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St.Gallen Versicherungsgericht 31.07.2012 IV 2010/291

31 luglio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,455 parole·~17 min·3

Riassunto

Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 88a und 88bis IVV. Hilflosenentschädigung. Revision. Keine Hilfsbedürftigkeit mehr bei den Lebensverrichtungen Essen und Notdurftverrichtung. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, besteht nur mehr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vorher mittleren Grades [E. 3.1 - 3.6]). Die Revision kann jedoch nicht automatisch bei Erreichen des Mündigkeitsalters vorgenommen werden. Vielmehr ist nach den allgemeinen Revisionsregeln vorzugehen (E. 2 und 3.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2012, IV 2010/291).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/291 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 31.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 31.07.2012 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 88a und 88bis IVV. Hilflosenentschädigung. Revision. Keine Hilfsbedürftigkeit mehr bei den Lebensverrichtungen Essen und Notdurftverrichtung. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, besteht nur mehr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vorher mittleren Grades [E. 3.1 - 3.6]). Die Revision kann jedoch nicht automatisch bei Erreichen des Mündigkeitsalters vorgenommen werden. Vielmehr ist nach den allgemeinen Revisionsregeln vorzugehen (E. 2 und 3.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2012, IV 2010/291). Entscheid Versicherungsgericht, 31.07.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Mutter G.___ gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung (Revision) Sachverhalt: A.        A.a   A.___ leidet seit Geburt (31. Mai 1991) anerkanntermassen an einer heredodegenerativen Erkrankung des Nervensystems sowie an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Geburtsgebrechen Nr. 383 und 390). Ausserdem liegt unter anderem eine prälinguale Taubheit beidseits (Geburtsgebrechen Nr. 446) bei Versorgung mit Cochlea-Implantat links vor. Nachdem ihm (bzw. den Eltern) ab 1. Mai 1994 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades gewährt wurden, erhielt er ab 1. August 1994 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (act. G 6.1/30, 60, 78 und 107). Mit Verfügung vom 17. November 2004 wurden die Pflegebeiträge auf Grund der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 in eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades umgewandelt. Die Leistungsdauer war auf den 31. Mai 2009 befristet und eine Revision auf diesen Zeitpunkt vorgesehen (Erreichen des 18. Altersjahrs [act. G 6.1/ 146 f.]). A.b   Am 7. Juli 2009 reichte die Mutter des Versicherten - die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 4. Juni 2009 das elterliche Sorgerecht über dessen Mündigkeitsalter hinaus erhalten hatte (act. G 6.1/222) - das Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene ein (act. G 6.1/221). Am 19. Februar 2010 wurde sodann eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, der Versicherte sei nur mehr in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (An-/ Auskleiden; Körperpflege; Fortbewegung). Indessen benötige er beim Essen und beim Verrichten der Notdurft keine wesentliche Hilfe mehr. Auch bedürfe er keiner ständigen persönlichen Überwachung mehr (act. G 6.1/251). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Mit Vorbescheid vom 22. März 2010 eröffnete die IV-Stelle St. Gallen der Mutter des Versicherten, es bestehe ab 1. Juni 2009 nur noch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (act. G 6.1/253). Obwohl die Mutter des Versicherten mit Einwand vom 20. April 2010 im Wesentlichen geltend gemacht hatte, der Versicherte bedürfe nach wie vor der dauernden persönlichen Überwachung, verfügte die Sozialversicherungsanstalt am 10. Juni 2010 wie angekündigt. Dabei ging sie davon aus, der Versicherte habe bis 31. August 2009 Anspruch auf den doppelten Ansatz, ab dem 1. September 2009 (nach Eintritt ins B.___) auf den einfachen (vgl. act. G 6.1/255 und 257 f.). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Juli 2010 mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Zusätzlich zu den drei anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Versicherte auch bei der Verrichtung der Notdurft, namentlich bei der Körperreinigung und dem Überprüfen der Reinlichkeit - und damit in anspruchsbegründenden vier Lebensverrichtungen - auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem habe er in der Zeit von Juni bis August 2009, als er noch zu Hause gewohnt habe, lebenspraktische Begleitung benötigt. Sinngemäss wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch ständige persönliche Überwachung brauche, da er keineswegs so selbstständig sei, wie dies die Beschwerdegegnerin suggerieren wolle. So handle es sich bei den "kleineren Einkäufen", die er selbstständig tätige, nicht etwa um sinnvolle Einkäufe wie bei einem Gesunden. Vielmehr kaufe er nur Cola und Süssigkeiten. Was die Menge und Häufigkeit der Einkäufe angehe, kenne der Beschwerdeführer kein Mass und müsse auch hier kontrolliert werden (act. G 1). B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Auf Grund der Anmerkungen der Mutter des Versicherten zum Abklärungsbericht vom 18. März 2010 seien die streitigen Punkte beim B.___ abgeklärt worden. Die zuständige Betreuungsperson habe angegeben, der Beschwerdeführer gehe ohne Aufforderung zur Toilette und reinige sich selbstständig. Die Betreuer im Heim hätten ihm noch nie behilflich sein müssen, und es sei bisher auch nie beobachtet worden, dass die Unterwäsche extrem schmutzig gewesen sei. Bei der allgemeinen Körperpflege seien ab und zu Hinweise nötig. Nachdem der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer mehrheitlich im B.___ wohne und die Angaben der Betreuungspersonen objektiv seien, sei darauf abzustellen. Somit bestehe beim Verrichten der Notdurft keine Hilfsbedürftigkeit mehr. Schliesslich seien auf Grund des auf die Monate Juni bis August 2009 beschränkten Aufenthaltes zu Hause die Voraussetzungen für die Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung nicht gegeben (act. G 6). B.c   Mit Replik vom 15. Dezember 2010 macht die Mutter des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer sei öfters mit nur einer gebrauchten Unterhose nach Hause gekommen. Diese sei sehr wohl stark verschmutzt gewesen. Sie habe die Betreuungspersonen gebeten, den Beschwerdeführer zum vermehrten Wechseln der Unterwäsche anzuhalten. Ermahnungen allein nützten jedoch nichts, vielmehr müsse das Befolgen der Anweisungen auch kontrolliert werden. Er müsse auch zum Waschen und Rasieren angehalten werden, da er es nicht mache, ohne explizit dazu aufgefordert und kontrolliert zu werden. Im Übrigen sei sehr wohl von der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung auszugehen. Dies sei bereits vor Erreichen der Volljährigkeit der Fall gewesen und sei es auch in den drei Monaten danach (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik act. G 10). Erwägungen: 1.         Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (d.h. vier [vgl. Rz 8009 KSIH in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung]) alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, in mindestens zwei Lebensverrichtungen der Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung oder dauernder lebenspraktischer Begleitung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Ist die versicherte Person vollständig hilflos, benötigt sie also in allen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung, so gilt die Hilflosigkeit als schwer (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Praxis kennt die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Notdurftverrichtung; Fortbewegung (vgl. Rz 8010 KSIH). 2.         Formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf Rz 8001 KSIH davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Versicherungsfall darstellt, weshalb vorliegend ohne Berücksichtigung von Art. 88 IVV von einer Revision per 1. Juni 2009 auszugehen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 entschieden hat, das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 sei nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalls zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger könne somit bei Erreichen der Volljährigkeit bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Demzufolge bestimme sich der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88 Abs. 2 IVV (BGE 137 V 428 E. 3). 3.       3.1    Ist ein Bedarf nach dauernder persönlicher Überwachung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ausgewiesen, wäre eine mittelgradige Hilflosigkeit zu bejahen, da unbestrittenermassen zusätzlich Hilflosigkeit in drei Lebensverrichtungen besteht. Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich gemäss Rz 8035 KSIH nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Aufsicht dieser Institution steht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH). 3.2    Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine dauernde Überwachung mehr notwendig sei. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Abklärungspersonen. Diese gaben in ihrem Bericht vom 18. März 2010 an, der Beschwerdeführer könne ein bis zwei Stunden alleine zu Hause verbringen. Er bringe sich und andere nicht regelmässig in Gefahr. Zudem sei er in der Lage, sich mittels Mobiltelefon mit der Mutter zu verständigen und wenn nötig Hilfe zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte holen (act. G 6.1/251.5). Im Weiteren stützt sie sich auf die Angaben der Betreuungspersonen im Behindertenwohnheim C.___. Diese gaben an, die Anwesenheit der Bewohner werde nicht kontrolliert und der Beschwerdeführer gehe selbstständig ins Dorf, um kleinere Einkäufe (z.B. Cola) zu tätigen. Er werde nie von einer Betreuerin begleitet und bisher sei noch nie etwas geschehen (act. G 6.1/250 und 276). Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren geltend, bei den geltend gemachten "kleineren Einkäufen" handle es sich nicht um sinnvolle Verrichtungen. Der Beschwerdeführer kaufe nur Süssigkeiten und Cola. Er habe kein Mass, was die Menge und Häufigkeit seiner Einkäufe angehe und habe im letzten Jahr 15 kg zugenommen (act. G 1 und G 3). In ihrem Einwand vom 20. April 2010 führte die Rechtsvertreterin weiter aus, der Beschwerdeführer sei unberechenbar; man könne ihn nicht mit gutem Gewissen unbeaufsichtigt lassen. Er sei schon mehrmals von zu Hause, aus der Wohnung des Vaters, der Schule oder aus dem Behindertenwohnheim ausgerissen. Er stelle durch sein Unvermögen, sich im Verkehr und bei anderen Gelegenheiten richtig zu verhalten, eine Gefahr für sich selbst und Dritte dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne der Beschwerdeführer sodann nicht selbstständig Hilfe organisieren. Er könne zwar einfachste SMS-Botschaften senden wie "mama komen tixi komen". Im mündlichen Ausdruck seien die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers jedoch dermassen schlecht, dass am Telefon meistens kein Wort zu verstehen sei, und die Mutter jeweils eine Betreuungsperson zurückrufen müsse, um zu erfahren, was er mitteilen wolle (act. G 6.1/255). 3.3    Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Woche nach den glaubwürdigen Angaben des Behindertenwohnheims keine spezielle Überwachung braucht und im dörflichen, vertrauten Rahmen auch ausser Haus gehen kann (act. G 6.1/250 und 276). Im Weiteren gab und gibt es bei der Arbeit offenbar keine grösseren Schwierigkeiten. So wurde bereits im Schnupperbericht vom 28. Oktober 2008 (Schnupperzeit vom 13. bis 24. Oktober 2008) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe jeweils acht Stunden täglich gearbeitet. Er habe die Arbeitszeit eingehalten und sei jeweils pünktlich gewesen. Auch das Zusammenleben während der Schnupperzeit in einem Zimmer mit einem Schulkollegen sei gut gegangen. Von einem speziellen Überwachungsaufwand wurde nicht berichtet. Die Stiftung C.___ erklärte sich sodann bereit, den Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab August 2009 zuerst in einer Berufsvorbereitungsphase und danach in der Montage zu beschäftigen (act. G 6.1/195). Sodann erachtete die Stiftung C.___ die Ausbildungsfähigkeit nach einem Jahr Beobachtungszeit im Juni 2010 als gegeben (act. G 6.1/259). Die Beschwerdegegnerin bewilligte darauf hin eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Montagemitarbeiter (act. G 6.1/269). Es besteht für das Gericht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, sodass diesbezüglich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer brauche unter der Woche keine dauernde persönliche Überwachung mehr. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass er im Heim (oder am Wochenende zu Hause) auf eine spezielle medizinische oder pflegerische Hilfeleistung angewiesen wäre, sodass auch diesbezüglich nicht von einer dauernden Überwachungsbedürftigkeit auszugehen ist. Unbestrittenermassen tätigt der Beschwerdeführer im Dorf selbstständig kleinere Einkäufe (Cola, Süssigkeiten). Diese mögen zwar ernährungsphysiologisch nicht gerade sinnvoll sein. Indessen unterscheiden sie sich nicht erheblich von den Einkäufen gesunder Jugendlicher oder junger Erwachsener und es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer bringe damit sich oder andere in Gefahr. Dass der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt ist, wurde sodann bei der entsprechenden Lebensverrichtung bereits berücksichtigt. Dies beinhaltet etwa die Tatsachen, dass er auf (vielbefahrenen) Strassen beaufsichtigt werden muss und dass er den Weg von D.___ nach E.___ und zurück nicht mit dem öffentlichen Verkehr, sondern mit dem Tixi-Taxi zurücklegen muss (act. G 6.1/251.4). Ob er mittlerweile den Arbeitsweg ohne Begleitung zurücklegen kann, wie dies im Besprechungsprotokoll vom 6. August 2010 vom Berufsberater der IV angegeben wird (act. G 6.1/266), kann daher offen bleiben. Sodann kann auch aus dem einmaligen Fahrradsturz im Jahr 2009, bei welchem das Cochlea-Implantat zerstört wurde (act. G 6.1/215 und 217), nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer müsse im Sinn der oben zitierten Anforderungen im KSIH dauernd persönlich überwacht werden. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten häufig seine Mutter telefonisch oder per SMS kontaktiert. Schliesslich ist auch dem Bericht des Hausarztes, Dr. F.___, vom 29. August 2009 nicht zu entnehmen, dass ein anhaltender dauernder Überwachungsbedarf besteht. Vielmehr führt der Arzt lediglich in der Anamnese aus, dass dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei (act. G 6.1/237.3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt ist damit ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung nicht ausgewiesen. 3.4    Zu prüfen bleibt folglich, ob in der Lebensverrichtung "Notdurftverrichtung" eine relevante Hilflosigkeit besteht. Wird dies bejaht, ist von Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen auszugehen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung), sodass ein Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers machte in ihren Bemerkungen zum Abklärungsbericht vom 18. März 2010 geltend, die Reinigung des Beschwerdeführers nach dem Toilettengang sei nicht optimal, so dass er seine Wäsche verschmutze und unangenehm zu riechen beginne (act. G 6.1/251.6). In der Replik vom 15. Dezember 2010 weist sie weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich zwar selber waschen und duschen könne, er aber jeweils eine explizite Aufforderung dazu brauche. Es brauche auch einiges an Überredungskunst, damit er sich rasiere. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2010 bei der Stiftung C.___ ergaben, dass der Beschwerdeführer ohne Aufforderung auf die Toilette gehe und die Betreuer noch nie hätten behilflich sein müssen. Es sei auch noch nie beobachtet worden, dass die Unterwäsche extrem schmutzig sei. Lediglich bei der allgemeinen Körperpflege seien ab und zu Hinweise nötig (act. G 6.1/250). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 führte die Stiftung C.___ nochmals aus, dass der Beschwerdeführer vom Personal nicht auf die Toilette begleitet werde und er sich nach der Notdurft selber reinige. Er dusche selbstständig, müsse aber manchmal daran erinnert werden, dass er duschen und sich rasieren solle. Es sei bisher nicht beobachtet oder beanstandet worden, dass der Beschwerdeführer auffällig rieche oder ungepflegt bei der Arbeit erschienen sei. Die Kleidung wechsle er selber. Wenn diese unzureichend sauber sei oder nicht der Witterung entspreche, werde er vom Betreuungspersonal darauf aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer brauche nicht mehr Betreuung als andere Heimbewohner. Seine Reinlichkeit und Selbstständigkeit entsprächen dem Durchschnitt der im B.___ betreuten Personen (act. G 6.1/276). 3.5    Aufgrund dieser glaubwürdigen Darstellung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft und der Reinigung grundsätzlich keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfe mehr benötigt. Dass der Beschwerdeführer selbstständig auf die Toilette gehen kann, wird denn auch von der Mutter des Beschwerdeführers nicht bestritten (act. G 8 S. 2). Dass die Reinigung nicht optimal ist, mag zutreffen. Indessen ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein gravierendes Problem handelt und dadurch zumindest kein erheblicher Hilfsbedarf entsteht, müsste doch sonst auch dem Betreuungspersonal etwas aufgefallen sein. Im Übrigen gab die Mutter im Antrag auf Hilflosenentschädigung selber an, dass der Beschwerdeführer in dieser Lebensverrichtung nicht mehr auf Hilfe angewiesen sei (act. G 6.1/221.4). In dieser Lebensverrichtung kann somit keine Hilfsbedürftigkeit mehr anerkannt werden. Was die Ausführungen zum Bereich der Körperpflege anbelangt (waschen, duschen, rasieren), ist darauf hinzuweisen, dass diese Lebensverrichtung bereits berücksichtigt wurde und demzufolge hier nicht nochmals angerechnet werden kann (vgl. act. G 6.1/251.3). 3.6    Im Weiteren macht die Rechtsvertreterin geltend, für die Monate Juni bis August 2009 sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Zu dieser Zeit habe der Beschwerdeführer zu Hause gewohnt. Tatsächlich war der Beschwerdeführer bis zum Sommer 2009 in der Gehörlosenschule und wurde jeweils mit dem Taxi dahin und wieder zurück an seinen Wohnort gefahren. Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Mai 2009 das 18. Lebensjahr vollendet hat und erst am 10. August 2009 ins Wohnheim eingetreten ist (vgl. act. G 6.1/196.2), ist die Bedingung des Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV wohl als erfüllt zu betrachten. Ob der Beschwerdeführer unter dem Titel lebenspraktische Begleitung - unter Erfüllung der Bedingung des Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV - noch bis zum Eintritt ins Wohnheim C.___ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat, kann jedoch offen gelassen werden, nachdem eine Revision ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. nachstehende Erwägung). 3.7    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst im August 2009 ins Wohnheim eingetreten ist und damit unbestrittenermassen bis Ende August 2009 Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann die Revision jedoch nicht per 1. Juni 2009 vorgenommen werden. Vielmehr sind die Revisionsbestimmungen von Art. 88a f. IVV beachtlich (vgl. E. 2). Nachdem vorliegend eine Verminderung der Hilflosigkeit frühestens mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung vom 19. Februar 2010 festgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig davon ausgegangen werden konnte, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern würde, ist von einer relevanten Verbesserung ab Februar 2010 auszugehen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 IVV konnte die Revision somit frühestens per 1. August 2010 also dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 10. Juni 2010 folgenden Monats an - erfolgen. 4.         4.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Revisionszeitpunkt auf den 1. August 2010 zu legen. Ab diesem Datum hat der Beschwerdeführer noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. 4.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Zwar unterliegt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hauptpunktes, sodass ihm grundsätzlich die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Nachdem sich aber die Verschiebung des Revisionszeitpunktes um 14 Monate wirtschaftlich nicht unerheblich auswirkt, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin einen Drittel der Gebühr aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat demnach unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 600.--) Fr. 400.-- zu bezahlen. Fr. 200.-- sind ihm zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin ist die restliche Gebühr im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, ab 1. August 2010 auf eine solche leichten Grades hat. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlt der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 200.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.07.2012 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 88a und 88bis IVV. Hilflosenentschädigung. Revision. Keine Hilfsbedürftigkeit mehr bei den Lebensverrichtungen Essen und Notdurftverrichtung. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, besteht nur mehr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vorher mittleren Grades [E. 3.1 - 3.6]). Die Revision kann jedoch nicht automatisch bei Erreichen des Mündigkeitsalters vorgenommen werden. Vielmehr ist nach den allgemeinen Revisionsregeln vorzugehen (E. 2 und 3.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2012, IV 2010/291).

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