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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2009 IV 2009/23

26 agosto 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,472 parole·~17 min·1

Riassunto

Art. 17 ATSG. Der Versicherten wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV 2007/142) eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis zugesprochen. Aus mehreren Gründen entscheidet sie sich jedoch stattdessen für eine ihren Bedürfnissen unterdessen besser angepasste, günstigere Umschulung in Form von Computerkursen im grafischen Bereich. Diese sind anstelle der bewilligten Umschulung von der IV zu übernehmen, da die Eingliederungswirksamkeit als gegeben erscheint und das neue Berufsziel den gesundheitlichen Einschränkungen nicht schlechter Rechnung trägt als das alte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2009, IV 2009/23).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 26.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2009 Art. 17 ATSG. Der Versicherten wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV 2007/142) eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis zugesprochen. Aus mehreren Gründen entscheidet sie sich jedoch stattdessen für eine ihren Bedürfnissen unterdessen besser angepasste, günstigere Umschulung in Form von Computerkursen im grafischen Bereich. Diese sind anstelle der bewilligten Umschulung von der IV zu übernehmen, da die Eingliederungswirksamkeit als gegeben erscheint und das neue Berufsziel den gesundheitlichen Einschränkungen nicht schlechter Rechnung trägt als das alte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2009, IV 2009/23). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 26. August 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/ Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.    A.a S.___, Jahrgang 1976, ist seit einem Autounfall im Jahr 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mit Verfügungen vom 8. April 2004, 24. September 2004 und 25. April 2005 bewilligte ihr die IV-Stelle Umschulungen zur Technischen Kauffrau und zur Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis. Wegen mangelnder Werbepraxis wurde die Versicherte schliesslich nicht zur eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen. Die IV-Stelle bezeichnete die Umschulung mit Verfügung vom 27. Februar 2007 auch ohne eidgenössischen Fachausweis für erfolgreich abgeschlossen, wogegen sich die Versicherte mit Beschwerde vom 29. März 2007 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wehrte. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2008 gut und wies die Sache zur Weiterführung der beruflichen Eingliederung bis zum eidgenössischen Fachabschluss an die IV-Stelle zurück. Betreffend die Einzelheiten des Sachverhalts sei auf den Entscheid EL 2007/142 vom 29. Januar 2008 verwiesen. A.b Am 11. April 2008 erkundigte sich die Versicherte bei der IV-Stelle nach dem weiteren Vorgehen. Sie arbeite weiterhin bei der A.___ AG im Bereich Administration/ Grafik. Statt die Weiterführung der Ausbildung zur Planerin Marketingkommunikation würde sie lieber konkrete Kurse im grafischen Bereich absolvieren, da sie hiervon den grösseren Nutzen hätte. Die Kosten wären zudem tiefer als diejenigen der Fortsetzung der ursprünglich geplanten Ausbildung (IV-act. 216). Mit E-Mail vom 29. Juli 2008 sandte die Versicherte dem zuständigen IV-Berufsberater einen Zeitplan mit von ihr gewünschten 17 Grafikkursen am gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen inkl. Kostenzusammenstellung (gesamthaft Fr. 8'925.-; IV-act. 224; 228-2). Im Zwischenbericht vom 12. August 2008 hielt der IV-Berufsberater fest, nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbildung in der Anwendung der Grafikprogramme werde die Versicherte weiterhin etwa 90% ihrer Arbeitszeit am Bildschirm verbringen. Demgegenüber gebe es als Kauffrau resp. Planerin Marketingkommunikation Arbeitsstellen mit bedeutend weniger Arbeitszeit vor dem Bildschirm. Der Anteil an Besprechungen und Beratungen könne bis zu 50% betragen. Aus berufsberaterischer Sicht könne mit einer sechsmonatigen Einarbeitung als Kauffrau resp. Planerin Marketingkommunikation auch ohne eidg. Fachausweis ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaftet werden (IV-act. 231-1). Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 3. September 2009 darauf hin, dass aus neuropsychologischer Sicht von Tätigkeiten mit einem hohen Anteil an Bildschirmtätigkeit abgeraten werden müsse. Medizinisch sei nachvollziehbar, dass die Versicherte in einer solchen nicht angepassten Tätigkeit nicht mehr als 50% arbeiten könne. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sei bei der Tätigkeit als Planerin Marketingkommunikation von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Die am besten geeignete Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% sei jene als kaufmännische Angestellte (IV-act. 235-2). A.c Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 kündigte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs für die beantragten beruflichen Massnahmen im grafischen Bereich an (IV-act. 241). Im Einwand vom 7. November 2008 beteuerte Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in Vertretung der Versicherten, diese werde sich beim Schweizerischen Ausbildungszentrum für Marketing, Werbung und Kommunikation (SAWI), Dübendorf, betreffend Fortsetzung der Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation erkundigen. Auf ihre Bedürfnisse besser zugeschnitten wäre aber die Zusprache der beantragten Grafikkurse (IV-act. 243-2 f.). Mit Schreiben vom 20. November 2008 informierte der Rechtsvertreter die IV-Stelle darüber, dass sich die Ausbildung zur Planerin Marketingkommunikation, neu Kommunikationsplanerin, massgeblich verändert habe. Um überhaupt zur eidg. Prüfung zugelassen zu werden, müsste die Versicherte vorerst eine sog. Markom-Ausbildung absolvieren, die mit einem eidg. Diplom abgeschlossen werden müsste. Danach müsste die Ausbildung Kommunikationsplaner fortgesetzt werden (IV-act. 244). A.d Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 verweigerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die beantragten beruflichen Massnahmen im grafischen Bereich. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die grafische Tätigkeit könne aufgrund der hohen visuellen Dauerbelastung aus medizinischer Sicht nicht unterstützt werden (act. G 1.1). B.    B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 23. Januar 2009. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Anstelle der Umschulung Planerin Marketingkommunikation seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im grafischen Bereich (17 Kurse für insgesamt Fr. 8'875.-) unter gleichzeitiger Zusprache der gesetzlichen Taggelder zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe neue berufliche Einsatzmöglichkeiten mit Schwerpunkt im grafischen Bereich erschlossen. Seit 2007 arbeite die Beschwerdeführerin zusehends mehr im grafischen Bereich und habe festgestellt, dass ihr diese Tätigkeit erheblich mehr zugesagt habe als das eigentliche Berufsfeld der Planerin Marketingkommunikation. Die Bildschirmarbeit bei der Tätigkeit als Desktoperin belaufe sich auf ca. 80%. Aufgrund des vielschichtigen Anforderungsprofils seien immer wieder Unterbrechungen von der Bildschirmarbeit möglich. In diesem Sinn bestehe keine visuelle Dauerbelastung. Die Beschwerdeführerin sei vom IV-Berufsberater ermuntert worden, mit den Kursen zu beginnen. Diese würden sich innert anderthalb Jahren bewältigen lassen. Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit würden sich voraussichtlich nur minimal ergeben. Die Beschwerdegegnerin habe längst Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Arbeitgeberin zu einem erheblichen Teil Bildschirmarbeit leisten müsse. Der Umfang der Bildschirmarbeit im Berufsfeld der Planerin Marketingkommunikation sei mindestens mit der aktuellen Belastung der Versicherten vergleichbar, allerdings mit der Einschränkung, dass mutmasslich kaum derart viele Arbeitsunterbrüche möglich wären, wie dies bei der aktuellen Arbeitgeberin gewährleistet sei. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass selbst im kaufmännischen Sektor die Arbeit am Bildschirm mit Mehrfachbelastungen in der Regel mehr als 80% der Arbeitszeit ausmachen dürfte. Mit den beantragten Kursen lasse sich der Lohn der Versicherten um 18.18% verbessern. Damit sei die Eingliederungswirksamkeit der modifizierten Umschulungsmassnahme offensichtlich gegeben. Mit einer Umschulung solle der Arbeitsplatz wenn möglich erhalten bzw. eine bestehende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsplatzsituation verbessert werden. Die beantragten beruflichen Massnahmen im grafischen Bereich würden dieser Forderung optimal entsprechen, was sich aus der Arbeitgeberbestätigung vom 8. August 2008 einwandfrei ergebe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege im Übrigen keine Restarbeitsfähigkeit von 70% vor; die Unzulänglichkeiten im asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006, auf das die Beschwerdegegnerin abstelle, seien im gerichtshängigen UV-Verfahren (UV 2008/31) detailliert aufgezeigt worden. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit zutreffen würde, könnte die Beschwerdegegnerin doch nur Teilzeit arbeiten. Stellenangebote im Bereich Kommunikationsplanung mit reduziertem Beschäftigungsumfang gebe es praktisch nicht. Auch im grafischen Bereich sei es extrem schwierig, Teilzeitanstellungen zu finden. Umso wichtiger sei der Erhalt der aktuellen Stelle. Die Fortsetzung der begonnenen Umschulung zur Kommunikationsplanerin erscheine aufgrund der in der Zwischenzeit veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sachgerecht. Die Fortsetzung dieser Ausbildung beim SAWI koste insgesamt Fr. 16'240.-, würde von April 2009 bis Frühjahr 2011 dauern und eine weit intensivere Prüfungsvorbereitung umfassen. Die Tätigkeit einer Kommunikationsplanerin entspreche heute im Übrigen nicht mehr den Vorstellungen der Beschwerdeführerin, sodass sie sich für eine derartige Weiterbildung nur noch schwer motivieren könnte. Sie habe auch nachvollziehbare Bedenken, eine derart anspruchsvolle berufsbegleitende Ausbildung bewältigen zu können, zumal die aktuelle Anstellung sie bereits an die Grenzen dessen bringe, was sie unter medizinischen Gesichtspunkten zu leisten in der Lage sei (act. G 1). Am 28. Januar 2009, 2. Februar 2009 und 19. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen zu den in Frage kommenden Umschulungsmassnahmen ein (act. G 3; 4 und 6). B.b In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dass der Berufsberater Kostengutsprache für die grafischen Kurse zunächst mündlich zugesichert haben solle, sei nicht aktenkundig. Aus dem Mailverkehr sei im Gegenteil ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Besuch der ersten Kurse im August 2008 gewusst habe, dass die IV-Stelle noch nicht entschieden habe. Sie habe nämlich am 29. Juli 2008 den Berufsberater gebeten, die Machbarkeit ihres Vorschlags zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich offenbar für gewisse Kurse aus eigener Initiative bereits angemeldet. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der grafischen Kurse keinen offiziellen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschluss. Während der eidg. Abschluss Planerin Marketingkommunikation der Tertiärstufe zugeordnet sei, was sich in einem bedeutend höheren Lohn auswirken würde, sei der Beruf Desktoperin (Grafikerin) wie eine Anlehre/Lehre der Sekundarstufe II zugeordnet. Auch aus diesem Grund wäre die beantragte Umschulung nicht eingliederungswirksam (act. G 8). B.c Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 1. Mai 2009 an ihren Anträgen festhalten. Bereits der vormalige Berufsberater habe sich im April 2008 dahingehend geäussert, dass nichts gegen die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Änderung der Umschulung sprechen würde. Anfangs August 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erneut beim unterdessen zuständigen Berufsberater erkundigt, ob sie sich für die ersten, im August 2008 beginnenden Kurse einschreiben könne, was dieser explizit bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Berufsberater gefragt, ob es nicht ein Risiko für sie darstelle, vor Vorliegen eines definitiven Entscheids der IV die Kurse zu besuchen, was dieser verneint und die Beschwerdeführerin gebeten habe, die Rechnungsstellung für die ersten Kurse an die SVA St. Gallen zu veranlassen. Nach wie vor sei unklar, in welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70% sollte erreichen können (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Mai 2009 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 13). B.e Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C.    Am 22. April 2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem Beschwerde gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2009, mit der diese den Anspruch auf Wartezeittaggeld seit 9. April 2006 abgewiesen hatte (Verfahren IV 2009/139; act. G 1; G 1.1.1). Erwägungen: 1.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung mittels 17 Computerkursen im Bereich Grafikprogramme. Nicht zum Anfechtungsgegenstand zählt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder. Die Frage des Anspruchs auf Wartezeittaggeld ab April 2006 bzw. auf Taggeld während der Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation wird im Verfahren IV 2009/139 zu klären sein; das Verfahren wurde am 20. Juli 2009 formlos sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im ebenfalls gerichtshängigen Verfahren UV 2008/31. Über einen allfälligen Taggeldanspruch während der beantragten, vorliegend zu beurteilenden Umschulung zur Desktoperin hat die Beschwerdegegnerin bisher nicht verfügt, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, darüber im vorliegenden Verfahren mitzuentscheiden, mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden kann. 2.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3). Die ursprüngliche Umschulung, jene zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fähigkeitsausweis, wurde unter der Rechtslage vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision verfügt. Die neu gewünschte Umschulung wurde nach deren Inkrafttreten 2008 beantragt, weshalb der entsprechende Anspruch grundsätzlich nach den geänderten Bestimmungen zu prüfen ist. In materieller Hinsicht haben sich die massgebenden Bestimmungen jedoch ohnehin nicht geändert. 3.   3.1  In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die Gutheissung im Gerichtsentscheid vom 29. Januar 2008 auf verfahrensrechtlichen Grundlagen beruhte: Der Beschwerdeführerin war rechtskräftig eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fähigkeitsausweis zugesprochen worden. Aus verfahrensrechtlicher Perspektive war kein Rückkommenstitel gegeben. Mangels © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgeblicher Veränderung des relevanten Sachverhalts konnte keine Anpassung erfolgen (Art. 17 Abs. 2 ATSG), mangels neuer Tatsachen und Beweismittel keine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und mangels zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Umschulungszusprache keine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Für eine eigentliche materielle Überprüfung des Anspruchs auf Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis blieb entsprechend im Verfahren IV 2007/142 kein Raum. 3.2  Anstelle der Umsetzung der gerichtlich zugesprochenen Umschulung beantragt die Beschwerdeführerin nun eine neue Umschulung; sie möchte sich im Grafikbereich weiterbilden. Dieser Antrag stellt ein neues Leistungsgesuch dar, das umfassend materiell zu überprüfen ist.   4.   4.1  Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere einer Umschulung, wurden bereits im Entscheid IV 2007/142 dargelegt (insbesondere Erw. 3.1). Darauf wird verwiesen. 4.2  Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Eingliederungswirksamkeit der beantragten Grafikkurse. Der Berufsberater ging im Zwischenbericht vom 12. August 2008 davon aus, dass die Arbeit als Grafikerin zu 90% am Bildschirm zu erfolgen habe. Demgegenüber gebe es als Kauffrau bzw. Planerin Marketingkommunikation Arbeitsstellen mit bedeutend weniger Arbeitszeit vor dem Bildschirm. Der Anteil an Besprechungen und Beratungen könne bis zu 50% betragen (IV-act. 231-1). Demgegenüber hielt die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 6. November 2008 fest, sowohl bei der Arbeit als Desktoperin als auch bei jener als Kommunikationsfachfrau belaufe sich die Computerarbeit auf 80%. Bei der Zweitgenannten sei die Doppelbelastung grösser. Die Kundenbetreuung sei als Junior Beraterin mit einem Pensum von 50% schwierig; in der Tätigkeit als Desktoperin bestünden mehr Einsatzmöglichkeiten für Teilzeittätigkeiten. Aus Sicht der Arbeitgeberin mache eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Desktoperin mehr Sinn, vor allem, weil sie auch in den vergangenen Jahren bereits erfolgreich als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Desktoperin in der Agentur eingesetzt worden sei (IV-act. 243-5). Bereits am 22. Januar 2007 hatte die Arbeitgeberin festgehalten, man habe die Beschwerdeführerin im Bereich Desktop anstellen können und habe bereits eine Schulung für das Programm QuarkXpress organisiert. Weitere Ausbildungen/Kurse wie Adobe In Design, Adobe Photoshop 1+2 sowie Adobe Illustrator wären aber noch nötig (IV-act. 260-18). Zur langfristigen Erhaltung des Arbeitsplatzes erscheinen die von der Beschwerdeführerin angestrebten bzw. offenbar unterdessen teilweise bereits selbst finanzierten Computerkurse folglich als angezeigt. Die grundsätzliche Eingliederungswirksamkeit der Kurse ist zu bejahen, zumal davon auszugehen ist, dass nicht nur bei der aktuellen Arbeitgeberin, sondern auch bei anderen Werbeagenturen fundierte Kenntnisse der gängigen Grafikprogramme notwendig sind. 4.3    4.3.1 Die beantragte Massnahme muss im Weiteren für die Beschwerdeführerin geeignet sein. Gemäss asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006 sind der Beschwerdeführerin sowohl Bürotätigkeit als auch andere leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten zu 70% zumutbar (IV-act. 127-21). Bei der Tätigkeit als technische Kauffrau bzw. Planerin Marketingkommunikation müsse man unter Umständen von einer zusätzlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 10% ausgehen. Der Grund liege in der Notwendigkeit, im neuropsychologischen Fachgebiet eine erhöhte Dauerleistung erbringen zu müssen, worin die Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (IV-act. 127-24). Im neuropsychologischen Teilgutachten war auf objektivierbare Funktionseinbussen in der Aufmerksamkeit, im Arbeitsgedächtnis und in der exekutiven Steuerung hingewiesen worden. Auch die beklagten Beeinträchtigungen visueller Basisleistungen wie optische Ermüdbarkeit und Störung der Hell-/Dunkeladaption wären mit der erlittenen milden traumatischen Hirnschädigung vereinbar. Aufgrund der neuropsychologischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin in der mentalen Belastbarkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Insbesondere gelinge es ihr nicht, die Qualität ihrer Arbeit über einen längeren Zeitraum konstant aufrecht zu erhalten. Selbst Bildschirmtätigkeiten mit Standardsoftware würden hohe Ansprüche an die visuelle Dauerbelastbarkeit, räumliche Verteilung der Aufmerksamkeit und räumliche Koordination von Wahrnehmung und motorischen Aktionen stellen, Funktionen also, die bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen unterlägen. Dabei könnten schon geringfügige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte visuelle und räumliche Störungen erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bedeuten und eine ständige Kompensation solcher Störungen die zeitliche Belastbarkeit herabsetzen. Unter der Voraussetzung, dass Tätigkeiten unter Zeitdruck, Parallelbeanspruchungen und zeitlich ausgedehnte visuelle Beanspruchung weitestgehend vermieden werden sowie regelmässig Pausen eingelegt werden könnten, schätze man die Arbeitsfähigkeit auf 60-70% (IV-act. 127-17). 4.3.2 Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob unter Idealbedingungen eine Tätigkeit im Ausmass von 10-20% über der effektiv ausgeübten 50%-Tätigkeit möglich ist. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass eine solche ideale Tätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin nie genau definiert wurde; entsprechend fehlen auch Angaben zum mutmasslich in einer solchen Tätigkeit erzielbaren Einkommen. Naheliegenderweise ist primär an einfache und repetitive Tätigkeiten zu denken, bei denen den erkannten Einschränkungen optimal Rechnung getragen werden könnte. Im tiefsten Anforderungsniveau verdienten Frauen im Jahr 2006 gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung demgegenüber Fr. 50'278.- bei Vollzeitbeschäftigung, was angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2008 gut Fr. 51'000.- ergibt; dies entspräche beim maximal möglichen Pensum von 70% einem Jahreseinkommen von Fr. 35'700.-. In der Tätigkeit als Technische Kauffrau hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich ebenfalls überwiegend Bildschirmarbeit zu leisten. Zudem wäre sie aufgrund der genannten neuropsychologischen Einschränkungen gegenüber einer gesunden Konkurrentin deutlich benachteiligt, was sich zweifellos in ihren Lohnerwartungen niederschlagen würde. Orientiert man sich an den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbands, könnte die Beschwerdeführerin realistischerweise ein Einkommen im unteren Bereich der Funktionsstufe B erreichen, bleibt doch ihre Ausbildung hinter einer eigentlichen zweijährigen Bürolehre zurück und sind ihre Kapazitäten insbesondere in Bezug auf ihre Belastbarkeit eingeschränkt. Im Jahr 2007 wäre die Lohnerwartung gemäss den Empfehlungen des KV Schweiz folglich bei Fr. 51'017.- bzw. bei einem möglichen Pensum von 70% bei Fr. 35'712.- gelegen. Demgegenüber könnte die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der beantragten Grafikkurse gemäss Angaben der Arbeitgeberin beim Pensum von 50% ein Jahreseinkommen von Fr. 42'250.- erzielen (IV-act. 228-1). Auch wenn die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 80% aus Bildschirmarbeit besteht, was aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Sicht wohl nicht ganz ideal ist, so ist doch nicht ersichtlich, mit welcher der gesundheitlichen Situation besser angepassten Alternative sie ihrer Schadenminderungspflicht in grösserem Ausmass sollte nachkommen können. Zumindest das Pensum von 50% kann die Versicherte auch bei der aktuellen Tätigkeit mit Schwerpunkt Bildschirmarbeit erfüllen. Sie dazu zu zwingen, diese Tätigkeit aufzugeben, um irgendeine andere, dem Leiden möglicherweise minimal besser angepasste Umschulung zu absolvieren, erscheint insgesamt weder als zielführend noch als verhältnismässig. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen sie die Ausbildung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis abschliessen könnte. Dabei musste sie feststellen, dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie seit 2008 zu den bereits bestehenden Anforderungen für die Zulassung zur eidg. Prüfung das vorgängige Absolvieren einer sog. Markom-Ausbildung vorschreibt. Dieser Basiskurs ist auch mit eidg. Diplom abzuschliessen. Der Bereichsleiter Kommunikation, Sponsoring & Events des SAWI zeigte ihr am 13. November 2008 auf, dass sie bis zum eigentlichen eidg. Abschluss zur Kommunikationsplanerin noch eine etwa zweijährige Ausbildung durchschreiten müsste (IV-act. 260-95). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin unterdessen ohnehin die Grafikarbeit besser gefällt und sie von ihrer Arbeitgeberin auch in diesem Bereich eingesetzt wird, erscheint es als nachvollziehbar, dass bei ihr die Motivation für die Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidg. Fachausweis nicht mehr vorhanden ist. Von der medizinischen Seite her wäre diese Ausbildung aufgrund der höheren Anforderungen und sicherlich grösseren Belastungen denn auch eher schlechter geeignet als jene zur Desktoperin. Auch betreffend Quantität der Bildschirmarbeit ergäben sich wohl keine Vorteile. Die Geeignetheit der Grafikkurse, die berufliche Eingliederung der Versicherten zu gewährleisten und langfristig zu sichern, ist folglich zu bejahen. 4.4  Im Übrigen muss sich die Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten lassen, die beantragte Weiterbildung sei deutlich höherwertig als die angestammten Berufstätigkeiten als Tierpflegerin oder technische Kauffrau. Zwar ist eine gewisse Höherwertigkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, zumal die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Desktoperin besser zu sein scheinen. Andererseits ist zu beachten, dass die tendenziell anspruchsvollere Tätigkeit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Desktoperin zu einer besseren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führt (vgl. etwa Entscheid I 766/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006, Erw. 3.3; ZAK 1988 467). 4.5  Insgesamt ist die Übernahme der Grafikkurse durch die Beschwerdegegnerin sowohl verhältnismässig als auch sonst angemessen, zumal die Eingliederungswirksamkeit als gegeben betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführerin ist folglich für die beantragten 17 Kurse Kostengutsprache zu erteilen. 5.   5.1  Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2008 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat im Sinn der Erwägungen Anspruch auf berufliche Massnahmen durch Bewilligung der 17 beantragten Computerkurse. Auf das Gesuch, über den Taggeldanspruch während dieser Umschulung mitzuentscheiden, ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2008 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn der beantragten Computerkurse. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2009 Art. 17 ATSG. Der Versicherten wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (IV 2007/142) eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis zugesprochen. Aus mehreren Gründen entscheidet sie sich jedoch stattdessen für eine ihren Bedürfnissen unterdessen besser angepasste, günstigere Umschulung in Form von Computerkursen im grafischen Bereich. Diese sind anstelle der bewilligten Umschulung von der IV zu übernehmen, da die Eingliederungswirksamkeit als gegeben erscheint und das neue Berufsziel den gesundheitlichen Einschränkungen nicht schlechter Rechnung trägt als das alte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2009, IV 2009/23).

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