Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/280 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 22.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 22.03.2012 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Arbeitsunfähigkeit im erlernten und bisher ausgeübten Beruf als leistungsspezifische Invalidität ist nicht gegeben, wenn die Erwerbseinbusse nur am letzten Arbeitsplatz, nicht aber an einem geeigneten Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, IV 2010/280). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 22. März 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ füllte am 6. Juli 2009 das Meldeformular zur Früherfassung aus (IV-act. 1). Die Eingliederungsberaterin hielt am 6. August 2009 fest (IV-act. 6), die Versicherte habe den Beruf einer Stickerei-Entwerferin erlernt. Seit dem 10. Juni 2009 habe sie schon zweimal versucht, wieder zu arbeiten. Sie habe aber wieder aufgehört, weil sie es nicht geschafft habe. Der Chef sei abschätzig und beleidigend. Sie stehe deshalb so unter Druck, dass sie nicht mehr zeichnen könne und Fehler mache. Wegen dieses Verhaltens des Chefs bemühe sie sich seit Anfang des Jahres um eine neue Stelle, bisher allerdings erfolglos. Im Moment sei sie noch sehr mit der Bewältigung des Unfalltodes ihres Bruders beschäftigt. Die Eingliederungsberaterin gab abschliessend an, sie habe der Versicherten ein paar Blätter für "Arbeitsbemühungen" mitgegeben. Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 6. August 2009 auf (IV-act. 7), das Anmeldeformular auszufüllen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte sofort nach (IVact. 8). Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt am 21. August 2009 fest (IV-act. 19), Dr med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe telephonisch angegeben, die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Tod des Bruders. Im Vorfeld sei es infolge einer als ungerecht empfundenen Kündigung des Freundes zu Schwierigkeiten mit dem Chef gekommen. Seit Juni 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach der Kündigung des Freundes Ende des Jahres 2007 habe die Versicherte einen "Schutzwall" aufgebaut. Sie habe die Fragen des Chefs als übergriffig erlebt. Nach dem Tod des Bruders sei dieser "Schutzwall" zusammengebrochen und die Versicherte habe Angst und depressive, teilweise auch paranoide Symptome entwickelt. Tätigkeiten, welche die Versicherte nicht an ihren früheren Arbeitsplatz erinnerten, seien in der angestammten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber infolge verminderter Belastbarkeit zu 80% möglich. Adaptierte Tätigkeiten in einer klar strukturierten Umgebung mit klar definierten Verantwortungsbereichen und wohlwollenden Vorgesetzten seien nach einer ausreichenden Einarbeitungszeit zu 100% möglich. Dr. C.___ berichtete der Krankentaggeldversicherung am 21. August 2009 (IV-act. 23-3), die Versicherte habe eine enge Beziehung zu ihrem jüngeren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bruder gehabt. Dieser sei Anfang Mai 2009 bei einem Selbstunfall mit dem Auto getötet worden. Die Versicherte habe das sehr schwer genommen, sei depressiv geworden und habe eine Woche nicht arbeiten können. Anschliessend habe sie die Bemerkungen des Chefs als traumatisch erlebt, bis es unerträglich geworden sei und sie sich habe arbeitsunfähig schreiben lassen. Seither sei sie arbeitsunfähig. Sie reagiere immer noch sehr heftig bei jedem Kontakt oder jeder Erinnerung an den Arbeitgeber. Sie schildere deutlich depressive und Angstsymptome. Mit der Wirkung der Antidepressiva hätten sich der Schlaf und der Appetit gebessert. Die depressiven Symptome stünden nicht mehr im Vordergrund. Die Versicherte sei aber weiterhin instabil und habe das Bedürfnis, jeden Kontakt mit dem Chef zu vermeiden. Sie wolle wieder arbeiten, allerdings in einem anderen Gebiet, weil sich in der Stickereibranche alle kennen würden. A.b Die Eingliederungsberaterin hielt am 15. September 2009 fest (IV-act. 25), die Versicherte trainiere täglich Kung Fu. Sie gehe mit dem Hund spazieren, aber sehr früh, damit sie im Quartier niemanden treffe, der sie auf das Geschehen mit dem Bruder ansprechen könnte. Da die Stickereibranche sehr klein sei und jeder jeden kenne, sehe die Versicherte keine Möglichkeit mehr, in diesem Bereich wieder Fuss zu fassen. Sie wisse, dass eine berufliche Neuausrichtung mit einer finanziellen Einbusse verbunden sei. Der Wunsch, etwas Neues zu machen, sei aber im Moment so gross, dass die Versicherte das gern in Kauf nehme. Am 22. September 2009 notierte die Eingliederungsberaterin (IV-act. 26), die Versicherte habe das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, da in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bestehe. Hingegen bestehe ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. Mit einer undatierten Mitteilung gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 27). Dr. C.___ teilte der Eingliederungsberaterin am 7. Oktober 2009 mit (IV-act. 29), die Belastungsstörung verunmögliche es der Versicherten, wieder an die alte Arbeitsstelle zurückzukehren. Sie lasse es aber auch als undenkbar erscheinen, an einer anderen Arbeitsstelle auf dem Beruf tätig zu sein. Nur schon bei der Diskussion des Themas seien wieder traumtische Bilder wie ein Film abgelaufen. Es stimme also nicht, dass die Vericherte freiwillig eine Umschulung mache. Am 21./22. Januar 2010 hielt die Eingliederungsberaterin fest (IV-act. 31, 32), die Versicherte habe ein Praktikum im Hinblick auf eine Umschulung zur Fachfrau Betreuung gefunden. Der Monatslohn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrage Fr. 1'500.--. Die Sache sei der Berufsberatung zu übergeben, da eine Umschulung angezeigt sei. In einer internen Notiz vom 22. Januar 2010 hielt auch der Sachbearbeiter der IV-Stelle fest (IV-act. 30), die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit nur zu 80% arbeitsfähig, weshalb grundsätzlich ein Umschulungsanspruch bestehe. Am 29. Januar 2010 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 34), das Trauma des Todes des Bruders habe sich für die Versicherte verschoben auf frühere, leichtere Traumatisierungen am Arbeitsplatz. Die Versicherte habe sich von ihrer posttraumtischen Belastungsstörung so weit erholt, dass sie in einer neuen Tätigkeit offenbar normal arbeitsfähig sei und sich mit dem Tod des Bruders auseinandersetzen könne. Die Traumatisierungen am alten Arbeitsplatz würden aber nicht bearbeitet, bestünden im Hintergrund weiter und würden deutlich bei Gedanken an eine Rückkehr in den alten Beruf. Es sei zu erwarten, dass diese Unfähigkeit, in den alten Beruf zurückzukehren, bestehen bleibe, so dass die Versicherte durch die posttraumatische Belastungsstörung zu einem Berufswechsel gezwungen sei. Als Stickereizeichnerin sei die Versicherte deshalb zu 100% arbeitsunfähig. Dr. med. D.___ vom RAD gab am 17. Februar 2010 an (IV-act. 36), es sei weder eine posttraumatische Störung noch eine sonstige psychiatrische Störung entsprechenden Ausmasses, die einen Berufswechsel notwendig machen würde, ausgewiesen. Massgeblich für den Wunsch nach einem Berufswechsel seien IV-fremde Gründe (Kränkung wegen subjektiv zu Unrecht empfundener Kündigung des Freundes, wenig Arbeitsplätze in der angestammten Branche, Auftragsrückgang beim bisherigen Arbeitgeber). Die Versicherte sei zu 100% arbeitsfähig. A.c Mit einem Vorbescheid vom 25. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 39), dass sie beabsichtige, sowohl das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch das Gesuch um Rentenleistungen abzuweisen. Die angestammte Tätigkeit als Stickereientwerferin sei nämlich zu 100% zumutbar. Die Versicherte liess am 12. April 2010 einwenden (IV-act. 43), die IV-Stelle habe noch am 22. Januar 2010 gestützt auf eine Beurteilung des RAD vom 21. August 2009 die Auffassung vertreten, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei um mindestens 20% eingeschränkt, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Die aktuelle, von derjenigen von Dr. C.___ abweichende Beurteilung sei nicht hinreichend begründet. Sie stütze sich nämlich nicht auf eine persönliche Untersuchung. Eine Abweichung von der Einschätzung von Dr. C.___ wäre nur gestützt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf das Ergebnis einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung zulässig. Dr. D.___ vom RAD führte am 7. Juni 2010 aus (IV-act. 46), die von Dr. C.___ am 13. April 2010 angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% habe sich nur auf den alten Arbeitsplatz bezogen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht begründet worden. Auch im Bericht vom 21. August 2009 an den Krankentaggeldversicherer finde sich eine Beschreibung der posttraumatischen Belastungsstörung. Versicherungsmedizinisch sei diese Diagnose nicht nachvollziehbar. Es stehe nämlich nicht einmal fest, ob sich das "Trauma" auf den Tod des Bruders oder auf den Arbeitsplatz beziehe. Die angegebene Arbeitsunfähigkeit sei am letzten Arbeitsplatz bemessen worden. Mit einer Verfügung, die irrtümlicherweise das Datum des Vorbescheids trug (25. Februar 2010), wies die IV-Stelle sowohl das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch das Gesuch um Rentenleistungen ab (IV-act. 47). B. B.a Die Versicherte liess am 8. Juli 2010 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es seien ihr Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung zur Fachfrau für Betreuung, zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Prüfung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (act. G 1). Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 21. August 2009 noch am 22. Januar 2010 der Auffassung gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf um mindestens 20% eingeschränkt sei, so dass grundsätzlich ein Umschulungsanspruch bestehe. Diese Auffassung sei von der Eingliederungsberaterin vorbehaltlos geteilt worden. Wenn sich die Beschwerdegegnerin nun von dieser Auffassung distanziere, enttäusche sie berechtigte Erwartungen und Zusicherungen im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung, die von Seiten der Eingliederungsberaterin in Aussicht gestellt worden sei. Die von der Einschätzung von Dr. C.___ abweichende Beurteilung des RAD-Arztes sei nicht hinreichend begründet. Es fehle sowohl eine fundierte Auseinandersetzung mit der Auffassung von Dr. C.___ als auch eine persönliche Untersuchung. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte geltend, der Arzt des RAD habe keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit attestiert. Vielmehr handle es sich um telephonische Angaben von Dr. C.___. Die Eingliederungsberaterin habe zwar im Schlussbericht ausgeführt, eine Umschulung sei angezeigt. Dieser Bericht habe aber eine interne Beurteilung beinhaltet und sei nicht an die Adresse der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin berufe sich deshalb zu Unrecht auf den Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Es lägen ausschliesslich psychosoziale Faktoren vor, die keine Invalidität begründen könnten. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nur auf die bis Ende Oktober 2009 innegehabte Arbeitsstelle. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, bei einem anderen Arbeitgeber den Beruf einer Textilentwerferin auszuüben. Aufgrund der klaren medizinischen Sachlage sei keine Untersuchung nötig gewesen. B.c Am 6. September 2010 liess die Beschwerdeführerin einwenden (act. G 6), ihr sei unmissverständlich kommuniziert worden, dass ein Umschulungsanspruch bestehe. Sie habe das als Zusage werten dürfen. Eine Abweichung von dieser Zusicherung sei nicht statthaft. Gemäss den Angaben von Dr. C.___ sei sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung zu einem Berufswechsel gezwungen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. September 2010 auf eine Stellungnahme (act. G 8). Erwägungen: 1. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum 25. Februar 2010. Dabei handelt es sich um das Datum, an dem der Vorbescheid erlassen worden ist. Es liegt also ein Versehen vor. Die Ausführungen von Dr. D.___ vom RAD, auf die sich die Verfügungsbegründung abstützt, datieren vom 7. Juni 2010. Die Verfügung muss demnach am 7. Juni 2010 oder später eröffnet worden sein. Die Beschwerde ist am 8. Juli 2010 und deshalb auf jeden Fall innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erhoben worden. Auf sie ist einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung nicht nur einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch einen Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenleistungen verneint. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Abweisung des Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen. In bezug auf die Verneinung eines Anspruchs auf Rentenleistungen ist die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen. 2. Ein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Diese Bestimmung enthält keine Definition der umschulungsspezifischen Invalidität. Die Rechtsprechung hat diese Lücke - modo legislatoris - gefüllt: Invalid ist eine versicherte Person, die wegen der Art und der Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten (und in den ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren) Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet. Diese Einbusse bemisst sich nach dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von Ulrich Meyer, 2. A., S. 191 oben). Mit dem Begriff der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit ist der erlernte Beruf gemeint. Dass nicht der letzte Arbeitsplatz gemeint sein kann, ergibt sich schon aus dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", denn eine solche "Invalidität" wäre bereits durch einen Wechsel an einen dem Gesundheitsschaden besser angepassten Arbeitsplatz zu überwinden, so dass keine Umschulung nötig wäre. Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar sein dürfte, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, ist deshalb im Hinblick auf einen allfälligen Umschulungsanspruch irrelevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der behandelnde Psychiater aber keine Arbeitsunfähigkeit nur am letzten Arbeitsplatz, sondern eine Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf angegeben. Träfe diese Einschätzung zu, würde die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleiden, so dass sie einen Anspruch auf eine Umschulung hätte. Dass es sich dabei um einen Anspruch auf eine Umschulung in den Beruf der Fachfrau für Betreuung handeln würde, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdebegehren unterstellt, müsste allerdings offen bleiben, denn die bisherigen berufsberaterischen Abklärungen wären diesbezüglich wohl noch als unzureichend zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizieren. Der behandelnde Psychiater hat am 29. Januar 2010 ausgeführt, das Trauma des Todes des Bruders habe sich für die Beschwerdeführerin verschoben auf frühere, leichte Traumatisierungen am Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin könne sich mit dem Tod des Bruders auseinandersetzen. Die Traumatisierung am alten Arbeitsplatz werde aber nicht bearbeitet und bestehe im Hintergrund weiter, was bei einem Gedanken an eine Rückkehr in den Beruf deutlich werde. Daraus hat der behandelnde Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf einer Stickereientwerferin abgeleitet, weil es bei einer Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Beruf zu einschiessenden Erinnerungen an traumatische Erlebnisse käme. Daraus entstehe eine Vermeidungshaltung gegenüber allem, was mit der früheren Arbeit zusammenhänge. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass weder der Unfalltod des Bruders noch die Erlebnisse am letzten Arbeitsplatz als Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung in Frage kämen, da ein Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, das bei nahezu jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (vgl. etwa den von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebenen Taschenführer zur ICD-Klassifikation psychischer Störungen, 4. A. 2008, S. 173 ff. betreffend F43.1), fehle. Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin beziehen sich gar nicht auf den Unfalltod des Bruders (den die Beschwerdeführerin nicht miterlebt hat), sondern auf die Erlebnisse am früheren Arbeitsplatz. Die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, so dass auch nicht von einem Vermeidungsverhalten ausgegangen werden kann, das eine Rückkehr in den Beruf als unzumutbar erscheinen liesse, zumal Dr. D.___ vom RAD am 17. Februar 2010 festgehalten hat, es sei auch keine andere psychiatrische Störung entsprechenden Ausmasses nachgewiesen, die einen Berufswechsel erforderlich machen würde. Da der behandelnde Psychiater die Krankheitsentwicklung und die trotz erfolgreicher Behandlung nach wie vor vorhandenen Symptome genau dargestellt hat, erweist sich diese Einschätzung von Dr. D.___ - auch ohne eigene Untersuchung - als überzeugend. Der behandelnde Psychiater hat am 29. Januar 2010 auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihm angegeben, nur schon die Vorstellung, in den erlernten Beruf zurückzukehren, habe zur Folge, dass die Bilder der erlebten Traumatisierung wie ein Film abliefen. Angesichts des Fehlens einer psychischen Beeinträchtigung entsprechender Qualität, angesichts des bis zum 29. Januar 2010 erreichten Behandlungserfolgs und angesichts des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstands, dass die Beschwerdeführerin nie den Versuch unternommen hat, bei einem anderen Arbeitgeber wieder in ihrem Beruf als Stickereientwerferin tätig zu sein, vermögen die vom behandelnden Psychiater übermittelten Selbstangaben der Beschwerdeführerin zur Schwere der gesundheitlichen Belastung als Folge der einschiessenden Bilder der - leichten - Traumatisierungen am früheren Arbeitsplatz nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass diese Bilder für die Beschwerdeführerin belastend wären, aber es steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin dadurch auch an einem geeigneten Arbeitsplatz in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist von weiteren Abklärungen, insbesondere von einer psychiatrischen Begutachtung, kein weiterer Aufschluss zu erwarten, insbesondere weil auch der psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage wäre, die Objektivität der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin anders als durch die bei der Exploration zu erhebenden Symptome zu beurteilen, wie es bereits Dr. D.___ anhand der vom behandelnden Psychiater angegebenen Symptome getan hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht mangels einer nachgewiesenen leistungsspezifischen Invalidität einen Umschulungsanspruch verneint. 3. Im FI-Assessmentprotokoll vom 15. September 2009, das auf einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag beruht, hat die Eingliederungsberaterin festgehalten, es sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass eine berufliche Neuorientierung mit einer finanziellen Einbusse einhergehe. Anlässlich dieses Gesprächs ist der Beschwerdeführerin also sicherlich nicht zugesichert worden, dass man ihr eine Umschulung bewilligen werde. Auch im FI-Triage Protokoll vom 22. September 2009 hat die Eingliederungsberaterin festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Erst aufgrund der Auskunft des behandelnden Psychiaters vom 7. Oktober 2009 über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben die Eingliederungsberaterin und der zuständige Fachmitarbeiter in zwei getrennten, internen Aktennotizen festgehalten, dass aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 20% eine Umschulung angezeigt sei. Es gibt in den Akten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt dieser beiden Aktennotizen informiert worden wäre. In einem Verlaufsprotokoll vom 21. Januar 2010 hat die Eingliederungsberaterin den Inhalt eines Telephongesprächs mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2010 festgehalten. In der entsprechenden Notiz hat sie abschliessend angegeben, es sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad im angestammten Beruf von 80% auszugehen; der Fall sei der Berufsberatung weiterzuleiten und es sei so schnell wie möglich Kontakt mit dem Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Die Formulierung zeigt, dass es sich dabei nicht mehr um eine Wiedergabe des Telephongesprächs, sondern um eine interne Notiz betreffend das weitere Vorgehen handelt. Die eigentliche Telephonnotiz enthält keinen Hinweis darauf, dass die Eingliederungsberaterin einen Umschulungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bejaht bzw. sogar entsprechende Leistungen zugesichert hätte. Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass insbesondere die mit der beruflichen Eingliederung befassten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin über die möglichen Folgen einer verfrühten und deshalb potentiell falschen Information (Bindung an eine falsche Auskunft) im Bilde sind und deshalb höchstens die Möglichkeit einer Leistungsausrichtung erwähnen. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Eingliederungsberaterin anlässlich des Telephongesprächs mit der Beschwerdeführerin etwas über eine mögliche Umschulung hätte verlauten lassen oder dass sie weiter gegangen wäre, als die Prüfung eines Umschulungsanspruchs anzukündigen. Es fehlt deshalb der Nachweis dafür, dass die behauptete Zusicherung eines Umschulungsanspruchs tatsächlich erfolgt wäre. Auch gestützt auf den Vertrauensgrundsatz hat die Beschwerdeführerin also keinen Anspruch auf eine Umschulung. 4. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist in IV-Sachen kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser ist vorliegend als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen erweist. Diese Gebühr ist durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.03.2012 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Arbeitsunfähigkeit im erlernten und bisher ausgeübten Beruf als leistungsspezifische Invalidität ist nicht gegeben, wenn die Erwerbseinbusse nur am letzten Arbeitsplatz, nicht aber an einem geeigneten Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2012, IV 2010/280).
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