Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/273 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 25.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2011 Art. 28 IVG Rentenanspruch. Art. 16 ATSG Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs bei einer versicherten Person, die unfreiwillig in einem reduzierten Pensum erwerbstätig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2011, IV 2009/273). Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2011 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 25. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___, meldete sich am 4. Januar 2008 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Antragsformular führte sie aus, sie habe Rheuma. Sie sei seit 1979 bis auf Weiteres bei der B.___ beschäftigt (act. G 4.1/1). A.b Am 17. Januar 2008 befragte Dr. C.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Rahmen einer Frühintervention die behandelnde Rheumatologin der Versicherten, Dr. med. D.___, FMH für Physik. Medizin. Diese berichtete, dass die Versicherte an einer Lupus erythematodes-Arthropathie der Schulter-, Ellenbogen- und besonders der Handgelenke beidseits leide. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Jahren, die Gelenksymptomatik verstärke sich seit zwei Jahren. Die Schmerzen würden bei allen Tätigkeiten mit den Händen auftreten. Seit dem 19. Juli 2007 sei die Versicherte in ihrer angestammten Montagetätigkeit zu 50 % eingeschränkt, ab 9. November 2007 zu 100 %. Wiederholende Tätigkeiten mit Handgelenksbelastung seien nicht mehr möglich. Ohne solche Belastungen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (act. 4.1/7). Dr. D.___ brachte auf dem Gesprächsprotokoll am 25. März 2008 handschriftliche Änderungen an. Sie korrigierte, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % möglich wäre, wobei diese vorher eventuell ausprobiert werden müsste (Arbeitsversuch). Unter "Prognose" fügte sie an, dass die versicherte Person zukünftig nicht wieder die volle (ursprüngliche) Arbeitsfähigkeit erreichen werde. Das handschriftlich korrigierte bzw. ergänzte Protokoll ging bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 4. April 2008 ein (act. G 4.1/30-1). A.c Bereits am 3. April 2008 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid, aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit ohne wiederholende Handgelenksbelastungen zu 100 % (bezogen auf ein volles Arbeitspensum) zumutbar. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Montagemitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit könnte sie mindestens das bisherige Erwerbseinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielen. Im Aufgabenbereich sei sie – unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht des Ehemannes – nicht wesentlich eingeschränkt. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % und damit kein Rentenanspruch (act. G 4.1/29-1). A.d Die Versicherte liess am 18. April 2008 durch Jürg Bärtsch der Procap Sargans- Werdenberg Einwand erheben (act. G 4.1/35-1). Am 28. Mai 2008 reichte dieser eine Ergänzungsbegründung ein (act. G 4.1/41-1). Bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Mai 2008 (act. G 4.1/41-3) führte er aus, Dr. D.___ weise auf sprachliche Missverständnisse hin. Die Versicherte sei sehr arbeitswillig, und ein Arbeitsversuch von höchstens 50 % sei anzustreben, damit eine klarere Beurteilung stattfinden könne. Dr. D.___ habe gegenüber Dr. C.___ eine eventuelle mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % erwähnt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum bei der Rentenberechnung die gemischte Methode angewandt worden sei. Die Versicherte habe immer zu 100 % gearbeitet. Sie habe zuletzt nur deshalb zu 80 % gearbeitet, weil seitens der Arbeitgeberin das Pensum aus wirtschaftlichen Gründen reduziert worden sei. A.e Aufgrund einer internen Anfrage hielt Dr. C.___ am 8. September 2008 fest, dass die medizinischen Unterlagen widersprüchlich seien, weil die behandelnde Rheumatologin unterschiedliche Angaben zur Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gemacht habe. Es werde deshalb zur abschliessenden Klärung der Leistungseinschränkung eine RAD-Untersuchung zur Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens empfohlen (act. G 4.1/44-1). A.f Dr. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin (FMH, VDBW), Physikalische Medizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), hielt im arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12. Dezember 2008 zur durchgeführten Untersuchung vom 26. November 2008 fest, klinisch stehe neben den Arthralgien vor allem an Händen und Schultern sowie im gesamten Rückenbereich die typische Fatigue-Symptomatik mit deutlicher vorschneller Ermüdung und Leistungsminderung im Vordergrund. Bei der Versicherten sei eine dauerhafte Einschränkung sowohl der Hände als auch der Ausdauerleistungsfähigkeit nachvollziehbar. Es sollte auf die verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten Rücksicht genommen werden. Zudem sollte die Arbeit wechselbelastend sein. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit könne der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten eine 50%-ige Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Für den Krankheitsverlauf könne bezüglich der angestammten Tätigkeit auf die Angaben von Dr. D.___ abgestellt werden. Im Juli 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden, danach zu 50 % und ab November 2007 bis zur Kündigung im Jahr 2008 sei die Versicherte erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. G 4.1/49-7). A.g Die IV-Stelle stellte dem Vertreter der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2009 eine neue Beurteilung in Aussicht. Es werde der Versicherten aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 50 % zugemutet. Es werde an der Qualifikation 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt festgehalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versicherte sich in den letzten zehn Jahren nennenswert um eine 100 %-Stelle bemüht hätte. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 35'620.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 24'751.--) ergebe eine Einschränkung von 31 %. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. Bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % und Haushaltführung von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 25 %. Das Rentengesuch werde erneut abgewiesen, weil der errechnete IV-Grad unter 40 % liege (act. G 4.1/62). A.h Nicole Fernandez der Procap Sargans-Werdenberg erhob am 15. Mai 2009 im Namen der Versicherten Einwand. Sie führte aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte im Haushalt zu 0 % eingeschränkt sei. Die Funktionseinbusse von 50 % müsse auch im Haushalt berücksichtigt werden. Des Weiteren sei das Invalideneinkommen der Versicherten zu korrigieren. Die Versicherte habe bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt, was mit einer grösseren Korrektur des Invalideneinkommens ausgeglichen werden müsse. Eine Anpassung des Invalideneinkommens um 3 % wegen Mindereinkommens sei zu gering. Es sei versäumt worden, einen Leidensabzug zu machen. Es seien folgende Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen zuzulassen: Alter, Dienstjahre, Nationalität und Beschäftigungsgrad. Die Versicherte sei 53 Jahre alt und habe nahezu 30 Jahre in derselben Firma gearbeitet. Sie habe eine geringe Schulbildung und keinen Beruf erlernt. Das Lohnniveau in der Wohnregion der Versicherten sei niedriger als im schweizerischen Durchschnitt. Ein Abzug von 25 % auf dem Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei gerechtfertigt. Es sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Per 1. November 1999 habe die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 80 % erhalten, weil das Auftragsvolumen immer mehr zurückgegangen sei. Wegen des unausgeglichenen Arbeitsmarktes für Hilfsarbeiter habe sie keine andere Anstellung finden können (act. G 4.1/66). A.i Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2009 im Sinne des Vorbescheids. Das Invalideneinkommen sei dem Valideneinkommen nur anzugleichen, wenn eine Differenz von mehr als 10 % bestehe. Da ein Minderverdienst von 13 % zu den Tabellenlöhnen bestanden habe, habe eine Kürzung von 3 % des Invalideneinkommens vorgenommen werden können. Faktoren wie Sprache, Alter und Bildung seien invaliditätsfremd und könnten nicht mit einem Abzug beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden. Es werde daran festgehalten, dass sie nur zu 80 % erwerbstätig sei. Im Haushalt sei sie zu 20 % tätig. Ihrem Ehemann werde im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine Mitarbeit im Haushalt zugemutet. Auch mit der Begründung, dass eine Einschränkung von 50 % im Haushalt vorliege, müsste diese Einschränkung nochmals mindestens um die Hälfte für die zumutbare Mitwirkung ihres Ehemannes gekürzt werden. Bei einem Anteil von 20 % Haushalt und einer anzurechnenden Einschränkung von 25 % errechne sich ein Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt von 5 %. Der Invaliditätsgrad würde sich dann auf 30 % erhöhen und weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen (act. G. 41.1/68). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer, der procap Olten, für die Versicherte am 17. August 2009 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 12. Juni 2009 sei aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung legte die Rechtsvertreterin wiederum dar, die Beschwerdeführerin würde heute zu 100 % erwerbstätig sein, wenn sie das Pensum frei wählen könnte. Dies habe sie bereits im FI-Ergebnis-Protokoll bzw. in der diesem zugrunde liegenden Befragung gegenüber der IV-Stelle angegeben. Diese Aussage der ersten Stunde, welche einen grossen Beweiswert geniesse, werde untermauert durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den kleinen Zweipersonenhaushalt zusammen mit dem Ehemann ohne Schwierigkeiten neben der Erwerbstätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erledigen könnte. Es werde die Einschätzung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche adaptierte Tätigkeiten hingenommen. Die IV-Stelle berücksichtige diese jedoch nur für den Teil der Erwerbsarbeit und gehe im Haushalt von keiner Einschränkung aus. Es wird kritisiert, es sei keine Abklärung im Haushalt vorgenommen und die Wechselwirkung zwischen den Bereichen nicht berücksichtigt worden. Es liege zweifelsfrei eine Einschränkung auch im Haushalt vor. Es würden mittelschwere Arbeiten anfallen, so dass eine Einschränkung offensichtlich sei. Wenn von der Anwendbarkeit der gemischten Methode ausgegangen werde, müsse die Einschränkung im Haushalt ermittelt werden. Die Tätigkeiten seien nur sehr beschränkt adaptiert, weshalb sich eine Einschränkung von mehr als 50 % ergebe. Ferner sei auf die statistischen Löhne abgestellt und ein Minderverdienst von bloss 3 % berücksichtigt worden, während die Differenz zu den Tabellenlöhnen jedoch 13 % ausmache. Diese "Lösung" werde dem Einzelfall nicht gerecht. Die Faktoren Sprache, Alter und Bildung seien beim Abzug von den statistischen Löhnen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Es sei ein Leidensabzug von 10 % und ein ergänzender Abzug von 10 % wegen der Leistungsschwankung, der vermehrten Krankschreibung, der Sprachschwierigkeit und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten und ohne Einsatz der Hände verrichten könne, vorzunehmen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es werde daran festgehalten, dass bei der Erwerbstätigkeit ein Pensum von 80 % zu berücksichtigen sei. Hätte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeiten wollen, wäre ihr über den gesamten Zeitraum zuzumuten gewesen, immer wieder nach der Erhöhung des Pensums zu fragen, sich eine andere Stelle zu suchen oder eine zusätzliche Arbeit anzunehmen. Im Bereich Haushalt werde von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die spezifische sozialmedizinische Literatur nehme bei der systemischen Lupus erythematodes- Erkrankung eine ca. 50%-ige dauerhafte Funktionseinbusse für jegliche Tätigkeiten an. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin deshalb höchstens zu 50 % eingeschränkt. Diese Einschränkung sei wegen der Schadenminderungspflicht zu reduzieren. Im Haushaltbereich sei maximal eine Invalidität von 5 % anzuerkennen, ohne dass dafür noch eine Haushaltabklärung notwendig sei. Im Erwerbsbereich stütze sich der Validenlohn auf die Angaben des Arbeitgebers und betrage CHF 35'620.--. Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen basiere auf den Tabellenlöhnen. Gemäss LSE 2008 sei ein Einkommen von CHF 51'032.-- pro Jahr möglich. Das Einkommen der Beschwerdeführerin, hochgerechnet auf 100 %, würde somit 13 % unter dem Tabellenlohn liegen. Gemäss Verfügung vom 13. Juni 2009 (richtig: 12. Juni 2009) sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 3 % vorgenommen worden (13 % Differenz minus Erheblichkeitsschwelle von 10 %). Im Hinblick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche nun eine Erheblichkeitsgrenze von 5 % festlege, könne ein Abzug von maximal 8 % vorgenommen werden. Dies schliesse die zusätzliche Berücksichtigung eines Leidensabzuges aus. Eine allfällige Reduktion des Leistungsvermögens im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt falle weg, da die Beschwerdeführerin keinerlei Betreuungspflichten wahrnehmen müsse (act. G 4). B.c Mit Replik vom 7. Dezember 2009 bestätigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt insoweit keine materiellrechtlichen Folgen, als die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte (bezüglich Rentenbeginn vgl. nachfolgend E. 3.1). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen sieht diesbezüglich vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 2008 altes Recht gilt. Tritt er hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar. Die Regelung, wonach die Rente erst sechs Monate nach Anmeldung gezahlt werden kann, ist jedoch gemäss Rundschreiben für alle Fälle nicht anwendbar, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. Für das Gericht besteht kein zureichender Anlass, diese zugunsten der versicherten Personen getroffene Verwaltungsweisung mit übergangsrechtlicher (grosszügiger) Abweichung vom Wortlaut von Art. 29 IVG nicht anzuwenden. Dies umso weniger, als sich bei Nichtanwendung der Verwaltungsweisung in dem hier zu prüfenden Verfahren eine Rechtsungleichheit im Verhältnis zu den Rentenzusprachen im Verwaltungsverfahren ergäbe, welche in Nachachtung der Verwaltungsweisung bereits erledigt wurden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. März 2011 i.S. B.F., IV 2009/425). Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2007 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Mithin hat sie das Wartejahr Ende Juni 2008 erfüllt, und ein allfälliger Anspruch auf Auszahlung einer Rente ist per 1. Juli 2008 entstanden. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). 2.3 Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Vorab ist zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2b, AHI 1996 S. 197 E. 1c, je mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Die Beschwerdeführerin war von 1979 bis 2007 ununterbrochen bei derselben Arbeitgeberin tätig. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Assessmentgesprächs am 29. Januar 2008 ausführte, war sie ab 1997 in einem 80 %- Pensum tätig, weil seitens der Arbeitgeberin das Pensum aus wirtschaftlichen Gründen reduziert wurde. Ihr Wunschpensum sei 100 % (act. 4.1/19-4), was sie wiederholt bestätigte, unter anderem gegenüber Dr. E.___ des RAD (act. 4.1/49-3). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies, weil die Versicherte in den letzten zehn Jahren keine 100 %-Stelle gesucht habe. Unbestrittenermassen arbeitete die Beschwerdeführerin von 1979 bis 1997 stets in einem Vollzeitpensum bei derselben Arbeitgeberin. Es ist ebenso unbestritten, dass die Reduktion auf 80 % nicht freiwillig geschah, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, weil die Arbeitgeberin ab 1997 weniger Arbeit hatte. 1997 erfolgte offenbar auch ein Verkauf des Unternehmens an einen neuen Inhaber (vgl. act. G 4.1/16 IK-Auszug). Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin ist zu erkennen, dass sie nach der unfreiwilligen Reduktion gerne wieder voll gearbeitet hätte. Dass es nicht dazu gekommen ist, kann auf mehrere Gründe zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt bloss über eine geringe Schulbildung und hat keine Berufsausbildung. Es ist schwer denkbar, dass sie auf demselben oder einem ähnlichen Gebiet eine bessere Hilfsarbeit hätte finden können. Selbst wenn sie auf eine andere Tätigkeit in irgendeinem Unternehmen umgestiegen wäre, so hätte sie in einem 100 %-Pensum voraussichtlich kaum mehr verdient wie in ihrer 80%-igen Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin. In diesem Betrieb hatte sie sich bis 1997 während knapp 20 Jahren eine Sachkenntnis aneignen können und war auf diesem Gebiet erfahren. Es hätte sich wohl kaum eine Möglichkeit ergeben, ihre Arbeitskraft anderswo wirtschaftlicher einzusetzen. Dazu kommt, dass ihr die Stelle ausgesprochen gut gefallen hat (vgl. act. 4.1/19-7). Wie die Beschwerdeführerin in der Replik ausführt, bestand gar eine Art familiäre Bindung, weil auch ihr Ehemann bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ist (act. G 6/S. 3). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin seit längerem erkrankt war. Dr. D.___ hielt gegenüber dem RAD am 17. Januar 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Lupus erythematodes leide, wobei sich die Gelenksymptomatik seit zwei Jahren verstärkt habe. Diese gesundheitliche Situation trug zweifellos auch nicht dazu bei, anderswo eine 100%ige Arbeit zu suchen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse, welche sie allenfalls zur Reduktion des Arbeitspensums hätten veranlassen können. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugunsten der Haushaltführung weniger hätte arbeiten wollen. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann eine 2 ½-Zimmerwohnung und hatte nie Betreuungspflichten. Erfahrungsgemäss bringt ein Zweipersonenhaushalt in einer kleinen Wohnung keinen beträchtlichen Aufwand mit sich. Aufgrund dieser Überlegungen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg und immerzu bekundet hat, sie würde gerne zu 100 % arbeiten, erscheint ihre Erklärung glaubhaft und keineswegs konstruiert. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist. 3. 3.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Aufgrund der RAD-Untersuchung vom 26. November 2008 kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin höchstens zu 50 % eine leidensadaptierte Tätigkeit aufnehmen könnte. In Frage kommen in erster Linie Tätigkeiten, welche die Hände wenig belasten. 3.2 Umstritten ist die Berechnung des Invaliditätsgrads, namentlich die Bemessung der Vergleichseinkommen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 35'620.-- erzielt (act. G 4.1/17-3 ff.). Rechnet man das Einkommen auf ein 100 %- Pensum hoch, so ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 44'525.--. Die durchschnittlichen Tabellenlöhne gemäss LSE 2008 (TA 1, Niveau 4) betragen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte demgegenüber unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr Fr. 51'372.-. 3.4 Die Beschwerdeführerin hatte demnach einen Minderverdienst von Fr. 6'847.-- (Fr. 51'372.-- minus 44'525.--) hinzunehmen, was 13.3 % entspricht. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit dem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, ist beim Invalideneinkommen der Minderverdienst zu berücksichtigen, und zwar jedenfalls mit einem Abzug von 8.3 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf höchstens Fr. 47'108.-- (Fr. 51'372.-- ./. 8.3 %). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 7. Dezember 2009 geltend, es sei zum von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Abzug von 8 % von den Durchschnittslöhnen der LSE zusätzlich ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Dies sei nicht ausgeschlossen, wie die Beschwerdegegnerin behaupte. Ein weiterer Abzug sei lediglich für die mit der Berücksichtigung des Minderverdienstes bereits berücksichtigten Gründe ausgeschlossen. Hingegen seien die Abzüge, welche aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit oder aufgrund des Umstandes, dass nur noch leichte Tätigkeiten ausgeführt werden können, durchaus denkbar. Es müsse ein Abzug von nochmals mindestens 15 % berücksichtigt werden. 4.2 Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Mit diesem Abzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen das statistische Lohnniveau, das auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer ermittelt wird, nicht erreichen (vgl. BGE 126 V 75). Es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ein Leidensabzug zusätzlich zu einem Parallelisierungsabzug vorgenommen werden. Es können nur nicht dieselben invaliditätsfremden Faktoren, welchen bereits bei der Parallelisierung Rechnung getragen worden ist, nochmals im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges berücksichtigt werden (BGE 135 V 297 E. 5.3). Vorliegend geht es darum, im Rahmen des Leidensabzugs dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit gegenüber einer gesunden Konkurrentin nur sehr eingeschränkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einsetzbar ist. Einerseits kann sie nur Hilfstätigkeiten ausüben und anderseits kann sie ihre Hände nur sehr beschränkt einsetzen. Deshalb erscheint die Vornahme eines Leidensabzugs von 15 % den besonderen Verhältnissen angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'042.-- (Fr. 47'108.-- ./. 15 %). Dieser Betrag ist entsprechend dem Grad der Erwerbsfähigkeit zu halbieren, was Fr. 20'021.-- ergibt. In Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 44'525.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 20'021.-- errechnet sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'504.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 55 %. Wenn man davon ausgeht, dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. Entscheid I 552/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2005, E. 3.4), ergibt sich gar ein Invaliditätsgrad von 58 %. Da der Invaliditätsgrad über 50 % und unter 60 % liegt, ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gegeben. 5. 5.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe und zur Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 1. Juli 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, so dass ihr die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 aufgehoben, und der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juli 2008 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2011 Art. 28 IVG Rentenanspruch. Art. 16 ATSG Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs bei einer versicherten Person, die unfreiwillig in einem reduzierten Pensum erwerbstätig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2011, IV 2009/273).
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