Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/263 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 20.07.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Art. 17 ATSG. Eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hat keine Anpassung der Rente zur Folge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, IV 2009/263). Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 20. Juli 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a a.___, geboren 1954, ungelernter Gleisarbeiter, meldete sich am 24. Oktober 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1), nachdem die SUVA ihn mit Nichteignungsverfügung vom 1. September 1999 wegen schwerer Beeinträchtigung des Gehörs als nicht geeignet für alle Arbeiten im Gleisfeld mit Zugsverkehr erklärt hatte (IV-act. 5–5 f.). A.b Gestützt auf die Gutachten von Dr. med. b.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino- Laryngologie, vom 10. November 2000 (IV-act. 16) und von Dr. med. c.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2001 (IV-act. 31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2002 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2000 zu (IV-act. 44). Eine dagegen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde in der Folge vorbehaltlos zurückgezogen; das Verfahren wurde mit Verfügung vom 20. August 2002 abgeschrieben (IV-act. 47). B. B.a Am 21. November 2003 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein; auf dem entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, dass sich sein Gesundheitszustand seit Anfang 2003 verschlechtert habe (IV-act. 48). B.b Nach Einholung verschiedener Arztberichte erteilte die IV-Stelle der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken GmbH den Auftrag, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten. Am 31. Oktober 2006 erstattete die MEDAS Interlaken GmbH das entsprechende Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine mittelschwere depressive Episode, den Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom unklarer Genese, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Innenohrschwerhörigkeit sowie eine Gichtarthropathie; sie erachteten die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung sowie des dementiellen Syndroms als vollständig aufgehoben, empfahlen aber die Überprüfung der Verdachtsdiagnose des dementiellen Syndroms binnen eines Jahres (IV-act. 82). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Folge erhöhte die IV-Stelle die bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 auf eine ganze Rente (Verfügungen vom 4. Mai 2007 und 14. Juni 2007; IV-act. 95 und 98). C. C.a Am 12. November 2007 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs ein; auf dem entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 100). C.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Interlaken GmbH am 17. März 2009 ein Verlaufsgutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine chronische Depression, im Begutachtungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt, ohne psychotische Symptome, schädlichen Gebrauch von Alkohol, eine Innenohrschwerhörigkeit sowie eine Gichtarthropathie. Sie führten aus, der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen gleich geblieben, müsse aber anders beurteilt werden, da sich der Verdacht auf ein dementielles Syndrom nicht erhärtet habe und die Arbeitsfähigkeit deshalb einzig durch die depressive Störung quantitativ beeinträchtigt werde; der Versicherte sei in angepassten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig (IV-act. 123 f.). C.c Gestützt auf dieses Verlaufsgutachten setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab (Verfügung vom 15. Juli 2009; IV-act. 134). D. D.a Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 3. August 2009 erhobene Beschwerde, mit der die (Weiter-)Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert denn verbessert, das MEDAS-Verlaufsgutachten sei nicht überzeugend, die behandelnden Ärzte würden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren und eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei ohnehin nicht mehr verwertbar (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung im Wesentlichen an, es sei auf das MEDAS-Verlaufsgutachten abzustellen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und es stünden der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit keine objektiven Hindernisse entgegen (Beschwerdeantwort vom 29. September 2009; act. G 4). D.c Der Beschwerdeführer hält an den mit Beschwerde vom 3. August 2009 gestellten Anträgen fest (Replik vom 20. Oktober 2009; act. G 6). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet sinngemäss auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ATSG – stets dann mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geht es mithin darum, eine ursprünglich tatsächlich und rechtlich korrekte formell rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung (Rente) an nach Eintritt der formellen Rechtskraft eingetretene Veränderungen tatsächlicher Natur anzupassen, das heisst eine nachträglich eingetretene tatsächliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung zu beheben. 1.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108). 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob sich seit der Rentenerhöhungsverfügung 2007 (die Verfügungen vom 4. Mai 2007 und 13. Juni 2007 sind als Teilverfügungen zu qualifizieren, die gemeinsam eine einzige Verfügung bilden; vgl. BGE 131 V 164) die tatsächlichen Verhältnisse so verändert haben, dass damit eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades einhergeht. Im Fokus steht dabei eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. 2.2 In medizinischer Hinsicht bildete das MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2006 Grundlage der Rentenerhöhungsverfügung 2007. Die Gutachter hatten darin die Ansicht vertreten, dass aus streng neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, dass die Arbeitsfähigkeit von Seiten des Bewegungsapparats aufgrund der somatischen Befunde um höchstens 20 % eingeschränkt sei, dass die somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, dass aber aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Störung sowie des vermuteten dementiellen Syndroms die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben sei (vgl. IV-act. 82–27 f. und 82–30 f.). 2.3 Im Verlaufsgutachten vom 17. März 2009 stellten die Gutachter bezüglich der somatischen Befunde eine minime Besserung des Zustandes fest; ebenso schien sich die im Gutachten vom 31. Oktober 2006 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung in der Zwischenzeit zurückgebildet zu haben, weshalb im Verlaufsgutachten auch keine entsprechende Diagnose mehr gestellt wurde (vgl. IV-act. 123–17). In der psychiatrischen Untersuchung wurde indessen ein weitgehend unveränderter, tendenziell sogar eher gravierenderer Befund erhoben, doch wurde die Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung, des Vergleichs zwischen dem im Rahmen der ersten Begutachtung und dem im Rahmen der Verlaufsbegutachtung angefertigten MRI und der Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit geändert – der Verdacht auf ein dementielles Syndrom hatte sich nicht bestätigt, weshalb ausschliesslich noch das depressive Syndrom als die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigend qualifiziert wurde (vgl. IV-act. 123–19). Dass gesamthaft eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist mithin einzig auf die letztgenannte neue Beurteilung zurückzuführen (vgl. IV-act. 124–15). 2.4 Demnach stellen die unerheblichen Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine relevante Sachverhaltsveränderung dar und ist die erhebliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeitsschätzung im ersten MEDAS-Gutachten und jener im Verlaufsgutachten auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zurückzuführen – im neuropsychologischen Konsiliargutachten wird übrigens festgehalten, die Gültigkeit der Beurteilung im ersten Gutachten sei anzuzweifeln, was ebenfalls gegen eine relevante Sachverhaltsveränderung spricht (vgl. IV-act. 124–7). Da eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, auch wenn sie überzeugender wäre als die ursprüngliche Beurteilung, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt, erweist sich die Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 als unzulässig. 3. 3.1 Da die Gutachter der MEDAS Interlaken GmbH im Verlaufsgutachten explizit ausgeführt haben, die Beurteilung im ersten Gutachten erweise sich aufgrund der neuen Erkenntnisse als unrichtig, kann sich die Frage stellen, ob auf die Rentenerhöhungsverfügung 2007 wegen anfänglicher Unrichtigkeit zurückzukommen ist, zumal bereits im ersten MEDAS-Gutachten auf mögliche Aggravation (vgl. IVact. 82–27 f. und 82–42) und Unsicherheiten in der Beurteilung hingewiesen wurde (vgl. IV-act. 82–30). 3.2 Ein solches Zurückkommen ist aber lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich, setzt mithin erhebliche Bedeutung der Berichtigung und zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung voraus. Gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zweifellose Unrichtigkeit bezüglich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, nur dann anzunehmen, wenn die Beurteilung derselben vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, nicht als vertretbar erscheint, mithin nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich ist (vgl. etwa den Entscheid U 378/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vorliegend nicht gegeben, denn es war durchaus vertretbar, auf das umfassende, nachvollziehbare und insoweit überzeugende Gutachten der MEDAS Interlaken GmbH abzustellen und von vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszugehen, vor allem auch, weil die Gutachter die zentrale Problematik im Gutachten aufgezeigt, diskutiert und anschliessend in der Konsensbesprechung doch auf volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen hatten. Bei dieser Aktenlage rein aufgrund nachträglich anderer Einschätzung die frühere Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, hiesse letztlich, eine praktisch voraussetzungslose Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen zuzulassen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht und sich überdies weder mit dem Vertrauensschutz noch mit dem Prinzip der Rechtssicherheit vereinbaren liesse. 4. 4.1 Aus den angeführten Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2009 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben; der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin sind ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juli 2009 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
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