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St.Gallen Versicherungsgericht 08.11.2011 IV 2009/437

8 novembre 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,475 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28 Abs. 2 und 31 IVG: Rentenrevision. Wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einkommensverbesserung gegenüber dem (auch hypothetischen) Invalideneinkommen bei der ursprünglichen Rentenzusprache wird nur zu zwei Drittel ans massgebende Invalideneinkommen angerechnet (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2011, IV 2009/437).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/437 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 08.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2011 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28 Abs. 2 und 31 IVG: Rentenrevision. Wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einkommensverbesserung gegenüber dem (auch hypothetischen) Invalideneinkommen bei der ursprünglichen Rentenzusprache wird nur zu zwei Drittel ans massgebende Invalideneinkommen angerechnet (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2011, IV 2009/437). Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 8. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ zog sich bei einem Verkehrsunfall am 15. Februar 1996 mehrere schwere Verletzungen zu (IV-act. 18). Im Zeitpunkt des Unfalls war der Versicherte als Selbständigerwerbender tätig. Am 7. März 1997 nahm die IV-Stelle eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle vor. Die Durchführung eines Betätigungsvergleichs ergab eine Arbeitsunfähigkeit von 70% (IV-act. 43). Mit Wirkung ab 1. Februar 1997 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 59). A.b   Anlässlich eines amtlichen Rentenrevisionsverfahrens teilte der Versicherte am 19. Juni 2009 mit, dass er bei der B.___ AG eine unselbständige Teilzeittätigkeit ausübe (IV-act. 143). Die Arbeitgeberin gab am 24. Juli 2009 gegenüber der IV-Stelle an, dass der Versicherte seit 15. August 2005 bei ihr beschäftigt sei und 32 Stunden pro Woche arbeite (IV-act. 146). A.c   Mit Vorbescheid vom 8. September 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Durch die 80%ige Tätigkeit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-act. 152). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 4. Oktober 2009 Einwand (IV-act. 153). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente (IV-act. 154). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. November 2009 (Postaufgabe: 16. November 2009) mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 16. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Invalidenrente ausschliesslich zur Finanzierung der gesundheitsbedingten Mehrkosten verwende. Im Gesundheitsfall würde er ein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Die Nettolöhne seien gemäss Lohnausweis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tiefer, weshalb das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen nicht nachvollziehbar sei (act. G 1). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mangels verlässlicher Angaben aus der selbständigen Tätigkeit sei beim Valideneinkommen auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. Gemäss der Tabelle Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr T 2.11 unter der Berufsgruppe Selbständige, akademische Berufe betrage das höchste Einkommen Fr. 120'000.--. Beim Invalideneinkommen könne auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden, da es der Arbeitsleistung entspreche. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 84'950.-- erzielt. Bei einem Invaliditätsgrad von 29% bestehe demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (act G 4). B.c   Mit Replik vom 12. März 2010 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen fest (act. G 8). B.d   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen: 1.       1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht; EVG] vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2    Für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente wird ein neu erzieltes oder erhöhtes Erwerbseinkommen nur soweit berücksichtigt, als die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1'500 Franken beträgt. Vom Restbetrag werden nur zwei Drittel berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.3    Die Rentenabstufungen nach Art. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 2.         2.1    Der bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 ermittelte Invaliditätsgrad basierte wegen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt auf einem Betätigungsvergleich. Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Juli 2005 aufgegeben und im August 2005 die unselbständige Tätigkeit bei der B.___ AG aufgenommen hat (IV-act. 145). Beim revisionsweise ermittelten Invaliditätsgrad hat die Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wurde. Bei diesem Sachverhalt kann offensichtlich und grundsätzlich unbestrittenerweise von einer wesentlichen Änderung der erwerblichen Auswirkungen ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für eine Prüfung des Rentenanspruchs erfüllt sind. Strittig und zu prüfen sind hingegen die von der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich ermittelten Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen). 2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (AHI 1998 S. 119). 2.3    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des EVG vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4    Die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit bildet keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens. Da sich das Unternehmen bei Eintritt des Gesundheitsschadens noch in der Aufbauphase befand (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Oktober 1994; IV-act. 43/2), kann das erzielte Einkommen noch nicht als relevante Basis für die Festlegung des Valideneinkommens herangezogen werden. Da sich allgemein kaum verlässlich voraussagen lässt, wie sich eine selbständige Erwerbstätigkeit einkommensmässig entwickelt hätte, stellt auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einschätzung basierend auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Bruttoerwerbseinkommen für Selbständigerwerbende in akademischen Berufen eine unsichere hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens dar. Da im vorliegenden Fall für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auch die normalerweise beigezogenen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) keine verlässliche Einschätzung des Valideneinkommens erlauben, erscheint der Beizug des zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als die verlässlichste Methode. Dieses Vorgehen lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im bisherigen beruflichen Bereich in der Regel darauf abzielt, mindestens das gleiche Einkommen wie in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen. Für das Valideneinkommen ist demnach auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 1994 zuletzt erzielte Einkommen als Mitarbeiter bei der C.___ AG abzustellen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer pro Monat ein Einkommen von Fr. 9'211.65 (inkl. Erfolgsbeteiligung und Anteil Gratifikation; IV-act. 17) und somit ein Jahreseinkommen von Fr. 110'540.-- (Fr. 9'211.65 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (1994: Index 1769, 2009: Index 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T1.39) resultiert für das Jahr 2009 somit ein Valideneinkommen von Fr. 133'473.--. 2.5    2.5.1           Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht vom bei der B.___ AG erzielten Einkommen ausgegangen. Die Tätigkeit erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 2.3), weshalb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von der konkreten beruflich-erwerblichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation ausgegangen werden kann. Gemäss Lohnausweis (act. G 1.3) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von Fr. 84'950.--. Da auch beim Valideneinkommen auf den Bruttolohn abgestellt wurde, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch beim Invalideneinkommen vom Bruttoeinkommen auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2009: 2.1%) ergibt sich somit für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 86'734.--. 2.5.2           Bei der Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass wenn eine versicherte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, nur derjenige Teil berücksichtigt wird, welcher Fr. 1'500.-- übersteigt. Vom verbliebenen Teil sind zudem nur zwei Drittel an die Festlegung des Invalideneinkommens anzurechnen (Art. 31 IVG). Grundsätzlich ist unter der jährlichen Einkommensverbesserung die Erhöhung des Jahreseinkommens im Revisionszeitpunkt gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommens zu verstehen, d.h. der Mehrverdienst entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erwerbseinkommen im Revisionszeitpunkt und dem bei der letzten Invaliditätsbemessung (erstmalig oder im Revisionsverfahren) festgelegten (auch hypothetisch) Invalideneinkommen vor den allfälligen Abzügen nach Art. 31 IVG (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Gültig ab 1. Januar 2011, Rz 5015 und 5015.1). 2.5.3           Für die Berechnung des Invaliditätsgrads gilt es somit vorab das Invalideneinkommen anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache zu ermitteln. Damals wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert. Da - wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt - das während der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht aussagekräftig ist, rechtfertigt es sich, auch das Invalideneinkommen für das Jahr 1997 anhand des vom Beschwerdeführer im Jahr 1994 zuletzt bei der C.___ AG erzielten Einkommens zu ermitteln. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30% betrug das Einkommen im Jahr 1994 somit Fr. 33'162.-- (0.3 x Fr. 110'540.--; vgl. E. 2.4). Unter Anpassung an die Nominallöhne (1994: Index 1769, 1997: 1818) ergibt sich demnach für das Jahr 1997 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'081.--. Im Jahr 2009 ist somit nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- (Art. 31 Abs. 1 IVG) gegenüber 1997 von einer Einkommensverbesserung von Fr. 51'153.-- (Fr. 86'734.-- ./. Fr. 1'500.-- ./. Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 34'081.--) auszugehen. Von dieser Einkommensverbesserung sind gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG lediglich zwei Drittel, somit Fr. 34'102.--, anzurechnen. Das massgebende Invalideneinkommen für das Jahr 2009 beträgt somit Fr. 68'183.-- (Fr. 34'102.-- + Fr. 34'081.--). 2.6    Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 65'290.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 49%. Der Beschwerdeführer hat somit noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Anzumerken bleibt, dass bei korrekter Ermittlung des Invalideneinkommens (unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 IVG) selbst unter Verwendung des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommens von Fr. 120'000.-- ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1997 wäre somit von einem damaligen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- (Prozentvergleich zum von der Beschwerdegegnerin verwendeten Valideneinkommen von Fr. 120'000.--) auszugehen. Die Einkommensverbesserung nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- würde demnach Fr. 49'234.-- (Fr. 86'734.-- [vgl. E. 2.5.1] ./. Fr. 36'000) betragen. Da von dieser Einkommensverbesserung lediglich zwei Drittel, somit Fr. 32'823.--, anzurechnen wären, würde das Invalideneinkommen in diesem Fall Fr. 68'823.-- (Fr. 32'823.-- + Fr. 36'000.--) betragen. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 51'177.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43%. 2.7    Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argrumente vermögen an der Herabsetzung des Anspruchs auf eine Viertelsrente nichts zu ändern. Es kann zweifellos zutreffen, dass in der Gesundheit eingeschränkte Personen gegenüber gesunden Versicherten mit zusätzlichen behinderungsbedingten Kosten belastet werden. Allerdings hat die vom Beschwerdeführer angegebene konkrete Verwendung der Invalidenrente ausschliesslich zur Deckung dieser gesundheitsbedingten Mehrkosten keinen Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Sodann wäre für die Annahme eines - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - wesentlich höheren Einkommens im Gesundheitsfall erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wäre er nicht invalid geworden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_638/08, E. 4.3). Solche konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung sind vorliegend nicht ausgewiesen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. 3.       3.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2009 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die ganze Invalidenrente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 3.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. Mit Blick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die ganze Invalidenrente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.   bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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