© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 12.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2009 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 42bis IVG, Art. 35bis Abs. 4 IVV, Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Angewiesensein auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei einem beidseitig stark schwerhörigen und dadurch in seiner Entwicklung verlangsamten Jugendlichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2009, IV 2009/38). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 12. Mai 2009 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. E.___ (Jg. 93) wurde am 16. Januar 1997 zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet. Es wurden u.a. Pflegebeiträge bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit zugesprochen, da der Versicherte beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung im Haus und im Freien hilflos war. In der Folge ergaben revisionsweise Überprüfungen, dass sich nichts geändert hatte. Am 10. April 2002 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Versicherte nun selbständig an- und ausziehen konnte. Er musste zum Tragen der Brille und der Hörgeräte angehalten werden. Auch musste er dazu gebracht werden, sich zu waschen und die Zähne zu putzen. Beim Verrichten der Notdurft war er weiterhin auf Hilfe angewiesen. Im Freien benötigte er einen gesicherten Spielplatz. In der Wohnung musste er dauernd beaufsichtigt werden, da er sonst gegenüber seinen Geschwistern recht aggressiv sein konnte. Die Abklärungsperson ging von einer Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege, Notdurftverrichtung und Fortbewegung aus. Ausserdem betrachtete sie eine dauernde intensive Überwachung als notwendig. Es blieb bei der Ausrichtung von Pflegebeiträgen bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit. Die 4. IV-Revision veranlasste die IV-Stelle, erneut ein Revisionsverfahren durchzuführen. Am 23. September 2004 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Dabei wurde festgestellt, dass der Versicherte nach wie dazu gebracht werden musste, sich zu waschen, da er dies täglich verweigerte. Er nässte weiterhin häufig ein. Zwar konnte er sich nun selbständig im Freien bewegen, aber zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte benötigte er weiterhin Hilfe. Es war keine dauernde persönliche Überwachung mehr notwendig. Damit bestand nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten neu eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. B. Der Vater des Versicherten füllte am 14. Juli 2007 im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens einen Fragebogen für die Hilflosenentschädigung aus. Er gab an,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte müsse erinnert und gedrängt werden, sich zu duschen. Zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt der Vater fest, man müsse auf den Versicherten eingehen und ihm vieles erklären, weil er einen Grossteil der Wörter nicht verstehe. Dr. med. A.___ berichtete am 1. Februar 2008, der Versicherte leide an einem allgemeinen kognitiven Entwicklungsrückstand, an einer Spracherwerbstörung bei Schwerhörigkeit beidseits mit Cochleaimplantat und an grob- und feinmotorischen Auffälligkeiten. Die Angaben des Vaters stimmten mit den ärztlichen Feststellungen überein. Der Zustand sei besserungsfähig. Die IV-Stelle nahm am 30. April 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, der Versicherte besuche seit ca. zwei Jahren eine Sonderschule für Schwerhörige in B.___. An den Wochenenden komme er allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause. Er müsse nach wie vor aufgefordert werden, sich die Hände und das Gesicht zu waschen und sich zu duschen. Er sträube sich gegen eine Nachkontrolle nach dem Zähneputzen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Versicherte nun völlig selbständig. In der Wohnung und im Freien könne er sich selbständig bewegen. Er kenne die Gefahren des Strassenverkehrs und er könne allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule fahren. Auch einkaufen könne er allein. Er könne sich nur in einfachen Sätzen äussern, wobei aussenstehende Personen allerdings Mühe hätten, ihn zu verstehen. Zwar werde er zuhause immer nur für kurze Zeit allein gelassen, aber er wisse, was er tun dürfe und was nicht. Es bestehe weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung. Die Abklärungsperson der IV-Stelle erkundigte sich telephonisch bei der Sonderschule. Dort wurde bestätigt, dass der Versicherte keine regelmässige Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr benötige. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, dass kleinere Aufforderungen nicht erheblich seien. Mit einem Vorbescheid vom 6. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die laufende Hilflosenentschädigung einzustellen gedenke, weil keine regelmässige und erhebliche Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr notwendig seien. C. Der Vater wandte am 7. Juni 2008 ein, der Versicherte könne nur durch erhebliche regelmässige Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen. Er müsse begleitet werden, damit man ihm bei der Kontaktaufnahme und bei der Verständigung helfen könne. Er legte einen Bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. August 2007 bei.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darin war u.a. festgestellt worden, dass der Versicherte sehr einfache, kurze Sätze spreche und häufig sogar nur einzelne Wörter benutze, wobei er zudem nur schwer verständlich sei. Er habe zudem deutliche Schwierigkeiten im Sprachverständnis. Anlässlich einer telephonischen Abklärung gab der Vater am 22. September 2008 an, der Versicherte reise selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von und zur Schule. Da er ein Generalabonnement habe, erübrige sich das Lösen eines Billets. In aussergewöhnlichen Situationen setze sich der Versicherte mit seinem Handy mit den Eltern in Verbindung. Der Versicherte pflege weder zuhause noch im Internat regelmässigen Kontakt mit anderen Kindern. Er sei eher ein Einzelgänger. Er sei fähig, einzelne Wörter zu verstehen. Die Eltern wendeten an den Wochenenden und in den Ferien regelmässig erhebliche Zeit auf, um den Versicherten in der Kommunikationsund Gesellschaftsfähigkeit zu fördern, Fragen zu beantworten, ihn zum Karatetraining zu begleiten und ihn zum Bogenschiessen mitzunehmen. Die IV-Stelle richtete am 6. November 2008 folgende vier Fragen an die Sonderschule in B.___: Allgemein: Wie erfolgt die Kommunikation? Hat E.___ unterdessen gelernt, mit dem CI sich mitzuteilen und einem Gespräch folgen zu können? Wie kommuniziert er mit seinen "Gspänli" innerhalb der Schule, gegenüber Fremden und Familie (Gebärden/Lippenlesen)? Sind zur Zeit spezielle Fördermassnahmen zu Hause zur Unterstützung der Kommunikation notwendig (Erlernen Gebärdensprache, Lernen von den Lippen abzulesen), wenn ja mit welchem zeitlichen Aufwand muss gerechnet werden? Die Klassenlehrerin des Versicherten erstellte am 24. November 2008 einen "Schulbericht". Darin gab sie u.a. an, der Versicherte setze die beiden Cochlea-Implantate selbständig und zuverlässig ein. Damit sei er momentan optimal versorgt. Die auditive Aufnahme und eine gute Verständigung im (schwerhörigengerechten) Schulunterricht und in seinem Umfeld seien damit gewährleistet. Die Kommunikation sei allerdings z.T. erschwert durch eine zentrale Verarbeitungs- und Wahrnehmungsproblematik. Der Versicherte benötige weder die Gebärdensprache noch spezielle Förderungsmassnahmen zuhause. Mit einer Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung der laufenden Entschädigung für eine leichtgradige Hilflosigkeit per 28. Februar 2009 ein. Sie begründete dies damit, dass keine erhebliche und dauernde Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr nötig sei. Ausserdem sei es dem Versicherten grundsätzlich möglich, ohne Hilfe gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Dabei benötige er nur noch vereinzelt Hilfe.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Der Vater des Versicherten erhob am 2. Februar 2009 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung. Zur Begründung machte er geltend, der Versicherte benötige zuhause wegen Eigen- und Fremdgefährdung eine dauernde persönliche Überwachung. Im Internat habe er die Hand gebrochen. Zuhause müsse darauf geachtet werden, dass er die jüngeren Geschwister nicht verletze, da er die möglichen Gefahren für sich und für die anderen nicht richtig einschätzen könne. Man dürfe ihn deshalb nicht mit seinen Geschwistern allein lassen. Ausserdem benötige er wegen seines verminderten Wortschatzes und wegen seiner undeutlichen Aussprache Hilfe bei der Pflege sozialer Kontakte. Am 5. Februar 2009 reichte der Vater des Versicherten ein E-Mail der Lehrerin vom 12. November 2008 ein, laut dem ein Berufsweltpraktikum hatte abgebrochen werden müssen. Der Versicherte hätte eine Einzelbetreuung benötigt, denn er konnte sich nicht in das Team einfügen. Sein teilweise irrationales Verhalten hatte zu mehreren gefährlichen Situationen geführt. Die Vorarbeiter hatten ihn nach zwei Tagen nicht mehr mitnehmen wollen. E. Die IV-Stelle beantragte am 20. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Angaben des Vaters des Versicherten in der Beschwerde wichen von dessen ursprünglichen Angaben ab. Im Mai 2008 habe der Vater noch angegeben, der Versicherte wisse genau, was er tun dürfe und was nicht; es bestehe keine Fremd- und keine Eigengefährdung. Weiter führte die IV-Stelle aus, die Tatsache, dass der Versicherte den Weg von C.___ nach B.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln allein bewältigen könne und dass er bei Problemen mit seinem Handy den Rat der Eltern einholen könne, zeige, dass keine Hilflosigkeit vorliege. Der Fahrt dauere nämlich mindestens zwei Stunden und der Versicherte müsse zwei- oder dreimal umsteigen. F. Der Vater des Versicherten wandte am 14. April 2009 ein, der Versicherte sei grösser und stärker geworden. Er sei zeitweise recht brutal zu seinen Geschwistern und dürfe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mit ihnen allein gelassen werden. Der Vater gab weiter an, er sei den Schulweg mehrmals mit dem Versicherten angefahren, damit dieser wisse, wie er zu fahren habe. Ausserdem habe der Versicherte ein Generalabonnement der ersten Klasse, damit er möglichst allein sitzen könne und es nicht zu Konflikten komme. Zu Hause sei eine dauernde Überwachung notwendig. Der Versicherte brauche Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. G. Die IV-Stelle verzichtete am 22. April 2009 auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). Grundsätzlich besteht bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, es sei denn, die versicherte Person könne wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen (Art. 42 Abs. 5 IVG). Minderjährige hilflose Personen haben nur an den Tagen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufhalten (Art. 42 Abs. 4 IVG). Diese Beschränkung gilt nicht für minderjährige Versicherte, die wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen können (Art. 35 Abs. 4 IVV). Hält sich die hilflose Person in einem Heim auf, beträgt die Hilflosenentschädigung die Hälfte des in Art. 42bis Abs. 4 IVG vorgesehenen Ansatzes (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine leichte Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine versicherte Person einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder wenn eine versicherte bis bis ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). 2. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit besteht, wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da letztere nicht allein gelassen werden kann (vgl. Rz 8035 KSHI). Es mag sein, dass der Beschwerdeführer immer dann überwacht werden muss, wenn er mit seinen jüngeren Geschwistern zusammen ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine dauernde Überwachung, denn der Beschwerdeführer ist ja nicht immer im gleichen Zimmer wie seine jüngeren Geschwister. Sitzt er z.B. vor dem Computer, muss er nicht überwacht werden. Es besteht also keine unentwegt anhaltende Fremdgefährdung. Dass in der elterlichen Wohnung oder im Internat eine anhaltende Eigengefährdung bestehen würde, die eine dauernde Überwachung erforderlich machen würde, ist nicht nachgewiesen. Bestünde eine derartige Eigengefährdung, wäre es ausgeschlossen, den Beschwerdeführer den Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln allein zurücklegen zu lassen. Dies spricht auch gegen eine Fremdgefährdung, die mehr als ein allzu brachialer Umgang mit den jüngeren Geschwistern wäre. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV hilflos ist. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen seiner beidseitigen Schwerhörigkeit nur dank erheblicher und regelmässiger Dienstleistungen gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer den Schulweg, der ein mehrmaliges Umsteigen erfordert, allein bewältigen kann, denn dazu braucht es keine sprachliche Kommunikation. Der Beschwerdeführer muss kein Billet lösen und er ist beim Umsteigen nicht auf die Lautsprecheransagen angewiesen, weil er sich auskennt. Während des Aufenthalts im Internat die Woche über benötigt der Beschwerdeführer wohl schon deshalb keine Dienstleistungen Dritter, weil die Institution, die das Internat und die Schule führt, auf Hörbehinderte ausgerichtet ist und deshalb die Kommunikation mit und unter Schülern so organisiert hat, dass den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verständigungsproblemen bestmöglich Rechnung getragen ist. Auch innerhalb der Familie dürften die Verständigungsprobleme gering sein. Im Übrigen handelt es sich bei den direkten Familienangehörigen des Beschwerdeführers um dessen direkte Kommunikationspartner und nicht um helfende Drittpersonen. Es ist nicht bekannt, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich gegenüber aussenstehenden Personen, die ihn nicht kennen oder die zumindest im Umgang mit seinen Kommunikationsproblemen nicht geübt sind, sprachlich so zu äussern, dass er rein akustisch verstanden wird und dass der Angesprochene auch den Sinn der Äusserung des Beschwerdeführers versteht. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Sprechen bestehen ja bekanntlich nicht nur in seiner undeutlichen Aussprache, sondern auch in seiner Unfähigkeit, Sätze zu bilden. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht nur beim Sprechen behindert, sondern auch, was schwerer wiegen dürfte, beim Verstehen des von anderen Personen Gesprochenen. Auch hier besteht eine doppelte Beeinträchtigung, einerseits durch die starke beidseitige Schwerhörigkeit und andererseits durch die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Inhalt komplexerer Aussagen zu erfassen. Es liegt demnach nicht nur ein akustisches, sondern auch ein intellektuelles Problem vor. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung muss demnach nicht nur ausreichend laut und deutlich, sondern auch einfach und klar sein. 3.2 Wie weit der Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung beim Sprechen und beim Verstehen Fortschritte gemacht hat und welches Niveau er erreicht hat, hätte nach dem Plan der Beschwerdegegnerin durch die Antworten der Schule in B.___ auf die am 6. November 2008 gestellten vier Fragen geklärt werden sollen. Der Schulbericht vom 8. Dezember 2008 hat diese Fragen aber nicht beantwortet, insbesondere weil er sich ausschliesslich auf die Situation im schulischen Umfeld, also auf jene Personen beschränkt hat, die darin geübt sind, mit schwerhörigen, in der Sprachkompetenz eingeschränkten Kindern und Jugendlichen umzugehen. Zu ermitteln sind gerade nicht die Fähigkeiten der verbalen Kommunikation des Beschwerdeführers in einem "geschützten" Umfeld, sondern diejenigen im Umgang mit Aussenstehenden bzw. Fremden. Es ist unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des massgebenden Sachverhalts nach dem – gescheiterten – Versuch, von der Schule in B.___ aussagekräftige Antworten zu erhalten, einfach abgebrochen hat. Die angefochtene Aufhebungsverfügung stützt sich somit auf eine in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit dem Beweisgrad
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhobenen Sachverhalt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung zum Abschluss des Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei mit Vorteil nicht (nur) auf Auskünfte von Personen aus dem schulischen oder familiären Umfeld des Beschwerdeführers abstellen, sondern die aktive und passive Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine sachverständige Person im direkten Gespräch (und gegebenenfalls in anderen typischen Situationen) austesten lassen. 4. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Praxisgemäss ist dieser Verfahrensausgang in bezug auf die Gerichtskosten als vollumfängliches Unterliegen der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten. Diese belaufen sich entsprechend dem unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG) auf Fr. 400.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Vater des Beschwerdeführers vollumfänglich zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Vater des Beschwerdeführers vollumfänglich zurückerstattet. bis
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