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St.Gallen Versicherungsgericht 01.07.2010 IV 2010/256

1 luglio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,261 parole·~6 min·1

Riassunto

Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Art. 69 Abs. 1bis IVG: Gerichtskosten. Wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten [Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend Verfahrenskosten bei der Rückweisung zur weiteren Abklärung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/256 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 01.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2010 Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Art. 69 Abs. 1bis IVG: Gerichtskosten. Wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten [Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend Verfahrenskosten bei der Rückweisung zur weiteren Abklärung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256). Die Abteilungspräsidentin hat am 1. Juli 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Kostenspruch in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.    Mit einer Verfügung vom 30. Mai 2008 wies die IV-Stelle ein Rentenbegehren von S.___ ab. Die Versicherte erhob beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und – nach der Einholung eines Obergutachtens – die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 13. Januar 2010 ab, weil die Versicherte nicht invalid sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. B.    Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Juni 2010 fest, der rentenablehnende Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen könne nur für die Zeit ab Januar 2008 bestätigt werden, denn für die Zeit von Mai 2006 bis Mitte September 2007 lasse sich den Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Versicherte nicht in einem rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Es liege deshalb ein lückenhaft abgeklärter Sachverhalt vor. Das Bundesgericht hob den kantonalen Gerichtsentscheid auf, soweit damit ein Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 verneint worden war. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung über einen allfälligen Rentenanspruch für diese Periode an die IV-Stelle zurück. Gleichzeitig wies es die Sache zur Neuregelung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Bei der Beurteilung des dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestellten Begehrens um eine Parteientschädigung muss fingiert werden, dass das Versicherungsgericht die Verfügung vom 26. November 2008 insoweit aufgehoben habe, als damit auch für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ein Rentenanspruch verneint worden sei, und dass das Versicherungsgericht die Sache für diese Periode zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen habe. 2.   Anspruch auf eine Parteientschädigung hat nur ein obsiegender Beschwerdeführer (Art. 61 lit. g ATSG). Damit stellt sich die Frage, was unter dem Begriff des "Obsiegens" zu verstehen ist. In einem zivilprozessualen Klageverfahren ist die Auslegung dieses Begriffs ganz einfach: Es obsiegt derjenige, der mit seinem Begehren beim Gericht durchdringt. Wird dem Klagebegehren nur teilweise entsprochen, liegt ein nur teilweises Obsiegen vor, so dass auch nur ein Anspruch auf einen teilweisen Ersatz der Parteikosten besteht. Diese Auslegung des Begriffs des "Obsiegens" kann nicht auf das Beschwerdeverfahren nach den Art. 56 ff. ATSG übertragen werden. Das ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Praxis, laut der eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung – völlig unabhängig vom konkret gestellten Beschwerdebegehren – immer als vollständiges Obsiegen zu qualifizieren ist, so dass ein Anspruch auf eine volle Parteientschädigung besteht. Selbst wenn in der gegen eine ein Rentenbegehren abweisende Verfügung gerichteten Beschwerde die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt worden ist, besteht also bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung ein Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, obwohl damit dem Beschwerdebegehren eigentlich gar nicht nachgekommen wird. Bei einer Übernahme der zivilprozessualen Lösung bestünde demgegenüber kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bundesgerichtliche Praxis zeigt also klar auf, dass nicht das Ausmass der Übereinstimmung zwischen dem konkret gestellten Beschwerdebegehren und dem Entscheiddispositiv für das Obsiegen und damit für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung massgebend ist. Massgebend ist vielmehr, ob der Verfügungsadressat gezwungen gewesen ist, die Verfügung mit einer Beschwerde anzufechten, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen und eine rechtmässige Entscheidung, entweder direkt durch das Gericht oder später durch die Verwaltung, zu erwirken. Stellt das Gericht eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fest und hebt es diese auf, hat die Beschwerde ihr Ziel vollumfänglich erreicht, denn damit ist dafür gesorgt, dass rechtmässig entschieden wird. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn nur ein Teil der angefochtenen Verfügung als rechtswidrig aufgehoben wird, denn es gibt keine "Teilbeschwerden", die sich nur auf einzelne Elemente oder Perioden eines Leistungsanspruchs, einer Beitragspflicht usw. beziehen. Will man das Obsiegen – und damit den Anspruch auf eine Parteientschädigung – unbedingt am Beschwerdebegehren bzw. an dessen Erfolg festmachen, so muss davon ausgegangen werden, dass der rechtlich relevante Kern jedes (rechtsgestaltenden) Beschwerdebegehrens darin besteht, dass die Verfügung als rechtswidrig aufzuheben sei und dass der rechtmässige Entscheid bewirkt werde. Der konkrete, hier auf eine Leistung gerichtete Inhalt des Beschwerdebegehrens muss also ignoriert werden, wenn das Ausmass des Obsiegens an der Differenz zwischen Beschwerdebegehren und Entscheiddispositiv abgelesen werden soll. Bei einem so verstandenen Inhalt jedes Beschwerdebegehrens ist offensichtlich, dass sowohl die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung als auch die teilweise Gutheissung als volles Obsiegen zu betrachten sind und deshalb einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung begründen. "Obsiegen" heisst also zu erreichen, dass die angefochtene Verfügung als rechtswidrig ganz oder teilweise aufgehoben und direkt (durch das Gericht) oder indirekt (später durch die Verwaltung) durch eine rechtmässige Entscheidung ersetzt wird. Das "Ausmass" der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ist für die Frage nach dem "Obsiegen" irrelevant. Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ist somit offenkundig, dass in bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist. Es besteht also ein Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Praxisgemäss erweist sich angesichts des in bezug auf diese beiden Kriterien durchschnittlichen Falles eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrwertsteuer) als angemessen. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren also mit Fr. 3500.- zu entschädigen. 3.   Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2010 (Dispositiv Ziffer 4) nur die Rückweisung an das Versicherungsgericht zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren angeordnet. Die abweichende Entscheidung in der Sache selbst ist aber auch für die Verlegung der Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 IVG) relevant. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht nur versehentlich nicht auch eine Rückweisung zur Neuverlegung der Gerichtskosten im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren angeordnet hat. Dies rechtfertigt es, mit dem vorliegenden Entscheid auch über die Gerichtskostenverlegung neu zu befinden. Da auch hier von einem vollumfänglichen Obsiegen der Versicherten auszugehen ist, hat die IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 600.- vollumfänglich zu übernehmen. Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die IV-Stelle hat S.___ für das Beschwerdeverfahren IV 2008/302 eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen. 2. Die IV-Stelle hat für das Beschwerdeverfahren IV 2008/302 eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss ist S.___ zurückzuerstatten. 3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2010 Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Art. 69 Abs. 1bis IVG: Gerichtskosten. Wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten [Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend Verfahrenskosten bei der Rückweisung zur weiteren Abklärung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256).

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