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St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2009 IV 2009/71

8 luglio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,956 parole·~15 min·3

Riassunto

Art. 22 Abs. 1 IVG; Art. 18 IVV (Fassungen bis Ende 2007). Abgrenzung von Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand. Gesondert rechtskraftfähige Verfügungsteile. Der Anspruch auf Wartezeittaggeld setzt unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% voraus. Ob eine solche tatsächlich während der Zeit vor Beginn der Umschulung gegeben war, lässt sich vorliegend den medizinischen Akten nicht entnehmen. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entschei des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, IV 2009/71).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 08.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2009 Art. 22 Abs. 1 IVG; Art. 18 IVV (Fassungen bis Ende 2007). Abgrenzung von Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand. Gesondert rechtskraftfähige Verfügungsteile. Der Anspruch auf Wartezeittaggeld setzt unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% voraus. Ob eine solche tatsächlich während der Zeit vor Beginn der Umschulung gegeben war, lässt sich vorliegend den medizinischen Akten nicht entnehmen. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entschei des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, IV 2009/71). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 8. Juli 2009 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Taggeld Sachverhalt: A.    A.a D.___, Jahrgang 1971, meldete sich im August 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Nach der Einholung einiger Arztberichte und weiteren Abklärungen gab die IV-Stelle bei der MEDAS Zentralschweiz eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Im Gutachten vom 26. April 2007 wird insbesondere die Diagnose Status nach Snowboard-Unfall mit möglicher HWS-Distor­ sion/-Stauchung und Kopfkontusion am 4. Januar 2002 genannt. In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Plattenlegergeschäftes schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50%. Sie gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit unter adäquater Therapie innert maximal sechs Monaten auf 100% gesteigert werden könne. Wichtig sei ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz (IV-act. 72-26). A.b Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) empfahl in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2007 die Veranlassung einer Verlaufsbegutachtung im Oktober 2007 (IV-act. 84). Am 6. November 2007 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten dem zuständigen IV-Eingliederungsberater mit, dass die Versicherte wegen der hohen Ansprüche und ihrer geringen Leistungsfähigkeit nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Geschäft der Familie tätig sei (IV-act. 95). Der Eingliederungsberater schloss den Fall am selben Tag ab mit dem Hinweis, dass die berufliche Integration der Versicherten durch einen IV-Berufsberater geplant sei (IVact. 95, 96). Im Bericht vom 3. Dezember 2008 hielt der Berufsberater fest, dass sich die Versicherte für eine Ausbildung zur Sozialpädagogin FH entschieden habe. Der Eingliederungsplan beinhalte ein Vorpraktikum vom 9. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009, einen Zwischenschritt, eventuell Praktikumsverlängerung vom 1. Juni 2009 bis 30. August 2009, und die FH-Ausbildung vom 1. September 2009 bis 30. August 2013. Der Berufsberater stellte den Antrag auf Prüfung des Anspruchs auf Wartezeittaggeld vom 3. April 2007 bis 8. Dezember 2008 (IV-act. 110).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 erklärte die IV-Stelle, die Kosten für die berufliche Abklärung vom 9. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 zu übernehmen (IVact. 115). Mit Verfügungen vom 27. Januar 2009 sprach sie der Versicherten für diesen Zeitraum ein Taggeld von Fr. 163.20 zu (IV-act. 117). Für die Zeit vom 3. April 2007 bis 8. Dezember 2008 begründe die Versicherte keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (IV-act. 115). B.    B.a Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 beantragt Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz in Vertretung der Versicherten, die Verfügung vom 27. Januar 2009 sei aufzuheben, soweit sie den Anspruch auf Taggeld für den Zeitraum vom 3. April 2007 bis 9. Dezember 2008 verneine. Der Beschwerdeführerin sei der Taggeldanspruch ab dem 3. April 2007 zuzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus der Taggeldverfügung betreffend den Zeitraum 9. bis 31. Dezember 2008 ergebe sich ex negativo, dass für die Zeit vor dem 9. Dezember 2008 das Rechtsverhältnis – wie sich schon aus der Mitteilung vom 19. Januar 2009 ergebe – verbindlich geregelt werden sollte. Daraus folge, dass der Anfechtungsgegenstand auch diese Zeitperiode beinhalte. Die Anfechtung erfolge im Rahmen der Dispositionsmaxime nur soweit und sofern die Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wartezeittaggelder verneine. Im MEDAS-Gutachten vom 26. April 2007 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2007 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50% habe. Daraus folge, dass der massgebliche Sachverhalt sich vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision ereignet habe. Demnach entstehe der Anspruch auf Wartezeittaggeld spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 3. April 2007 im erforderlichen Umfang von 50% in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen. Ihre objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit sei ab diesem Zeitpunkt gegeben, weshalb ihr Wartezeittaggelder auszurichten seien (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die aufgrund der harmlosen Befundlage nicht einleuchtend attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% begründe die MEDAS mit therapeutischen Überlegungen. Diese dürften die Arbeitsfähigkeitsschätzung jedoch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht beeinflussen. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich medizinischtheoretisch festzulegen. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres aufgrund ihrer Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, durch eine adäquate Lebensweise die Folgen der genannten Leiden selbst zu überwinden. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Zeitraum ab 3. April 2007 bis 9. Dezember 2008 zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sei kein Wartezeittaggeld geschuldet. Im Übrigen warte die Beschwerdeführerin auch nicht auf bevorstehende Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 18 Abs. 1 IVV. So heisse es im Titel der Mitteilung vom 19. Januar 2009 wörtlich: "Berufliche Massnamen notwendig". Es sei deshalb immer noch offen, ob bei der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssten (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete am 29. Mai 2009 auf die Einreichung einer Replik (act. G 6). Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob mindestens ab April 2007 ein Anspruch auf Wartezeittaggeld besteht. Folglich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   2.1  Vorab ist der Streitgegenstand zu definieren. In der Mitteilung vom 19. Januar 2009 wurde die Kostenübernahme für "die berufliche Abklärung ab 09.12.2008 bis 31.05.2009" angeordnet. Weiter wurde ein Wartezeittaggeldanspruch für den Zeitraum 3. April 2007 bis 8. Dezember 2008 verneint. Nach Abschluss der Umschulung werde

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkend für die Periode vor Beginn der Umschulung ein IV-Rentenanspruch geprüft. Für das Taggeld erhalte die Beschwerdeführerin von der zuständigen Ausgleichskasse eine separate Verfügung (IV-act. 115). 2.2  Gemäss Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1), wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Abs. 2). Art. 49 Abs. 1 ATSG wiederum kennt eine Verfügungspflicht für Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Art. 58 IVG ermächtigt den Bundesrat anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Gebrauch gemacht. Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können nach diesem Artikel folgende Leistungen ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden: medizinische Massnahmen (lit. a), Massnahmen beruflicher Art (lit. b), Massnahmen für die besondere Schulung (lit. c), Hilfsmittel (lit. d), Vergütung von Reisekosten (lit. e) sowie Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Fassung bis Ende 2007). Gemäss Art. 74 IVV hat die IV-Stelle die nach Art. 74 IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. 2.3  Vorliegend stellt das als Mitteilung bezeichnete Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2009 keine Mitteilung im Sinn von Art. 74 bzw. Art. 74 IVV dar. Es enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne. Folglich ist das Schreiben (anders als eine Mitteilung im Sinn von Art. 74 IVV unter gewissen Umständen) nicht rechtskraftfähig. Hingegen verdeutlicht es, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Wartezeittaggeld geprüft hat und verneinen ter quater ter ter quater quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollte (vgl. auch IV-act. 116). Entsprechend forderte sie die Ausgleichskasse auf, eine Taggeldverfügung für die Zeit ab 9. Dezember 2008 zu erlassen. Die Verfügung vom 27. Januar 2009 verneint also implizit einen Taggeldanspruch vor dem 9. Dezember 2008. Zum Anfechtungsgegenstand zählt folglich auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Wartezeittaggeld hat. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus, wie sich der Beschwerdeantwort entnehmen lässt. 2.4  Vom Anfechtungsgegenstand zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, das – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Dieser beschränkt sich auf die Frage, ob ein Wartezeittaggeld für die Zeit vor dem 9. Dezember 2008 geschuldet ist. Der Anspruch auf Wartezeittaggeld und jener auf Taggeld während der Umschulung sind an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Sie sind nicht derart eng miteinander verknüpft, dass sie nicht gesondert teilrechtskraftfähig wären. Nicht streitig und nicht zu überprüfen ist folglich das verfügte Taggeld für die Zeit vom 9. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009; dieser Verfügungsteil ist entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.5  Am Rand ist zu bemerken, dass es sich bei der Massnahme gemäss Mitteilung vom 19. Januar 2009 nicht um eine eigentliche Abklärungsmassnahme handelt, sondern um eine berufliche Massnahme in Form eines Vorpraktikums, das die Beschwerdeführerin als Zulassungsvoraussetzung für die Fachhochschule benötigt. Der zuständige Sachbearbeiter hielt in einer Notiz vom 16. Januar 2009 fest, aufgrund der offenen Fragen schlage er vor, das Vorpraktikum als Abklärung und nicht als ersten Schritt der Umschulung zuzusprechen (IV-act. 114). Worin die offenen Fragen bestanden, ist den Akten nicht zu entnehmen. 3.   3.1  Nach Art. 22 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung hat eine versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten gewährt werden können (aArt. 22 Abs. 5 IVG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 18 IVV erlassen. Nach dieser Bestimmung in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.2  In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht (bis Ende 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Anspruch auf Taggelder definitionsgemäss voraussetze, dass der Versicherte auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten müsse und nicht bloss auf Abklärungsmassnahmen, welche die nötigen Angaben über seinen Gesundheitszustand, seine Tätigkeiten, seine Arbeitsfähigkeit, seine Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müsse die Eingliederungsmassnahme subjektiv und objektiv angezeigt sein. Hingegen werde nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber bereits eine Verfügung erlassen habe, es genüge, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Betracht gezogen worden seien (vgl. BGE 117 V 277 Erw. 2a; 116 V 86; ZAK 1991, 178; AHI 1996, S. 189; AHI 1997, S. 169 und AHI 2000, S. 206). 3.3  Voraussetzung für die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds ist also auf jeden Fall eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Vorliegend wurde im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 26. April 2007 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Plattenlegergeschäfts belaufe sich aktuell (Anfang April 2007) auf 50%. Die rheumatologischen Befunde seien wesentlich limitierender als die neuropsychologischen. Man gehe aber davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit unter adäquater Therapie innert maximal sechs Monaten auf 100% gesteigert werden könne. Wichtig sei ein ergonomischer Arbeitsplatz. Man kenne keine den Fähigkeiten und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ressourcen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit, bei der sie aktuell eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen könnte. Auch in einer alternativen Tätigkeit gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit unter den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen innert sechs Monaten von 50% auf 100% steigerbar wäre (IV-act. 72-26). Die Gutachter empfahlen eine Triggerpunkt-Behandlung mit Instruktion in Eigendehnung und Entlastungslagerungen. Im Weiteren sei eine vorsichtig aufbauende, mobilisierende Behandlung mit Beginn im Bereich der Brustwirbelsäule, wechselweise im Gehbad sowie im Trockenen, angezeigt. Später sollte eine isometrische Rückengymnastik zur Steigerung der Belastungstoleranz in der aufrechten Sitzhaltung durchgeführt werden. Im Weiteren empfehle man das Erlernen der progressiven Muskelrelaxation nach Jacobson (IV-act. 72-27). 3.4  Weitere medizinische Abklärungen fanden nach Lage der Akten nicht statt. Der zuständige Arzt des RAD erachtete am 29. Juni 2007 eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz im Oktober 2007 als notwendig um zu überprüfen, ob die Arbeitsfähigkeit sich tatsächlich auf 100% habe steigern lassen (IV-act. 84). Eine solche Verlaufsbegutachtung wurde jedoch nicht in Auftrag gegeben. Der RAD wurde über das weitere Vorgehen, insbesondere die Zusprache der Umschulung in Form des Vorpraktikums, nicht informiert. In einer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Rechtsdienst eingeholten weiteren Stellungnahme hielt der RAD fest, die MEDAS habe die angestammte Tätigkeit als optimal leidensadaptiert beurteilt. Seines Erachtens sei kaum anzunehmen, dass das körperliche bzw. funktionelle Belastungs- und Anforderungsprofil in der Tätigkeit als Sozialpädagogin geringer ausfallen sollte als dasjenige einer kaufmännischen Angestellten, im Gegenteil. Um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, müsste eine erneute Begutachtung stattfinden. Er empfahl im Weiteren eine gemeinsame Besprechung (Rechtsdienst, Sachbearbeitung, Berufsberatung, RAD; IV-act. 125). 3.5  Gemäss einer Notiz einer anderen Ärztin des RAD vom 16. Dezember 2008 über ein Telefongespräch mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, hat dieser aus medizinischer Sicht keine Bedenken/Vorbehalte gegen die Umschulung. Das Einstiegspensum von 50% sei angebracht (IV-act. 112). Diese Notiz ist nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 in einer angepassten Tätigkeit noch immer lediglich zu 50% arbeitsfähig war. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin begann ihr Vorpraktikum im Dezember 2008 zwar lediglich mit einem Pensum von 50% (vgl. IV-act. 109). Ob dies auf gesundheitliche oder andere Gründe zurückzuführen war, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin ein 2002 geborenes Kind und ihre Mutter, die sich ursprünglich um das Kind kümmern sollte, arbeitet offenbar anstelle der Beschwerdeführerin zu 100% im Plattenlegergeschäft (vgl. IV-act. 46; 72-12, Ziff. 1.2.1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geäusserten Ansicht kann ohne weitere medizinische Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, durch eine adäquate Lebensweise die Folgen ihrer Leiden zu überwinden. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob die Prognose gemäss MEDAS-Gutachten, mit Hilfe der therapeutischen Massnahmen bis Herbst 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, sich bewahrheitet hat. Im Rahmen der wohl zu veranlassenden Verlaufsbegutachtung sind vorzugsweise Krankengeschichte und Verlaufsakten der seit Frühjahr 2007 behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin beizuziehen. Bevor nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin während der Zeit vor Beginn der beruflichen Massnahme tatsächlich noch zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, kann über den Anspruch auf Wartezeittaggeld nicht entschieden werden. Ergeben die weiteren Abklärungen, dass längerfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehen blieb, so wird bei der Beurteilung des Anspruchs auf Wartezeittaggeld abzuklären sein, ab wann auf die konkreten Eingliederungsmassnahmen gewartet wurde bzw. ab wann die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben waren. Immerhin sagte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen MEDAS-Untersuchung aus, sie wünsche keine Umschulung. Ihr Beruf sei ihr "Traumberuf" – das Geschäft habe lange Zeit in ihrem Leben einen enormen Stellenwert gehabt (IV-act. 72-44; vgl. auch IV-act. 95). 4.   4.1  Die Verfügung vom 27. Januar 2009 ist insofern aufzuheben, als sie einen Anspruch auf die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds verneint. In Bezug auf den Taggeldanspruch während des Vorpraktikums vom 9. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 ist die Verfügung mangels Streitgegenstands nicht zu überprüfen. Die Beschwerde ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wartezeittaggeld anschliessend neu verfüge. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 4.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insofern aufgehoben, als sie den Anspruch auf Wartezeittaggeld verneint. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Anspruch auf Wartezeittaggeld neu verfüge. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

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