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St.Gallen Versicherungsgericht 24.02.2010 IV 2009/410

24 febbraio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,255 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV. Hilflosigkeit bei Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Sachverhaltsermittlung ausschliesslich anhand der Erwartungen darüber, wie sich der Sachverhalt entwickeln werde? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, IV 2009/410).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/410 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 24.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV. Hilflosigkeit bei Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Sachverhaltsermittlung ausschliesslich anhand der Erwartungen darüber, wie sich der Sachverhalt entwickeln werde? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, IV 2009/410). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 24. Februar 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    Die IV-Stelle erteilte S.___ (Jg. 1985) am 12. August 2003 die Kostengutsprache für eine zweijährige erstmalige Ausbildung zum Kleinteilemonteur in der beruflichen Schulungsstätte des B.___. Der B.___ berichtete am 14. Juli 2005, der Versicherte erbringe sowohl im praktischen als auch im theoretischen (schulischen) Bereich Leistungen, die denjenigen eines BBT-Anlehrlings am unteren Durchschnitt entsprächen. Das sei nicht auf mangelnden Einsatz oder auf eine schlechte Arbeitshaltung, sondern auf die erheblichen behinderungsbedingten Einschränkungen (Sehbehinderung, Lernbehinderung, Wahrnehmungsstörungen) zurückzuführen. Der Versicherte sei pflichtbewusst und zuverlässig und er zeige viel Interesse für die Berufsarbeit. Die gute Arbeitshaltung und das Bestreben, sich zu verbessern, seien ausgeprägt. Infolge seiner Wahrnehmungsstörungen habe der Versicherte aber grosse Mühe, seine eigene Leistungsfähigkeit richtig einzuschätzen. Er sei leicht ablenkbar und er leide unter Konzentrationsschwäche. In einer neuen Arbeitssituation sei er recht unflexibel; er brauche eine gewisse Anlaufzeit, bis er seine tatsächliche Leistungsfähigkeit erreiche. Die Stellensuche sei aufgrund der massiven behinderungsbedingten Einschränkungen nicht erfolgreich gewesen. Deshalb werde der Versicherte weiterhin in der Industriewerkstatt des B.___ arbeiten. Der Wohngruppenleiter hatte am 24. Mai 2005 u.a. berichtet, der Versicherte vermöge oft seine wahrgenommenen Informationen und Erlebnisse nicht zu ordnen. Er gebe sie dann verkehrt und verdreht wieder. Durch diese Wahrnehmungsprobleme geschehe es öfters, dass der Versicherte ein Erlebnis oder eine Situation als nur schlecht oder als absolut perfekt einstufe. Realistische Bezüge und Einschätzungen könne er dann nicht gut nachvollziehen. Seine Körperhygiene und seine Ordnung im persönlichen Zimmer verrichte der Versicherte mittlerweile zur vollsten Zufriedenheit. Arbeitsaufträge (Kochen, Einkaufen, Putzen, Aufräumen) führe er gut aus. Er gehe jedoch manchmal noch den Weg des geringsten Widerstandes. Termine, Abmachungen usw. nehme er meistens verantwortungsbewusst wahr. Auch für seine einfachen administrativen Angelegenheiten (Ämter, Bank usw.) zeige er inzwischen mehr Interesse und er übernehme Verantwortung. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 5. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 79% zu. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Der Versicherte wurde von seiner Beiständin im Februar 2009 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die Beiständin verneinte alle im Anmeldeformular gestellten Fragen zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie bejahte hingegen die Fragen zum Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Dabei gab sie an, dem Versicherten müssten ab Sommer 2009 Hilfeleistungen erbracht werden, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Ausserdem werde der Versicherte für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Beziehungsgestaltung mit der Partnerin) begleitet werden müssen und er werde die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson (Planung und Animation zur Kontaktpflege und Freizeitgestaltung) benötigen. Die Leistung werde durch den "C.___" erbracht werden. Der zeitliche Aufwand werde voraussichtlich zwei Stunden wöchentlich betragen. Die Beiständin gab ergänzend an, der Versicherte werde im Sommer 2009 von der Wohngemeinschaft in eine eigene Wohnung wechseln. Er werde Hilfe beim Führen der Agenda/Planen der Wochenstruktur (15 Min.), bei der Menüplanung und ab und zu beim Kochen (20 Min.), bei der Geldeinteilung und dem Erledigen und Weiterleiten der Post (15 Min.), Anleitung und Kontrolle bei der Haushaltführung (15 Min.), Hilfe beim Waschen (15 Min.), bei der Menüplanung (15 Min.) und beim Erstellen der Einkaufsliste (10 Min.) benötigen. Bei Bedarf werde man ihn bei den Behördengängen begleiten müssen (10 Min.) und man werde ihm beim Aufrechterhalten des Kontakts mit der Partnerin helfen müssen. Alle zeitlichen Angaben seien ein voraussichtlicher Bedarf. Die administrativen Angelegenheiten (Finanzen) würden durch die Beiständin erledigt. Die IV-Stelle richtete am 25. Mai 2009 verschiedene Fragen an die Beiständin, die diese am 4. Juni 2009 beantwortete. Die Beiständin gab dabei an, der Versicherte werde am 15. Juli 2009 eine eigene Wohnung beziehen. Er werde allein wohnen. In der Wohngruppe werde er aktuell auf die selbständige Wohnform vorbereitet. Das Wohntraining (Einkaufen, Kochen, Waschen, Kassabuchführen, Einzahlungen, Planen der Wochenstruktur) erfordere einen Tag pro Woche. Bei der Alltagsbewältigung werde der Versicherte Unterstützung bei folgenden Aufgaben benötigen: Planung der Wochenstruktur, Menüplanung/Kochen zum Erhalten des Erlernten, Hilfe bei der Geldeinteilung, Erledigen und Weiterleiten der Post, Anleitung und Kontrolle bei der Haushaltführung, Begleitung bei Behördengängen und Unterstützung bei der Beziehungsgestaltung. Gemäss einer Telephonnotiz der IV-Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 19. August 2009 gab die Beiständin an, der Versicherte könne nicht mit Geld umgehen. Zudem werde ihm im Haushalt geholfen werden müssen. Der Versicherte wisse sich in einer Notsituation zu helfen, indem er sich bei der C.___, bei der Beiständin oder bei den Eltern melde. C.    Mit einem Vorbescheid vom 21. August 2009 orientierte die IV-Stelle die Beiständin des Versicherten darüber, dass sie das Leistungsgesuch abweisen werde, weil der Versicherte keine lebenspraktische Begleitung benötige. Es bestünden nämlich keine kognitiven Beeinträchtigungen, welche die Organisation eines Haushalts verunmöglichen würden. Die Beiständin des Versicherten wandte am 7. September 2009 insbesondere ein, ohne eine konstante Begleitung in den lebenspraktischen Aufgaben wäre der Versicherte ernsthaft gefährdet. Ob längerfristig eine Wohnbegleitung ausreiche oder ob doch eine engere Betreuung notwendig sein werde, werde sich erst aufgrund der praktischen Erfahrung abschätzen lassen. Die IV-Stelle wies das Leistungsgesuch mit einer Verfügung vom 30. September 2009 ab. Zur Begründung machte sie ergänzend geltend, der Versicherte sei in der Lage, sich wenn nötig selbständig Hilfe zu organisieren. Die Voraussetzungen gemäss der Ziffer 8047.2 KSIH seien nicht erfüllt. D.    Die Beiständin erhob am 3. November 2009 für den Versicherten Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung. Sie machte geltend, es werde nach wie vor eine Wohnbegleitung erforderlich sein. Die bisherigen Förderungsmassnahmen seien ernsthaft gefährdet, wenn keine lebenspraktische Begleitung bestehe. Im Ergebnis habe die IV-Stelle die Notwendigkeit einer Wohnbegleitung bestätigt. E.   Die IV-Stelle beantragte am 7. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Versicherte benötige ausser einer gewissen Überwachung keine Hilfe. Weder lägen kognitive Einschränkungen vor noch mache die Hilfe die erforderlichen zwei Stunden pro Woche aus. Der Versicherte könne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich ausserdem bei Problemen bei der Wohnbegleitung, bei der Beiständin oder bei den Eltern melden. Im Bericht der Bildungsstätte vom 14. Juli 2005 sei festgehalten worden, dass der Versicherte selbstsicherer geworden sei und gelernt habe, für sich einzustehen und seine Bedürfnisse anzumelden. F.   Die Beiständin des Versicherten führte am 22. Januar 2010 aus, es habe sich seit Sommer 2009 herausgestellt, dass der Versicherte an mehr als zwei Stunden wöchentlich eine Begleitung benötige. Er habe keinen Überblick in der Wohnung. In kurzer Zeit bilde sich jeweils eine Unordnung und die Wohnung verwahrlose zusehends. Der Versicherte habe auch die Sauberkeit und die Hygiene nicht im Griff. Das sei vor Ort sehr gut und eindrücklich ersichtlich. Innert kürzester Zeit bildeten sich Berge von Unerledigtem, Gesammeltem und Angefangenem. Der Versicherte putze die Wohnung nur oberflächlich. Er brauche eine Kontrolle, um nicht zu verwahrlosen. Anleitung und Unterstützung brauche der Versicherte auch bei der Partnerbeziehung, da diese sonst auseinanderbreche. Die kognitive und die körperlichen Beeinträchtigungen indizierten eine Wohnbegleitung. G.    Die IV-Stelle verzichtete am 10. Februar 2010 auf eine materielle Stellungnahme. Erwägungen: 1.   Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). Eine leichte Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn eine zuhause lebende versicherte Person dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn eine volljährige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit ohne eine Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig notwendig ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). Praxisgemäss ist eine lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens während zwei Stunden nötig ist (Rz 8053 KSIH). Die IV-Stelle beschafft die erforderlichen Unterlagen. Dazu kann sie Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen und Spezialisten der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe beiziehen (Art. 69 Abs. 2 IVV). 2.   Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht, es bestünden keine erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen, die dem Beschwerdeführer die Organisation eines eigenen Haushalts verunmöglichen würden. Sie ist also davon ausgegangen, dass allfällige Probleme beim selbständigen Leben in einer Wohnung nicht auf die Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen sein würden. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer aber insbesondere aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen auf eine berufliche Ausbildung in einer geschützten Umgebung und auf einen Aufenthalt in einer Wohngruppe angewiesen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte also, wenn sie am Vorliegen einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gezweifelt hätte, eine medizinische Abklärung veranlassen müssen. Gestützt auf die damals vorliegenden Akten war die Verneinung einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls unzulässig. 3.   Die Beschwerdegegnerin ist aber auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar nicht in der spezifischen Form der lebenspraktischen Begleitung hilflos sein könne. Sie hat sich dabei auf die ihr vorliegenden Angaben der Beiständin und den Bericht der Wohngruppe abgestützt. Der Bericht der Wohngruppe kann keinen ausreichenden Beweiswert aufweisen, denn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verhalten des Beschwerdeführers in der Wohngruppe lässt keinen zuverlässigen Schluss auf das zu erwartende Verhalten in der eigenen Wohnung zu. In der Wohngruppe war der Beschwerdeführer nämlich in jeder Hinsicht lebenspraktisch begleitet, soweit ihm die Alltagsentscheidungen und -aufgaben nicht sogar vollständig abgenommen waren. Dass er in der Wohngruppe ein Wohntraining absolvierte und dass er dadurch in den entsprechenden Aufgaben wie Einkaufen, Kochen, Waschen usw. selbständiger geworden war, wie es im Bericht vom 4. September 2009 angegeben worden ist, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den Schluss zugelassen, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Wohnung ohne lebenspraktische Begleitung selbständig werde leben können. Die Beiständin hat ihre Angaben gemacht, bevor der Beschwerdeführer das Leben in der eigenen Wohnung aufgenommen hatte. Sie hat zwar im Fragebogen nur in bezug auf den zeitlichen Aufwand für die Begleitung angegeben, es handle sich um den voraussichtlichen Bedarf. Tatsächlich hat sie aber bei all ihren Angaben nur ihre Erwartungen, allenfalls sogar ihre Hoffnungen in bezug auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers in der eigenen Wohnung zum Ausdruck gebracht. Derartige Erwartungen sind nicht geeignet, den zukünftigen Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin am 21. August 2009 einen Vorbescheid erlassen hat, ohne zu wissen, wie sich der effektive Sachverhalt darstellte. 4.   In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorbescheid hat die Beiständin des Beschwerdeführers lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ohne konstante Begleitung stark gefährdet sei. Damit hat die Beiständin ihre früheren optimistischen Erwartungen stark relativiert. Obwohl diese Angaben der Beiständin auf den ersten Erfahrungen mit dem selbständigen Leben des Beschwerdeführers beruhten und deshalb beweisrechtlich betrachtet eine ungleich höhere Qualität als die früheren Angaben aufwiesen, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die unbedingt notwendigen Abklärungen nachzuholen und so die noch zu erlassende Verfügung auf einen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegten Sachverhalt abstützen zu können. Sie hat stattdessen weiterhin auf die Richtigkeit und die Überzeugungskraft der früher geäusserten Erwartungen der Beiständin vertraut. Spätestens mit den detaillierten Angaben in der Replik zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkreten Situation des Beschwerdeführers ist klar geworden, dass sich die Erwartungen der Beiständin nicht erfüllt haben. Der Beschwerdeführer scheint nicht in der Lage zu sein, ohne erhebliche Hilfe und Begleitung selbständig zu leben. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem – mehrheitlich fiktiven – Sachverhalt, von dem die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist, und den später angegebenen konkreten Problemen des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung auf einem unzureichend abgeklärten und deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt beruht. Diese Verletzung der Untersuchungspflicht hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung als rechtswidrig zu qualifizieren und deshalb aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie anhand der effektiven Situation in der eigenen Wohnung ab August 2009 beurteilt, ob der Beschwerdeführer dauernd auf eine erhebliche lebenspraktische Begleitung angewiesen und damit leicht hilflos ist. Es steht ihr frei, auch in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.   Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die Verfahrenskosten aufzukommen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Da das Beschwerdeverfahren einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festgesetzt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. September 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV. Hilflosigkeit bei Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Sachverhaltsermittlung ausschliesslich anhand der Erwartungen darüber, wie sich der Sachverhalt entwickeln werde? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, IV 2009/410).

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2026-05-12T22:47:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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