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St.Gallen Versicherungsgericht 15.10.2010 IV 2009/438

15 ottobre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,402 parole·~12 min·3

Riassunto

Art. 28 aIVG; Rentenanspruch; Prozentvergleich respektive Parallelisierung des Invalideneinkommens wegen Minderverdienstes; Abzug vom Invalideneinkommen (sog. Leidensabzug) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2010, IV 2009/438).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/438 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.07.2020 Entscheiddatum: 15.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2010 Art. 28 aIVG; Rentenanspruch; Prozentvergleich respektive Parallelisierung des Invalideneinkommens wegen Minderverdienstes; Abzug vom Invalideneinkommen (sog. Leidensabzug) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2010, IV 2009/438). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. Oktober 2010 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.   A.a F.___ erlitt bei einem Sturz am 27. Juli 2004 eine intraartikuläre Radiusfraktur links. Am 21. September 2006 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 3). Gestützt auf einen internen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (IV-act. 17 und 36). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diesen Entscheid mit Urteil vom 8. April 2009 (IV 2007/276) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 64). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erfolgte am 22. Juli 2009 eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Handchirurgie, Orthopädie am Rosenberg. Im Gutachten vom 24. Juli 2009 finden sich die Diagnosen Status nach Radiusfraktur adominant links intraartikulär, Zustand nach offener Reposition und innerer Fixation am 25. August 2004 mittels volarer 3.5-Platte, Status nach Karpaltunnelspaltung links und Metallentfernung am 9. März 2005, Radiokarpalarthrose radial mässigen Grades, Rhizarthrose links mässigen Grades, Karpaltunnelrezidiv und Tenosynovitis A1 Dig II und III. Für Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 50%. Auch bei leichteren Tätigkeiten sei die Versicherte wegen der eingeschränkten Feinmotorik beeinträchtigt. Insgesamt bestehe eine Einschränkung von 40% in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 73). A.c Mit Vorbescheid vom 8. September 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 37% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 77). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin Einwand erheben. Unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit und eines Leidensabzugs von 15% resultiere ein Invaliditätsgrad von 49% und somit zumindest eine Viertelsrente (IV-act. 80). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d In der Verfügung vom 14. Oktober 2009 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 82). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwältin Sabrina Schneider, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 18. November 2009 mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ und somit auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 36'375.-- (2009) sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls stütze sich die Beschwerdegegenerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE Tabelle, Schweiz, Privater Sektor, Niveau 4. Aufgerechnet auf das Jahr 2009 betrage das Invalideneinkommen somit zunächst ungekürzt Fr. 52'052.--. Allerdings lasse die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, weshalb eine Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens durchzuführen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, des Alters der Beschwerdeführerin, der krankheitsbedingten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der aktuellen prekären Arbeitsmarktsituation, rechtfertige sich ein Leidensabzug von mindestens 20%. Aus der Gegenüberstellung der Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 52% und somit mindestens eine halbe Invalidenrente (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Da auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Das Valideneinkommen betrage Fr. 35'100.-- (2006) und das aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) des Bundesamtes für Statistik berechnete Invalideneinkommen Fr. 50'278.--. Weil das Invalideneinkommen höher sei, sei der entsprechende Wert bis zu einer positiven Differenz von 5% zum Valideneinkommen zu kürzen. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin an der nicht dominanten Hand seien mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer adaptierten Tätigkeit bereits © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte grosszügig berücksichtigt worden, weshalb sich die Vornahme eines Leidensabzugs nicht rechtfertige. Das Invalideneinkommen betrage demnach Fr. 22'113.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 37% resultiere (act. G 4). B.c Mit Replik vom 8. Februar 2010 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten und führt hauptsächlich aus, dass auf die Berücksichtigung eines Leidensabzugs nicht verzichtet werden könne. Die Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 60% decke sich nicht mit dem Leidensabzug oder der Parallelisierung der Einkommen, weshalb nicht von einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Faktoren gesprochen werden könne (act. G 7). B.d Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.    1.1 Angefochten ist eine Verfügung, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer spezifischen übergangsrechtlichen Norm sind, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Rentenanspruch mit Anspruchsbeginn bei Anmeldung unter altem Recht) - wie bereits im Verfahren IV 2007/276 - die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 1.2 Betreffend die rechtlichen Ausführungen (Rentenberechtigung, Beweiswert von medizinischen Berichten, Untersuchungsgrundsatz) wird auf den bereits erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2009 (E. 2) verwiesen. 2.    2.1 Die medizinische Aktenlage, wie sie bis zur Verfügung vom 5. Juni 2007 vorgelegen hatte, wurde ebenfalls im erwähnten Entscheid ausführlich wiedergegeben; darauf wird verwiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Dem von der IV-Stelle veranlassten handchirurgischen Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Juli 2009 ist u.a. zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte, aber ordentliche Handgelenksbeweglichkeit vorliege. Es bestehe ein eingeschränkter Faustschluss bei akzeptabler Beweglichkeit der vorgeschalteten Gelenke, jedoch könne der Zeigefinger nicht voll eingerollt werden. Sodann bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Beugesehnensystems beim Halten von Gegenständen. Der Beschwerdeführerin seien noch leichte Hilfsarbeiten ohne spezielle feinmotorische Anforderungen zumutbar. Das Halten von Gegenständen mit beiden Händen zwischen Daumen und den radialen Fingern sei ebenso deutlich erschwert wie das feste Zupacken. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. 2.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin teilen in den eingereichten Rechtsschriften mit, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Juli 2009 vollumfänglich abgestellt werden könne. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Untersuchungen und berücksichtigt die Vorakten und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin hinreichend. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die entsprechende Beurteilung sind nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 60% zu überzeugen, zumal sich der Gutachter ausreichend zu den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen früherer Ärzte äusserte und aufzeigte, dass die verschiedenen Angaben grundsätzlich nicht widersprüchlich sind. Somit kann nachfolgend auf das Gutachten von Dr. A.___ und die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt werden. 3.    3.1 Zu prüfen bleibt, ob aus einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2 Die beiden Parteien sind sich über den Ausgangswert des Validen- und Invalideneinkommens grundsätzlich einig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gemäss Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 35'100.--. Die Beschwerdeführerin ist bei ihrer Berechnung vom selben Wert ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergab sich für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 36'375.--. Bezüglich der Anpassung an die Nominallohnentwicklung führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass eine solche Aufrechnung nicht zwingend durchzuführen sei, da davon ausgegangen werden könne, dass sich das Validen- und Invalideneinkommen in etwa gleich entwickeln. Entscheidend für den Einkommensvergleich ist, dass stets Werte aus derselben Vergleichsperiode beizuziehen sind. Da somit eine Aufrechnung nicht zwingend zu erfolgen hat, werden für die Berechnung des Invaliditätsgrads die Werte für das Jahr 2006 berücksichtigt. Aufgrund der Aktenlage ist das für das Jahr 2006 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 35'100.-- nicht zu beanstanden. Gemäss Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, hätte sie im Jahr 2006 in einem 100% Pensum pro Monat Fr. 2'700.-- verdient (IV-act. 12). 3.3 Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln sei. Diese Erkenntnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Gutachten vom 24. Juli 2009 sind der Beschwerdeführerin nur noch leichte Hilfsarbeiten ohne spezielle feinmotorische Anforderungen zumutbar, weshalb die Parteien zu Recht die LSE-Tabelle 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 gewählt haben. Im Jahr 2006 lag der Durchschnittslohn für eine Frau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'019.--. Aufgerechnet auf die 2006 vorherrschende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 50'278.--. 3.4 In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass das höhere Invalideneinkommen an das tiefere Valideneinkommen anzupassen sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit diesem bescheidenen Einkommen begnügen wollte. Aufgrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktenlage ist diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - der Auffassung, dass eine Differenz von 5% zu belassen sei, weil gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Parallelisierung der Einkommen nur der Ausgleich einer deutlichen Abweichung des Valideneinkommens zum Einkommen gemäss den Tabellenlöhnen bezweckt werde. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, braucht die Frage einer vollständigen Parallelisierung der Einkommen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sie im vorliegenden Fall für den Rentenanspruch nicht entscheidend ist. 3.5 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, dass ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt sei, da die Einschränkungen an der nicht dominanten linken Hand mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60% in einer adaptierten Tätigkeit bereits grosszügig berücksichtigt worden seien. Mit einem Leidensabzug würden die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin mehrfach berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Leidensabzug von mindestens 20%. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60% in einer adaptierten Tätigkeit bereits grosszügig berücksichtigt worden seien und daher kein Leidensabzug mehr zu gewähren sei, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der verminderten Leistungsfähigkeit mit dem Abzug von 40 % entsprechend der von Dr. A.___ geschätzten Leistungseinbusse Rechnung getragen wurde und der Leidensabzug deshalb in erster Linie wegen der qualitativen Einschränkungen, die die Beschwerdeführerin bei einer adaptierten Tätigkeit zu beachten hat, zu erfolgen hat. Sodann ist zu beachten, dass bei einer Parallelisierung der Einkommen gewisse invaliditätsfremde Faktoren nicht berücksichtigt werden. Wird nämlich beim Validenund beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn als Grundlage ausgegangen, wirken sich invaliditätsfremde Faktoren beim Validen- und beim Invalideneinkommen in gleicher Weise aus und geben deshalb keinen Anlass für eine Korrektur. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Hilfsarbeiten ohne spezielle feinmotorische Anforderungen ausüben kann und das Halten von Gegenständen mit beiden Händen zwischen Daumen und den radialen Fingern sowie das feste Zupacken deutlich erschwert sind sowie unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950), erscheint ein Leidensabzug von 15% - wie ursprünglich von der IV-Stelle zugebilligt (IV-act. 25) - als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach bei einer vollständigen Parallelisierung der Einkommen auf Fr. 17'901.-- (Fr. 35'100.-- x 0.6 x 0.85) und bei einer Angleichung des Invalideneinkommens bis zu einer positiven Differenz von 5% zum Valideneinkommen auf Fr. 18'796.-- (Fr. 35'100.-- x 1.05 x 0.6 x 0.85). 3.6 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens bei vollständiger Parallelisierung ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 49%. Selbst beim Einkommensvergleich mit der Angleichung des Invalideneinkommens lediglich bis auf 5% resultiert ein Invaliditätsgrad von 46% und somit ein Rentenanspruch. 4.    4.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auszurichten. Die Sache ist zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Davon hat die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Leistungsbegehren lediglich teilweise durchgedrungen ist, einen Drittel, d.h. Fr. 200.--, zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 400.-zurückzuerstatten. Den Restbetrag von Fr. 400.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 4.3 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-angemessen. Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache ist zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.  Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 400.-- und die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 200.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-daran angerechnet und im Umfang von Fr. 400.-- zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2010 Art. 28 aIVG; Rentenanspruch; Prozentvergleich respektive Parallelisierung des Invalideneinkommens wegen Minderverdienstes; Abzug vom Invalideneinkommen (sog. Leidensabzug) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2010, IV 2009/438).

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