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St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2010 IV 2009/47

2 novembre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,776 parole·~24 min·1

Riassunto

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Fassung seit 1. Januar 2008) Entstehung eines Rentenanspruchs mit dem Ablauf des Wartejahres, obwohl Eingliederung noch nicht durchgeführt worden ist. Bestimmung der "vorläufigen" Invalidität, die einer solchen Rente zugrunde liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2010, IV 2009/47).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.07.2020 Entscheiddatum: 02.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2010 Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Fassung seit 1. Januar 2008) Entstehung eines Rentenanspruchs mit dem Ablauf des Wartejahres, obwohl Eingliederung noch nicht durchgeführt worden ist. Bestimmung der "vorläufigen" Invalidität, die einer solchen Rente zugrunde liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2010, IV 2009/47). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 2. November 2010 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    K.___ (Jg. 1969) meldete sich am 30. März 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Gesuchsformular gab er u.a. an, er habe den Beruf des Landwirts erlernt. Im Hauptberuf sei er in der Sparte Kanalreinigung tätig, im Nebenberuf führe er einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die A.___ gab am 25. April 2006 an, sie beschäftige den Versicherten als Chauffeur und Maschinisten auf einem Saug- und Spüllastwagen. Der Stundenlohn habe im Jahr 2003 Fr. 31.- betragen, er belaufe sich auch aktuell noch auf diesen Betrag. Dr. med. B.___ von der Orthopädie am Rosenberg berichtete der IV- Stelle am 9. Mai 2006, es seien folgende Diagnosen erhoben worden: St. n. Mehrfragmentfraktur Clavicula links, St. n. primär konservativer Behandlung, dann Osteosynthese (2004) und Metallentfernung (2005), nach der Claviculaoperation stark störende Dysaesthesien unterhalb der Inzisionsstelle. Bei einem neurologischen Konsilium habe man eine sensible periphere Nervenläsion im Bereich des N. supraclavicularis und des Ramus cutaneus anaterius N. intercostalis C3 bis Th4 links festgestellt. Diese Beschwerden hätten sich trotz eines angeblich resezierten Neurinoms nicht gebessert. Schliesslich bestehe eine Rotatorenläsion der linken Schulter. Für die bisherige Tätigkeit gab Dr. med. B.___ eine seit dem 26. Februar 2004 bestehende, zwischen 100% und 50% schwankende Arbeitsunfähigkeit an. Beim Versicherten stünden die Hyper- und Dysaesthesien an der Schulterregion links im Vordergrund. Als Kanalarbeiter sei der effektive aktuelle Beschäftigungsgrad von 50% die oberste Leistungsgrenze, da der Versicherte bei dieser schweren Arbeit immer wieder Schmerzen an der Schulter links registriere. Der Versicherte sei als Maschinist auf dem Tiefbau und als Lastwagenchauffeur ausgebildet. Diese Tätigkeiten könnte er zu 100% ausführen. Der Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete der IV-Stelle am 15. Mai 2006, der Versicherte gebe an, er habe viel weniger Kraft im linken Arm und ausserdem Schmerzen bei Belastung. Bei der Arbeit mit erhobenem linkem Arm (über 90°) habe er praktisch keine Kraft und besonders viel Schmerzen. In Ruhe bestünden keine Schmerzen, aber schon bei leichter Belastung träten Schmerzen auf. Als Kanalarbeiter müsse er schwere Schläuche heben, oft über Kopf. Das könne er gar nicht mehr. Er habe den Landwirtschaftsbetrieb von Milchkühen auf Futterbau, Ackerbau und Aufzucht von Mastrindern umgestellt, weil er nicht mehr melken könne. Auch bei der neuen Betriebsart sei er auf 60-70% reduziert. Dr. med. C.___ hielt in seiner Beurteilung fest, bei einer zumutbaren Arbeit sollte der Versicherte keine Arbeiten mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhobenem linken Arm ausführen und der linke Arm sollte nicht zu stark belastet werden. Wegen dieser Einschränkungen bestehe eine Einschränkung um ca. 30%. Dr. med. D.___ vom RAD hielt am 15. September 2006 fest, die Funktionsfähigkeit der linken Schulter könne durch medizinische Massnahmen noch verbessert werden. Der Zustand sei deshalb aus medizinischer Sicht noch nicht stabil. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 50%, zukünftig real wohl eher weniger. In Verweistätigkeiten ohne relevante Lastenhandhabung und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Funktion der linken Schulter sollte durch konservative Massnahmen verbessert werden können. B.    Die Eingliederungsberatung der IV-Stelle hielt am 26. März 2007 fest, der Versicherte prüfe prioritär den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Maschinenführer und Rindermäster. Sie empfahl eine Abklärung des möglichen Ertrags aus der Rindermast an Ort und Stelle. Die IV-Stelle beauftragte am 16. Mai 2007 das landwirtschaftliche Zentrum in Flawil mit einer entsprechenden Abklärung. Das landwirtschaftliche Zentrum berichtete am 16. Juli 2007, der Betrieb des Versicherten umfasse eine Fläche von 10,5 ha. Ausser 1 ha Getreide werde die gesamte Fläche für die Fütterung der eigenen Tiere verwendet. Bis Frühling 2007 habe das Milchkontingent rund 65'000 kg betrage. Im Durchschnitt seien 15 Milchkühe gehalten worden. Die Milchkuhhaltung habe etwa 2660 AKh beansprucht. Nach dem Unfall des Versicherten sei das Milchkontingent verkauft worden. Der Versicherte beabsichtige, die bestehende Remise umzubauen, um 20 bis 30 Mastrinder halten zu können. Die Sachverständigen des landwirtschaftlichen Zentrums gingen davon aus, dass dies eine realistische Variante sei, wenn die Umbaukosten tief gehalten werden könnten. Der Mastrindbetrieb dürfte knapp 1100 AkKh beanspruchen. Anders als bei der Milchkuhhaltung sei es dem Versicherten bei der Mastviehhaltung möglich, die Arbeit so zu organisieren, dass er den linken Arm nicht über der Waagrechten einsetzen müsse. Bei Milchviehhaltung würde das landwirtschaftliche Einkommen rund Fr. 33'000.- betragen. Der Anteil des Versicherten würde Fr. 12'700.- ausmachen. Der Rest entfiele auf die mitarbeitenden Familienmitglieder. Bei einer Mastviehhaltung von 20 Tieren würde ein landwirtschaftliches Einkommen von rund Fr. 13'000.- resultieren. Der Anteil des Versicherten daran würde Fr. 6600.- betragen. Im Betrieb mit Milchviehhaltung betrage die Leistungsfähigkeit des Versicherten 67%, d.h. der Arbeitsunfähigkeitsgrad belaufe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich auf 33%. Im Mastviehbetrieb sei der Versicherte zu 28% arbeitsunfähig. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 48%. Der zuständige Sachbearbeiter der IV- Stelle ging gestützt auf dieses Gutachten davon aus, dass der Versicherte gut daran tun würde, in eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer zu wechseln. Der Kreisarzt der SUVA hielt am 15. August 2007 fest, von einer weiteren Behandlung sei keine Verbesserung mehr zu erwarten. Bei einer Erwerbstätigkeit dürften keine Vibrationen und keine hämmernden Einflüsse auftreten und häufige ziehende oder stossende Bewegungen mit Drehmomenten mit dem linken Arm seien zu vermieden. Das gelte auch für repetitive belastende Überkopfarbeiten, für das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg bis Lendenhöhe, über 2,5 kg bis Kopfhöhe und über 1 kg über Kopf. Bei einer Berücksichtigung dieser Zumutbarkeitsbeschränkung sei ein vollschichtiger Einsatz möglich. C.    Mit einem Vorbescheid vom 15. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen, weil der Invaliditätsgrad unter 40% liege. Anlässlich der Abklärung vor Ort seien der Haupterwerb mit 82% und der landwirtschaftliche Nebenerwerb mit 18% gewichtet worden. Im Haupterwerb bestehe eine 25%ige Einschränkung, was einen Invaliditätsgrad von 20,5% ergebe. Im Nebenerwerb betrage die Einschränkung 45%, was einem Invaliditätsgrad von 8,7% entspreche. Der Gesamtinvaliditätsgrad belaufe sich also auf 29,2%. Das Valideneinkommen betrage Fr. 81'198.-, das zumutbare Invalideneinkommen Fr. 57'650.-. Die Erwerbseinbusse von Fr. 23'548.- entspreche einem Invaliditätsgrad von 29%. Einer internen Notiz der IV-Stelle war zu entnehmen, dass die Annahme einer Einschränkung im Haupterwerb auf der Verfügung der SUVA vom 5. Dezember 2007 beruhte, mit der dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25% zugesprochen worden war. Die SUVA hatte die Invaliditätsbemessung auf die Haupterwerbstätigkeit beschränkt, da nur diese bei ihr versichert war. Sie hatte einen Validenlohn am letzten Arbeitsplatz von Fr. 34.- mit einem in einer adaptierten Erwerbstätigkeit erzielbaren Lohn von Fr. 25.50 verglichen. Die Einbusse von Fr. 8.50 hatte einer Invalidität von 25% entsprochen. Die SUVA erhob am 27. März 2008 "u.a. im Namen von Herrn K.___ einen Einwand". Sie machte geltend, der Versicherte wünsche die Prüfung eines Anspruchs auf eine befristete Invalidenrente. Der Versicherte selbst machte am 28. April 2008 geltend, er habe unfallbedingt in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landwirtschaft einiges umstellen müssen. Die heutigen Einnahmen seien nicht einmal mehr 50%. Der IV-Sachbearbeiter erkundigte sich beim RAD nach der "Arbeitsfähigkeit adaptiert" des Versicherten in der Periode 26. Februar 2005 bis 30. November 2007. Dr. med. F.___ gab am 16. Januar 2009 an, gemäss dem Bericht des RAD vom 15. September 2006 habe damals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert bestanden. Diese Einschätzung sei plausibel und könne aufgrund des medizinischen Verlaufs auch für die Zeit vom 26. Februar 2005 bis zur Hospitalisation am 23. November 2005 angenommen werden. Bei einer Schulter-OP sei mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von zwei Monaten, hier also bis Ende 2005 zu rechnen. Ab Februar 2006 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit adaptiert ausgegangen werden. Die Operation im 06/06 habe nur einen kurzzeitigen Unterbruch bewirkt. Nach der zweiten Schulter-OP sei von einer längeren Heilungsdauer auszugehen, so dass bis 02/07 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten angenommen werden könne. Seit 03/07 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Mit einer Verfügung vom 16. Januar 2009 wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. In der Verfügungsbegründung führte sie u.a. aus, der RAD habe die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit während der Zeit vom 26. Februar 2005 bis zum 30. November 2007 mit 100% festgelegt. Die Arbeitsunfähigkeiten während den Operationen und den anschliessenden Heilungszeiten lösten keinen Anspruch auf eine befristete Rente aus. D.    Der Versicherte erhob am 10. Februar 2009 Beschwerde. Er machte geltend, die Aufteilung Chauffeur 82% und Landwirt 18% sei nicht korrekt. Am 25. Februar 2009 machte er ergänzend geltend, der Invaliditätsgrad sei zu tief und es bestehe ein befristeter Rentenanspruch nach dem Wartejahr. E.   Die IV-Stelle verlangte am 27. Mai 2009 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Den Nichteintretensantrag begründete sie damit, dass die minimalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt seien. Zu ihrem Eventualantrag führte sie aus, der Versicherte sei in einer adaptierten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig. Das sei er auch in der Vergangenheit gewesen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte befristete Arbeitsunfähigkeit als Folge der Operationen könne keinen Anspruch auf eine befristete Rente begründen. Die Aufteilung 82% zu 18% sei anhand der jeweiligen Einkommen bemessen worden. Sie sei korrekt. Das gelte auch für die anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte Invalidität in der Landwirtschaft von 48%. Der Einkommensvergleich sei ebenfalls korrekt. Erwägungen: 1.   Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass sonst nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 10. Februar 2009 ausgeführt, er könne der Verfügung momentan "nicht zuneigen". Die Einteilung der Tätigkeit (Chauffeur 82%, Landwirt 18%) sei nicht korrekt. Er sei deshalb gezwungen, die Verfügung erneut von einer neutralen Stelle prüfen zu lassen. Er ersuche um eine Fristverlängerung bis 15. April 2009. Darauf hat der verfahrensleitende Abteilungspräsident am 12. Februar 2009 reagiert, indem er dem Beschwerdeführer "für eine ergänzende Beschwerdebegründung" eine Frist bis 16. März 2009 eingeräumt und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten müsse. Er hat aber – entgegen dem mit dem Hinweis auf die Minimalanforderungen an eine Beschwerde erweckten Eindruck – mit der Fristansetzung keine Androhung verbunden, dass bei unbenütztem Fristablauf nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Das kann nur so interpretiert werden, dass der verfahrensleitende Abteilungspräsident die Eingabe des Beschwerdeführers als im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG ausreichend betrachtet und ihm eine Nachfrist nicht zur Erfüllung der Minimalanforderungen, sondern nur zur - beantragten - Ergänzung der (den Minimalanforderungen bereits genügenden) Beschwerdebegründung eingeräumt hat. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident muss davon ausgegangen sein, dass die Minimalanforderungen erfüllt seien, auch wenn er diese Anforderungen in seinem Schreiben vom 12. Februar 2009 nochmals aufgelistet hat. Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat den Antrag gestellt, auf die Beschwerde sei mangels Erfüllung der Minimalanforderungen nicht einzutreten. Sie ist also davon ausgegangen, dass die Frage des Eintretens auf die Beschwerde durch das Gericht und nicht bereits durch den verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten zu beurteilen sei. Damit stellt sich die Frage nach der Tragweite der Entscheidung des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten, die Minimalanforderungen an die Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG als erfüllt zu betrachten. Es gibt zwei mögliche Antworten: Entweder hat der verfahrensleitende Abteilungspräsident das eigentliche Eintreten auf die Beschwerde beschlossen, so dass das Gericht nicht mehr auf die Frage des Eintretens zurückkommen kann, oder er hat nur entschieden, den Schriftenwechsel ablaufen zu lassen, womit es Sache des Gerichts wäre, vorweg noch über das Eintreten zu urteilen. Richtig kann nur die zweite Antwort sein, denn der Abteilungspräsident ist nur als Verfahrensleiter und nicht als Einzelrichter tätig gewesen. In dieser Funktion kann er nur die Eröffnung des Schriftenwechsels und nicht das Eintreten auf die Beschwerde angeordnet haben. Hätte er die Minimalanforderungen als nicht erfüllt betrachtet und hätte der Beschwerdeführer trotz der Androhung des Nichteintretens die Beschwerde nicht verbessert, so hätte der Abteilungspräsident von der Verfahrensleiterrolle in die Einzelrichterrolle wechseln und das Nichteintreten auf die Beschwerde beschliessen müssen. Der verfahrensabschliessende Nichteintretensentscheid ist nämlich keine verfahrensleitende Verfügung, sondern ein Urteil. Es kann nun aber nicht von der Antwort auf die Eintretensfrage abhängen, ob der Verfahrensleiter (Eintreten) oder der Einzelrichter bzw. das Gericht (Nichteintreten) zuständig ist. Das bedeutet, dass auch ein (i.d.R. konkludenter) Eintretensentscheid nur durch den Einzelrichter oder durch das Gericht gefällt werden kann. Die Aufgabe des Verfahrensleiters ist nicht identisch mit derjenigen des Einzelrichters. Andernfalls wäre es nämlich ausgeschlossen, einen Gerichtsschreiber mit der Verfahrensleitung zu betrauen. Der Entscheid eines verfahrensleitenden Gerichtsschreibers, den Schriftenwechsel ablaufen zu lassen, kann zum vornherein kein einzelrichterlicher Eintretensentscheid sein. Da der Abteilungspräsident also am 12. Februar 2009 nur als Verfahrensleiter und nicht als Einzelrichter tätig gewesen sein kann, ist bisher kein definitiver Eintretensentscheid gefällt worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten sei. Diese Frage ist zu bejahen, denn an die Erfüllung der in Art. 61 lit. b ATSG aufgestellten Minimalanforderungen können insbesondere bei Laien nur bescheidene Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat klargestellt, dass er die Verfügung vom 16. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2009 als falsch und deshalb als rechtswidrig betrachte und dass er eine gerichtliche Beurteilung verlange. Er hat eine Begründung für sein Beschwerdebegehren geliefert, indem er auf die aus seiner Sicht unrichtige Aufteilung zwischen der Arbeit als Chauffeur und der Arbeit als Landwirt hingewiesen hat. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht nötig gewesen, weil die angefochtene Beschwerde die entsprechenden Informationen enthalten hat. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.   Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Ermittlung des Validen- und des zumutbaren Invalideneinkommens setzt die vorgängige Bestimmung der konkreten Validen- und Invalidenkarriere voraus. 2.1  Gemäss den Angaben der A.___ vom 25. April 2006 ist der Beschwerdeführer mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad von 70-80%, zeitweise bis 100%, als Chauffeur auf einem Saug- und Spritzlastwagen angestellt gewesen. Die betriebsübliche Wochenarbeitszeit hat 45 Std. betragen, der Beschwerdeführer hat 6-7 Std. täglich gearbeitet. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden in absehbarer Zeit einen anderen Beruf ausgeübt oder zumindest den Beschäftigungsgrad verändert hätte. Ohne den Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer nämlich auch den Landwirtschaftsbetrieb in der bisherigen Art, d.h. mit Milchwirtschaft weitergeführt. Solange der Landwirtschaftsbetrieb noch diese Ausrichtung hatte, erforderte er gemäss den Abklärungen des landwirtschaftlichen Zentrums 2660 Arbeitsstunden pro Jahr. Allerdings hat das landwirtschaftliche Zentrum nicht angegeben, wieviele Arbeitsstunden auf den Beschwerdeführer entfallen sind. Immerhin ist bekannt, dass von dem durch Milchwirtschaft zu erzielenden landwirtschaftlichen Erwerbseinkommen von Fr. 33'000.- nur Fr. 12'700.- auf den Beschwerdeführer entfallen sind. Dies entspricht einem jährlichen Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers von etwa 1000 Std. Umgerechnet auf 230 Arbeitstage sind das 4 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Std. 20 Min. täglich. Bei einer Fünftagewoche hat sich die gesamte tägliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers also auf 10 Std. 20 Min. bis 11 Std. 20 Min, zeitweise sogar auf über 14 Std. belaufen. Dabei hat es sich um eine an die Grenze des Zumutbaren gehende Belastung gehandelt, die aber dadurch gemildert worden ist, dass ein Teil der Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb am Wochenende und während den Ferien ausgeführt worden ist, so dass die reale tägliche Arbeitszeit tiefer gewesen ist. Die Invalidenkarriere beinhaltet somit sowohl die frühere Chauffeurtätigkeit im normalen Umfang von 6 bis 7 Arbeitsstunden pro Tag als auch die Besorgung des Landwirtschaftsbetriebes in der früheren Form als Milchwirtschaftsbetrieb (4 Std. 20 Min.). Das Valideneinkommen setzt sich deshalb aus dem bei einem Beschäftigungsgrad von 75% (Mittelwert der von der A.___ angegebenen Belastung) erzielbaren Einkommen am früheren Arbeitsplatz und dem auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens bei Milchwirtschaft zusammen. Im Gutachten des landwirtschaftlichen Zentrums ist ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers allein für das Jahr 2007 von Fr. 12'700.angegeben worden. Dies zwingt dazu, den Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2007 vorzunehmen, obwohl eine Rente ab 2005 (Ablauf des Wartejahres nach dem Unfall von 2/04) zur Diskussion steht. Da sich weder im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit noch im (hypothetischen) Milchwirtschaftsbetrieb zwischen 2005 und 2007 relevante Veränderungen eingestellt haben, die einen Schluss von der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse für 2007 auf diejenigen für 2005 und 2006 verunmöglichen würden, lässt sich eine Abweichung von der Praxis zur zeitlichen Verankerung des Einkommensvergleichs rechtfertigen. Aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte der Beschwerdeführer bei einem Stundenlohn von Fr. 34.- und einem Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 75% bzw. einer Wochenarbeitszeit von 33 Std. und 45 Min. bei 48 Arbeitswochen ein Einkommen von Fr. 55'080.- erzielt. Zusammen mit dem Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb von Fr. 12'700.resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 67'780.-. 2.2  Über die Invalidenkarriere ist nur bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb behinderungsbedingt auf Mastviehhaltung umgestellt hat. In welchem zeitlichen Ausmass der Beschwerdeführer sich in seinem Betrieb betätigen will und kann, lässt sich dem Bericht des landwirtschaftlichen Zentrums nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf eine hypothetische Invalidenkarriere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers als ausschliesslich unselbständig erwerbstätiger Hilfsarbeiter berufen. Sie ist also davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Erfüllung seiner IV-spezifischen Schadenminderungspflicht den Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben hätte. Damit hat sie vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Umstellung auf Mastviehhaltung nicht alle Arbeiten ausführen könnte oder dass der Beschwerdeführer mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit seine verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich nicht optimal umsetzen würde. Angesichts der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der auch mit einem reinen Mastbetrieb verbundenen körperlichen Belastungen (vgl. auch die Ausführungen des landwirtschaftlichen Zentrums zu den erforderlichen technischen Hilfsmitteln allein für die Fütterung des Viehs) ist tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in einem reinen Mastbetrieb nicht zu 100% arbeitsfähig und damit auf die Mithilfe der Familienmitglieder angewiesen wäre. Selbst wenn er auf dem Landwirtschaftsbetrieb, allenfalls dank technischer Hilfsmittel, zu 100% arbeitsfähig wäre, könnte er damit nur ein Einkommen erzielen, das unter demjenigen läge, das er mit demselben Zeitaufwand als Hilfsarbeiter erzielen könnte. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer zur bestmöglichen Verwertung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu 100% einer adaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Insbesondere aufgrund der langen verbleibenden erwerblichen Aktivitätsdauer und aufgrund der Tatsache, dass er bereits vor dem Eintritt der Behinderung überwiegend unselbständig erwerbstätig gewesen ist, ist dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine vollzeitliche unselbständige Erwerbstätigkeit objektiv zumutbar. Die (in diesem Punkt hypothetische) Invalidenkarriere beinhaltet also tatsächlich keine Erwerbstätigkeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb. 2.3  Ob es sich bei der adaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit um eine Hilfsarbeit handeln würde, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat, oder ob in Erfüllung des Grundsatzes der Eingliederung vor Rente (vgl. dazu U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2.A., Vorbemerkungen N. 47) vorweg eine berufliche Eingliederung erfolgen müsste, hängt von der Höhe der Erwerbseinbusse ab, die resultieren würde, wenn ein Hilfsarbeiterlohn als zumutbares Invalideneinkommen angerechnet würde. Entspräche diese Erwerbseinbusse 40% oder mehr des Valideneinkommens, könnte die massgebende Invalidenkarriere erst nach der Prüfung und Durchführung einer (sogenannt höherwertigen) Umschulung definiert und das zumutbare © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen erst anhand des im neuen Beruf erzielbaren Erwerbseinkommens bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin, die mit einem Hilfsarbeiterlohn als Invalideneinkommen gerechnet hat, ist also nicht davon ausgegangen, dass die definitive Invalidenkarriere des Beschwerdeführers diejenige eines Hilfsarbeiters sei. Sie hat vielmehr untersucht, ob den Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen rentenbegründenden Erwerbseinbusse von 40% oder mehr eine IV-spezifische Schadenminderungspflicht in der Form einer beruflichen Eingliederungspflicht treffe. Im Jahr 2006 hat sich das Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter aller Branchen gemäss der praxisgemäss anwendbaren Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2006 auf Fr. 4732.- belaufen. Diese Zahl beruht allerdings zur Vereinfachung der statistischen Verarbeitung auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Std. Tatsächlich hat die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 aber 41,7 Std. betragen. Das entspricht einem Durchschnittslohn der Hilfsarbeiter von Fr. 4933.11 monatlich bzw. Fr. 59'197.- pro Jahr. Der Nominallohnindex ist 2007 um 0,9% gestiegen. Das ergibt ein Durchschnittseinkommen 2007 von Fr. 59'730.-. Obwohl der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, körperlich schwere Arbeiten auszuführen, besteht keine Veranlassung, den Durchschnittslohn zu reduzieren. Es gibt nämlich keine statistischen Erhebungen, die belegen würden, dass körperlich belastende Hilfsarbeiten durchschnittlich höher entlöhnt würden als körperlich nicht belastende Hilfsarbeiten. Bei einer ökonomischen Betrachtung ist eine solche Differenz auch nicht zu erwarten, denn es gibt andere, nicht mit der Körperkraft im Zusammenhang stehende Leistungskomponenten, welche die Lohnhöhe beeinflussen. Dazu gehören etwa hohe Anforderungen an die Sorgfalt, an die Aufmerksamkeit, an die Konzentration, an die Zuverlässigkeit usw. Demnach ist dem Valideneinkommen von Fr. 67'780.- ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 59'730.- gegenüberzustellen. Die Erwerbseinbusse von Fr. 8050.- entspricht einer Einbusse von 12%. Es besteht also keine IV-spezifische Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers in der Form einer beruflichen Eingliederungspflicht. Das bedeutet, dass zum vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Gesuch um die Zusprache einer Invalidenrente für die Zukunft abgewiesen. 3.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Invalidenrente geltend gemacht. Er ist im Februar 2004 verunfallt. Das bedeutet, dass das sogenannte Wartejahr im Februar 2005 erfüllt war. Strittig ist also ein Rentenanspruch ab 1. Februar 2005. Zu diesem Zeitpunkt ist noch Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG anwendbar gewesen. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2008 durch den aktuellen Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelöst worden. Wenn aus dieser Gesetzesänderung für den Beschwerdeführer Nachteile resultieren würden, müsste aus Gleichbehandlungsgründen auf dem Weg der Ausfüllung einer echten, intertemporalrechtlichen Gesetzeslücke die richterliche Anordnung getroffen werden, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers nach der Rechtslage zu beurteilen seien, die an dem Tag Geltung gehabt habe, in dem sich der leistungsbegründende Sachverhalt abgespielt hat. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die neue gesetzliche Regelung in Art. 28 Abs. 1 IVG in bezug auf jene Fälle, in denen eine medizinische oder berufliche Eingliederung zur Zeit nicht möglich sei oder – bei einer IV-fremden medizinischen Eingliederung – noch laufe, keine Veränderung der Rechtslage bewirkt habe (vgl. U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2.A., S. 275 f.). Das bedeutet, dass nach dieser Auffassung der Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ignoriert bzw. lückenfüllend ergänzt wird: Rentenberechtigt ist nicht nur, wessen Erwerbsfähigkeit nicht durch eine Eingliederung wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Rentenberechtigt kann vielmehr auch eine versicherte Person sein, die aktuell nicht eingliederungsfähig ist, dies aber in absehbarer Zeit sein wird, oder die sich aktuell in einer IV-fremden, d.h. nicht zu Taggeldern berechtigenden medizinischen Eingliederung befindet. Es ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer nach dem 31. Januar 2005 noch zu mindestens 40% erwerbsunfähig gewesen ist. 3.1  Dr. med. B.___ hat am 9. Mai 2006 – bezogen auf die zuletzt bei der A.___ ausgeübte Tätigkeit – folgende Arbeitsunfähigkeiten angegeben: bis 10. April 2005 100%, bis 17. August 2005 70%, bis 4. September 2005 80%, bis 22. November 2005 50%, bis 19. März 2006 100% und seither 50%. Dr. med. B.___ hat sich nur bezogen auf die Situation im Untersuchungszeitpunkt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Erwerbstätigkeit geäussert. Dr. med. C.___ hat am 15. Mai 2006 teilweise abweichende Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit bei der A.___ gemacht: bis 13. Februar 2005 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100%, bis 10. April 2005 50%, bis 22. November 2005 30%, bis 19. März 2006 100% und ab 20. März 2006 50%. Auch er hat sich nur zur Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit im Untersuchungszeitpunkt geäussert (30%). Dr. med. D.___ vom RAD hat am 15. September 2006 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Erwerbstätigkeit angegeben. Wie die beiden behandelnden Ärzte hat er sich dabei nur auf die im Berichtszeitpunkt aktuelle Situation bezogen. Erst Dr. med. F.___ vom RAD hat sich am 16. Januar 2009 erstmals zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Erwerbstätigkeit in der Zeit unmittelbar nach dem Ablauf des Wartejahres im Februar 2005 geäussert. Er hat für die Periode 26. Februar bis 23. November 2005 eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit angegeben. Für die Periode 24. November 2005 bis Ende Januar 2006 (erste Schulteroperation) hat er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine adaptierte Tätigkeit bestätigt. Für die anschliessende Zeit bis 30. November 2006 (zweite Schulteroperation) ist er wieder – mit einem kurzen Unterbruch im Juni 2006 – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Für die Zeit bis Ende Februar 2007 hat er den Beschwerdeführer wieder als in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig qualifiziert. Danach hat nach Ansicht von Dr. med. F.___ durchgehend eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorgelegen. 3.2  Ist die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit ausschlaggebend für die Bemessung des - vorläufigen - zumutbaren Invalideneinkommens, so besteht kein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Invalidenrente, denn der Beschwerdeführer ist nach dem Ablauf des Wartejahres nur noch zweimal oder dreimal für kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen. Ist hingegen auf die Arbeitsfähigkeit in der früher bei der A.___ ausgeübten Tätigkeit abzustellen, so besteht ein zeitlich beschränkter, "vorläufiger" Rentenanspruch. Die A.___ hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst auf den 31. Mai 2007 gekündigt. Ginge man davon aus, dass die "vorläufige" Invalidenkarriere bis dahin durch dieses Arbeitsverhältnis definiert würde, so bestünde ein Rentenanspruch, wenn der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen dürfen, wieder im früheren Ausmass an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können, und sich deshalb nicht hätte verpflichtet fühlen müssen, in Erfüllung einer IV-spezifischen Schadenminderungspflicht schon viel früher zu kündigen und eine adaptierte Stelle zu suchen und anzutreten. Die frühe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstellung des Landwirtschaftsbetriebes auf die weniger arbeitsintensive und der Behinderung besser Rechnung tragende Viehmast deutet darauf hin, dass das lange Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ andere Gründe als die Hoffnung auf eine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz gehabt hat, so dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht schon früher zu kündigen und eine adaptierte Hilfsarbeit anzutreten. Damit kann die Frage, ob die "vorläufige" Invalidenkarriere tatsächlich anhand der Hoffnung der versicherten Person definiert werden dürfe, den bisherigen Arbeitsplatz behalten zu können, im vorliegenden Fall an sich offen gelassen werden. Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass die Ausrichtung einer Rente, also auch einer "vorläufigen", zeitlich beschränkten Rente - anders als die Erfüllung des Wartejahres eine Invalidität voraussetzt. Diese Invalidität muss sich notwendigerweise auf einen objektiven Zumutbarkeitsmassstab, auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt und auf der Erfüllung der IV-spezifischen Schadenminderungspflicht abstützen, wie die Art. 7, 8 und 16 ATSG zeigen. Diese objektiven Kriterien können wohl nicht durch eine rein subjektive, ausschliesslich der konkreten Situation der versicherten Person Rechnung tragende Betrachtungsweise bzw. Invaliditätsdefinition ersetzt werden. Dies dürfte wohl dazu zwingen, die Invalidenkarriere rückwirkend anhand der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu bestimmen, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die versicherte Person noch auf eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz vertraut hat. Die Invalidenkarriere darf nicht von der subjektiven Risikofreudigkeit einer versicherten Person oder von anderen rein subjektiven, die konkrete erwerbliche Situation bestimmenden Momenten abhängen, weil das im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller sich in dieser Lage befindenden Versicherten problematisch wäre und weil sich ein erhebliches Missbrauchspotential ergeben würde. Es widerspricht dem Wesen der Invalidität als dem versicherten Risiko auch hinter der "vorläufigen" Invalidenrente, andere als medizinische Einschränkungen bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuzulassen. Aber unabhängig davon besteht die "vorläufige" Invalidenkarriere des Beschwerdeführers bereits ab Februar 2005 in einer behinderungsadaptierten und nicht in der bei der A.___ ausgeübten Erwerbstätigkeit. Das bedeutet gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. F.___ vom RAD, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2005 nicht "vorläufig" invalid gewesen ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit auch keinen Anspruch auf eine "vorläufige", zeitlich beschränkte Invalidenrente begründet hat. 4.   Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser Aufwand ist als durchschnittlich zu werten, so dass praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu erheben ist. Diese Gebühr ist durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2010 Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Fassung seit 1. Januar 2008) Entstehung eines Rentenanspruchs mit dem Ablauf des Wartejahres, obwohl Eingliederung noch nicht durchgeführt worden ist. Bestimmung der "vorläufigen" Invalidität, die einer solchen Rente zugrunde liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2010, IV 2009/47).

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IV 2009/47 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2010 IV 2009/47 — Swissrulings