Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/291 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 08.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2010 Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Ziff. 13.05*, 14.04 und 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. Ein automatischer Türöffner an der Eingangstür eines Mehrfamilienhauses ist entgegen der bundesgerichtlichen Praxis auch bei einer nicht erwerbstätigen Person als sogenanntes Umweltkontrollgerät zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, IV 2009/291). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_197/2010. a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 8. Februar 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. S.___ meldete sich am 14. Juli 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Schweizer Paraplegikerzentrum Nottwil berichtete am 6. August 2008, der Versicherte leide an einer motorisch kompletten, sensorisch inkompletten Tetraplegie sub C5 links und Th1 rechts und an einer Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Es stellte am 7. November 2008 für den Versicherten ein Gesuch um die Kostenübernahme für behinderungsbedingte Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich. Gemäss dem beigelegten Abklärungsprotokoll vom 16. September 2008 handelt es sich um eine 4,5 Zimmer-Wohnung im dritten Obergeschoss. Der Zugang und der Lift waren voll rollstuhlgängig. Die Räume waren mit Ausnahme des Sanitätsraums gross genug für eine Nutzung mit einem Rollstuhl. Die Tiefgarage wies allerdings nur Parkplätze mit einer Breite von ca. 2.50 m auf. Folgende Anpassungen wurden als notwendig bezeichnet: Automatischer Türöffner an der Haustüre, Umbau des Sanitätsraums, Anheben des Balkonbodens zur Beseitigung der Türschwelle, Anmieten eines zweiten Parkplatzes, um eine genügende Parkplatzbreite zu erreichen, automatischer Türöffner für die Türe von der Tiefgarage zum Liftvorplatz. Die SAHB Hilfsmittelzentrale berichtete am 3. November 2008, der Versicherte könne die Eingangstüre und die Tür zur Tiefgarage nicht selbst bedienen. Dies verunmögliche es ihm, das Haus selbständig zu verlassen. Um mit dem Rollstuhl aus dem Haus oder wieder in das Haus zu gelangen, benötige der Versicherte immer die Hilfe anderer Personen. Er wolle aber soziale Kontakte ausser Haus pflegen und Besuche und Ausflüge ohne fremde Hilfe unternehmen. Bei der Kostenaufstellung wies das SAHB Hilfsmittelzentrum dann aber darauf hin, dass die Kosten der Türautomation nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden könnten. B. Mit einer Mitteilung vom 11. Mai 2009 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für die baulichen Massnahmen in der Dusche und am Balkon. Das Schweizer Paraplegikerzentrum erkundigte sich am 28. Mai 2009, weshalb in dieser Mitteilung nichts zur Tiefgarage gesagt werde. Mit einem Vorbescheid vom 8. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Türöffner der Hilfsmittelkategorie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss der Ziffer 13.05* HVI zuzuordnen seien. Derartige Hilfsmittel könnten in erster Linie im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit geprüft werden. Im Aufgabenbereich könne nur dann ein Hilfsmittel abgegeben werden, wenn dieses eine wesentliche Eingliederungswirksamkeit entfalte. Nötig sei dazu eine Leistungssteigerung um mindestens 10%. Der automatische Türöffner bewirke keine derartige Leistungssteigerung. Parkplätze könnten keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf die Übernahme der Kosten von Türöffner und der Mietkosten eines zweiten Parkplatzes. C. Das Schweizer Paraplegikerzentrum erhob am 11./28. August 2009 für den Versicherten Beschwerde gegen diese Verfügung. Es beantragte die Genehmigung des Antrages auf Kostenübernahme. Zur Begründung führte es aus, es sei notwendig, dass der Versicherte sich autonom aus dem Haus und zurück ins Haus bewegen könne. Die Leistungssteigerung im Haushalt sei indirekt, indem der Versicherte seine Ehefrau nicht zusätzlich belaste und indem er kleinere Besorgungen machen könne. D. Die IV-Stelle beantragte am 13. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der automatische Türöffner falle unter jene Hilfsmittel, die nur abgegeben würden, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für die Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung notwendig seien. Der Versicherte gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er könne auch keine regelmässige Tätigkeit im Haushalt ausführen. Die Ehefrau habe im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Möglichkeit, dem Versicherten die Tür zu öffnen. Die Mietkosten eines zweiten Parkplatzes könnten nicht übernommen werden, weil Parkplätze unter keine Hilfsmittelkategorie fielen. E. Das Schweizer Paraplegikerzentrum wandte am 25. November 2009 ein, massgebend sei auch die Ziffer 15.05 HVI betreffend Umweltkontrollgeräte. Der automatische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Türöffner sei zwingend notwendig für die selbständige Fortbewegung und die Pflege sozialer Kontakte, auf die eine behinderte Person Anspruch habe. Die Ehefrau könne dem Versicherten unmöglich immer helfen, insbesondere was die Tür zur Tiefgarage betreffe. Der Versicherte müsse in der Lage sein, kleine Besorgungen selbständig zu tätigen. F. Die IV-Stelle verzichtete am 5. Januar 2010 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben ebenfalls im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellen Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Auf die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur dann ein Anspruch, wenn dieses Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung, für die funktionelle Angewöhnung oder für eine ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). In Frage kommen im vorliegenden Fall die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsbereich (Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI), die invaliditätsbedingten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte baulichen Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04 der Liste im Anhang zur HVI) und die Umweltkontrollgeräte (Ziff. 15.05 der Liste im Anhang zur HVI). 2. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. März 2007 (I 133/06) zur Frage, ob ein automatischer Türöffner ein Hilfsmittel sei, das abgegeben werden müsse, ausgeführt, die gemäss der Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens über die Hilfsmittel (KHMI) weisungsmässig verlangte Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10% (vgl. auch Rz 1011 KHMI) sei eine zulässige Konkretisierung der leistungsspezifischen Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, sofern man sie als Richtwert verstehe. Der Beschwerdeführer ist gar nicht im Aufgabenbereich 'Haushalt' tätig. Der Haushalt wird von seiner Ehefrau besorgt. Seine einzige Möglichkeit, sich im Haushalt zu betätigen, wäre wohl die Ausführung kleinerer Besorgungen und allenfalls von Behördengängen usw. Damit würde er nur einen kleinen Teil der Haushaltsbesorgung übernehmen. Eine erhebliche Eingliederungswirksamkeit wäre darin nicht zu erblicken, denn diese Aufgaben würden weit weniger als 10% der Haushaltsarbeit ausmachen. Der eigentliche positive Effekt bestünde für den Beschwerdeführer nicht in der Entlastung seiner Ehefrau, sondern in der Möglichkeit, vermehrt gesellschaftlichen Kontakt zu pflegen. Darin kann aber keine Eingliederungswirksamkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Frage nach der Anwendbarkeit der Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI auf die automatischen Türöffner zu Recht verneint. 3. Die Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI steht unter dem Titel 'Hilfsmittel für die Selbstsorge'. Sie enthält eine Aufzählung jener baulichen Änderungen in der Wohnung, die als Hilfsmittel von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Weisungs- und praxisgemäss handelt es sich dabei um eine abschliessende Aufzählung (vgl. Rz 14.04.1 KHMI). Dies schliesst es zum vornherein aus, die Aufzählung als lückenhaft zu interpretieren und sie um den automatischen Türöffner zu ergänzen. Auch mit der allgemeinen Austauschbefugnis ist es nicht möglich, einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner für die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses und für die Tür zur Tiefgarage zu begründen, denn die einzigen dafür in Frage kommenden baulichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Änderungen, das Auswechseln der Türen und das Entfernen von Türschwellen/ Erstellen von Schwellenrampen, beziehen sich auf Änderungen in der Wohnung. Weder die Eingangstüre noch die Türe zur Tiefgarage befinden sich in der Wohnung des Beschwerdeführers. Entgegen dem ersten Eindruck, dass man damit allzu sehr am Wortlaut der Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI kleben bleibe, entspricht die Beschränkung auf bauliche Änderungen in der Wohnung dem Sinn und Zweck der Hilfsmittel zur Selbstsorge. Die Eingangstür und die Tür zur Tiefgarage werden nämlich nicht im Rahmen der Selbstsorge benutzt. Sie dienen vielmehr dem Kontakt mit der Umwelt. Die Förderung der Selbstsorge beschränkt die baulichen Änderungen notwendigerweise auf diejenigen in der Wohnung. Die Ziffer 14.04 der Liste im Anhang zur HVI verschafft dem Beschwerdeführer also keinen Anspruch auf einen automatischen Türöffner. 4. 4.1 Gemäss der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI, die unter dem Titel 'Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt' steht, gehören auch Umweltkontrollgeräte zu den abzugebenden Hilfsmitteln. Das Bundesgericht hat in dem bereits genannten Urteil vom 15. März 2007 die Auffassung der damaligen Vorinstanz bestätigt, dass automatische Türöffner in den Regelungsbereich der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI gehörten. Allerdings gelte das nur für automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereiches. Diene ein automatischer Türöffner der Überwindung des Wohnungszuganges, so sei dieses Hilfsmittel gestützt auf die Ziffer 13.05* der Liste im Anhang zur HVI zu übernehmen, falls es eingliederungswirksam sei. Die Unterscheidung zwischen den erwerbstätigen oder im Aufgabenbereich tätigen Personen einerseits und den behinderungsbedingt nicht erwerbstätigen Personen andererseits sei gerechtfertigt (vgl. Erw. 8.1 des genannten Bundesgerichtsurteils). Diese Argumentation ignoriert den Sinn und Zweck des Hilfsmittels 'Umweltkontrollgerät'. Diese Hilfsmittelart dient nicht der notwendigerweise innerhalb der eigenen Wohnung stattfindenden Selbstsorge und auch nicht der Fortbewegung innerhalb der eigenen Wohnung (vgl. Erw. 8.2 des genannten Bundesgerichtsurteils), sondern dem Kontakt mit der Umwelt. Sie ist also dazu bestimmt, das Verlassen und das Wiederaufsuchen der eigenen Wohnung zu ermöglichen, damit die versicherte Person mit der Umwelt, d.h. mit der Welt ausserhalb ihrer eigenen Wohnung, in Kontakt treten kann. Ein automatischer Türöffner für eine Zimmertür innerhalb der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnung erleichtert zwar u.U. die Selbstsorge, aber auf keinen Fall den Kontakt mit der Welt ausserhalb der eigenen Wohnung. Die Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI umfasst also entgegen der Auffassung des Bundesgerichts gerade nicht den automatischen Türöffner in der Wohnung, sondern denjenigen zur Überwindung des Wohnungszugangs. Der Wortlaut der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI widerspricht dem nicht, denn die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb des Wohnbereiches wird ausdrücklich als alternatives Versorgungsziel neben die Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt gestellt. 4.2 Umweltkontrollgeräte werden nur an schwerstgelähmte Personen abgegeben. Was unter 'schwerstgelähmt' zu verstehen ist, wird in den Verwaltungsweisungen nicht erläutert (vgl. Rz 15.05.1 ff. KHMI). Der Begriff kann nicht seinem Wortlaut gemäss interpretiert werden, denn aus teleologischer Sicht entscheidend ist, dass die Lähmung einen objektiven Hilfsmittelbedarf auslöst. Schwerstgelähmt im Sinne von Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI ist demnach jede Person, die infolge einer Lähmung ausserstande ist, eine Hauseingangstüre selbständig zu öffnen, die also behinderungsbedingt objektiv auf einen automatischen Türöffner angewiesen ist, um den Wohnungszugang zu überwinden. Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, einen Teil der gelähmten Personen von der Anspruchsberechtigung auszuschliessen, obwohl sie objektiv auf einen automatischen Türöffner angewiesen sind, nur weil sie nicht schwerst-, sondern nur schwer- oder mittelschwer gelähmt sind. Der Beschwerdeführer ist behinderungsbedingt objektiv nicht in der Lage, die Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnt, selbständig zu öffnen, um das Haus zu verlassen oder es zu betreten. Er ist deshalb als schwerstgelähmt im Sinne von Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI zu betrachten, so dass er einen Anspruch auf eine Versorgung mit einem automatischen Türöffner für die Eingangstür hat. 4.3 Im Gegensatz zur Eingangstür, deren Bedeutung für den Kontakt des Beschwerdeführers mit der Umwelt offensichtlich ist, stellt sich bei der Türe zur Tiefgarage die Frage, ob der Beschwerdeführer die Tür je selbständig öffnen muss. Gemäss den Angaben der SHAB Hilfsmittelberatung vom 2. Juli 2009 (vgl. IV-act. 74) fährt er nämlich nie ohne Begleitung mit seinem Auto. Wenn er zur Kontaktnahme mit der Umwelt tatsächlich auf das Auto angewiesen ist, hat er also immer eine Begleitperson, so dass er die Tür zur Tiefgarage nicht selbst öffnen muss. Zumindest © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hat also kein Bedarf nach einem automatischen Türöffner für die Tür zur Tiefgarage bestanden. Dieses Hilfsmittelbegehren des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin also, anders als dasjenige betreffend den automatischen Türöffner für die Eingangstür, zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nur einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner für die Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnt. 5. Der Beschwerdeführer verlangt die Übernahme der Kosten eines zweiten Parkplatzes in der Tiefgarage, weil die Parkplätze zu schmal seien, um ihm den Wechsel vom Rollstuhl auf den Fahrersitz des Autos zu erlauben. Allerdings ist nicht abgeklärt worden, ob es in der Tiefgarage einen Parkplatz gäbe, der auf der einen Seite keinen anderen Parkplatz, sondern eine freie Fläche (beispielsweise den Zugang zu einer Tür) aufweist, so dass diese Fläche es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich auf den Fahrersitz zu begeben. Eine entsprechende Abklärung kann unterbleiben, denn nicht alle durch eine Behinderung verursachten Nachteile begründen einen Anspruch auf ein Hilfsmittel, das diesen Nachteil ausgleicht. Weder die Ziffern in der Liste im Anhang zur HVI betreffend die Hilfsmittel in der Form von Motorfahrzeugen noch die Ziffern betreffend die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt erwähnen die Kosten eines zweiten Parkplatzes. Da es sich bei der Liste im Anhang zur HVI um eine abschliessende Aufzählung handelt (vgl. etwa BGE 131 V 107 ff.), kann keine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegen, die durch eine neue Hilfsmittelkategorie 'Miete eines ausreichend grossen Parkplatzes' zu schliessen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat somit das entsprechende Hilfsmittelbegehren zu Recht abgewiesen. 6. Gemäss den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist ein automatischer Türöffner zur Bedienung der Eingangstüre zum Haus zuzusprechen. Die Sache ist zur verfügungsweisen Regelung der Details dieser Hilfsmittelversorgung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist in bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens als vollumfängliche Gutheissung zu werten, denn die angefochtene Verfügung hat sich als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtswidrig erwiesen. Der Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG) ist zur Gänze auf diese Rechtswidrigkeit zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die gesamten Kosten aufzukommen. Der Verfahrensaufwand erweist sich als deutlich unterdurchschnittlich, so dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festzusetzen ist. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer ein Hilfsmittel in der Form eines automatischen Türöffners für die Eingangstür zugesprochen; die Sache wird zur Regelung der Details dieser Hilfsmittelversorgung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2010 Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Ziff. 13.05*, 14.04 und 15.05 der Liste im Anhang zur HVI. Ein automatischer Türöffner an der Eingangstür eines Mehrfamilienhauses ist entgegen der bundesgerichtlichen Praxis auch bei einer nicht erwerbstätigen Person als sogenanntes Umweltkontrollgerät zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, IV 2009/291). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_197/2010.
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