, er könne „ein paar Stündchen“ arbeiten, und gefragt habe, weshalb dieses Gespräch stattfinde, da sich an seiner Situation doch nichts geändert habe (IV-act. 108–2). E.c Mit Schreiben vom 1. April 2010 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis spätestens am 14. April 2010 schriftlich mitzuteilen, dass er bereit sei, im Rahmen der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit aktiv bei beruflichen Eingliederungsbemühungen mitzuwirken, und anzugeben, um welche konkreten Arbeitsstellen er sich bemühe; sollte der Versicherte dieser Anordnung nicht nachkommen, werde aufgrund der Akten verfügt, mithin bei der Festlegung des Invalideneinkommens eine Arbeitsfähigkeit von 75 % berücksichtigt, was zu einer Einstellung der Rentenleistungen führen könne (IV-act. 111). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.d Am 14. April 2010 liess der Versicherte dazu Stellung nehmen. Es liege nach wie vor eine rechtskräftige Rentenverfügung im Recht, die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung seien nicht erfüllt, und er habe seine Mitarbeit bislang nie verweigert (IV-act. 112). E.e Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass vorgesehen sei, die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und rückwirkend aufzuheben, wobei gestützt auf das Gutachten von Dres. F.___ und E.___ vom 25. April 2008 auf einen Invaliditätsgrad von 25 % abgestellt werde. Auf eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen werde ausnahmsweise verzichtet (IV-act. 116). E.f Dagegen liess der Versicherte am 15. Juni 2010 Einwand erheben, insbesondere die Bejahung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung beanstanden; eine allfällig beabsichtigte Rentenrevision würde weitere Abklärungen erfordern und vor einer Renteneinstellung wären ihm Wiedereingliederungsmassnahmen zu bewilligen (IVact. 117). E.g Am 25. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid. Der Versicherte habe keine relevanten Belege vorgebracht, die den Entscheid in Frage stellen würden (IV-act. 118). F. F.a Mit am 27. August 2010 erhobener Beschwerde (irrtümlicherweise als Rekurs bezeichnet) lässt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2010 beantragen (act. G 1). F.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2010; act. G 5). F.c Mit Replik vom 15. November 2010 liess der Beschwerdeführer an seinem mit Beschwerde vom 27. August 2010 gestellten Antrag festhalten (act. G 7). F.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung vom 25. Juni 2010, welche die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. April 2004 und die Abweisung des Rentengesuchs aufgrund eines Invaliditätsgrads von 25 % zum Inhalt hat. Im dieser Verfügung vorangegangenen Verwaltungsverfahren wurden zwar sowohl die Frage nach einer relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als auch die Frage nach einer allenfalls zu sanktionierenden Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgeworfen; beides ist aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Zu beurteilen ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 2004 wiedererwägungsweise aufheben durfte. 2. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Sozialversicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist betreffend Rentenverfügungen in aller Regel – so auch im vorliegenden Fall – ohne Weiteres zu bejahen. Schwieriger ist die Beantwortung der Frage, ob die allenfalls aufzuhebende Verfügung zweifellos unrichtig ist. Dies kann begriffsnotwendig nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung der betroffenen Verfügung nur den Schluss zulässt, sie sei unrichtig. Erweist sich der in der betroffenen Verfügung getroffene Entscheid dagegen als vertretbar, kann nicht von zweifelloser Unrichtigkeit gesprochen werden. Mit dieser begrifflichen Logik korreliert aus teleologischer Sicht der Umstand, dass Art. 53 Abs. 2 ATSG keine Interessenabwägung vorsieht. Denn klarerweise befinden sich – wie in sämtlichen Fällen eines Zurückkommens auf eine formell rechtskräftige Verfügung betreffend Dauerleistungen – das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts und die Rechtssicherheit in Widerspruch zueinander, und wäre dieser Widerspruch an sich mittels Abwägung der beiden Interessen im Einzelfall aufzulösen. Dass der Gesetzgeber dessen ungeachtet keine Interessenabwägung vorgesehen hat, kann nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeuten, dass er sie als durch die Ausgestaltung der Wiedererwägungsbestimmung vorweggenommen qualifiziert hat. So gesehen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber annahm, mit der Voraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit sei dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit bereits genügend Rechnung getragen. Das rechtfertigt es aus teleologischer Sicht zusätzlich, eine zweifellose Unrichtigkeit nur ausnahmsweise bzw. nur dann, wenn die betroffene Verfügung nicht vertretbar oder zwingend unrichtig erscheint, zu bejahen. 2.2 Vorliegend könnte die Rechtmässigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. April 2004 zunächst unter zwei Gesichtspunkten fragwürdig erscheinen: In seinem Gutachten hatte Dr. D.___ erstens im Hinblick auf in Frage kommende adaptierte Tätigkeiten (im Büro, bei welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich mit Zahlen zu tun hätte) eine IV-gestützte Berufsabklärung und –beratung empfohlen; dabei hatte der Gutachter unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufliche Ausbildung gesundheitsbedingt (Lese- und Schreibschwierigkeiten) nicht habe abschliessen können (vgl. IV-act. 58–9). Die zuständige Sachbearbeiterin leitete in der Folge aber keine weiteren beruflichen Abklärungen oder Eingliederungsmassnahmen ein, sondern stellte sich auf den Standpunkt, mit der – damals rund ein Jahr zurückliegenden – Abklärung durch die BEFAS Appisberg sei dem Erfordernis der beruflichen Abklärung und Eingliederung genügend Rechnung getragen worden. Ob der Beschwerdeführer möglicherweise weiteren Anspruch auf Eingliederungsunterstützung der Invalidenversicherung (auch im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20) gehabt hätte, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Indem sie dem Beschwerdeführer eine Rente zusprach und namentlich keine weiteren beruflichen Abklärungen oder Eingliederungsmassnahmen durchführte, verletzte sie den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“. Zweitens bestanden gewisse Diskrepanzen zwischen dem Gutachten von Dr. D.___ und dem Schlussbericht der BEFAS Appisberg: Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Dyslalie oder einem Dysgrammatismus litt, sondern vielmehr an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung; entsprechend qualifizierte er den Schlussbericht der BEFAS Appisberg als in mehrerlei Hinsicht nicht überzeugend. Schliesslich gab er eine andere Arbeitsfähigkeitsschätzung ab als die BEFAS Appisberg. Diesen Diskrepanzen ging die Beschwerdegegnerin nicht nach. Auch verifizierte sie nicht, ob die von Dr. D.___ vorgenommene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung (50 % in einer von ihm umschriebenen adaptierten Tätigkeit) vor oder nach Durchführung der empfohlenen beruflichen Massnahmen zu gelten hätte, was aus dem ansonsten überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten nicht eindeutig hervorgeht. Mit Blick auf diese Abklärungsmängel erweist sich die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 2004 nicht ohne Weiteres als korrekt. 2.3 Es war allerdings beim damaligen Stand der Akten vertretbar, davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne – zumindest einstweilen – seine Restarbeitsfähigkeit lediglich noch im geschützten Rahmen verwerten. Zu diesem Schluss gelangten jedenfalls die zuständigen Abklärungspersonen der BEFAS Appisberg; auch das Gutachten von Dr. D.___ kann dahingehend verstanden werden. Der RAD-Arzt Dr. G.___ vertrat ebenfalls diese Auffassung. Die entsprechende Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin war daher nicht zweifellos unrichtig. Auch wäre es mit Blick auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ zulässig gewesen, dem Beschwerdeführer zunächst eine ganze Rente zuzusprechen und diese nach erfolgter beruflicher Eingliederung allenfalls herabzusetzen oder einzustellen (vgl. hierzu etwa den Entscheid IV 2010/109 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012, E. 5, mit Hinweisen). Wäre die Beschwerdegegnerin so verfahren, hätte sie also berufliche Massnahmen prüfen und gegebenenfalls durchführen, aber einstweilen eine Rente zusprechen wollen, hätte sie eine Verfügung erlassen, die der hier zur Diskussion stehenden rentenzusprechenden Verfügung entsprochen hätte. Wie erwähnt, hätte nach Abschluss der beruflichen Eingliederung gegebenenfalls eine Anpassung der Verfügung erfolgen können, ohne dass auf diese Möglichkeit bereits in der rentenzusprechenden Verfügung hätte hingewiesen werden müssen. Dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 2004 keinen solchen Hinweis enthielt, macht sie nicht zweifellos unrichtig. Mit anderen Worten: Im Unterlassen der beruflichen Eingliederung kann vorliegend wohl eine Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ erblickt werden, was jedoch nicht bedeutet, dass deswegen auch die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig wäre. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010, mit welcher die Verfügung vom 21. April 2004 in Wiedererwägung gezogen wurde, erweist sich deshalb als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn eines obiter dictum ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer bereits bei Rentenzusprache im Jahr 2004 Anspruch gehabt auf Unterstützung der IV bei seiner beruflichen Eingliederung. Gemäss Gutachten von Dr. D.___ hätte auch von medizinischen Massnahmen eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden dürfen (IV-act. 58-26f.). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wird die Beschwerdegegnerin daher – wohl erst nach einer umfassenden medizinischen Neuabklärung - Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen haben. Im Anschluss daran könnte allenfalls Grund zur Herabsetzung oder Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente bestehen. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind daher vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann gemäss Art. 61 lit. g ATSG mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2012 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Zweifellose Unrichtigkeit. An das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich eine Rentenzusprache aufgrund der medizinischen Grundlagen und einer BEFAS-Abklärung vertreten, so ist die entsprechende formell rechtskräftige Verfügung noch nicht zweifellos unrichtig, selbst wenn im Verzicht auf weitere berufliche Massnahmen rückblickend eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" zu sehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2012, IV 2010/323). Bestätigt durch Urteil des Bundesgericht 8C_64/2013.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte