Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/243 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 24.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2010 Rückweisung zur Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2010, IV 2010/243). Die Präsidentin hat am 24. Juni 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen und Rente (medizinische Abklärung) in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt A. A.a A.___ wurde nach einer am 10. Dezember 1998 erlittenen Verrenkung der rechten Schulter mit Verfügung vom 2. Juni 2005 für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 28. Februar 2001 von der IV-Stelle eine ganze IV-Rente zugesprochen. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch lehnte die IV-Stelle in derselben Verfügung mangels rentenrelevanter Invalidität ab (die nachfolgend angegebenen Aktenverweise beziehen sich - soweit nicht anders vermerkt - auf das Verfahren IV 2008/378; act. G 6.1.105), was sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (act. G 6.1.117). A.b In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde verpflichtete das Versicherungsgericht die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. April 2006, IV 2005/95, zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch sowie allfällige berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung. A.c Nach Vorliegen des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 20. September 2007 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20% und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Juli 2008 erneut einen Rentenanspruch (act. G 6.1.171); in einer separat erlassenen Verfügung erklärte sie gleichentags die bis anhin versuchte Arbeitsvermittlung zufolge nicht vorhandener subjektiver Vermittlungsfähigkeit als abgeschlossen (act. G 6.1.170). A.d Das Versicherungsgericht wies die gegen die beiden Verfügungen vom 14. Juli 2008 erhobenen Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Urteil vom 3. August 2009, IV 2008/378, ab. A.e Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht unter Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 3. August 2009 und der Verfügungen vom 14. Juli 2008 gut. Es wies die Sache an das Versicherungsgericht zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und zu neuer Entscheidung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zurück (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/09). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 stellte die Präsidentin den Parteien in Aussicht, die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. G 1 im Verfahren IV 2010/243). Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme aus, dass eine verfahrensrechtliche "Übung" in "niemandes Interesse" sein könne und machte geltend, die Begutachtung sei vom Versicherungsgericht anzuordnen, was sich auch aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergebe. Allenfalls sei ihm eine Frist zur Einholung einer Erläuterung beim Bundesgericht anzusetzen (act. G 2 im Verfahren IV 2010/243). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (sGS 941.114; VVsG) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da es bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit lediglich um die Frage der Anordnung einer Begutachtung - mithin um einen Zwischenentscheid - und nicht um eine materielle Beurteilung, namentlich nicht eines medizinischen Sachverhalts, geht. Die Streitsache kann demnach einzelrichterlich entschieden werden. 2. 2.1 Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (vgl. BGE 122 V 163 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 1d mit Hinweisen). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat überdies mit Blick auf die kantonalen Staatskassen entschieden, dass eine Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt ist, wenn eine medizinische Expertise notwendig erscheint (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 f.; bestätigt in Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 28. Mai 2004, U 120/03, E. 3.2). 2.2 Die Rückweisung an die Verwaltung bezieht ihre Rechtfertigung im Wesentlichen aus den differenzierten Aufgaben und der dementsprechend unterschiedlichen funktionellen und instrumentellen Ausstattung der sich in der Abfolge der Instanzen gegenseitig ergänzenden Behörden. In der Sozialversicherung ist die Verwaltung im Allgemeinen besser geeignet als die Justiz, Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (Urteil des EVG vom 23. September 2005, I 37/05, E. 2.1.1). 3. 3.1 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid nicht bloss das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. August 2009 aufgehoben, sondern auch die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2008 (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Es fehlt damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem erforderlichen Anfechtungsobjekt, weshalb die Sache allein schon aus diesem Grund zwangsläufig an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich aber auch deshalb auf, weil es gerade die im Verwaltungsverfahren begangene - nach Auffassung des Bundesgerichts nicht heilbare - Verletzung des rechtlichen Gehörs war, die zur Aufhebung der Verfügungen vom 14. Juli 2008 geführt hat (E. 3.3 des Bundesgerichtsentscheids). Mit dieser Verletzungsfolge geht zwangsläufig einher, dass der Beschwerdeführer wieder in denjenigen Verfahrensstand versetzt wird, in dem er sich vor der Verletzung des rechtlichen Gehörs befand. Andernfalls würde er eines korrekt durchgeführten Verwaltungsverfahrens beraubt, was das Bundesgericht mit der Aufhebung der Verfügungen gerade verhindern wollte. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme gegen eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin geltend macht, dies würde lediglich eine verfahrensrechtliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Übung" darstellen, kann ihm nach dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 3.1 bis 3.2) nicht gefolgt werden. Zu betonen ist dabei, dass er durch die Rückweisung keinen Nachteil erleidet, bleibt doch das Verfahren durch die Rückweisung in jeglicher Hinsicht offen. 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine sachlich gerechtfertigten Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Rückweisung an die Verwaltung sprechen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht wie auch vor Bundesgericht selbst u.a. die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin beantragt hat. Es besteht damit keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer eventualiter begehrte Fristansetzung zur Einholung einer Erläuterung durch das Bundesgericht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - nunmehr unter Wahrung der Parteirechte - bei einer anderen als den bisher involvierten Abklärungsstellen ein Obergutachten einhole und anschliessend auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsansprüche neu verfüge. 4.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts ist für das kantonale Beschwerdeverfahren nun von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) im Verfahren IV 2008/378 im Betrag von Fr. 600.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist diesem zurückzuerstatten. 4.3 Praxisgemäss sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. 4.4 Aufgrund des vollständigen Obsiegens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung für die kantonalen Verfahren IV 2008/378 und IV 2010/243. Diese ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Vorliegend erscheint eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Bezüglich des Verfahrens IV 2008/378 bezahlt die Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Im Verfahren IV 2010/243 werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
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