Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/185 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2020 Entscheiddatum: 06.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2011 Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 ATSG: Keine Durchführung des Vorbescheidsverfahrens. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich, da die Beschwerdeführerin primär an der Durchführung des Vorbescheidsverfahrens festhält und die Rückweisung vorliegend keinen formalistischen Leerlauf darstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2011, IV 2009/185). Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2011 Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 6. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im November 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an (act. G 4.1/2). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 14. Mai 1998 wurde im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 18. März bis 29. April 1998 festgehalten, dass aufgrund einer segmentalen Funktionsstörung der LWS eine Wiederaufnahme der Arbeit in absehbarer Zeit nicht realistisch sei (act. G 4.1/13). Bezüglich des übrigen massgebenden Sachverhalts, insbesondere der medizinischen Aktenlage, kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2008 (IV 2007/75) verwiesen werden (act. G 4.1/115). A.b Mit Verfügung vom 25. September 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie von Juli 1999 bis August 2002 Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%) und ab September 2002 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) habe. Zusätzlich verfügte die IV-Stelle eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie eine Kinderrente (act. G 4.1/47). Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte am 27. Oktober 2003 Einsprache erheben (act. G 4.1/48), woraufhin die IV-Stelle am 11. Februar 2004 die angefochtene Verfügung widerrief und weitere Abklärungen ankündigte (act. G 4.1/66). Gestützt auf eine MEDAS-Begutachtung eröffnete die IV- Stelle der Versicherten am 22. Februar 2006, dass ab Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 51% Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61% auf eine Dreiviertelsrente bestehe (act. G 4.1/82 und 83). Der ermittelte Invaliditätsgrad wurde gleichentags der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel zur Berechnung der Geldleistungen zugestellt (act. G 4.1/81). Diese wies den Beschluss der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. März 2006 als mangelhaft zurück. Der Versicherten sei aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juli 1999 bis 31. August 2002 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet worden (act. G 4.1/84). Die IV- Stelle teilte daraufhin der Ausgleichskasse am 8. März 2006 mit, dass ihr versehentlich die Widerrufsverfügung nicht zugestellt worden sei. Medizinische Abklärungen hätten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergeben, dass die Versicherte ab Juli 1999 lediglich Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente habe. Es bleibe der Ausgleichskasse überlassen, mit der Rückforderung zuzuwarten, bis die neue Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (act. G 4.1/85). A.c Mit Verfügung vom 23. März 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab April 2006 eine Dreiviertelsrente und eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (act. G 4.1/86). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 4.1/87) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 ab (act. G 4.1/102). Mit – bereits erwähntem – Entscheid vom 21. Juli 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuverfügung (Prüfung des ganzen Zeitraums ab Juli 1999) an die IV-Stelle zurück (act. G 4.1/115). A.d In den Verfügungen vom 23. April 2009 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51% ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 61% ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Ab 1. April 2001 betrage der Invaliditätsgrad 61%. Zusätzlich wurden eine Zusatzrente für den Ehegatten und befristete Kinderrenten gesprochen (act. G 4.1/122-132). B. B.a Gegen diese Verfügungen richtet sich die von Rechtsanwalt Eugen Koller, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 25. Mai 2009 mit den Anträgen, die Verfügungen vom 23. April 2009 seien aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente, für den Ehemann ab 1. Juli 1999 eine ganze Zusatzrente (Ehegattenrente) und für die Kinder (B.___, C.___ und D.___) ab 1. Juli 1999 eine ganze Kinderrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Vorbescheid zugestellt, sondern direkt eine Verfügung erlassen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe. Eine Rückweisung dränge sich auch deshalb auf, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren erheblich verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine im Juli 2005 erfolgte Begutachtung. Bis zum Erlass der Verfügung (23. April 2009) seien keine weiteren Abklärungen mehr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgeführt worden, obwohl E.___ in seinem Gutachten vom 10. August 2005 bezüglich der Arbeitsfähigkeit wegen des chronifizierenden Prozesses von einer schlechten Prognose ausgegangen sei. Die ursprünglich zugesprochene ganze Rente bis Ende August 2002 sei nie angefochten worden. Der Widerruf habe sich nur auf die Kürzung der Rente ab September 2002 bezogen, weshalb die Verfügung vom 23. April 2009 schon deshalb aufzuheben sei. Bei einer "reformatio in peius" hätte der Beschwerdeführerin ohnehin die Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels gegeben werden müssen, weshalb ihr zumindest bis Ende August 2002 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Das MEDAS-Gutachten weise mehrere Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Selbst wenn von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen würde, wäre diese invalidisierend im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es sei nicht gerechtfertigt, den Leidensabzug lediglich auf 10% festzusetzen. Der Anspruch auf eine Kinderrente für C.___ sei unbestritten. Für B.___ bestehe ein Anspruch auf eine Kinderrente bis Ende Februar 2000 und für D.___ bis Juli 2003 (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Es gehe aus der Einsprache vom 27. Oktober 2003 hervor, dass alle Verfügungen vom 25. September 2003 angefochten worden seien. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2008 anfechten können, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass eine Verfügung über den Anspruch ab Juli 1999 nicht mehr zulässig sei. Streitig sei somit der Rentenanspruch ab Juli 1999. Dies spiele aber insofern keine Rolle, als auf eine allfällige Rückforderung verzichtet werde. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand seit 2005 verschlechtert habe, da die Beschwerden auf einen Unfall aus dem Jahr 1997 sowie den Tod der Tochter im Jahr 2000 zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin reiche weder neue medizinische Unterlagen ein noch mache sie neue Beschwerden geltend. Das MEDAS- Gutachten vom 15. November 2005 sei umfassend, konsistent, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Es seien auch mittelschwere adaptierte Tätigkeiten zumutbar, weshalb ein Leidensabzug kaum angebracht erscheine (act. G 4). B.c Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Replik vom 7. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin hat am 15. September 2009 den Verzicht auf eine Duplik mitgeteilt (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen hat; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG. 1.2 Gegenstand eines Vorbescheids sind laut Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a bis d IVG fallen. Gemeint ist damit die frühere, bis zur 5. IV-Revision geltende Fassung des Art. 57 Abs. 1 IVG. Somit ist ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c) oder die Bemessung des Invaliditätsgrads (lit. d) voraussetzt. 1.3 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). 1.4 Da der angefochtenen Verfügung eine Bemessung des Invaliditätsgrads zugrunde liegt, hätte die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid erlassen müssen. Dieser Pflicht ist sie aktenkundig nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist somit unter Missachtung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Satz 1 ATSG ergangen. 2. 2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei ist es der Partei überlassen, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens; insoweit hat nicht der Versicherungsträger die Entscheidbefugnis darüber, ob das Gebot des raschen Verfahrens oder dasjenige der zutreffenden Gehörsgewährung vorgeht. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann; wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll. Eine Heilung ist jedenfalls dort ausgeschlossen, wo im Verwaltungsverfahren die Gehörsgewährung überhaupt unterblieben ist und mithin die entsprechenden Vorschriften zu blossen Ordnungsvorschriften degradiert wurden (Kieser, a.a.O., Art. 42 N 9 und 10; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG)] vom 24. Juli 2002, I 584/01, E. 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen erlassen, ohne überhaupt einen Vorbescheid erlassen zu haben, weshalb von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist. Eine Heilung kann dementsprechend nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen noch vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz vorbringen konnte. Die Beschwerdeführerin bringt in der eingereichten Beschwerde eindeutig zum Ausdruck, dass sie primär nicht an einem raschen materiellen Entscheid interessiert ist, sondern dass eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen habe (vgl. act. G 1 Seite 4 II. 6.). Vorliegend gilt es einen Rentenanspruch zu beurteilen, wobei der Sachverhalt relevant ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. April 2009) zugetragen hat. Den medizinischen Akten sind seit dem MEDAS- Gutachten vom 15. November 2005 keine weiteren Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Damit eine verlässliche Festlegung des Invaliditätsgrads bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erfolgen kann, wäre allerdings eine weitere medizinische Einschätzung für den entsprechenden Zeitraum, z.B. in der Form eines Verlaufsgutachtens der MEDAS Ostschweiz, unabdingbar. Aus diesem Grund verkommt eine Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf, weshalb die Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann. 3. 3.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. April 2009 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit vorgängiger ergänzender Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint – wie in vergleichbaren Fällen üblich - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. April 2009 aufgehoben werden und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit vorgängiger ergänzender Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
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