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St.Gallen Versicherungsgericht 15.02.2012 IV 2010/31

15 febbraio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,101 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 17 ATSG. Art. 43 ATSG. Zusprache einer rückwirkenden befristeten Rente nach Würdigung medizinischer Unterlagen, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2012, IV 2010/31).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.05.2020 Entscheiddatum: 15.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2012 Art. 17 ATSG. Art. 43 ATSG. Zusprache einer rückwirkenden befristeten Rente nach Würdigung medizinischer Unterlagen, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2012, IV 2010/31). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 15. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.      A.a   A.___ meldete sich am 24. März 2003 aufgrund eines im Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalles zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b   Am 7. April 2003 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Arztbericht zuhanden der IV-Stelle, in welchem er ein Quetschtrauma der linken Hand diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 und eine solche von 50 % ab 1. August 2002 attestierte. Nach dem Unfall vom 9. Oktober 2001 (der Versicherten sei ein schweres Maschinenteil auf die Hand gefallen) seien mehrere Arbeitsversuche gescheitert; auch eine stationäre Physiotherapie sei erfolglos verlaufen (IV-act. 8–1 ff.). Dem Bericht lagen zwei Berichte von Dr. med. C.___, Oberarzt der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung des Spitals D.___, vom 22. März und 17. April 2002 bei. Im ersten Bericht hatte Dr. C.___ eine schwere Quetschung des linken Handrückens mit Läsion der Strecksehnenscheide Dig. II und III diagnostiziert, im zweiten eine Algodystrophie der linken Hand nach Quetschungsverletzung. Während Dr. C.___ im ersten Bericht noch dafürgehalten hatte, eine leichte Arbeit sei der Versicherten zumutbar, hielt er im zweiten Bericht fest, die Arbeitsfähigkeit von 50 % solle vorerst beibehalten werden (IV-act. 8–5 ff.). A.c   Am 17. März 2004 liess die Suva der IV-Stelle Kopien der Akten betreffend den Unfall vom 9. Oktober 2001 zugehen. Bei diesen befanden sich unter anderem ein MRI- Bericht vom 19. November 2001, gemäss welchem keine Fraktur am Os metacarpale II habe nachgewiesen werden können (Suva-act. 6), ein Untersuchungsbericht des Suva- Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2002, in welchem anhaltende, in ihrem Umfang nicht erklärbare Schmerzen in der linken Hand diagnostiziert worden waren (Suva-act. 8), ein Bericht des Spitals D.___ vom 1. April 2002 betreffend eine stationäre Behandlung nach Kollaps am Arbeitsplatz (Suvaact. 15), ein Bericht vom 16. Dezember 2002 betreffend eine Skelettszintigraphie, gemäss welchem lediglich eine minimale Inhomogenität am Os metacarpale IV der rechten Hand festgestellt worden war (Suva-act. 28), ein weiterer Untersuchungsbericht des Suva-Kreisarztes Dr. E.___ vom 24. Januar 2003, in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchem ein schweres chronisches Schmerzsyndrom der oberen linken Körperhälfte, eine Depression und ein Status nach Kontusion der linken Hand diagnostiziert und der Fallabschluss empfohlen worden waren (Suva-act. 29), eine Verfügung der Suva vom 12. Februar 2003, mit der die Leistungen per 1. März 2003 eingestellt worden waren (Suva-act. 31), sowie ein Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2003, mit welchem die Einsprache vom 14. März 2003 gegen die Verfügung vom 12. Februar 2003 abgewiesen worden war (Suva-act. 43). A.d   Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wurde der Versicherten eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 zugesprochen; dies, nachdem die Versicherte gestützt auf die medizinischen Atteste und deren Berücksichtigung durch die Suva vom 9. Oktober 2001 bis Ende Juli 2002 voll und danach bis zum 28. Februar 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (IV-act. 36). A.e   Dagegen liess die Versicherte am 23. November 2004 Einsprache erheben und die Zusprache einer halben Rente über den 31. Mai 2003 hinaus beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass die Verneinung unfallkausaler Beschwerden ab 1. März 2003 durch die Suva nicht bedeute, dass ab diesem Zeitpunkt überhaupt keine für eine Rente der Invalidenversicherung massgebenden Beschwerden mehr vorhanden gewesen seien; die Versicherte sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 37). Der Einsprache lag unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bei, gemäss welchem dieser die Versicherte am 18. Dezember 2003 untersucht und behandelt und eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (IV-act. 42). Weiter lag der Einsprache ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 2. November 2004 mit dem Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum bei (IV-act. 43). A.f    Nachdem ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes in einer internen Stellungnahme am 16. Februar 2005 ausgeführt hatte, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (IV-act. 47), empfahl der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine bidisziplinäre Abklärung (IV-act. 48). In der Folge widerrief die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2005 die Verfügung vom 22. Oktober 2004 „für die Zeit nach dem 1. Juni 2003“ (IV-act. 49). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) AG am 28. Februar 2006 ein internistisch-rheumatologisches Gutachten mit Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität sowie ein chronisches Cervicovertebralsyndrom und attestierten volle Arbeitsfähigkeit zumindest für leichtere Tätigkeiten (IV-act. 68). Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte die AEH AG mit, nach erfolgter Konsensbesprechung mit den psychiatrischen Consiliargutachtern sei aus rheumatologischer Sicht an der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Gutachten vom 28. Februar 2006 festzuhalten, aus psychiatrischer Sicht aber zusätzlich eine Leistungseinbusse von 20–25 % zu attestieren (IV-act. 73). Am 17. Juli 2006 ging der IV-Stelle schliesslich das psychiatrische Consiliargutachten der Klinik Gais zu, in welchem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine 20– 25%ige Leistungseinbusse für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden waren (IVact. 76). A.h   Nach Prüfung beruflicher Massnahmen (vgl. IV-act. 80) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 17 % die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 84). A.i     Dagegen liess die Versicherte am 5. Februar 2007 Einwand erheben und im Wesentlichen das Gutachten der AEH AG sowie die Ermittlung der Vergleichseinkommen bemängeln (IV-act. 87). A.j     Mit Verfügung vom 11. April 2007 wurde das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % abgewiesen (IV-act. 90). B.      B.a   Dagegen liess die Versicherte am 11. Mai 2007 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben (IV-act. 93), welche mit Entscheid IV 2007/190 vom 30. September 2008 teilweise gutgeheissen wurde. In besagtem Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten der AEH AG sei in mehrerlei Hinsicht zu bemängeln und stelle daher keine genügende Grundlage für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rentenbemessung dar. Es sei deshalb eine polydisziplinäre Abklärung nötig (IVact. 103). B.b   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine chronische Cervicobrachialgie links und attestierten eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ab 1. Juni 2003 (IVact. 114). B.c   Mit Vorbescheid vom 5. November 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IVact. 119). B.d   Dagegen liess die Versicherte am 7. Dezember 2009 Einwand erheben und die Zusprache mindestens einer halben Rente ab Oktober 2002 beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, eine Veränderung des Sachverhalts ab Mai 2003 sei in den Akten nicht ausgewiesen, weshalb bereits aus diesem Grund die zugesprochene halbe Rente auch über den 31. Mai 2003 hinaus auszurichten sei. Zudem überzeuge das Gutachten der ABI GmbH nicht (IV-act. 120). B.e   Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab. Über einen Rentenanspruch sei nicht formell rechtskräftig verfügt worden, weshalb sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes per Mai 2003 nicht stelle. Das Gutachten der ABI GmbH stelle sodann eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades dar (IVact. 121). C.      C.a   Dagegen richtet sich die am 26. Januar 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache mindestens einer halben Rente ab Oktober 2002 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Schlussfolgerungen der Gutachter der ABI GmbH seien nicht nachvollziehbar; ausserdem fehle es dem Gutachten an einer genügenden Auseinandersetzung mit den Vorakten; schliesslich habe die psychiatrische Exploration gerade einmal zwanzig Minuten gedauert, was klar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungenügend sei (act. G 1). Der Beschwerde lag ein Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Dezember 2009 bei, in welchem eine akute radiale Epicondylalgie rechts und der Verdacht auf ein funktionelles Schmerzsyndrom mit Aggravationstendenz diagnostiziert worden waren (act. G 1.2). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, das Gutachten der ABI GmbH sei nachvollziehbar und überzeugend, womit erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch habe (act. G 5). C.c   Mit Replik vom 20. April 2010 (act. G 8) liess die Beschwerdeführerin am mit Beschwerde vom 26. Januar 2010 gestellten Antrag festhalten und ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 1. Februar 2010 einreichen, in welchem dieser bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin auch ab anfangs 2005 regelmässig behandelt habe und die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin 50 % betragen habe (act. G 8.2), sowie einen Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 9. Februar 2010 betreffend die physiotherapeutische Behandlung der radialen Epicondylitis rechts (act. G 8.3). C.d   Mit Duplik vom 23. April 2010 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin drei verschiedene Untersuchungen und eine Laborkontrolle durch die ABI GmbH durchgeführt worden seien (act. G 10). Erwägungen: 1.       Durch die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung wird ein einheitliches Rechtsverhältnis begründet, und zwar auch dann, wenn die Zusprache abgestuft oder befristet erfolgt; hinsichtlich allfälliger Abstufungen bzw. Befristungen ist dabei von einer sinngemässen Anwendung von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auszugehen (vgl. BGE 131 V 164). Das bedeutet vorliegend einerseits, dass es an einer formell rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung fehlt, denn die entsprechende Verfügung (jene vom 22. Oktober 2004; IV-act. 36) konnte nicht teilweise bzw. nur für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Zeitraum ab Juni 2003 angefochten werden, sondern nur gesamthaft, wie auch bereits im Entscheid IV 2007/190 vom 30. September 2008 festgehalten worden ist (vgl. insb. E. 1.5 und 1.6). Andererseits bedeutet dies nichtsdestotrotz, dass für eine Abstufung oder Befristung einer allfälligen Rente entsprechende erhebliche Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG notwendige Voraussetzungen sind. Der Beschwerdeführerin ist deshalb insofern beizupflichten, als sie ausführen lässt, die Zusprache einer auf den 31. Mai 2003 befristeten Rente müsse sich auf entsprechende Veränderungen des Sachverhalts stützen können, wobei allerdings nochmals darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich der faktisch offenbar ausgerichteten Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 keine formell rechtskräftige Zusprache vorliegt. Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und ob ein allfälliger Anspruch für die Vergangenheit abzustufen oder zu befristen ist. 2.       2.1    Die Aktenlage im Zeitpunkt des ersten Entscheids vom 30. September 2008 erlaubte keine zuverlässige Beurteilung des Rentengesuchs der Beschwerdeführerin, namentlich, weil es für die Zeit ab Oktober 2002 – bis dahin konnte eine durchgehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. den Entscheid IV 2007/190 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2008, E. 2.3) – an zuverlässigen medizinischen Unterlagen fehlte und insbesondere das Gutachten der AEH AG nicht zu überzeugen vermochte. Aus diesem Grund wurde die Angelegenheit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese beauftragte in der Folge die ABI GmbH mit der Erstellung eines solchen Gutachtens. Zu prüfen ist vorliegend deshalb insbesondere, ob das Gutachten der ABI GmbH eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades darstellt, insbesondere auch bezüglich der Vergangenheit. 2.2    Die Gutachter kamen zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei von einem passageren Vorliegen einer Algodystrophie im Bereich der linken Hand im Jahr 2002 auszugehen, wobei spätere Untersuchungen keine Hinweise für ein Persistieren der Algodystrophie ergeben hätten (IV-act. 114–21). Diese Einschätzung überzeugt, wurde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Algodystrophie doch lediglich von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. April 2002 diagnostiziert (IV-act. 8–5). Noch am 22. März 2002 hatte Dr. C.___ keine Algodystrophie diagnostiziert, die Situation deutlich anders beurteilt und vermehrte aktive Physiotherapie und die Wiederaufnahme einer leichteren Arbeit empfohlen (IVact. 8–6 f.). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Januar 2003 wurde dann ebenfalls keine Algodystrophie diagnostiziert; der Suva-Kreisarzt Dr. E.___ sprach zudem lediglich von einer „vermuteten möglichen Dystrophie“ (Suva-act. 29). Spätestens im Januar 2003 lag demnach gemäss den massgebenden echtzeitlichen Akten und dem Gutachten der ABI GmbH keine Algodystrophie mehr vor. 2.3    Sodann führten die Gutachter der ABI GmbH aus, nachdem der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 eine befristete halbe Rente zugesprochen worden sei, sei spätestens ab 1. Juni 2003 von voller Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen (IV-act. 114–21). Dies überzeugt zwar so nicht, da die Gutachter der ABI GmbH zu Unrecht annahmen, der Beschwerdeführerin sei eine Rente zugesprochen worden und sie deshalb offensichtlich fälschlicherweise eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit für den entsprechenden Zeitraum als „gegeben“ erachteten. Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2003 – bis längstens Dezember 2002 war vom Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Algodystrophie auszugehen – fehlt es mithin an einer eigentlichen Beurteilung des Gesundheitsverlaufs. Allerdings lässt sich aus der Formulierung der Gutachter, „spätestens ab 1. Juni 2003 ist die Explorandin als … voll arbeitsfähig zu erachten“, ableiten, dass die Gutachter die volle Arbeitsfähigkeit bereits ab einem früheren Zeitpunkt (bzw. frühestens ab Januar 2003) als gegeben erachtet hätten, wenn sie nicht fälschlicherweise davon ausgegangen wären, der Beschwerdeführerin sei eine Rente zugesprochen worden. Diese Annahme würde sich mit den entsprechenden übrigen medizinischen Akten decken: Der Suva- Kreisarzt Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Januar 2003 zwar nicht eingehend zur Arbeitsfähigkeit, hielt aber fest, dass keine somatischen Beeinträchtigungen hätten festgestellt werden können. Er verneinte entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin dabei nicht nur unfallkausale Beeinträchtigungen, sondern fassbare somatische Befunde überhaupt. Hingegen erachtete Dr. E.___ den psychischen Zustand als „sehr schlecht und behandlungsbedürftig“, weshalb er gar eine stationäre psychiatrische Behandlung empfahl. Eine fachärztliche Beurteilung zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Gesundheitszustand erfolgte indessen erst im Rahmen der Begutachtung durch die AEH AG bzw. die Klinik Gais, wobei abgesehen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt wurde. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat im Übrigen das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung durchwegs verneint und auch zu keiner Zeit entsprechende Behandlungen in Anspruch genommen. Eine Erhebung somatischer Befunde fand nach Durchführung der kreisärztlichen Untersuchung erst im Rahmen der Begutachtung der AEH AG statt, wobei damals wiederum fassbare Befunde verneint wurden. Insofern fehlt es durchwegs sowohl bezüglich somatischer als auch psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Zeit ab Ende Januar 2003 an entsprechenden Befunden in den Akten. Dies gilt auch in Bezug auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. F.___, lassen sich diesen doch keine erheblichen Befunde entnehmen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr als kurzfristig beeinträchtigt hätten. Nachdem die Gutachter der ABI GmbH anlässlich der Begutachtung ebenfalls weder erhebliche somatische noch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erheben konnten, ist deren Schlussfolgerung, „spätestens ab 1. Juni 2003“ sei von voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, insofern nachvollziehbar und überzeugend, als davon auszugehen ist, dass sie den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit (frühestens) auf 1. Februar 2003 festgesetzt hätten, wenn sie nicht fälschlicherweise davon ausgegangen wären, der Beschwerdeführerin sei eine Rente zugesprochen worden. Dies wäre nämlich, wie dargelegt, in Einklang mit den übrigen Akten gestanden. 2.4    Dagegen vermag die Beschwerdeführerin nichts Überzeugendes einzuwenden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Consiliargutachten der ABI GmbH inhaltlich umfassend und sorgfältig erarbeitet erscheint, was zur Annahme führt, der Consiliargutachter habe sich genügend Zeit für die Untersuchung der Beschwerdeführerin und die Erstellung des Gutachtens genommen. Im Übrigen gelangte der Consiliargutachter im Wesentlichen zu denselben Schlussfolgerungen wie die Gutachter der Klinik Gais, deren Gutachten im Entscheid IV 2007/190 vom 30. September 2008 als nachvollziehbar und überzeugend qualifiziert worden ist (E. 2.5). Dass der Consiliargutachter der ABI GmbH keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, stellt zwar eine Diskrepanz zum Gutachten der Klinik Gais dar, doch hatten auch die Gutachter der Klinik Gais – trotz Diagnose einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Überdies wies der Consiliargutachter der ABI GmbH zu Recht darauf hin, dass die Gutachter der Klinik Gais keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen dargelegt hatten, denen die Hauptrolle für die Schmerzen zukam, sodass formal betrachtet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 wohl nicht hätte diagnostiziert werden dürfen. 2.5    Gesamthaft vermag das Gutachten der ABI GmbH vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte zu überzeugen und stellt insofern eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades dar. 3.       In Würdigung der medizinischen Akten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Unfalldatum bis Ende Januar 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, und zwar zunächst zu 100 % und spätestens ab April 2002 (vgl. IV-act. 8–5) zu 50 %. Ab Ende Januar 2003 ist von keiner relevanten Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung mehr auszugehen (vgl. Suva-act. 29). Das so genannte Wartejahr ist demnach im Oktober 2002 erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2002 angesichts des mittels Prozentvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hatte. Per Ende Januar 2003 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert, nachdem der Suva-Kreisarzt Dr. E.___ am 24. Januar 2003 keine fassbaren somatischen Befunde mehr erhoben hat. Dass die IV-Stelle die relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anlehnung an den Entscheid der Suva, die Leistungen per Ende Februar 2003 einzustellen (vgl. Suvaact. 31), per Ende Februar 2003 angenommen hat, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, ebensowenig wie die Einstellung der Rente per 31. Mai 2003 in sinngemässer Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). 4.       Indessen hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung gar keine Rente zugesprochen. Die Verfügung erweist sich insofern als falsch, weshalb sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit aber nur formell teilweise, indem ihr mittels dieser Korrektur nachträglich ein Rechtstitel für die bereits überwiesenen Rentenleistungen verschafft wird; faktisch ändert sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht. Wie sich dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 (IV-act. 120) denn auch klar entnehmen lässt, wollte sie nicht die formelle Zusprache der faktisch bereits ausgerichteten Rente erreichen, sondern vielmehr die Zusprache einer Rente über den 31. Mai 2003 hinaus: „Konkret bedeutet dies, dass die unstrittig zugesprochene halbe IV-Rente, welche zeitlich begrenzt war (Oktober 2002 bis Mai 2003), zum (allerdings unbestrittenen, siehe die damaligen Äusserungen auch der IV-Stelle) Ausgangspunkt genommen werden muss, …“ (IVact. 120–1). Mit ihrem Anliegen ist sie somit letztlich nicht durchgedrungen, auch wenn der Verfahrensausgang in formeller Hinsicht als teilweises Obsiegen zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin allerdings von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien; zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat sodann für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen, die praxisgemäss auf Fr. 3’500.-- festzusetzen und gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen sind. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gestatten, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente zugesprochen wird. 2.       Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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