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St.Gallen Versicherungsgericht 08.09.2011 IV 2009/232

8 settembre 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,979 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 8, 16 und 43 ATSG. Würdigung medizinischer Gutachten. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit des Berufswechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2011, IV 2009/232).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/232 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 08.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2011 Art. 8, 16 und 43 ATSG. Würdigung medizinischer Gutachten. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit des Berufswechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2011, IV 2009/232). Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2011 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 8. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___, geboren 1948, meldete sich am 20. Dezember 2007 wegen seit circa 2005 bestehender Fibromyalgie, Arthrose, Muskel- und Gelenkschmerzen und einer Diskushernie zum Bezug einer Teilrente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 13). A.b   Am 14. Februar 2008 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht zuhanden der IV-Stelle. Er diagnostizierte ein Fibromyalgiesyndrom, symptomatische distale Fingerarthrosen sowie eine seit über 20 Jahren bestehende Lumboischialgie bei Diskushernie L4/5, segmentaler Instabilität L4/5 und diskreter Skoliose mit lumbaler Hyperlordose und attestierte eine seit 1. Dezember 2006 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Beiblatt zum Arztbericht führte Dr. B.___ ergänzend aus, die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von etwa vier bis fünf Stunden weiterhin zumutbar, eine rückenschonende Tätigkeit mit Wechselbelastung sei während etwa fünf Stunden pro Tag zumutbar, entsprechend einem Teilzeitpensum von 50–60 % (IV-act. 33–1 ff.). Dem Arztbericht lagen weitere medizinische Berichte bei, insbesondere ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 8. Juli 2005 betreffend eine rheumatologische Untersuchung vom 21. Juni 2005. Dr. C.___ hatte ein Fibromyalgiesyndrom, eine beginnende Fingerpolyarthrose, anamnestisch ein rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom, anamnestisch eine rezidivierende Lumboischialgie sowie eine Cholezystektomie circa 1980 diagnostiziert und festgehalten, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt (IV-act. 33–4 ff.). A.c   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, am 30. Mai 2008 ein rheumatologisches Gutachten. Er diagnostizierte im Wesentlichen ein panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Cervikobrachialgie beidseits, beginnende Fingerpolyarthrosen sowie einen Hallux rigidus bei Grosszehengrundgelenksarthrose. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Haushalt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Ungünstig seien repetitive Belastungen der Handkraft, repetitiv rückenbelastende Tätigkeiten, Arbeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in knienden Positionen sowie Arbeiten im Überkopfbereich, die die Schultergelenke oder die Nackenmuskulatur strapazierten. In noch leichteren, den Beschwerden ideal angepassten Tätigkeiten bestehe volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 45). A.d   Am 16. Dezember 2008 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Im entsprechenden Bericht vom 13. Januar 2009 wurde unter anderem festgehalten, die Versicherte sei als zu 90 % Erwerbstätige zu qualifizieren, bezüglich der Tätigkeiten im eigenen Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-act. 57). A.e   Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 18 % (20%ige Einschränkung im Erwerb, keine Einschränkung im Haushalt, Berechnung des Invaliditätsgrades nach der so genannten „gemischten Methode“) die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 59). A.f    Am 26. Januar 2009 erhob die Versicherte mündlich Einwände gegen den Vorbescheid vom 14. Januar 2009. Sie bemängelte insbesondere die Qualifikation als zu 90 % Erwerbstätige sowie das Gutachten von D.___ und beantragte, sie sei als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (IVact. 61–1). Gleichentags erhob die Versicherte ergänzend schriftlich Einwände, wobei sie insbesondere die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage stellte (IV-act. 61–2 f.). A.g  Die Versicherte liess der IV-Stelle sodann einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. April 2009 zugehen. Dieser hatte im Wesentlichen ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen in alle Extremitäten, eine Fibromyalgie, Fingerarthrosen, eine chronische Cephalea, einen Hallux rigidus sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in leidensadaptierten Tätigkeiten attestiert (IV-act. 64). A.h   Am 23. April 2009 sprach die Versicherte erneut – in Begleitung eines ihrer Arbeitgeber – bei der IV-Stelle vor und übergab der zuständigen Sachbearbeiterin diverse Aufstellungen, die belegen sollten, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % erwerbstätig gewesen war (IV-act. 65 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i     Nachdem Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in einer internen Stellungnahme am 4. Mai 2009 festgehalten hatte, dass im Bericht von Dr. E.___ lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu erblicken und deshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Gutachten von D.___ abzustellen sei, verfügte die IV-Stelle am 29. Mai 2009 die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 20 %, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (IVact. 70). B.      B.a   Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2009 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2009 und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich dem Bericht von Dr. E.___ Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch D.___ entnehmen liessen, dass das Gutachten von D.___ in verschiedener Hinsicht nicht überzeuge und dass sie effektiv nur noch in erheblich reduziertem Ausmass erwerbstätig sei und ihr Einkommen entsprechend zu einem erheblichen Anteil als Soziallohn zu qualifizieren sei (act. G 1). B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Meinung eines neutralen Experten sei ein grösserer Stellenwert beizumessen als derjenigen des erfahrungsgemäss nicht ganz unbefangenen behandelnden Arztes, der aufgrund seiner (auftragsrechtlichen) Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten seiner Patienten aussage, weshalb auf das Gutachten von D.___ abzustellen sei (act. G 4). B.c   Am 26. Oktober 2009 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik. Sie hielt an den mit Beschwerde vom 29. Juni 2009 gestellten Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, dass D.___ nicht einmal die von ihr zur Begutachtung mitgebrachten Röntgenbilder angesehen habe, dass die Beschwerdegegnerin eine einlässliche Würdigung der Widersprüche zwischen den beiden fachärztlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berichten rechtswidrig unterlassen habe, weshalb sich der Sachverhalt insoweit als ungenügend abgeklärt erweise, dass auch D.___ eine auftragsrechtliche Stellung innehabe– nämlich zur Beschwerdegegnerin –, dass die Frage der Eingliederung nicht genügend geprüft worden sei und dass die Restarbeitsfähigkeit vorliegend nicht verwertbar sei (act. G 8). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Sollte sich ergeben, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich im Raum stünde, wäre ergänzend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen zuverlässig geprüft hat. 2.       2.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Obwohl der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise den Zeitraum vor deren Inkrafttreten beschlägt, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Ralph Jöhl, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, Diss., St. Gallen 1996, S. 2 f.). Hinsichtlich der hier einzig relevanten Änderung bezüglich des Beginns des Rentenanspruchs ginge damit indessen eine erhebliche Schlechterstellung und stossende Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, deren Leistungsgesuch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt wurde, einher. Dass es angesichts dessen an einer übergangsrechtlichen Regelung fehlt, wird zu Recht als auslegungsbedürftige Lücke angesehen (vgl. den Entscheid IV 2009/5 des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2009, E. 2). Diesbezüglich ist deshalb vorliegend altes Recht anzuwenden (vgl. auch das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 sowie den Entscheid 8C_312/2009 des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen); im Übrigen kommt neues Recht zur Anwendung. 2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), das heisst der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach ärztlicher Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3    Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, aber auch die Prognose und die Ätiologie, die durch den festgestellten Gesundheitsschaden verursachte Arbeitsunfähigkeit sowie das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen oder das Vorhandensein und die Verfügbarkeit von Ressourcen sind Tatfragen (BGE 132 V 398 E. 3.2), deren Beantwortung entsprechendes Fachwissen voraussetzt. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hat die IV-Stelle daher in aller Regel ärztliche Sachverständige zur Beantwortung dieser Fragen beizuziehen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 69 Abs. 2 und 4 IVV), so etwa jene des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV) oder solche einer MEDAS. Aufgabe der IV-Stelle und des Versicherungsgerichts ist es, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen, das heisst zu beurteilen, ob die ärztlichen Aussagen und Schätzungen die zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs erlauben und, falls dies der Fall ist, gestützt auf diese Feststellungen sowie die Feststellungen zu den beiden Vergleichseinkommen den Invaliditätsgrad zu bemessen (vgl. BGE 132 V 398 f. E. 3.2 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       In medizinischer Hinsicht liegen insbesondere das Gutachten von D.___ sowie die Arztberichte von Dr. E.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ im Recht. Es ist zu prüfen, ob anhand dieser Berichte die zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades möglich ist. 3.1    Im Gegensatz zu den übrigen Ärzten gab D.___ seine Beurteilung nicht nur gestützt auf die im Rahmen einer ausführlichen Untersuchung erhobenen Befunde, sondern auch in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten ab. Er gelangte dabei im Wesentlichen zu denselben Schlüssen wie bereits Dr. C.___ in dessen Bericht vom 8. Juli 2005, dass nämlich in leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Diese Schlussfolgerung scheint angesichts der erhobenen Befunde durchaus nachvollziehbar. Die davon abweichende Einschätzung von Dr. E.___, der weitgehend identische Befunde erhob, die Arbeitsfähigkeit aber auch in leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten als erheblich beeinträchtigt qualifizierte, vermag dagegen nicht zu überzeugen, lagen doch Dr. E.___ offensichtlich nicht sämtliche relevanten Vorakten vor, setzte er sich doch entsprechend auch nicht mit den Einschätzungen von D.___ und Dr. C.___ auseinander und begründete er doch schliesslich auch seine Schlussfolgerung nicht weiter. Bezüglich leidensadaptierter Tätigkeiten ist daher aufgrund des insofern nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens von D.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.2    Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Haushaltsangestellte gelangte D.___ zum Schluss, diese sei lediglich um etwa 20 % beeinträchtigt, wobei aber monotone Belastungen wie langdauerndes Staubsaugen, Bügeln oder ungünstige Körperpositionen in knieender, vornübergebückter Haltung, Arbeiten im Überkopfbereich, mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien oder mit langdauernd erhobenen Armen zu vermeiden und eine freie Einteilbarkeit der anstehenden Belastungen sowie die Annahme, dass schweres Heben und Tragen delegiert werden könnten, vorauszusetzen seien (vgl. IV-act. 45–10). Diese Einschätzung vermag zwar in medizinischer Hinsicht ebenfalls zu überzeugen, trägt aber offensichtlich den Gegebenheiten der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu wenig Rechnung. Haushaltsangestelle – so auch die Beschwerdeführerin (vgl. etwa IV-act. 26–9, 32–5, 35–6 und 44–5) – werden nämlich in aller Regel zur Verrichtung der schwereren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten im Haushalt beschäftigt, das heisst insbesondere zum Putzen, Waschen und Bügeln. Diese Tätigkeiten erweisen sich nicht nur bezüglich der zu hebenden und tragenden Lasten, sondern vor allem auch bezüglich Repetition, Monotonie und Körper(zwangs)haltung als eher schwer bzw. im vorliegenden Fall als ungünstige und zu vermeidende Arbeiten. Selbstverständlich können sie in aller Regel auch nicht delegiert werden, besteht der Sinn und Zweck der Beschäftigung einer Hausangestellten doch gerade darin, die entsprechenden Tätigkeiten an diese zu übertragen; das Delegieren an eine andere Person ist ausgeschlossen oder jedenfalls mit einer Erwerbseinbusse verbunden. Verrichtet die Haushaltsangestellte ihre Arbeit in den verschiedenen Fremdhaushalten (Arbeitgebern) jeweils in Teilzeit (stundenweise Anstellung, insgesamt aber 100% Erwerbstätigkeit), wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, so ist auch eine freie Einteilung der Arbeiten praktisch ausgeschlossen. Mit anderen Worten bringt die von der Beschwerdeführerin konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit in weiten Teilen genau jene Belastungen mit sich, die gemäss Gutachten von D.___ an sich vermieden werden sollten. In der angestammten, tatsächlich ausgeübten Tätigkeit scheint daher eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich vermag die Einschätzung von Dr. E.___, der insofern nachvollziehbar darlegte, dass für schwere, aber – u.a. aufgrund der Fingerarthrosen – auch für leichtere, typische Haushaltsarbeiten eine erhebliche Einschränkung vorliege, eher zu überzeugen. Bezüglich der angestammten Tätigkeit ist deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3    Zusammenfassend ist aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Berichte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und einer solchen von 100 % in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen. 4.       Es ist zu prüfen, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführerin die Verwertung der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. 4.1    Der Invaliditätsbegriff im Sinne der oben angeführten Bestimmungen (vgl. E. 2.2) setzt bereits begrifflich notwendigerweise nicht nur eine medizinische, sondern auch eine erwerbliche Eingliederung voraus. Die erwerbliche Eingliederung kann unter Umständen einen Berufswechsel mit sich führen, wobei es sich dabei um einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausfluss der Schadenminderungspflicht der Versicherten handelt. Diese wird indessen – gemäss allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen – durch die Zumutbarkeit begrenzt. Ob eine versicherte Person zu einem Berufswechsel anzuhalten ist, hängt mithin davon ab, ob ihr dieser zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich das Alter der versicherten Person, die Dauer der bisherigen Berufstätigkeit, die Qualifikation, die Verbundenheit mit dem Beruf, der Gesundheitszustand und so weiter (vgl. Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel – Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 428). 4.2    Die 1948 geborene und seit 1980 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin absolvierte lediglich die Primarschule in Spanien und erlernte keinen Beruf. Bereits im Jahr ihrer Einreise in die Schweiz nahm sie die Tätigkeit als Haushaltsangestellte bei einem der Arbeitgeber auf, der sie bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung beschäftigt hat (vgl. zum Ganzen IV-act. 13). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durchgehend seit 1980 als Angestellte in verschiedenen fremden Haushalten arbeitete (vgl. IV-act. 5), wobei sie verschiedene Anstellungen während Jahren bzw. Jahrzehnten innehatte und teilweise nach wie vor innehat. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung arbeitete die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % als Haushaltshilfe in verschiedenen Haushalten; teilweise bezog sie einen Soziallohn, das heisst, der Lohn entsprach nicht mehr der tatsächlich noch erbrachten Leistung. In diesem Zeitpunkt war sie bereits 61 Jahre alt. 4.3    In Würdigung dieser Tatsachen ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist momentan eingegliedert und kommt dabei ihrer Schadenminderungspflicht insofern nach, als sie die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausschöpft. Sie im Alter von über 60 Jahren zu verpflichten, ihre während über 30 Jahren und nach wie vor ausgeübte Tätigkeit aufzugeben und sich eine andere, leidensadaptierte Tätigkeit zu suchen, hätte de facto eine Ausgliederung aus dem Erwerbsleben zur Folge. Die schlecht ausgebildete, kurz vor der ordentlichen Pensionierung stehende, in schweren wie in feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigte Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine geeignete Tätigkeit mehr finden, in der sie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensadaptierte Tätigkeiten verwerten könnte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage nach zumutbaren Tätigkeiten auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, doch dürfen nicht realitätsfremde bzw. unmögliche Annahmen getroffen werden. Erscheint das Finden einer geeigneten Stelle von vornherein ausgeschlossen, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt sie praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, kann auch unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht von einer zumutbarerweise verwertbaren Tätigkeit gesprochen werden (vgl. etwa den Entscheid U 34/03 des Bundesgerichts vom 28. Januar 2004, E. 4.1, mit Hinweisen). Massgebend für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist deshalb vorliegend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 5.       5.1    Der Invaliditätsgrad entspricht mithin dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, beträgt also 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.2    In seinem Bericht vom 14. Februar 2008 attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Dezember 2006 (vgl. IV-act. 33–1 ff.). Die übrigen Arztberichte, namentlich auch das Gutachten von D.___, enthalten keine Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Einer der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gab aber entsprechend dem Arztbericht von Dr. B.___ in seinem Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2008 an, die Beschwerdeführerin habe das Pensum per 1. Januar 2007 reduziert (vgl. IV-act. 25). Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass die massgebende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit per 1. Dezember 2006 eingetreten ist. Der Rentenbeginn ist deshalb auf den 1. Dezember 2007 festzusetzen. 6.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1    In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 29. Juni 2009 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2    Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des vollen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 6.3    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteikosten werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3’500.-ausgerichtet. Insgesamt rechtfertigt sich in der vorliegenden Sache, die Entschädigung auf pauschal Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2007. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Rentenberechnung zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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