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St.Gallen Versicherungsgericht 02.07.2012 IV 2010/269

2 luglio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,012 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG. Art. 43 ATSG. Art. 28 IVG. Würdigung medizinischer Unterlagen. Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2012, IV 2010/269).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/269 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 02.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2012 Art. 16 ATSG. Art. 43 ATSG. Art. 28 IVG. Würdigung medizinischer Unterlagen. Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2012, IV 2010/269). Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 2. Juli 2012 in Sachen Implenia Vorsorge, Bahnhofstrasse 24, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, LL.M., Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur, betreffend Rente iS B.___ Sachverhalt: A.     A.a   B.___, meldete sich am 13. März 2006 aufgrund von „psychischen Störungen (Borderline, Erschöpfungsdepression, Angststörungen, ADHS/ ADS, emotional instabil)“ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b   Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto per 23. März 2006 hatte die Versicherte in den Jahren 1996–2005 für zwölf verschiedene Arbeitgeber sowie verschiedentlich als temporär Angestellte gearbeitet und zwischendurch mehrmals Arbeitslosenentschädigung bezogen (IV-act. 7). A.c   Am 23. März 2006 ging der IV-Stelle der Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 23. Januar 2006 betreffend eine stationäre Behandlung der Versicherten vom 25. Oktober 2005 bis 11. Januar 2006 zu. Darin waren eine mittelgradige depressive Episode bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeit mit emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen, anamnestisch traumatische Begebenheiten und differenzialdiagnostisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert und die schnellstmögliche Wiedereingliederung ins Arbeitsleben durch aktives Bewerben empfohlen worden (IV-act. 6). A.d   Am 27. März 2006 retournierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Formular „Arztbericht“ der IV-Stelle mit dem Vermerk, sie bitte um Beurteilung durch einen neutralen Arzt (IV-act. 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Am 7. April 2006 ging der IV-Stelle ein Arbeitgeberbericht der Firma D.___ vom 4. April 2006 zu, gemäss welchem die Versicherte vom 1. November 2003 bis 31. Juli 2004 als Sachbearbeiterin dort gearbeitet und bei einem Pensum von 90,24 % einen Monatslohn von Fr. 3’750.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 48’750.-- (Basislohn für Vollpensum Fr. 4’155.-- pro Monat) erhalten hatte. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin wegen mangelnder Präsenzfähigkeit aufgelöst worden; letzter effektiver Arbeitstag sei der 14. Mai 2004 gewesen (IV-act. 13). A.f    Am 13. April 2006 ging der IV-Stelle von der Firma E.___ein Arbeitgeberbericht zu. Das Arbeitsverhältnis habe vom 4. April bis 24. Juni 2005 bestanden, und die Versicherte habe einen Jahreslohn von 13 × Fr. 4’600.-- erhalten. Dem Arbeitgeberbericht lag eine Kopie des Kündigungsschreibens der Versicherten vom 8. Juni 2005 bei, gemäss welchem sie das Arbeitsverhältnis nach Absprache mit ihrem Arzt gekündigt hatte, weil sie den Belastungen nicht gewachsen war (IV-act. 15). A.g   Am 26. Mai 2006 ging der IV-Stelle ein Arztbericht der Klinik Y.___ zu, in welchem eine mittelgradige depressive Episode bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeit mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen mit langjähriger Entwicklung und erstmaliger Dekompensation im Sommer 2005 diagnostiziert und bezüglich Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden war, es bestehe wohl keine bleibende Einschränkung, doch sei mit einer Konzentrations- und geringeren Belastungseinbusse zu rechnen; eine Teilzeittätigkeit bis 70 % oder 80 % sei zumutbar, mit in Bezug auf Konzentration und Belastung verminderter Leistungsfähigkeit (IV-act. 19). A.h   Am 7. Dezember 2006 erstattete das Zentrum für soziale Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich einen Arztbericht, in welchem eine ADHS, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen auf dem Hintergrund von traumatischen Ereignissen in der Kindheit sowie ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert und seit Sommer 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert wurde. Die Behandlung hat vom 6. März bis zum 20. April 2006 gedauert (IV-act. 25). A.i     Am 16. März 2007 ging der IV-Stelle der Austrittsbericht der Klinik Gais vom 26. Februar 2007 betreffend eine stationäre Behandlung vom 7. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 zu, in welchem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte differenzialdiagnostisch eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden waren (IV-act. 33). A.j     Am 3. September 2007 erstattete das Psychiatrische Zentrum Z.___ einen Arztbericht. Die behandelnden Ärzte – die Behandlung erfolgte seit dem 25. November 2004, allerdings mit Unterbrüchen – diagnostizierten eine ADHS, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen auf dem Hintergrund von traumatischen Ereignissen in der Kindheit – beides bestehend seit Kindheit/Jugend – und (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Status nach Schleudertrauma im März 2003. Die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar; eine angepasste Tätigkeit wäre allenfalls zumutbar, allerdings erst nach Durchführung einer intensiven Psychotherapie. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei indiziert (IV-act. 42). A.k   Am 3. Oktober 2007 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den eingeholten medizinischen Berichten. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig; die unterdessen schwangere Versicherte sei zwischenzeitlich nicht einmal mehr in der Lage, ihren ganz normalen Tagesablauf zu bewältigen, und deshalb auf die Unterstützung in einer betreuten Wohngemeinschaft angewiesen. Es sei zusammenfassend von 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 25. Juni 2005, von 75%iger Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten für den Zeitraum vom 12. Januar bis 5. März 2006, von 50%iger Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten für den Zeitraum vom 6. März bis 6. Dezember 2006 und von vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Dezember 2006 auszugehen (IV-act. 43). A.l     Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto per 29. April 2009 hatte die Versicherte von Juni bis Oktober 2005 und in den Monaten März und April 2006 Arbeitslosenentschädigung bezogen, von Mai bis November 2006 gearbeitet und in den Jahren 2006 und 2007 bei drei weiteren Arbeitgebern geringfügige Einkommen erzielt (IV-act. 68). A.m Am 30. Juni 2009 erstattete Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2007 und führte aus, durch die Geburt der Tochter am 15. April 2008 habe sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Gesundheitszustand der Versicherten zwar etwas stabilisiert, doch sei sie dauernd überfordert und vollkommen auf das Kind fixiert; die Beziehung zum Kindsvater sei zudem sehr schwierig (IV-act. 72). A.n   Am 2. November 2009 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte hielt dafür, die Versicherte sei bis 16 Wochen nach der Geburt der Tochter, mithin bis zum 15. August 2008, als vollzeitig Erwerbstätige, vom 16. August 2008 bis zum 14. April 2010 als zu 60 % Erwerbstätige und ab dem 15. April 2010 als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren; die Einschränkung im Haushalt liege bei 11 % (IV-act. 81). A.o   Nach Rückfrage beim RAD (Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; IV-act. 85) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2010 mit, dass die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2006, einer ganzen Rente ab dem 1. März 2007, einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2008 und einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2010 vorgesehen sei (IV-act. 90). A.p   Am 4. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (IV-act. 102 f.). B.      B.a   Gegen diese Verfügung liess die betroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge am 29. Juni 2010 Beschwerde erheben. Die Versicherte habe nach Ende Juni 2005 an verschiedenen Stellen gearbeitet und sei mithin durchaus in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen falsch ermittelt worden (act. G 1). Am 14. September 2010 liess die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2010 betreffend Auszahlung der Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2010 zugehen (act. G 3 und G 3.1–4). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Nach Durchsicht der Akten sei festzustellen, dass eine unabhängige psychiatrische Begutachtung zu Unrecht unterblieben sei; die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte seien nicht ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar (act. G 11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Am 8. Dezember 2010 wurde das Gesuch der beigeladenen Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 19). B.d   Die Beigeladende lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung liess sie in ihrer Eingabe vom 12. April 2011 im Wesentlichen ausführen, sie habe nach Ende Juni 2005 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, die das Wartejahr unterbrochen hätte. Insbesondere habe sie die Tätigkeit, die sie von Mai bis November 2006 ausgeübt habe, nur in einem Pensum von 60–80 % ausgeübt, sei dennoch massiv überfordert gewesen und habe deshalb letztlich die Kündigung durch die Arbeitgeberin hinnehmen müssen. Hinzu komme, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Arbeitsstelle per 24. Juni 2005 Opfer einer sexuellen Gewalttat geworden sei. Sie habe im Sommer 2005 erstmals stationär behandelt werden müssen. Aufgrund der Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Wartejahr im Juni 2005 begonnen und am 1. Juni 2006 geendet habe. Das Valideneinkommen sei überdies korrekt ermittelt worden, weshalb die Beigeladene Anspruch auf eine Rente gemäss Verfügung habe (act. G 26). B.e   Die Beschwerdeführerin liess sich am 31. August 2011 zur Stellungnahme der Beigeladenen vernehmen und an den mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. G 38). B.f    Die Beigeladene liess mit Eingabe vom 24. September 2011 ebenfalls an ihren Anträgen festhalten und eventualiter beantragen, ihr sei eine Rente mit Wirkung nach Juni 2006 zuzusprechen. In formeller Hinsicht liess sie anmerken, dass sie Beschwerdegegnerin und nicht bloss Beigeladene sei, da ihr Rentenanspruch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (act. G 43). Erwägungen: 1.       Der Beigeladenen kommt im vorliegenden Verfahren vollwertige Parteistellung zu, denn – wie sie zu Recht ausführen liess – Gegenstand des Verfahrens ist ihr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dementsprechend ist sie etwa ohne weiteres zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) berechtigt. Auch ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf ihre Ausführungen einzugehen, und im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; überdies ist das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Ob die beigeladene versicherte Person, die nicht Beschwerde gegen eine Verfügung eines Sozialversicherungsträgers erhoben hat, als Beigeladene oder als Gegenpartei bezeichnet wird, ist daher letztlich nicht von wesentlicher Bedeutung, geht ein Wechsel in der Bezeichnung doch nicht mit entsprechenden Änderungen der Rechte einher. Eine „vorzeitige“ Beendigung des Beschwerdeverfahrens kann schliesslich einzig die Beschwerde führende Partei bewirken, indem sie ihre Beschwerde zurückzieht. Selbst die Beschwerdegegnerin, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, kann, nachdem sie Stellung zur Beschwerde genommen hat, einen Entscheid des Versicherungsgerichts in der Sache selbst nicht mehr „verhindern“, indem sie ihre Verfügung widerruft. Weitere Ausführungen dazu, ob die Beigeladene als Beigeladene oder als Beschwerdegegnerin zu bezeichnen ist, erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 2.       2.1    Materiell bildet insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache letztlich zur Invalidität geführt hat, Gegenstand der zu beurteilenden Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat sich indessen im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich fraglich sei, ob überhaupt eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass vorliege. Es ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen die Bemessung des Invaliditätsgrades und die Festlegung des Rentenbeginns erlauben. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass verschiedene Fachärzte sich zum Gesundheitszustand der Beigeladenen und den Auswirkungen der von ihnen festgestellten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert haben, namentlich die Ärzte der Klinik Y.___ (IV-act. 6 und 19), jene des Zentrums für soziale Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (IV-act. 25), jene der Klinik Gais (IV-act. 33), jene des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrischen Zentrums Z.___ (IV-act. 42) und Dr. G.___ (IV-act. 72). Diese Berichte wurden zudem von den RAD-Ärzten Dr. F.___ und Dr. H.___ in einer Aktenbeurteilung gewürdigt (IV-act. 43, 85). Die Berichte erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar; die von den Ärzten aufgezeigten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit widerspiegeln sich auch in der bisherigen Berufskarriere der Beigeladenen, die durch äusserst kurze, häufig wechselnde und immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit abgelöste Anstellungen gekennzeichnet ist (vgl. IV-act. 7). Auch die beiden letzten Arbeitsverhältnisse vor Ende Juni 2005 sind offensichtlich im Zusammenhang mit einer gesundheitsbedingten Unfähigkeit, den Anforderungen der Arbeitsstellen gerecht zu werden, aufgelöst worden (vgl. IV-act. 13 und 15), ebenso wie wohl das letzte in den Akten dokumentierte relevante Arbeitsverhältnis (vgl. IV-act. 34–4 f.). Mehrheitlich stimmen die Schlussfolgerungen der beteiligten Fachärzte überein, und auch die RAD-Ärzte haben die Berichte als überzeugend und für die Bemessung des Invaliditätsgrades ausreichend qualifiziert. Eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist mithin ausgewiesen. 2.2    Indessen lassen die Berichte keine abschliessende Bemessung des Invaliditätsgrades und insbesondere des Verlaufs zu. Einige der Bericht erstattenden Ärzte haben gar keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben (vgl. insb. IV-act. 10 und 33). Andere haben zwar eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, allerdings unter dem Vorbehalt einer relevanten Verbesserung mittels geeigneter Massnahmen bzw. der Indikation ergänzender medizinischer Abklärungen (vgl. IV-act. 19, 42 und 72). Schliesslich widersprechen sich die Arbeitsfähigkeitsschätzungen auch zum Teil: Die Ärzte der Klinik Y.___ attestierten eine 70–80%ige Arbeitsfähigkeit (mit allerdings wohl zusätzlicher Leistungseinbusse; vgl. IV-act. 19), die Ärzte des Zentrums für soziale Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine solche von höchstens 50 % (IV-act. 25), und jene des Psychiatrischen Zentrums Z.___ wie auch Dr. G.___ hielten dafür, dass der Beigeladenen im Zeitpunkt der Berichterstattung gar keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (IV-act. 42 und 72). Die RAD-Ärztin Dr. F.___ hat diese Abweichungen zwischen den Arbeitsfähigkeitsschätzungen als Ausdruck einer stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes interpretiert, und zwar wohl massgebend auch deshalb, weil sich die Beigeladene zwischenzeitlich in eine betreute Wohngemeinschaft begeben hatte, wobei diesbezüglich allerdings Berichte fehlten (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-act. 43). Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Berichte allerdings nicht zwingend auf. Hinzu kommt, dass die Beigeladene sich nun bereits seit längerem nicht mehr in einer betreuten Wohngemeinschaft befindet und – mit gewissen Einschränkungen – in der Lage ist, für sich selbst und ihr Kind zu sorgen, und zwar offenbar ohne Unterstützung des Kindsvaters (jedoch mit Unterstützung durch ihre Eltern; vgl. IVact. 72). Es kann daher jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, ihr Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sie nicht einmal für sich selbst sorgen bzw. den Anforderungen des täglichen Lebens gerecht werden könne, weshalb die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___ zumindest überholt sein dürfte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Z.___, auf deren Bericht sich letztlich die Zusprache der unbefristeten ganzen Rente wohl stützt, nicht nur ergänzende medizinische Abklärungen für indiziert erachteten, sondern auch darauf hinwiesen, dass mittels geeigneter Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (vgl. IV-act. 42). Die Beigeladene zeigte sich denn auch während des gesamten Verwaltungsverfahrens motiviert, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen, wobei allerdings anzuerkennen ist, dass dies ohne vorherige geeignete medizinische Massnahmen praktisch aussichtslos sein dürfte (vgl. IV-act. 72). Jedenfalls rechtfertigt sich die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente gestützt auf die im Recht liegenden Akten bereits mangels Stabilität des Gesundheitszustandes nicht. 2.3    Unklarheiten bestehen auch betreffend den gegebenenfalls bereits rentenrelevanten Zeitraum vor Sommer 2005. Diesbezüglich fehlt es an zuverlässigen medizinischen Berichten. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass die Beigeladene offenbar bereits nach Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung Probleme hatte, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten; diverse Arbeitsstellen konnte sie nicht lange halten. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ hat diesen Umstand auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückgeführt und als "invaliditätsbedingt" bezeichnet (IV-act. 43–1). Der im März 2003 erlittene Unfall hatte sodann offenbar ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. Im Bericht der Klinik Y.___ vom 7. Dezember 2006 wird von einer zweijährigen Behandlung berichtet (IV-act. 25–2), im Bericht der Klinik Gais vom 26. Februar 2007 ist die Rede von einer depressiven Verstimmung und vermehrten Ängsten seit dem Unfall (IV-act. 33–1), die Beigeladene selbst wies in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2007 auf die unfallbedingte Verschiebung von zwei Wirbeln, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tinnitus, "unheimliche" Schmerzen (Kopf- und Nackenbereich) und die Notwendigkeit zu Physiotherapie und anderen Therapien bis dato hin (IV-act. 26–3 f.). Das Psychiatrische Zentrum Z.___ erwähnte eine Erschöpfungsdepression in Folge des Unfalls und einen „Nervenzusammenbruch“ im Sommer 2004 (IV-act. 42–2). Die Beigeladene befand sich denn auch in fachärztlicher Behandlung, nämlich einerseits bei Dr. C.___ und andererseits bei Herrn I.___ vom sozialpsychiatrischen Dienst Z.___ (vgl. IV-act. 1–6). Weiteres ist bezüglich dieses Zeitraumes nicht bekannt, da es an echtzeitlichen Berichten fehlt. Insbesondere wurden keine Akten der zuständigen Unfall- oder allenfalls Krankentaggeldversicherung (offenbar die Swica; IV-act. 1–5) eingeholt. Sodann hätte Dr. C.___ angehalten werden können, sich wenigstens zum Verlauf der Behandlung bei ihr zu äussern bzw. die Krankengeschichte zu dokumentieren, womit weitere echtzeitliche Schilderungen des Gesundheitszustandes vorgelegen hätten. Insgesamt bestehen Hinweise darauf, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits wesentlich früher eingetreten ist als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Entsprechende Akten sind jedenfalls einzuholen und aus medizinischer Sicht zu würdigen. Weiter interessieren Ausführungen zur allfälligen Stabilisierung durch die Geburt des Kindes der Beigeladenen. Bei der aktuellen Aktenlage spricht allerdings nichts dagegen, bezüglich des Verlaufs von Juni 2005 bis August 2008 auf die nachvollziehbare Aufstellung des RAD-Arztes Dr. H.___ (IV-act. 85) abzustellen – ausser aufgrund der weiteren Abklärungen würden sich auch für den Verlauf mit überzeugenden Gründen andere Ergebnisse aufdrängen. Durch die Rückweisung kann auch dem Hinweis von Dr. H.___, es empfehle sich dringend eine Überprüfung des Rentenanspruchs spätestens im April 2011, Rechnung getragen werden. 3.       Wichtig erscheint zudem, eine Prüfung geeigneter medizinischer Massnahmen sowie integrativer und/oder beruflicher Massnahmen vorzunehmen. Insbesondere angesichts der hohen Motivation und des jungen Alters der Beigeladenen drängen sich intensive Massnahmen geradezu auf, auch im Interesse der Beigeladenen. 4.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In diesem Sinne ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und allfälligen Massnahmen im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen. Da die Rückweisung zu weiteren Abklärungen praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu verlegenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen. Einen Teil der Gerichtskosten der ebenfalls unterliegenden Beigeladenen – sie hat in erster Linie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt – aufzuerlegen, rechtfertigt sich nicht, da deren Eingabe keinen nennenswerten Mehraufwand verursacht hat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143; vgl. auch den Entscheid IV 2010/406 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2010); der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beigeladenen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entschädigen. Angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und gemäss Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Die Beigeladene kann zur Rückerstattung verpflichtet werden, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 4. Juni und 29. Juli 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. 3.       Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beigeladenen mit Fr. 1’600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

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