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St.Gallen Versicherungsgericht 01.07.2012 IV 2009/339

1 luglio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,104 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen Depression bejaht. Prozentvergleich und Bemessung Tabellenabzug. Anspruch auf halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2011, IV 2009/339).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/339 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 01.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2012 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen Depression bejaht. Prozentvergleich und Bemessung Tabellenabzug. Anspruch auf halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2011, IV 2009/339). Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 1. Juli 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 26. November 1987 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 4.2). Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen verfügte die damalige VATI- Ausgleichskasse am 20. Februar 1989, dass kein Rentenanspruch bestehe (act. G 4.24). Den dagegen gerichteten Rekurs vom 28. März 1989 wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 25. Januar 1990, IV 50/89, ab (act. G 4.33). A.b   Am 6. September 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an (act. G 4.36). Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 6. Oktober 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: massive degenerative Veränderungen an der LWS, eine Pseudospondylolisthesis LWK4/LWK5, eine Irritation der Wurzel S1 rechts, eine Diskus-protrusion im Segment L3/L4, eine schwere Chronifizierung des Schmerzsyndroms, Anpassungsstörungen bei psycho-sozialer Belastungssituation mit psychogenem Stupor und Hyperventilation. Seit 25. April 2006 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als "Aufräumerin" (vgl. zum Beruf act. G 4.41). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage etwa 30% (act. G 4.43). Die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Sargans berichteten am 12. /17. Oktober 2006, dass die Versicherte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie an einem chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom links L5 leide. Die bisherige Tätigkeit sowie leidensangepasste Tätigkeiten seien der Versicherten täglich 3 bis 4 Stunden zumutbar (act. G 4.44). A.c   Am 24. Juli 2007 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Im Bericht vom 16. August 2007 ermittelte die Abklärungsperson für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von gerundet 18% (act. G 4.65). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (act. G 4.69). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Januar 2008 Einwand (act. G 4.75). A.e   Die IV-Stelle beauftragte am 27. März 2008 das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen MGSG mit einer bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (act. G 4.79). Die rheumatologische Begutachtung fand am 18. Juni 2008 (act. G 4.84-1), die neurologisch-psychiatrische Begutachtung am 1. August 2008 (act. G 4.85-1) und die interdisziplinäre Beurteilung am 19. Dezember 2008/5. Januar 2009 (act. G 4.85-15) statt. Die Gutachter stellten die Hauptdiagnosen eines chronischen muskuloskelettalen Schmerzsyndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägtes Syndrom (ICD-10: F33.1). Für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten sie der Versicherten eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (act. G 4.85-15 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz hielt die gutachterliche Beurteilung in der Stellungnahme vom 20. Januar 2009 für "versicherungsmedizinisch plausibel nachvollziehbar" (act. G 4.86). A.f    Im Vorbescheid vom 27. Februar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen. Sie ermittelte im Rahmen der vom Bundesgericht praktizierten gemischten Methode unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 20%. Sie ging davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall im Rahmen eines 45%igen Pensums erwerbstätig wäre (act. G 4.90). Dagegen erhob die Versicherte am 30. März 2009 Einwand. Sie beantragte die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und einer neuen Haushaltsabklärung. Des Weiteren reichte sie ärztliche Berichte der behandelnden Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie FMH und praktizierende Ärztin, vom 31. März 2009 (act. G 4.94-2) und des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg- Sarganserland vom 7. April 2009 ein (act. G 4.93). Die IV-Stelle forderte daraufhin die behandelnden medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg- Sarganserland zur Verlaufsbeurteilung auf. Im Verlaufsbericht vom 14. Juli 2009 führten diese aus, dass der Gesundheitszustand stationär geblieben sei. Sie stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Im Juni 2008 sei als Folge einer schweren depressiven Episode mit akuter Suizidalität und zwei Suizidversuchen ein stationärer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klinikaufenthalt vom 5. Juni bis 31. Juli 2008 nötig gewesen. Zur genauen Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit werde eine Arbeitsabklärung empfohlen. Betreffend den Gesundheitsschaden teilten die medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie- Zentrums Werdenberg-Sarganserland die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters (act. G 4.96). A.g   Am 25. August 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 27. Februar 2009 und lehnte einen Rentenanspruch ab (act. G 4.101). B.      B.a   Gegen die Verfügung vom 25. August 2009 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 24. September 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer IV-Rente. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen habe, da sie für den Gesundheitsfall als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Sie sei ferner nicht in der Lage, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 18'670.-- zu erzielen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens rechtfertige sich im Übrigen ein Leidensabzug von 25%. Sollte die Beschwerdegegnerin an der Höhe des von ihr ermittelten Invalideneinkommens festhalten, so würden weitere medizinische Abklärungen und eine Arbeitsabklärung beantragt (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2009 die Beschwerdeabweisung. Sie stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. Sie verneint indessen - entgegen dem von ihr im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt - neu die invalidisierende Wirkung der gutachterlich diagnostizierten psychischen Leiden. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 10% (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   In der Replik vom 18. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin unverändert an den gestellten Anträgen fest. Die Verneinung der invalidisierenden Wirkung der gutachterlich festgesetzten Arbeitsunfähigkeit hält sie für widersprüchlich und nicht zutreffend (act. G 10). B.d   Die Beschwerdegegnerin hat am 26. Februar 2010 auf eine Duplik verzichtet (act. G 12). Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Rentenleistungen hat. 1.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. August 2009 ergangen (act. G 4.101), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist (Wiederanmeldung vom 6. September 2006, act. G 4.36), der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben, soweit nicht ausdrücklich auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Beschwerdeverfahren gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (act. G 1 und G 4, S. 4). Aus den Akten - insbesondere aus dem Abklärungsbericht vom 16. August 2007 (vgl. zur offenen Antwort der Beschwerdeführerin act. G 4.65-2) - ergeben sich keine Hinweise, die gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit sprechen würden. Mit den Parteien ist daher von der Anwendbarkeit eines Einkommensvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auszugehen 3.      Der Bestimmung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die gesamtgutachterliche Beurteilung vom 19. Dezember 2008/5. Januar 2009 zugrunde (act. G 4.85-15 f.). Die Beschwerdeführerin benennt keine Mängel am Gutachten, sondern stellt zur Begründung ihres Rentenanspruchs darauf ab (act. G 10, S. 3). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen würden. Zwar war den Gutachtern der stationäre Klinikaufenthalt im Psychiatrie-Zentrum Werdenberg-Sarganserland vom 5. Juni bis 31. Juli 2008 (act. G 4.96) offenbar nicht bekannt. Dieser Umstand vermag aber die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung insoweit nicht zu erschüttern, als die behandelnden medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg-Sargans-erland den Gesundheitsschaden am 14. Juli 2009 "in etwa ähnlich" einschätzten wie der psychiatrische Gutachter (act. G 4.96-4). Gestützt auf die gesamtgutachterliche Beurteilung vom 19. Dezember 2008/5. Januar 2009 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt (act. G 4.85-16). 3.1    Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, dass der gutachterlich festgesetzten Arbeitsunfähigkeit die invalidisierende Wirkung abgehe (act. G 4). 3.2    Währenddem die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die "invalidisierende Wirkung" der gutachterlich bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit anerkannte (act. G 4.101), verneint sie diese im Beschwerdeverfahren (act. G 4). Ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte solches Verhalten ist mit dem von Verfassungs wegen von der Verwaltung zu berücksichtigenden Gebot, sich im Rechtsverkehr redlich, vertrauenswürdig und rücksichtsvoll zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), nicht vereinbar. Dieses (regelmässig anzutreffende) widersprüchliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin wirft ein ungünstiges Licht auf ihre Abklärungs- und Entscheidpraxis, zumal beschwerdeführende Parteien mit der Verneinung der "invalidisierenden Wirkung" erst im mit Kostenrisiken behafteten Beschwerdeverfahren konfrontiert werden. Dies erweist sich als umso stossender, als sie aufgrund des von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren vertretenen gegenteiligen Standpunkts ("invalidisierende Wirkung" wird nicht in Frage gestellt) nicht mit einem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechnen müssen. Im Übrigen ist dieses Verhalten auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht unbedenklich. 3.3    Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin, es bestehe keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. 3.3.1           Gemäss gesamtgutachterlicher Beurteilung beruht die Arbeitsunfähigkeit auf der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägtes Syndrom (ICD-10: F33.1). Mit Blick auf diese Diagnose hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine solche Erkrankung nicht ohne Weiteres als blosse Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung und damit als nichtinvalidisierender Faktor qualifiziert werden könne. Wesentlich für die Beurteilung der Erheblichkeit der psychischen Erkrankung waren im betreffenden Fall die Begleitumstände der konkret zu beurteilenden Situation, so etwa die näheren gutachterlichen Ausführungen zum psychischen Befund und dessen Auswirkungen auf das tägliche Leben der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 9C_340/09, E. 3.4.3 mit Hinweisen; zur Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.11] vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_958/10). 3.3.2           Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die mittelgradige Depression im Wesentlichen aus der Schmerzverarbeitungsstörung ableiten lasse und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf S. 9 f. des psychiatrischen Teilgutachtens (act. G 4, S. 5 f.). Aus den von der Beschwerdegegnerin referenzierten Seiten sowie dem übrigen psychiatrischen Teilgutachten ergeben sich indessen keine Hinweise, welche die Argumentation der Beschwerdegegnerin untermauern würden. Vielmehr kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die Beeinträchtigungen des rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Fachgebiets nur teilweise überlappen (act. G 4.85-16). Folgerichtig sprach der rheumatologische Teilgutachter auch von einer "zu vermutenden psychiatrischen Co-Morbidität" (act. G 4.84-9). Hinzu kommt, dass der Schweregrad der Depression nicht an leicht grenzt, sondern von mittel "unterhalb von schwer" liegt (act. G 4.85-13). Aktenwidrig ist sodann das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es seien anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine psychopathologischen Befunde beschrieben worden (act. G 4, S. 5). Bei der Lektüre des psychiatrischen Teilgutachtens ergibt sich vielmehr, dass der mimische Ausdruck der Beschwerdeführerin durchgehend dysphorisch bis leidend gewesen sei (act. G 4.85-9). Die Beschwerdeführerin hatte einen mimisch strapazierten und biologisch gealterten Eindruck hinterlassen (act. G 4.85-8). Sie habe - nicht appellativ - ratlos und desorganisiert gewirkt (act. G 4.85-10). Der psychiatrische Gutachter stellte neurokognitive Beeinträchtigungen fest (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisabruf). Beeinträchtigt seien ferner die Stimmung, der Antrieb, das inhaltliche Denken, das Selbsterleben und die innere Einstellung zum Umgang mit der eigenen Erkrankung. Auch auf der "Fähigkeitsebene" beschrieb er Verminderungen (act. G 4.85-12). Er legte plausibel dar, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich eine teilweise willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei (auf Ressourcenseite sei einzig der gute äussere Pflegezustand zu nennen, act. G 4.85-13). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein eigenständiges psychisches Leiden mit erheblichem graduellen Schweregrad besteht und der gutachterlich bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Damit geht einher, dass auch der RAD die gutachterliche Einschätzung "versicherungsmedizinisch" für plausibel nachvollziehbar hielt (Stellungnahme vom 20. Januar 2009, act. G 4.86). Diese Betrachtungsweise wird ferner dadurch bestätigt, dass sich die Schmerzen nur - aber immer- hin - zu einem geringen Teil auch klinisch und radiologisch erklären liessen, "trotz multimodaler therapeutischer Bemühungen" keine gesundheitliche Verbesserung erzielt werden konnte (act. G 4.84-8), sich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin im Juni 2008 wegen akuter Suizidalität und zwei Suizidversuchen einer mehrwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen musste, die teilstationär fortgeführt wurde (act. G 4.96), und ein mehrjähriger Gesundheitsverlauf mit unveränderter bis progredienter Symptomatik besteht (act. G 4.85-13). 4.      Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der 50%igen Restarbeitsfähigkeit. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Verwertbarkeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. 4.1    Da vorliegend für die Bestimmung des Valideneinkommens keine repräsentative Grundlage besteht, ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. G 4, S. 7) - entsprechend der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Frauen, abzustellen. Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Zu klären ist damit lediglich noch die Frage der Höhe des Tabellenabzugs bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. 4.2    Mit dem Tabellenabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vor allem invaliditätsfremde (eingehend hierzu und zum Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den nicht einschlägigen Verweis auf AHI-Praxis 1998, S. 177 f., vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2011, IV 2009/222, E. 2.5, sowie vom 30. März 2009, IV 2007/147, E. 4.4.3) - persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3    Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Beschwerdeverfahren einen 10%igen Abzug, weil die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne (act. G 4, S. 7). Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin (geboren 1950; vgl. zur Benachteiligung von Personen ab 50 Jahren auch Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12) erscheint ein 10%iger Abzug den konkreten Verhältnissen nicht angemessen. Vielmehr ist dieser entsprechend der Invaliditätsbemessung, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt (vgl. act. G 4.68), auf 15% festzusetzen, zumal der Beschwerdeführerin nur noch "sehr leichte körperliche" Tätigkeiten zumutbar sind (act. G 4.85-16). Ergänzend ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren geforderte Abzugshöhe von 10% am Ergebnis (Invaliditätsgrad von 55%, Anspruch auf halbe Rente) nichts ändern würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte, die einen höheren Abzug rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität einen Lohnnachteil zu gewärtigen hätte. 4.4    Unter Berücksichtigung eines 15%igen Tabellenabzuges resultiert in Anwendung eines Prozentvergleichs (vgl. hierzu vorstehende E. 4.1) ein Invaliditätsgrad von gerundet 58% (50% + [50% x 0.15]). Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine halbe Rente. 5.       5.1    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. August 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. August 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2012 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen Depression bejaht. Prozentvergleich und Bemessung Tabellenabzug. Anspruch auf halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2011, IV 2009/339).

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