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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2010 IV 2010/14

5 maggio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,527 parole·~13 min·1

Riassunto

Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 39 ATSG; Art. 41 ATSG. Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung. Massgebend für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ist die Zustellung der Verfügung bei der rechtsgenüglich legitimierten Vertretung und nicht das Datum der Weiterleitung durch diese an den Versicherten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte ebenfalls verspätet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2010, IV 2010/14).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 05.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2010 Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 39 ATSG; Art. 41 ATSG. Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung. Massgebend für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ist die Zustellung der Verfügung bei der rechtsgenüglich legitimierten Vertretung und nicht das Datum der Weiterleitung durch diese an den Versicherten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte ebenfalls verspätet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2010, IV 2010/14). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 5. Mai 2010 in Sachen W.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) Sachverhalt: A.    A.a W.___, Jahrgang 1965, meldete sich im November 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (IV-act. 19), was sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 bestätigte (IV-act. 29). Dieser Entscheid erwuchs nach Rückzug einer dagegen erhobenen Beschwerde und entsprechender Abschreibung des Gerichtsverfahrens IV 2005/175 am 30. Januar 2006 (IV-act. 32) in Rechtskraft. A.b Vertreten durch die procap St. Gallen-Appenzell meldete sich der Versicherte am 8. Mai 2008 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut zum IV-Leistungsbezug an (IV-act. 35). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 auf, Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung einzureichen (IV-act. 37). Auf Wunsch der Vertretung des Versicherten wurde das Verfahren wegen einer hängigen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen pendent gehalten (IV-act. 38). Weil kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben war, ersuchte die Vertretung des Versicherten die IV- Stelle am 7. Januar 2009 um Fortführung der Prüfung der Neuanmeldung (IV-act. 39). Die IV-Stelle forderte die Vertretung am 22. Januar 2009 auf, medizinische Unterlagen einzureichen, die eine Verschlechterung glaubhaft machten (IV-act. 40). Als diese trotz mehrerer Fristerstreckungen nicht eingingen (vgl. IV-act. 42, 44), trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 24. November 2009 mangels rechtsgenüglicher Glaubhaftmachung einer Veränderung nicht ein. Die Verfügung eröffnete sie der Vertretung (IV-act. 46). B.    B.a Der Versicherte gelangte am 18. Januar 2010 mit einer auf den 16. Januar 2010 datierten Eingabe ans Versicherungsgericht und ersuchte um eine Fristverlängerung wegen der Feiertage und seiner Suche nach einer Beraterin. Er habe die Verfügung erst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 4. Dezember 2009 erhalten. Weiter bat er um Bestätigung des Eingangs der Beschwerde (act. G 1). B.b Die zuständige Verfahrensleiterin gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerde (act. G 3). Innert dieser Frist reichte Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple am 8. Februar 2010 in Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2009. Auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten und ihm sei rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2009 auszurichten. Mindestens sei die Festlegung eines aktuellen IV-Grads vorzunehmen, damit Ergänzungsleistungen ausgelöst werden könnten. Die procap als damalige Vertreterin habe die ihr zugestellte Verfügung erst am 1. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Dieser habe sie am 4. Dezember 2009 erhalten. Die Rechtsmittelfrist sei daher unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eingehalten. Im Übrigen begründet der Rechtsvertreter die Beschwerde materiell (act. G 6). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei wegen verspäteter Erhebung nicht einzutreten. Das Vertretungsverhältnis mit der procap habe bei Erlass der Verfügung noch Bestand gehabt. Daher habe die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Verfügung an die procap zu laufen begonnen. Diese Zustellung sei überwiegend wahrscheinlich vor dem 1. Dezember 2009, mithin spätestens am 26. November 2006, erfolgt. Die Beschwerdeerhebung vom 16. Januar 2010 sei damit verspätet erfolgt (act. G 8). B.d Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 1. April 2010 daran festhalten, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei kurz vor Weihnachten mit der Verfügung konfrontiert worden, die ihm eröffnet habe, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, obwohl er erwiesenermassen schwer krank sei. In dieser Situation sei er eindeutig überfordert gewesen. Wegen seiner paranoiden Schizophrenie sei ihm eine eigenständige Wahrung seiner Rechte nicht möglich gewesen. Dass er davon ausgegangen sei, die Frist habe mit Zustellung an ihn zu laufen begonnen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen. Der Beschwerdeführer habe die Frist unverschuldet versäumt. Er sei aus mangelnder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtskenntnis, die mitunter durch seine Krankheit hervorgerufen worden sei, nicht in der Lage gewesen, die rechtliche Situation in ihrer Ganzheit zu erkennen. Dem Beschwerdeführer drohe durch die angefochtene Verfügung eine existentielle Not. Er sei erwiesenermassen schwer krank und nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig. Die aussergewöhnliche Härte, die dem Beschwerdeführer bei Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist drohe, sei zu berücksichtigen. Im Sozialversicherungsrecht sei im Besonderen auf den Rechtsnehmer Rücksicht zu nehmen. Dem Interesse einer pedantischen Einhaltung der Fristen sei nicht dieselbe Bedeutung zuzumessen wie im Zivilprozess. Zudem sei auf die lange Dauer zwischen der Eingabe des Leistungsbegehrens und der Nichteintretensverfügung hingewiesen (act. G 10). B.e Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. April 2010 an ihrem Antrag fest (act. G 12). Erwägungen: 1.   Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, diese sei rechtzeitig erhoben worden. In der Replik beantragte er überdies eventualiter eine Wiederherstellung der Frist für den Fall, dass die Beschwerdeerhebung als verspätet betrachtet werden sollte. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, das Gesuch um Fristwiederherstellung ebenfalls in diesem Verfahren zu behandeln, sofern die Eingabe vom 16. Januar 2010, persönlich dem Gericht überbracht am 18. Januar 2010, als verspätet zu betrachten ist. 2.   2.1  Gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage nach der Eröffnung der Verfügung (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Art. 38 bis 41 gelten sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Nach dem auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist. 2.2  Die Partei kann sich gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG vertreten lassen. Solange sie die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Der Begriff der Mitteilung umfasst auch Verfügungen und Entscheide (vgl. m.H. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 13 zu Art. 37). 2.3  Für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Dies betrifft nicht nur die aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungslast, sondern in diesem Fall auch den Nachteil der Beweislosigkeit. Wird das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten, so muss daher nach der Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (so das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b, bestätigt etwa in BGE 124 V 402, Erw. 2a, und im Entscheid C 171/05 vom 16. September 2005, Erw. 4.2). Diese Formulierung ist insofern unpräzis, als dass der Beweis nicht bereits beim Bestehenbleiben geringer Restzweifel misslingt. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung bezüglich Tatsachen, die für die Zustellung von Verfügungen erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Entscheid C 171/05, Erw. 4.2; m.w.H. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 39). Es ist danach nicht der volle Beweis zu verlangen, sondern man hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die als die wahrscheinlichste erscheint (Entscheid I 218/04 vom 31. August 2004, Erw. 5.1). Das Bundesgericht hat dies damit begründet, dass es der Verwaltung bei Massenverfügungen nicht zumutbar sei, diese stets eingeschrieben zu versenden; dies sei zudem auch für die Postbetriebe ein zu grosser Aufwand (ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b; vgl. auch BGE 121 V 5, Erw. 3b). Die Verwaltung könne den erforderlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweis des Zustellzeitpunkts nicht lediglich mit dem Hinweis auf den normalen organisatorischen Ablauf im Versand von Verfügungen erbringen. Jedoch könne der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b in fine; vgl. auch die Entscheide I 218/04, Erw. 5.1; C 192/02 vom 29. August 2003, Erw. 2.1). 3.   3.1  Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach der ursprünglichen rechtskräftigen Leistungsverweigerung von der procap als Vertreterin am 8. Mai 2008 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die Vertretung legitimierte sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Vollmacht vom 5. Mai 2008 (IV-act. 35 f.). In der Folge korrespondierte die IV-Stelle nur noch direkt mit der Vertretung (IV-act. 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, auch die Verfügung vom 24. November 2009 der Vertretung zu eröffnen. Die Beschwerdefrist begann folglich am Tag nach der Zustellung der Verfügung an die procap zu laufen. 3.2  Die Verfügung vom 24. November 2009 wurde nicht eingeschrieben versandt. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, der Versand sei mittels A-Post erfolgt, sodass von der Eröffnung spätestens am 26. November 2009 auszugehen sei. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Beschwerdebegründung eingereichte Verfügung trägt den Eingangsstempel 25. November 2009 (act. G 6.1.1). Somit ist davon auszugehen, dass der Versand tatsächlich am 24. November 2009 per A-Post und die Zustellung an die procap am 25. November 2009 erfolgte. Damit die erst am 18. Januar 2010 eingereichte Beschwerde als fristgerecht zu qualifizieren wäre, dürfte die Eröffnung der Verfügung allerdings nicht vor dem 1. Dezember 2010 erfolgt sein. Dass die Verfügung vom 24. November 2009 der procap erst am 1. Dezember 2009, dem Tag der Weiterleitung an den Beschwerdeführer (act. G 6.1.2), eröffnet worden sein sollte, ist auch angesichts des Eingangsstempels klar unwahrscheinlicher als die Eröffnung am 25. November 2009. Bei einem Beginn des Fristenlaufs am 26. November 2009 endete die Frist am 11. Januar 2010. Die am 18. Januar 2010 erhobene Beschwerde ist folglich verspätet. 3.3  Nicht relevant ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer nach Angabe seines neuen Vertreters davon ausging, die Frist habe erst mit Zustellung der Verfügung durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die procap an ihn am 1. bzw. 4. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Diese Ansicht kann auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung keinen Einfluss haben, handelt es sich dabei doch um einen einfachen Irrtum, den der Beschwerdeführer zumutbarerweise hätte vermeiden müssen. Dass die procap den Beschwerdeführer im Schreiben vom 1. Dezember 2009 nicht explizit auf das Datum des Fristablaufs hinwies, mag zwar ärgerlich sein, kann aber im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen haben. 4.   4.1  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt in der Replik vom 1. April 2010 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese nach Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Die Rechtsprechung lässt eine Fristwiederherstellung nicht zu bei Krankheiten, die eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen (m.w.H. Kieser, a.a.O., Rz. 6 f. zu Art. 41; BGE 112 V 255). 4.2  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erst am 1. April 2010 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Selbst wenn man anerkennen sollte, dass der Beschwerdeführer aus subjektiven Gründen unverschuldeterweise nicht rechtzeitig Beschwerde erhob, wie der Rechtsvertreter geltend macht, so hätte die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs spätestens bei Mandatierung des neuen Rechtsvertreters zu laufen begonnen; zu diesem Zeitpunkt wäre das Hindernis klarerweise weggefallen gewesen. Der Rechtsvertreter legitimierte sich mit Schreiben vom 29. Januar 2010 beim Gericht zur Vertretung (act. G 4). Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 1. April 2010 ist damit verspätet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 4.3  Doch selbst wenn das Gesuch um Fristwiederherstellung rechtzeitig erfolgt wäre, müsste es abgewiesen werden. Ein objektiver Grund für das Versäumen der Frist wird nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Hingegen argumentiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser sei aufgrund seiner psychischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erkrankung (paranoide Schizophrenie) überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Situation in ihrer Ganzheit zu erkennen. Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter dieser Krankheit leidet. Gemäss Bericht des Ambulatoriums des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 4. Dezember 2009 kam es im Jahr 2008 zu zwei Exazerbationen der Schizophrenie. Ende 2008 sei ihm an seinem geschützten Arbeitsplatz eine neue Tätigkeit zu 50% zugewiesen worden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich über das Jahr 2009 gesehen eher verbessert. Der Beschwerdeführer habe insgesamt nur zwei Fehltage gehabt (act. G 6.1.7). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bescheinigte am 25. April 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 40% (act. G 6.1.8). Bei dieser Aktenlage fehlen überzeugende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, fristgerecht Beschwerde zu erheben oder zumindest Dritte damit zu beauftragen. Diesbezüglich hätte er auch die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch nehmen können. Immerhin ist er in der Lage, regelmässig einer Teilzeitarbeit nachzugehen (wenn auch im geschützten Rahmen). Gemäss seiner Eingabe vom 16. Januar 2010 war ihm zudem bewusst, dass eine Frist offen war; er war auch über den Fristenstillstand vom 18. Dezember bis 2. Januar informiert. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer nicht geltend machen, es laufe eine vormundschaftliche Massnahme oder eine solche sei notwendig. Von einer vollständigen Überforderung in jener Zeit, die ihm das rechtzeitige Einlegen des Rechtsmittels verunmöglicht hätte, ist daher nicht auszugehen. Entsprechend wäre das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 4.4  Der Beschwerdeführer lässt darauf hinweisen, dass ein Nichteintreten wegen Fristversäumnis den Beschwerdeführer in existentielle Not bringen würde. Dies kann jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung veranlassen. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Wiederanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung (vgl. Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erfolgte; es kam also nicht zu einer materiellen Leistungsprüfung, die nun zeitlichen Referenzpunkt für eine erneute Anmeldung bilden würde. Entsprechend steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der IV anzumelden und die relevante Veränderung seit der rechtskräftigen Abweisung vom November 2005 glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die lange Dauer zwischen der Anmeldung (Mai 2008) und der Nichteintretensverfügung vom 24. November 2009 hinweisen lässt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Verzögerung auf den mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen seiner damaligen Vertretung beruhte (IV-act. 38, 41, 42, 44). 5.   5.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde und auf das eventualiter gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht einzutreten. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.erscheint als angemessen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 1. April 2010 wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 400.- zu bezahlen.  bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2010 Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 39 ATSG; Art. 41 ATSG. Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung. Massgebend für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ist die Zustellung der Verfügung bei der rechtsgenüglich legitimierten Vertretung und nicht das Datum der Weiterleitung durch diese an den Versicherten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte ebenfalls verspätet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2010, IV 2010/14).

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