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St.Gallen Versicherungsgericht 24.08.2011 IV 2009/316

24 agosto 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,472 parole·~12 min·3

Riassunto

Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV: Nichteintreten nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund des veränderten Sachverhalts (finanzielle Situation und Wegfall Kinderbetreuung) im Gesundheitsfall neu einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2009/316).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/316 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 24.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2011 Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV: Nichteintreten nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund des veränderten Sachverhalts (finanzielle Situation und Wegfall Kinderbetreuung) im Gesundheitsfall neu einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2009/316). Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 24. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente (Nichteintreten) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich im Oktober 2010 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Töchtern (Jahrgänge 1985 und 1990; IV-act. 1). Im Arztbericht vom 21. Oktober 2003 diagnostizierten Dr. med. B.___, Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Abteilungsärztin, Klinik Valens, ein lumbospondylogenes Syndrom mit/bei breitbasiger Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression und eine Adipositas per magna. Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie für eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeitsbelastung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 9/1-4). Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 7. November 2003 zusätzlich eine depressive Entwicklung fest. In einer adaptierten Tätigkeit sei eine Teilzeitleistung von schätzungsweise 50% realisierbar (IV-act. 10/1-6). Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Arztbericht vom 24. Februar 2004 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. Phasen von leichteren depressiven Episoden, verbunden mit Angst und Unsicherheit, am ehesten im Sinn einer Dysthymie, und eine psychosoziale Belastung in der Ehe (IV-act. 14). Am 19. August 2004 fand eine Abklärung betreffend die Einschränkungen im Haushalt statt, aufgrund welcher die IV-Stelle die Versicherte als zu 25% Erwerbstätige und zu 75% als Hausfrau einstufte. Im Bereich Haushalt ergab die Abklärung dabei eine Einschränkung von 13.36% (IV-act 19). A.b   Mit Verfügung vom 22. November 2004 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 24). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2004 (IV-act. 25, ergänzende Begründung vom 29. März 2005, IV-act. 34) wies die IV- Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 ab (IV-act. 36). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Im November 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS Zentralschweiz (IV-act. 48). Im MEDAS- Gutachten vom 20. April 2007 wurden im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts, eine rezidivierende atypische depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei psychosozialer Belastungssituation und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen, mit rekliniertem Kopf, mit gehäuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper sowie ohne ausschliesslich sitzende bzw. stehende Tätigkeiten) bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 54). A.d   Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 10%. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach wie vor eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Insbesondere habe keine Verschlechterung seit dem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 nachgewiesen werden können (IV-act. 66). A.e   Mit Schreiben vom 6. April 2009 ersuchte die Versicherte um eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 68). Mit Schreiben vom 17. April 2009 wurde die Versicherte von der IV- Stelle aufgefordert, Unterlagen einzureichen, um eine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der Verfügung vom 14. Juni 2007 nachzuweisen (IV-act. 69). In der Folge reichte die Versicherte Berichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 30. Januar und 3. April 2009, einen Bericht der Klinik Gais vom 24. März 2009 und einen Bericht von med. pract. F.___, Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2009 ein (IV-act. 70). A.f    Im Vorbescheid vom 8. Juni 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da sie nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 75). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte am 10. Juli 2009 Einwand erheben und beantragte eine erneute Prüfung der Invalidität © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 eröffnete die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid, dass auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht eingetreten werde (IV-act. 83). B.      B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Procap St. Gallen-Appenzell im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 14. September 2009 (Beschwerdeergänzung vom 10. November 2009) mit den Anträgen, die Verfügung vom 22. Juli 2009 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Neuanmeldung materiell zu prüfen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung attestiere in der Stellungnahme vom 28. Mai 2009 (IV-act. 72) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Der ursprünglichen letzten rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2007 (richtig: 14. Juni 2007) sei gemäss MEDAS-Gutachten vom 20. April 2007 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten zugrunde gelegt worden. Somit ergebe sich eine wesentlich veränderte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, womit eine Verschlechterung bereits in medizinischer Hinsicht ausgewiesen sei. Sodann würde die Beschwerdegegnerin aus finanziellen Gründen, auch aufgrund der grossen Verschuldung der Familie, einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Veränderung der Bemessungsmethode - Wechsel von der gemischten Methode in die Methode des Einkommensvergleichs - sei auch ein Revisionsgrund und eine Veränderung, die dazu führe, dass die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung einzutreten habe. Bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 1 und 5). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Von einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall könne hingegen nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Austrittsbericht Gais könne somit nicht abgestellt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Unbestrittenermassen habe sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert. Mangels eines Revisionsgrunds bzw. der Glaubhaftmachung eines solchen, sei auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten worden (act. G 7). B.c   Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Versicherungsgericht bewilligt (act. G 9). B.d   Mit Replik vom 25. Januar 2010 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (act. G 10). B.e   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 12). Erwägungen: 1.       1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Nach jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrads - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss. Bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) ist somit wie bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrads die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 ff.). 1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 45 E. 2a) zu verstehen. Dem Zweck der Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV gemäss muss es sich bei der Glaubhaftmachung um eine deutlich reduzierte Beweisanforderung handeln. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass eine eingehende Sachverhaltsabklärung die behauptete Veränderung nicht bestätigen wird. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung berücksichtigt die Verwaltung - oder im Beschwerdefall das Gericht -, ob die frühere Verfügung nur kürzere oder schon längere Zeit zurückliegt. Sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2008, 9C_688/2007, E. 2.2). 2.       2.1    Umstritten und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt hat, dass sich der Sachverhalt und dadurch der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5).  2.2    Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass sie als Vollerwerbstätige einzustufen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids bzw. der Verfügung entwickelt haben (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. April 2006, I 266/05, E. 4.2). 2.4    In der Verfügung vom 22. November 2004 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Probleme weiterhin zu 25% erwerbstätig und zu 75% im Haushalt tätig wäre. In der Einspracheergänzung vom 29. März 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesundheitsfall ihren Ehemann unterstützen und mindestens 80% arbeiten würde. Ihr Ehemann verdiene sehr wenig und die Kinder seien noch in der Ausbildung. Sie seien jedoch bereits selbständig genug, dass es möglich wäre mehr zu arbeiten (IV-act. 34). Im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der geschilderten knappen finanziellen Verhältnisse mit zwei in Ausbildung stehenden Kindern eine Ausweitung des Erwerbspensums bei voller Gesundheit auf 80% als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, den Haushalt zu führen und die anfallenden Erziehungsaufgaben wahrzunehmen (IV-act. 36/5). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2005 waren die Töchter der Beschwerdeführerin 15 ½ und 19 ½ Jahre alt. In der Verfügung vom 14. Juni 2007 sei - gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 - irrtümlicherweise die ursprüngliche Qualifikation (25% Erwerb und 75% Haushalt) übernommen worden. Dieser Fehler war allerdings für die damalige Abweisung des Leistungsbegehrens nicht relevant, da selbst bei korrekter Einstufung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert hätte. Da im Übrigen eine rechtskonforme materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108), ist in der Folge zu prüfen, inwiefern sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Juni 2007 möglicherweise verändert hat.  2.5    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren - sowie bereits im Einwand gegen den Vorbescheid vom 10. Juli 2009 - führte die Beschwerdeführerin aus, dass die ältere Tochter mittlerweile aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die jüngere sei 19 Jahre alt und benötige ihre Anwesenheit nicht mehr. Aus finanziellen Gründen, auch aufgrund der grossen Verschuldung der Familie, würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die schlechten finanziellen Verhältnisse und die Verschuldung der Familie der Beschwerdeführerin sind aktenkundig (act. G 5.2), entsprechend wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der finanziellen Umstände sowie der familiären Verhältnisse (Wegfall der Betreuungspflichten gegenüber den mittlerweile volljährigen Kindern, Auszug der Tochter aus der elterlichen Wohnung) im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 22. Juli 2009 erscheint eine Pensumveränderung zumindest glaubhaft. Konkrete Hinweise, welche gegen eine solche Veränderung sprechen würden, sind nicht erkennbar. Bei der vorliegenden Aktenlage könnte sich eine Pensumerhöhung in rentenerheblicher Weise auf den Invaliditätsgrad auswirken, zumal die Beschwerdegegnerin sich bei der materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens auch zu einem allfälligen Leidensabzug zu äussern hat. 2.6    Im Weiteren ist aufgrund der eingereichten Akten auch aus medizinischer Sicht eine gesundheitliche Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin musste sich im Januar 2009 einer Magenbypass-Operation unterziehen und es wurde neu ein Eisenmangelsyndrom diagnostiziert. Sodann ist von einer Zwangssymptomatik die Rede, welche sich möglicherweise seit der MEDAS- Begutachtung verstärkt hat (IV-act. 70/1). Der RAD führte in der Stellungnahme vom 28. Mai 2009 aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung von einem stationären bis allenfalls leicht verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-act. 72). 2.7    Da somit zusammenfassend die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Veränderung des Sachverhalts gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juni © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise erfüllt sind, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintreten und eine materielle Prüfung vornehmen müssen. 3.         3.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2009 gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 6. April 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Diese ist vollumfänglich von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 3.3    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, diese auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2009 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2011 Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV: Nichteintreten nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund des veränderten Sachverhalts (finanzielle Situation und Wegfall Kinderbetreuung) im Gesundheitsfall neu einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2009/316).

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