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St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2012 IV 2010/229

15 agosto 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,675 parole·~13 min·3

Riassunto

Art. 28a Abs. 3 IVG. Bei einer Bäuerin, die unentgeltlich im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln. Dabei ist vorliegend im Erwerbsteil (bzw. unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten) auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012, IV 2010/229)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/229 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 15.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Bei einer Bäuerin, die unentgeltlich im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln. Dabei ist vorliegend im Erwerbsteil (bzw. unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten) auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012, IV 2010/229) Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 15. August 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.        A.a   A.___ meldete sich am 20. Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei gab sie an, sie leide seit 1999 unter chronischer Müdigkeit, Gelenkbeschwerden und Depressionen (act. G 12.1/59.7). Im Bericht vom 17. März 2009 diagnostizierte die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, Klinik C.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (F33.0) bestehend seit Jugendzeit, ein chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule seit 1999, eine Polyarthrose an Finger, Hüfte und Knie sowie rezidivierende Gastrointestinalbeschwerden (differenzialdiagnostisch: Colon irritabile). Die Behandlung dauere seit November 1997. Aktuell würden vor allem diffuse Schmerzen fast am ganzen Körper, besonders im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten beklagt. In Bezug auf die psychische Symptomatik werde vor allem über chronische Schlafstörungen, mangelnde Belastbarkeit, Hoffnungslosigkeit sowie vegetative Beschwerden wie Hitzewallungen und Schweissausbrüche berichtet. Da es sich um chronische, komplexe Probleme handle, sei die Prognose als infaust einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 20 - 30 % zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der Einschränkung der kognitiven Funktionen und der depressiven Grundstimmung als auch aus der Mobilitätseinschränkung der betroffenen Gelenke (act. G 12.1/45). A.b   Am 20. November 2009 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Im entsprechenden Bericht gab die Abklärungsperson an, die Familie der Versicherten habe über Jahre einen Bauernbetrieb geführt. Dieser sei vor 5 Jahren vom Sohn übernommen worden. Die Versicherte sei "weiterhin als 100 % Hausfrau einzustufen". Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung von 31 % (act. G 12.1/25). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem der RAD Ostschweiz von einem medizinisch plausiblen Ergebnis ausgegangen war, eröffnete die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. März 2010, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 12.1/22 und 24.1). Dagegen machte die Versicherte mit Einwand vom 23. April 2010 geltend, die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes sei nicht berücksichtigt und die psychischen Probleme seien zu wenig gewichtet worden (act. G 12.1/20). Mit Verfügung vom 29. April 2010 wies die IV-Stelle St. Gallen das Rentengesuch wie angekündigt ab. Die Tätigkeit als Bäuerin sei mit der Übergabe des Hofes an den Sohn vor 5 Jahren aufgegeben worden; ein Einkommen sei nie abgerechnet worden. Seit 2003 sei sie als Nichterwerbstätige registriert, weshalb sie als Hausfrau einzustufen sei. Medizinisch würden sodann keine neuen Fakten geltend gemacht (act. G 12.1/19). A.c   Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2010 samt Ergänzung vom 13. September 2010 mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei sodann spätestens ab April 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich im Haushalt gearbeitet. Vielmehr habe sie ihren Ehemann auf Grund der gegebenen wirtschaftlichen Situation aktiv im Geschäft unterstützt. Es sei gerichtsnotorisch, dass gerade in bäuerlichen Betrieben eine Mitarbeit des Ehepartners üblich sei. Wenn schon auf einen Tätigkeitsvergleich abgestellt werde, hätte dieser die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb des Ehemannes mitzuumfassen. Diesbezüglich gehe die Klinik C.___ von einer 20 - 30 %igen Arbeitsfähigkeit aus. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine versicherte Person mit vier erwachsenen Kindern zeitlebens im Betrieb des Ehemannes mitarbeite, der offensichtlich und auf Dauer mit Verlusten arbeite. Vielmehr sei anzunehmen, dass Versicherte in einer solchen Lage im Validenfall früher oder später eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen würden. Diese Annahme treffe auch auf die Beschwerdeführerin zu. Dass sie tatsächlich keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, liege daran, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Geschäftsaufgabe gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb des ehelichen Betriebes sei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aus psychischen und somatischen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Validenfall zu 100 % als Hausfrau tätig gewesen, sei deshalb nicht richtig. Wäre die Beschwerdeführerin gesund geblieben, würde sie heute mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Mithin sei der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs festzulegen. Da die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit - wie im Haushalt - zu 70 - 80 % eingeschränkt sei, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 1 und G 8). A.d   Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in den Siebzigerjahren ein Erwerbseinkommen aus einer ausserhäuslichen Tätigkeit erzielt. Die Führung eines eigenen Bauernbetriebes bringe es zwar mit sich, dass sie mehr als eine gewöhnliche Hausfrau habe leisten müssen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Aufgabe des Bauernbetriebes einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen, denn weder die seit längerem bestehende Teilinvalidität des Ehemannes noch die Übertragung des bäuerlichen Betriebes auf den Sohn im Jahr 2004 hätten sie dazu veranlasst, sich um eine ausserhäusliche Erwerbsarbeit zu bemühen. Dieses Verhalten trotz zeitlicher Disponibilität verbiete den Schluss auf eine erwerbliche Tätigkeit im Gesundheitsfall. Auch könne nicht von der Behandlungsbedürftigkeit der Gelenksbeschwerden auf die Unmöglichkeit, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können, geschlossen werden (act. G 12). A.e   Mit Replik vom 10. Dezember 2010 macht die Beschwerdeführerin nochmals geltend, sie sei als voll Erwerbstätige einzustufen. Selbst wenn man von einem Betätigungsvergleich ausgehen wolle, sei nicht von demjenigen einer "gewöhnlichen" Hausfrau auszugehen, sondern es hätte die Tätigkeit als Bäuerin mitberücksichtigt werden müssen (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). Erwägungen: 1.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (aArt. 28 Abs. 2 IVG [heute: Art. 28a Abs. 1 IVG] i.V.m. Art. 16 ATSG). 1.2    Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (heute: Art. 28a Abs. 3 IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt (vgl. auch Art. 27 IVV in der ab 1. Januar 2001 bzw. ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt (Tätigkeitsvergleich). Entscheidend für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ist nach der Rechtsprechung, wie sich die versicherte Person im hypothetischen Gesundheitsfall - bei ansonsten gleichen Verhältnissen - verhalten würde (BGE 133 V 486 E. 6.3; BGE 125 V 150 E. 2c; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 49). 2.         Der Rechtsvertreter macht zunächst geltend, die Beschwerdeführerin würde im hypothetischen Gesundheitsfall einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. ter bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es sei unwahrscheinlich, dass eine versicherte Person mit vier erwachsenen Kindern zeitlebens im Betrieb des Ehemannes mitarbeite, der offensichtlich und auf Dauer mit Verlusten arbeite. Zwar sei die Beschwerdeführerin auch in der Zeit von Juni 1999 bis zum 4. Dezember 2005, in der sie gemäss Bericht der Klinik C.___ angeblich keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen könne, keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies liege jedoch daran, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr stark angeschlagen gewesen sei. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug seit 1975 - kurz nach ihrer Heirat im November 1974 - keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war (act. G 12.1/54, 49.2). Ob allenfalls bereits damals gesundheitliche Faktoren eine Rolle spielten, lässt sich wohl nicht mehr rekonstruieren (vgl. Angaben von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Jugendzeit unter rezidivierenden depressiven Störungen gelitten habe [F33.0; act. G 12.1/45.2]). Jedenfalls erscheinen aber auch andere Faktoren wie Familiengründung und Kinderbetreuung als ebenso wahrscheinliche Ursachen für das Unterlassen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall nach 1975 eine solche ausgeübt. Im Weiteren kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall nach 1995, als das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hatte, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu dieser Zeit baute ihr Ehemann den Biolandwirtschaftsbetrieb aus. Wie auch die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist es in bäuerlichen Betrieben üblich und notorisch, dass sie ihn dabei unterstützte (vgl. Beschwerdeergänzung [act. G 8] S. 7). Möglicherweise hat sie sogar bis zu einem gewissen Umfang die gesundheitlich bedingte Reduktion der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes kompensiert. Zudem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Biolandwirtschaft habe auf Dauer keinen Ertrag geliefert, zumal nicht anzunehmen ist, das Ehepaar habe ab 1992 allein von der halben bzw. (ab 2004, als der Hof verkauft wurde und offenbar der Härtefall entfiel) Viertelsrente des Ehemannes leben können. Schon allein aus wirtschaftlicher Notwendigkeit musste das Ehepaar noch eine weitere Einnahmequelle erschliessen (vgl. auch Angaben des Hausarztes Dr. D.___ vom 15. September 1997, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von einem Biolandwirtschaftsbetrieb lebten [act. G 12.1/8.1]). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Buchhaltung des Betriebes zwar regelmässig Verluste ausweist, während der Betriebsertrag (Bedachungen, Landwirtschaft, Subventionen, Naturalbezüge, Dienstleistungen/Amway) in den Jahren 1997 bis 2008 normalerweise zwischen rund Fr. 100'000.-- und rund Fr. 150'000.-- lag (Ausnahme 2005: rund Fr. 70'000.--). Indessen erscheinen vor allem die Aufwendungen für Unterhalt und Reparatur von Maschinen, Fahrzeugen und festen Einrichtungen, der Verwaltungs- und Informatikaufwand, der Werbeaufwand sowie die Abschreibungen als hoch (Kontogruppe 6 [sonstiger Betriebsaufwand]). Auch fällt auf, dass die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für die Wohnung bis 2003 als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, während im Gegenzug nur ein relativ kleiner Privatanteil (Eigenmietwert) aufgerechnet wurde (Kontogruppe 7 [betriebliche Nebenerfolge]; act. G 8.1/1 ff.).  Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit im bäuerlichen Betrieb des Ehemannes (wie auch dieser selbst) im Jahr 2004 aufgegeben. Auf Grund der Aktenlage ist vielmehr anzunehmen, dass die Eheleute den Betrieb - trotz formeller Übergabe an den Sohn - zumindest teilweise weiterführten. Ausser dem Verkauf der Liegenschaft samt dem Viehbestand an den Sohn, sind jedenfalls aus der Buchhaltung keine konkreten Veränderungen nach der "Hofübergabe" ersichtlich. So wurde mit Ausnahme der Lidlohnrückstellungen für die Jahre 2001, 2002 und 2004 von je Fr. 15'000.-- durchgehend nur ein geringer Personalaufwand verbucht. Der Anteil "Biobetrieb" wurde bis 2002 - wenn auch mit relativ starken Schwankungen - mit rund Fr. 40'000.-- ausgewiesen, um dann ab 2003 auf rund Fr. 55'000.-- bis Fr. 80'000.-anzusteigen. Ab 2004 fiel der Viehverkauf weg, der offenbar vom Sohn übernommen wurde. Ebenso fielen ab 2004 die Viehhalterbeiträge (und übrigen Subventionen) weg. Andererseits figurieren ab 2005 Folientunnel im anfänglichen Wert von Fr. 39'000.-- im Anlagevermögen, in denen zweifellos etwas angebaut wird. Ob und inwieweit darüber hinaus ein Produktehandel betrieben wird, bleibt unklar. Jedenfalls weist das entsprechende Konto (4260 "Zukauf von übrigen Wiederverkaufsartikeln") einen sprunghaften Anstieg aus. Wurden bis 2003 jeweils Wiederverkaufsartikel im Umfang von rund Fr. 5'000.-- bis Fr. 23'000.-- eingekauft, stieg der entsprechende Wert ab 2004 auf rund Fr. 25'000.-- bis Fr. 55'000.-- (act. G 8.1/1 ff.). Eine eigentliche Betriebsaufgabe ist auf Grund der Buchhaltung somit nicht belegt. Vielmehr kann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraus geschlossen werden, dass der Betrieb im Wesentlichen ohne Viehwirtschaft weitergeführt wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewerben ihre Bioprodukte zudem weiterhin im Internet (auf diversen Landwirtschaftsseiten). Gleiches ergibt sich aus einem Artikel einer Zeitung. Demnach biete der von der Beschwerdeführerin geführte Bioladen "eigentlich alles an, was im Alltag wichtig ist", von Fleisch, Käse, Gemüse bis Sirup, Öl und Salben. Bei der Haushaltabklärung im November 2009 gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie würde noch auf den Markt mitfahren, wenn es gesundheitlich gehe und helfe an guten Tagen bei den Tomaten im Treibhaus mit (act. G 12.1/25.2 und 25.5). 2.2    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Biobetrieb ihres Ehemannes mithilft, wenn auch wohl vor allem im Verkauf (was auch ihrem erlernten Beruf entspricht). Auch wenn der Betrieb vielleicht neu strukturiert und der Sohn vermehrt einbezogen wurde, ist die Beschwerdeführerin weiterhin als mitarbeitende Ehegattin anzusehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Haushaltsabklärung einen Leistungsanspruch verneint hat, hat sie bisher weder die Aufteilung in den Haushalts- und den Erwerbsteil (bzw. unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten) noch die Einschränkung in letzterem beurteilt. Dies ist nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird demzufolge die Umstände der Hofübergabe sowie den Umfang der Fortführung des Betriebs und die Mitarbeit der Beschwerdeführerin mittels Abklärung an Ort und Stelle durch eine in der Landwirtschaft sachverständige Abklärungsperson zu ermitteln haben. Ebenso wird sie die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen bäuerlichen Tätigkeiten medizinisch abzuklären und daraus die Erwerbseinbusse zu bestimmen haben (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich). Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine adaptiertere Tätigkeit als jene auf dem Biohof zumutbar wäre. So geht etwa Dr. B.___ bereits in ihrem Bericht vom 3. August 1999 davon aus, die hohe Arbeitsunfähigkeit hänge mit der Art der Beschäftigung der Beschwerdeführerin zusammen; eine Umschulung mit einem Wechsel der Beschäftigung würde eindeutig zu einer grösseren beruflichen Belastbarkeit führen (act. G 8.1/16).  3.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist sodann unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerdegegnerin vollständig unterliegt, hat sie die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.     Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2012 Art. 28a Abs. 3 IVG. Bei einer Bäuerin, die unentgeltlich im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln. Dabei ist vorliegend im Erwerbsteil (bzw. unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten) auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012, IV 2010/229)

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