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St.Gallen Versicherungsgericht 07.10.2011 IV 2009/392

7 ottobre 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,718 parole·~19 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Definition der Validenkarriere bei einer Hilfsarbeiterin, die aufgrund äusserer Umstände und damit unfreiwillig eine deutlich unterdurchschnittlich entlöhnte Arbeitsstelle angetreten hat: Die Validenkarriere entspricht einer schweizerischen Durchschnittshilfsarbeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2011, IV 2009/392).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/392 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 07.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2011 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Definition der Validenkarriere bei einer Hilfsarbeiterin, die aufgrund äusserer Umstände und damit unfreiwillig eine deutlich unterdurchschnittlich entlöhnte Arbeitsstelle angetreten hat: Die Validenkarriere entspricht einer schweizerischen Durchschnittshilfsarbeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2011, IV 2009/392). Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 7. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 23. April 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 8). Sie legte eine Bestätigung des Wirbelsäulenzentrums B.___ vom 28. Februar 2008 bei, laut dem sie seit 28. August 2007 zu 100% bzw. seit 19. Oktober 2007 zu 50% arbeitsunfähig war (IV-act. 9). Die C.___ AG berichtete der IV-Stelle am 8. Mai 2008 (IVact. 15), sie beschäftige die Versicherte als Textilarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 100%. Der Monatslohn betrage aktuell Fr. 3470.-. Dr. med. D.___ gab Dr. med. E.___vom RAD am 9. Mai 2008 anlässlich einer telephonischen Besprechung an (IV-act. 19), die Versicherte leide an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei St. n. Rhizotomie L3/4 links (25.02.08) und an Restbeschwerden am Kniegelenk nach Arthroskopie nach Kniegelenkstrauma (Ende 08.07). Sie gebe belastungsabhängige Rücken- und Knieschmerzen an. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne gehäuftes Knien oder Kauern, ohne längere Gehstrecken und ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste betrage die zumutbare Arbeitsleistung sieben Stunden. Die SUVA hatte sich bereits früher mit den Folgen des Kniegelenkstraumas befasst. Am 9. Januar 2008 war eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erfolgt. In entsprechenden Bericht hatte Dr. F.___ ausgeführt (IV-act. 26-15), am 23. August 2007 habe die Versicherte beim Umkippen eines leeren Rollwagens eine plötzliche Schmerzhaftigkeit im linken Knie verspürt. Bei einer Arthroskopie am 26. September 2007 sei eine Zerrung des medialen Seitenbandes, aber keine Meniskusläsion festgestellt worden. Bei einer Kontrolle am 18. Oktober 2007 sei eine deutliche Besserung der Symptomatik festgestellt worden. Am 22. November 2007 sei eine deutliche Reduktion des Kniegelenksergusses erkennbar gewesen. Allgemein hätten aber vermehrte Polyarthralgien bestanden. Aktuell klage die Versicherte über Schmerzen im Bereich des äusseren linken Kniegelenks, die in den Ober- und den Unterschenkel ausstrahlten. Die Schmerzen seien beim Gehen und in Ruhe vorhanden. Nach vier Stunden Arbeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien sie so stark, dass sie es nicht mehr aushalte. Der Kreisarzt hatte weiter ausgeführt, bei der Untersuchung sei eine stabile Kniegelenksituation ohne Atrophie, aber mit einer massivsten Druckdolenz über dem lateroventralen Femurkondylus unmittelbar kaudal der Patella festzustellen gewesen. Das Zohlenzeichen sei massivst positiv gewesen. Eine eigentliche Meniskussymptomatik sei aber nicht festzustellen gewesen. Die MRI-Untersuchung und die Befunde der Arthroskopie hätten diese Schmerzhaftigkeit nicht erklärt. Der Kreisarzt hatte abschliessend eine erneute MRI- Untersuchung, allenfalls auch eine Rearthroskopie empfohlen. Prof. Dr. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom Wirbelsäulenzentrum B.___ hatte Dr. D.___ am 7. April 2008 berichtet (IV-act. 27-1), wegen eines kleinen linksforaminalen Bandscheibenvorfalls L3/4 und L4/5 sei am 25. Februar 2008 eine funktionelle Rhizotomie der Nervenwurzel L3/4 linksseitig durchgeführt worden. Aktuell habe die Versicherte eine eindeutige Besserung angegeben. Sie könne jetzt mühelos das Bein strecken und bewegen. Die Schmerzen im Bein seien aber nicht ganz verschwunden. Auch im Rücken träten noch Schmerzen auf. Am 30. April 2008 hatte Prof. Dr. G.___ berichtet (IV-act. 27-21), es gehe nun deutlich besser. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50%. A.b   Prof. Dr. G.___ berichtete der IV-Stelle am 4. Juni 2008 (IV-act. 38), er habe die folgenden Diagnosen erhoben: Lumboischialgie links bei nachgewiesenem linksforaminalen Diskusvorfall L3/4 und L4/5 mit Nervenwurzelirritation L3 und L4 links sowie Kniegelenksbeschwerden links. Die Versicherte sei als Textilarbeiterin von Ende August 2007 bis 31. Oktober 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe in dieser Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt am 3. Juni 2008 fest (IVact. 41), bei der Arbeit sei die Versicherte viel in Bewegung, sie laufe hin und her, um die Spulen auszuwechseln. Diese Spulen seien zwischen 0,5 kg und 3 kg schwer. Gelegentlich müsse die Versicherte mit Gewichten bis 10 kg hantieren. Sie könne die Tätigkeit immer wieder wechseln. Zwangshaltungen bildeten kein Problem. Die Versicherte habe gemäss den eigenen Angaben am meisten Mühe, wenn sie am selben Ort stehen müsse. Auch das Sitzen sei schlecht. Am besten gehe es, wenn sie sich wechselnd bewegen könne. Sie wolle die Arbeit unbedingt weiterführen, obwohl sie nur noch zu 50% einsatzfähig sei. Die Eingliederungsverantwortliche stellte abschliessend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, dass es für die Versicherte extrem wichtig sei, ihren Arbeitsplatz behalten zu können; sie sei damit gut eingegliedert. Dr. D.___ berichtete am 15. April 2009, als Hilfsarbeiterin in einer Textilfabrik sei die Versicherte zu 50% arbeitsfähig (IV-act. 48). Dr. E.___ vom RAD empfahl am 27. April 2009 eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (IV-act. 50). A.c   Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2009 (IV-act. 57) aus, der Versicherten sei per Ende Juni 2009 gekündigt worden, weil es keine Aufträge für die Firma mehr gegeben habe. Es sei unklar, weshalb die Schmerzen nicht verschwunden seien. Wie immer bei somatisch nicht vollständig erklärbaren Schmerzen stelle sich die Frage nach einer Symptomausweitung oder nach einer somatoformen Schmerzstörung. Die Versicherte beschreibe ihre Schmerzen recht differenziert. Sie habe angegeben, dass sie an gewissen Tagen fast beschwerdefrei sei. Es gebe Faktoren, die verschlimmernd wirkten, aber auch solche, die gut täten. Dr. H.___ hielt zusammenfassend fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Symptomatik, die eine psychiatrische Diagnose erlauben würde. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete in seinem Gutachten vom 8. Juli 2009 (IV-act. 58), die Versicherte habe Knieschmerzen bds., rechtsbetont (richtig: linksbetont), in der Intensität wechselnd, Schmerzgrad 5, nach Halbtagsarbeit verstärkt, sowie Rückenschmerzen lumbal andauernd, zeitweise in das linke Bein bis zum Knie ausstrahlend, Schweregrad 5, Tag und Nacht gleich stark, verstärkt bei längerem Sitzen, Stehen oder Bücken angegeben. Sie habe weiter ausgeführt, sie wache nachts schmerzbedingt zwei- bis dreimal auf. Sie könne nichts vom Boden aufheben. Sitzen könne sie bis zu einer Stunde. Das Stehen sei schmerzhaft, aber nicht eingeschränkt. Gehen könne sie problemlos. Dr. I.___ gab die folgenden Diagnosen an: St. n. Distorsionstrauma Knie links (aktuell leichte Pangonarthrose links mit degenerativer Meniskusalteration ohne Rissbildung) und chronisches Lumbovertebralsyndrom (mit Angabe zeitweiliger Ischialgie links bei kleiner medio-linksseitiger und links foraminaler Diskushernie L3/4 und L4/5 mit möglicher leichtgradiger Nervenwurzelirritation L3, allenfalls L4 links, geringgradige medio-linksseitige Diskusprotrusion L2/3 ohne neurale Kompression, keine Instabilität). Er führte dazu aus, seine Abklärung habe keinen neuralen Kompressionshinweis ergeben. Die Versicherte habe über eine leichte L5oder S1-Hypaesthesie links geklagt, die mit dem radiologischen Befund nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollumfänglich erklärbar sei. Die chronischen Knieschmerzen bds., linksbetont, seien durch eine leichte Pangonarthrose erklärbar. Die Versicherte sei in einer leichten, rückenschonenden Arbeit in Wechselhaltung mit einem sitzenden Arbeitsanteil von 50% zu 90% arbeitsfähig (Möglichkeit zu kurzen Pausen), wobei die Leistung um 10% eingeschränkt sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage also insgesamt 80%. Die Arbeit sollte gemischt gehend, stehend und sitzend ausgeübt werden können, nicht vorwiegend vornübergebeugt oder stark gebückt, mit einer Lasthebegrenze Boden/Tisch von repetitiv 6 kg, einmalig 10 kg, Tisch/Brusthöhe repetitiv 3-4 kg, einmalig 6 kg. Die Versicherte scheine die Schmerzen stärker zu empfinden, als sich objektiv belegen lassen. Andererseits könne nicht gesagt werden, dass sie nicht zumindest zeitweise auch Schmerzen im Rahmen einer adaptierten Arbeit habe. A.d   Mit einem Vorbescheid vom 31. Juli 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentenbegehren abzuweisen, weil der Invaliditätsgrad lediglich 20% betrage (IV-act. 62). Am 22. September 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 63). B.        B.a   Die Versicherte liess am 27. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und ihr eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (act. G1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte zur Begründung sinngemäss geltend, aus ärztlicher Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50% als gut eingegliedert betrachtet. Das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit entspreche in etwa demjenigen einer leidensangepassten Tätigkeit. Nur der Anteil der sitzend zu verrichtenden Arbeit sei in einer adaptierten Tätigkeit etwas höher als in der bisherigen Tätigkeit. Das werde aber durch den Umstand kompensiert, dass in der bisherigen Tätigkeit nur kleine Gewichte gehoben werden müssten. Deshalb erscheine es als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit höher sein solle als in der bisherigen Tätigkeit. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auch für eine leidensangepasste Tätigkeit von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbst wenn von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% auszugehen wäre, würde ein Invaliditätsgrad von 40% resultieren, denn es müssten ein "Teilzeitabzug" von 10% und ein "Leidensabzug" von ebenfalls 10% erfolgen, was zusammen mit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20% einen Invaliditätsgrad von 40% ergäbe. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" wäre die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet gewesen, vor der Rentenprüfung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Das habe sie offensichtlich vergessen. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, Einarbeitungstaggelder usw. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. G4). Sie wies darauf hin, dass als Folge der Kündigung wieder ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung entstanden sei. Die Aussage der Eingliederungsberaterin, dass die Beschwerdeführerin gut eingegliedert sei, habe nur bedeutet, dass damals keine Eingliederungsmassnahmen nötig gewesen seien und dass die Arbeitsvermittlung habe eingestellt werden können. Die Aussage habe sich nicht auf den Arbeitsfähigkeitsgrad bezogen. Das Gutachten von Dr. I.___ überzeuge, so dass von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% auszugehen sei. Bei einem korrekten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 24%. B.c   Die Beschwerdeführerin liess am 12. Februar 2010 sinngemäss einwenden (act. G8), Dr. I.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend ausgeübt worden sei und dass dabei regelmässig Lasten von bis zu 10 kg hätten gehoben werden müssen. Tatsächlich sei ein Teil der Arbeit sitzend ausgeübt worden und die Gewichte hätten lediglich 0,5 bis 3 kg betragen. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit deutlich höher angesetzt worden sei. Da das Gutachten von Dr. I.___ auf aktenwidrigen Annahmen beruhe, könne nicht auf es abgestellt werden. Beantragt werde deshalb eine klärende ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die reduzierte Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum rechtfertige einen "Teilzeitabzug". B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Februar 2010 auf eine Duplik (act. G10). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       1.1    Die Beschwerdeführerin ist nach einer kurzen Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit wieder zu 50% an ihrem Arbeitsplatz bei der C.___ AG tätig gewesen. Da sie diesen Arbeitsplatz hat behalten wollen, hat sie zunächst kein Interesse an einer Arbeitsvermittlung mehr gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin aber wieder arbeitslos geworden, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2009 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst hat. Die Beschwerdegegnerin hat über den Abschluss der Arbeitsvermittlung nicht verfügt, sondern sie hat am 22. Oktober 2008 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG nur eine Mitteilung erlassen. In dieser Mitteilung ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Daraus folgt notwendigerweise, dass die Beschwerdegegnerin am 22. September 2009 nicht über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführer auf Arbeitsvermittlung verfügt haben kann. Soweit das Beschwerdebegehren also auch einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung beinhaltet, kann nicht auf es eingetreten werden. In der Zusicherung der Beschwerdegegnerin, nach der Kündigung durch die C.___ AG neu wieder Arbeitsvermittlungsbemühungen erbringen zu wollen, kann demnach keine Teilanerkennung der Beschwerde erblickt werden. 1.2    Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Eingliederung vor Rente (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) ist nichts anderes als die IV-spezifische Schadenminderungspflicht. Diese Pflicht ist zwar weder im ATSG noch im IVG positivrechtlich geregelt, kommt aber trotzdem zur Anwendung, wie sich insbesondere dem Art. 21 Abs. 4 ATSG entnehmen lässt, der die Existenz einer IV-spezifischen Schadenminderungspflicht voraussetzt. Der IV-spezifische Schaden kann im vorliegenden Fall nur in einem drohenden Rentenbedarf bzw. in einem drohenden Invaliditätsgrad von 40% oder mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG) bestehen. Die Schadenminderungspflicht bzw. der Grundsatz der Eingliederung vor Rente bedeutet nichts anderes, als dass sich eine versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf in einem (renten-) erheblichen Umfang arbeitsunfähig ist, jeder in Frage kommenden, zumutbaren medizinischen und beruflichen Eingliederung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterziehen muss, wenn zu erwarten ist, dass damit eine drohende rentenbegründende Invalidität von 40% oder mehr verhindert werden kann. Die Eingliederungsmassnahme besteht z.B. in einer Operation, mit der die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf voraussichtlich ganz oder teilweise wiederhergestellt werden kann, oder in einer Umschulung in einen neuen Beruf, in dem die unverändert weiterbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung voraussichtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr bewirken wird oder in dem die unverändert weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit durch ein höheres Lohnniveau kompensiert werden kann. Das erklärt, weshalb die Arbeitsvermittlung nicht unter den Grundsatz der Eingliederung vor Rente fallen kann. Die Arbeitsvermittlung ist nämlich nicht invaliditätsrelevant. Anders als die übrigen Eingliederungsmassnahmen dient sie nicht der Verhinderung einer drohenden rentenbegründenden Invalidität, sondern ausschliesslich der Überwindung der Arbeitslosigkeit. Da der Invaliditätsgrad nicht davon abhängt, ob eine bestehende Arbeitsfähigkeit tatsächlich an einer Arbeitsstelle verwertet wird oder nicht (Art. 16 ATSG), kann eine erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitsplatzes keine Veränderung des Invaliditätsgrades bewirken. 1.3    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen Abweisungsverfügung tatsächlich den Grundsatz der Eingliederung vor Rente verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Grundsatz der Eingliederung vor Rente nur die Schadenminderungspflicht zum Ausdruck bringt, d.h. es muss der Eintritt eines Schadens bzw. einer rentenbegründenden Invalidität drohen, damit der Grundsatz der Eingliederung vor Rente anwendbar ist. Liegt der "vorläufige" Invaliditätsgrad also unter 40%, bevor eine medizinische oder eine berufliche Eingliederung erfolgt ist, so droht kein Schaden und es besteht keine Schadenminderungspflicht; der Grundsatz der Eingliederung vor Rente ist nicht anwendbar. Sollte sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege, als richtig erweisen, kann die angefochtene Verfügung also nicht in Verletzung des Grundsatzes der Eingliederung vor Rente ergangen sein. In diesem Fall kann auf das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, andere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, nicht eingetreten werden, weil es sich dabei nur um einen Eingliederungsanspruch handeln kann und weil sich die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht zu einem allfälligen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, sondern nur zur Rentenberechtigung geäussert hat. Sollte sich allerdings ergeben, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestehende Situation eine aktuelle behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 40% oder mehr entstehen liesse, so müsste die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben werden und die Sache wäre zur Eingliederung und zur anschliessenden Prüfung der Rentenberechtigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.       Die Beschwerdeführerin ist vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. der Arbeitsunfähigkeit zu 100% erwerbstätig gewesen. Es gibt keine Indizien dafür, dass sich daran etwas geändert hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. Die Invaliditätsbemessung hat deshalb mittels eines Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 28a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.1    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Arbeit für die C.___ AG sei vollumfänglich behinderungsadaptiert gewesen. Deshalb müsse zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens auf die von Dr. F.___, Prof. Dr. G.___ und Dr. D.___ für diese Arbeit angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50% abgestellt werden. Die Eingliederungsberaterin hat eine Arbeitsplatzabklärung in der Form eines Augenscheins in der C.___ AG vorgenommen. Ihre Beschreibung des Arbeitsplatzes weist auf eine körperlich beanspruchende Arbeit hin, selbst wenn dabei keine Zwangshaltungen haben eingenommen werden müssen und auch keine Kraftanstrengungen nötig gewesen sind. Gemäss den Angaben der Eingliederungsberaterin ist die Beschwerdeführerin viel in Bewegung gewesen, sie ist meist hin und her gelaufen, um ständig mehrere Anlagen mit Spulen zu bestücken und die vollen Spulen zu entfernen und zu verpacken. Das bedeutet, dass die Arbeit nicht den behinderungsbedingt notwendigen hälftigen Anteil an sitzender Arbeit beinhaltet hat und dass die Beschwerdeführerin kaum die Möglichkeit gehabt hat, bei Bedarf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurze Pausen zu machen. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für die C.___ AG hat es sich also nicht um eine adaptierte Erwerbstätigkeit gehandelt, weshalb die Schlussfolgerung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, diese sei auch in einer adaptierten Erwerbstätigkeit nur zu 50% arbeitsfähig, nicht stichhaltig ist. 2.2    Zu prüfen bleibt damit, ob der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit 80% beträgt, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Dr. H.___ hat in seinem Gutachten vom 18. Juni 2009 ausgeführt, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Er hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass unbewusste Faktoren am Werk sein könnten, die das somatisch erklärbare Schmerzempfinden verstärkten. Mit seiner lege artis vorgenommenen Exploration hat Dr. H.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus der Sicht seines Fachgebiets nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Gleichzeitig hat er einen Erklärungsansatz dafür geliefert, dass die objektiv nachweisbare, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit erheblich tiefer ist, als die Beschwerdeführerin selbst annimmt. Auch das Gutachten von Dr. I.___ ist lege artis erstellt worden. Die Diagnose einer leichten Pangonarthrose links mit degenerativer Meniskusalteration ohne Rissbildung ist bei einer adaptierten Tätigkeit, d.h. bei einem Anteil an sitzender Arbeit von 50%, bei einer zusätzlich nach Bedarf stehend oder gehend auszuübenden Tätigkeit, bei einer Vermeidbarkeit ungünstiger Stellungen und bei der Möglichkeit, bei Bedarf kurze Pausen einzulegen, tatsächlich nicht geeignet, eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Dasselbe gilt weitgehend auch für die Diagnose eines leichten lumboischialgiformen Schmerzsyndroms links ohne neuralen Kompressionshinweis mit einer leichten L5oder S1-Hypaesthesie, denn auch diese Beschwerden erreichen nur ansatzweise ein arbeitsfähigkeitsrelevantes Ausmass, wenn ungünstige Körperpositionen vermieden und die bereits im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden genannten Einschränkungen berücksichtigt werden können. Dem behinderungsbedingten zusätzlichen Kurzpausenbedarf und der leicht reduzierten Leistungsfähigkeit ist nach den überzeugenden Angaben von Dr. I.___ mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist somit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu (höchstens) 20% arbeitsunfähig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3    Die Beschwerdeführerin ist an ihrem Arbeitsplatz bei der C.___ AG in einem erheblichen Umfang unterdurchschnittlich entlöhnt worden. Sie ist zwar, wie die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin festgestellt hat, stolz auf ihre Leistung an diesem Arbeitsplatz gewesen. Das bedeutet aber nicht, dass sie freiwillig einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt hätte, nur um dieser Arbeit nachgehen zu können. Es ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz bei der C.___ AG angetreten hat, weil sie auf ein Erwerbseinkommen angewiesen war und weil der regionale Arbeitsmarkt keine besser entlöhnten offenen Arbeitsstellen aufwies. Weiter ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr versucht hat, eine besser entlöhnte Arbeitsstelle zu finden, weil der regionale Arbeitsmarkt während der ganzen Zeit kaum eine offene Stelle aufgewiesen haben dürfte, an der die Beschwerdeführerin einen - regional betrachtet weit überdurchschnittlichen - Lohn im Betrag des schweizerischen Zentralwerts gemäss der Tabelle TA1 im Anhang zur Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik hätte erzielen können. Schliesslich ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG gekündigt hätte, wenn ihr eine Arbeitsstelle in irgendeiner Branche angeboten worden wäre, an der sie einen Lohn in der Höhe dieses Zentralwerts hätte erzielen können. Die (hypothetische) Validenkarriere der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht die weit unterdurchschnittlich entlöhnte Arbeit bei der C.___ AG, sondern eine Hilfsarbeit in irgendeiner Branche. Das Valideneinkommen bemisst sich somit nach dem Zentralwert der Löhne der Hilfsarbeiterinnen aller Branchen. Dieser Zentralwert hat sich gemäss der Lohnstrukturerhebung 2006, Anhang Tabelle TA1, auf Fr. 4019.-, umgerechnet von 40 auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,7 Wochenarbeitsstunden auf Fr. 4189.81 bzw. Fr. 50'278.- belaufen. Dieser Betrag bildet nicht nur das Valideneinkommen, sondern auch das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens, denn behinderungsadaptierte Tätigkeiten werden in praktisch allen Branchen ausgeführt. Bei einem Arbeitsfähigkeitsbzw. Beschäftigungsgrad von 80% resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 40'222.-. Da der Zentralwert auf den Löhnen gesunder Arbeitnehmer beruht, ist es notwendig, diesen "Fehler" zu korrigieren. Das geschieht praxisgemäss durch einen sogenannten Tabellenlohnabzug. Dieser bemisst sich nach dem Ausmass der Konkurrenznachteile, welche die Beschwerdeführerin gegenüber gesunden Konkurrentinnen für eine adaptierte Hilfsarbeitsstelle hat. Diese Nachteile würde ein sich rein ökonomisch verhaltender potentieller Arbeitgeber nämlich als zusätzliche Lohnnebenkosten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin qualifizieren, die durch einen entsprechenden Minderlohn zu kompensieren wären, damit die Beschwerdeführerin gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen "konkurrenzfähig" wäre. Zu den Konkurrenznachteilen gehören etwa die - zumindest für einen potentiellen Arbeitgeber - reale Gefahr überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen, die fehlende Flexibilität der Beschwerdeführerin sowohl in zeitlicher Hinsicht (Überstunden) als auch in bezug auf die Arbeitsplatzgestaltung (kein kurzfristiger Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs), ein Bedarf nach behinderungsbedingt notwendiger Rücksichtnahme seitens der Arbeitskolleginnen und der vorgesetzten Personen im Arbeitsalltag usw. Das Ausmass dieser Konkurrenznachteile liegt im durchschnittlichen Bereich, so dass praxisgemäss ein zusätzlicher Abzug von 10% vorzunehmen ist. Damit beläuft sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 36'200.-. Eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 14'078.- entspricht einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 28%. Die Beschwerdegegnerin hat also im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch verneint. 3.       Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb auch das entsprechende Begehren abzuweisen ist. In IV-Sachen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser liegt im Normalbereich, so dass praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als angemessen erscheint. Diese Gerichtsgebühr ist durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2011 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Definition der Validenkarriere bei einer Hilfsarbeiterin, die aufgrund äusserer Umstände und damit unfreiwillig eine deutlich unterdurchschnittlich entlöhnte Arbeitsstelle angetreten hat: Die Validenkarriere entspricht einer schweizerischen Durchschnittshilfsarbeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2011, IV 2009/392).

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