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St.Gallen Versicherungsgericht 06.07.2010 IV 2009/225

6 luglio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,193 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 28 Abs. 1 IVG. Die angestammte Tätigkeit ist medizinisch auch die optimal adaptierte Tätigkeit, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch zu 50% ausüben kann. Auf einen Einkommensvergleich kann deshalb verzichtet werden, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2010, IV 2009/225).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/225 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 06.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG. Die angestammte Tätigkeit ist medizinisch auch die optimal adaptierte Tätigkeit, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch zu 50% ausüben kann. Auf einen Einkommensvergleich kann deshalb verzichtet werden, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2010, IV 2009/225). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 6. Juli 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde Zuzwil, Hinterdorfstrasse 3, 9524 Zuzwil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.   A.a B.___ meldete sich am 21. Mai 2008 infolge eines Herzleidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (act. G 5.1/1). Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz stellte nach Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, es liege eine schwere koronare Herzkrankheit mit/bei ausgeprägter Belastungsdyspnoe, Status nach zweifachem Myokardinfarkt, Status nach mehreren koronaren Eingriffen und Pacemaker-Implantation vor. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Der Versicherte könne eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit wahrscheinlich zu 50 % (halbtags) ausüben, was der Hausarzt jedoch als lediglich theoretische Beurteilung korrigierte (Bericht vom 10. Juni 2008, act. G 5.1/17.1). Am 10./15. Juli 2008 ordnete die IV-Stelle St. Gallen eine internistische Begutachtung mit kardialem Schwerpunkt bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, an, um das Eingliederungspotential zu eruieren (act. G 5.1/18, 27). A.b Mit Gutachten vom 9. September 2008 diagnostizierte Dr. D.___ eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Anterolateralwandinfarkt (1985), Anteroseptolateralwandinfarkt (1992), PTCA des RIVA (Perkutane transluminale coronare Angioplastie des Ramus interventricularis anterior [Ballondilatation der linken Koronararterie] 1992) und vierfacher AC-Bypass-Operation (1993). Im Weiteren diagnostizierte Dr. D.___ einen Diabetes mellitus Typ II, Dyslipoproteinämie, restriktive Ventilationsstörung mit Thoraxschmerz bei Status nach Thorakotomie und ausgeprägte kardiovaskuläre- und Bewegungssystemdekonditionierung bei Schon- und Vermeidungsverhalten seit 1998. Eine Tätigkeit als Küchengehilfe oder Hilfskoch sei dem Versicherten bei leichtem körperlichen Einsatz zu 4 1/4 bis 5 bzw. 4 1/4 bis 4 1/2 Stunden täglich zumutbar (act. G 5.1/22.8 und 22.10 f.). A.c Nachdem sowohl von Seiten der Invaliden- als auch der Arbeitslosenversicherung vergeblich versucht wurde, den Versicherten in eine Erwerbstätigkeit einzugliedern, schloss die Eingliederungsverantwortliche das Dossier am 14. April 2009 ab und leitete © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte es zur Rentenprüfung weiter (act. G 5.1/35.3). In einer Aktennotiz vom 15. April 2009 vermerkte der RAD, es könne vollumfänglich auf das Gutachten D.___ abgestellt werden (act. G 5.1/36). Mit Feststellung vom 17. April 2009 führte die IV-Stelle den Einkommensvergleich durch. Dabei ging sie vom Erwerbseinkommen des Versicherten im Restaurant Ölberg im Jahr 1995/96 aus und rechnete dieses auf das Jahr 2008 hoch. Dies ergab einen Wert von Fr. 38'585.--. Dabei nahm sie keine Aufrechnung bis zur Höhe des Tabellenlohns vor (Parallelisierung), da der Versicherte nie einer längeren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch stets ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Versicherte freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet habe. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle von der Lohnstrukturerhebung 2008, TA1, Niveau 4, aus. Zusätzlich berücksichtigte sie einen Teilzeitabzug von 10 %, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 27'118.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 29,72 % resultierte (act. G 5.1/39). Mit Vorbescheid vom 24. April 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, in diesem Sinn zu entscheiden. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass mangels Kooperation kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (act. G 5.1/42 - 44). Der Versicherte erhob am 4. Mai 2009 dagegen Einwand und machte geltend, es sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit gegeben (act. G 5.1/45). Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 hielt die IV-Stelle daran fest, dass der Versicherte für eine leichte Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei und kein Rentenanspruch bestehe (act. G 5.1/51). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Sozialamtes Zuzwil vom 23. Juni 2009 mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Neubemessung des Invaliditätsgrades und Zusprache einer halben Rente ab dem gesetzlichen Zeitpunkt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, nachdem der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei, sei entweder das Valideneinkommen doppelt so hoch wie das Invalideneinkommen (zuzüglich Teilzeitabzug) oder aber das Invalideneinkommen nur halb so hoch wie das Valideneinkommen (abzüglich Teilzeitabzug) anzusetzen. Daraus resultiere jeweils ein Invaliditätsgrad von rund 55 % (act. G 5.1/1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Invalidenversicherung decke nur Erwerbsverluste ab, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht seien, nicht jedoch Einbussen, die auf andere, z.B. wirtschaftliche oder persönliche Gründe zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Berufsabschluss in der Schweiz. Bisher sei er als Küchenhilfe tätig gewesen und habe gemäss IK-Auszug (von 1997 hochgerechnet auf 2008) Fr. 38'585.-- verdient. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin diesen Lohn erzielen würde. Bei der Gestaltung der Invalidenkarriere müsse dem Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer spreche nur schlecht Deutsch und sei nicht gewillt, sich den Gegebenheiten in der Schweiz anzupassen. Bei optimaler Ausnützung seiner Restarbeitsfähigkeit müsse ihm die Erzielung des (halben) Tabellenlohns möglich sein. Überdies sei ihm ein zusätzlicher Teilzeitabzug von 10 % zugesprochen worden (act. G 5). B.c Mit Replik vom 21. Oktober 2009 präzisierte die Rechtsvertretung die Rechtsbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab gesetzlichem Zeitpunkt zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Begründung ergänzt sie im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig auf ein höheres Valideneinkommen verzichtet habe. Vielmehr sei er aus invaliditätsfremden Gründen (geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten auf Grund seines Flüchtlingsstatus) dazu nicht in der Lage gewesen. Aus diesem Grund habe eine Parallelisierung von Validen- und Invalideneinkommen zu erfolgen (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). B.d Mit Gesuch vom 8. Juli 2009 beantragte die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, die mit Präsidialverfügung vom 10. September 2009 bewilligt wurde (Befreiung von den Gerichtskosten; act. G 4 und 6). Erwägungen: 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 1.2 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.    2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin zu 50 % ohne Leistungsminderung arbeiten könnte, allerdings ohne Tragen von Lasten über 6 kg, ohne häufiges Treppensteigen und ohne länger dauernde vornüber geneigte Position. Der Gutachter hält diese Tätigkeit für optimal angepasst, da andere Hilfstätigkeiten in der Regel körperlich schwerer seien. Möglich wäre aber grundsätzlich jede Tätigkeit, die die genannten Einschränkungen berücksichtigt (act. G 5.1/22.10). 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Einkommensberechnung vom 17. April 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet habe. So sei er nie einer länger dauernden Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch stets ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Demgegenüber macht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser nicht aus freien Stücken auf ein höheres Einkommen verzichtet habe. Vielmehr habe er aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner geringen Schulbildung, fehlenden beruflichen Ausbildung, mangelnden Deutschkenntnissen sowie auf Grund seines Asylantenstatus mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) notgedrungen mit der Tätigkeit als unterdurchschnittlich bezahlte Küchenhilfe vorlieb nehmen müssen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Einträge im IK des Beschwerdeführers insgesamt den Zeitraum von Mai 1990 bis Juni 1998 umfassen. Dabei war der Beschwerdeführer - mit einigen Ausnahmen Anfang der 1990er-Jahre ab Januar 1995 bis Juni 1998 lückenlos entweder beschäftigt oder arbeitslos (act. G 5.1/7). Nachdem dem Beschwerdeführer in den Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hatte, Arbeitslosenentschädigung zustand, ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen dazu erfüllte, insbesondere der Pflicht zur Stellensuche nachkam. Mithin kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe freiwillig auf eine zeitlich weitergehende Beschäftigung verzichtet. In Bezug auf die Lohnhöhe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in seinem letzten längeren Arbeitsverhältnis beim Restaurant E.___ rund Fr. 30'700.-- pro Jahr (1995/96) verdiente. In seinem zuletzt ausgeübten Arbeitsverhältnis beim Restaurant F.___ verdiente er in sechs Monaten Fr. 18'975.-oder rund Fr. 38'000.-- pro Jahr (1997; act. G 5.1/7). Nachdem der branchenübliche Lohn im Gastgewerbe 1996 bei Fr. 36'480.-- lag (Fr. 3'040.-- X 12; TA1, Niveau 4, Männer, Ziff. 55), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, ein branchenübliches Einkommen zu erzielen. Dass der Beschwerdeführer zudem nicht in einer besser bezahlten Branche tätig war, dürfte - wie die Rechtsvertretung zutreffend ausführt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am fehlenden (schweizerischen) Berufsabschluss, den mangelhaften Deutschkenntnissen sowie seinem Status als vorläufig aufgenommenem Asylbewerber liegen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem nur unterdurchschnittlichen Einkommen abgefunden oder dass er dadurch einen nachvollziehbaren Gegenwert erhalten hätte (etwa in Form von mehr Freizeit, freierer Zeiteinteilung, mehr Lebensqualität). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Gemäss Gutachten vom 9. September 2008 eignen sich für den Beschwerdeführer am besten leichtere Hilfsarbeiten in der Küche, wenngleich auch andere Tätigkeiten, die die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen, möglich wären (act. G 5.1/22.10). Wie gesagt, ist er in einer solchen Tätigkeit noch zu 50 % und - abgesehen von den genannten Bedingungen - ohne weitere Einschränkung arbeitsfähig. Mithin ist die angestammte Tätigkeit gleichzeitig die am besten adaptierte, sodass unter diesen Umständen auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden kann und sich der Invaliditätsgrad aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad ergibt. Dieser beträgt damit 50 %. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem einen Leidensabzug von 10 % vor. Dieser soll die Tatsache berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten nur noch eine Teilzeittätigkeit ausüben kann. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.3). Nicht berücksichtigt werden kann indessen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Eingliederungsberaterin nicht (mehr) vermittlungsfähig ist (act. G 5.1/35.3). Dies beruht im Wesentlichen auf dem gemäss Eingliederungsberaterin ungepflegten Äusseren des Beschwerdeführers (schwarze Zähne), was eine Anstellung in einer hygienisch sensiblen Branche (Küchenhilfe) erschwert, sowie auf der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Zusammenfassend ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55 % ([1 - 1 X 50 % X 90 %] X 100). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4 Nachdem die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1998 bestand (vgl. Gutachten S. 9 [act. G 5.1/22.9]) und sich der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 bei der IV angemeldet hatte, ist der Beginn des Anspruchs wegen verspäteter Anmeldung auf den 1. Mai 2007 festzusetzen (aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit aArt. 48 Abs. 2 IVG; vgl. auch IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 253 betr. 5. IV-Revision und Intertemporalrecht sowie Urteil Bundesgericht vom 28. August 2008, 8C_373/08, E. 2.2). 3.    3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf Grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet, weshalb eine entsprechende Rückerstattung vorliegend entfällt. 3.2 Erfolgt die Rechtsvertretung durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 f. [AHI-Praxis 2000 S. 288 ff.]; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 Rz 116). Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als das Sozialamt Zuzwil zwar nicht formell, wohl aber materiell im eigenen Interesse handelt. Dies kommt einer Prozessführung in eigener Sache nahe, die in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gibt (BGE 110 V 132). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente, beginnend am 1. Mai 2007, zugesprochen. Zur Festsetzung des Rentenbetrags wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.  Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG. Die angestammte Tätigkeit ist medizinisch auch die optimal adaptierte Tätigkeit, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch zu 50% ausüben kann. Auf einen Einkommensvergleich kann deshalb verzichtet werden, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2010, IV 2009/225).

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