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St.Gallen Versicherungsgericht 24.03.2011 IV 2009/143

24 marzo 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,761 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG: Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2011, IV 2009/143).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/143 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2020 Entscheiddatum: 24.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2011 Art. 28 IVG: Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2011, IV 2009/143). Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 24. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sabrina Schneider, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.        A.a   A.___ meldete sich am 26. Oktober 2005 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Sie gab an, seit 2004 unter Depression, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen zu leiden (IV-act. 1). A.b   Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hämatologie, erstattete am 13. Dezember 2005 einen Arztbericht zuhanden der IV- Stelle, in welchem er eine Anpassungsstörung und eine anhaltende depressive Verstimmung diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestierte (IV-act. 10–1 f.). Dem Bericht lagen insbesondere ein interdisziplinärer arbeitsspezifischer Abklärungsbericht der Klinik Valens vom 14. Juni 2005, in welchem ein chronisches unspezifisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 10–6 ff.), sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 8. September 2005, in welchem im Wesentlichen eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 10–16 ff.), bei. A.c   Am 16. Dezember 2005 erstattete die Arbeitgeberin der Versicherten einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte die Stelle am 1. April 1987 angetreten und ab 1. Februar 1991 35 Stunden pro Woche gearbeitet habe; die betriebsübliche Arbeitszeit betrage 41 Stunden pro Woche (IVact. 11). A.d   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) am 12. Mai 2008 ein interdisziplinäres psychiatrisches sowie rheumatologisches Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie ein generalisiertes diffuses Schmerzsyndrom und hielten dafür, dass die angestammte Tätigkeit vorwiegend aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei, und dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt sei (IV-act. 32 f.). A.e   Am 17. Oktober 2008 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, die Versicherte würde ohne Behinderung weiterhin zu 85 % arbeiten. Sodann wurden eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 14,62 % bezüglich Haushalttätigkeiten und eine solche von 41 % bezüglich Erwerbstätigkeit ermittelt. Die Versicherte vermerkte am 19. November 2008 auf dem Bericht, dass sie sich mit der Einschränkung von 41 % im Erwerb nicht einverstanden erklären könne, und unterschrieb diese Bemerkung, unterliess es hingegen, den Bericht als solches an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben (IV-act. 49). A.f    Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 51). A.g   Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2009 diverse Einwände. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie ohne Behinderung zu 100 % erwerbstätig wäre, dass bei der Ermittlung der Einschränkung bezüglich Haushalttätigkeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der nicht im selben Haushalt lebenden Schwiegertöchter nicht berücksichtigt werden dürfe, dass das Valideneinkommen ausgehend von einem vollen Pensum zu berechnen sei und dass ein „Leidensabzug“ von 15 % zu gewähren sei (IV-act. 66). A.h   Mit Verfügung vom 11. März 2009 wurde das Rentengesuch abgewiesen. Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten wurde festgehalten, sie hätte im Rahmen der Abklärung selbst ausgesagt, sie würde lediglich zu 85 % arbeiten, wenn sie gesund wäre, weshalb auf diese Aussage „der ersten Stunde“ abzustellen sei, die Schadenminderungspflicht berücksichtige nicht nur die Mithilfe der Schwiegertöchter und ein „Leidensabzug“ sei nicht vorzunehmen, da die Versicherte nicht „grobkörperlich“ gearbeitet habe (IV-act. 67). B.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. April 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente beantragt (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung (act. G 4). B.c   In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt vollumfänglich fest (act. G 7). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.        Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Ergäbe sich, dass grundsätzlich ein Rentenanspruch bestünde, wäre auch zu prüfen, ob die Eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin genügend in Anspruch genommen worden ist. 2.         2.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt beschlägt teilweise den Zeitraum vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision. Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen abzustellen. Da sich die Definition der Invalidität und die damit zusammenhängenden Begriffe mit der 5. IV-Revision nicht geändert haben, der Zeitpunkt des Rentenbeginns hingegen neu geregelt wurde, zeitigt diese Anwendung zweierlei Rechts einzig in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns Auswirkungen. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bereits Ende 2005 erfolgt ist, ein allfälliger Rentenanspruch mithin vor Inkrafttreten der 5. IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revision entstanden sein könnte, werden nachfolgend die bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen wiedergegeben. 2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), das heisst der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach ärztlicher Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 alt IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 alt IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 alt IVG). Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 alt IVV). bis bis ter bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4    Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 alt IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 alt IVG). Die Rente wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 alt IVG). 3.         Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der massgebenden medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens des MGSG vom 12. Mai 2008, erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende Arbeit in einer weitgehend spannungsfreien und ruhigen Arbeitsatmosphäre mit vorhersehbaren und gleichförmigen Arbeitsabläufen, Übertragung von Verantwortung für den Arbeitsprozess nach Massgabe ihrer Ressourcen, der Möglichkeit selbständig kurze Pausen einzulegen, und mit maximalen Gewichtsbelastungen von zehn Kilogramm selten am Tag im Umfang von 50 % zumutbar ist (IV-act. 32–13 f.). Gestützt darauf ist der Invaliditätsgrad zu bemessen 4.         Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. 4.1    Gemäss Arbeitgeberbericht vom 16. Dezember 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. April 1987 bis 31. Januar 2006 für die letzte Arbeitgeberin. Ab 1. Februar 1991 arbeitete sie 35 Stunden pro Woche, was in Relation zur betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden einem Pensum von 85,37 % entspricht (IV-act. 11). Den übrigen Akten lässt sich ergänzend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst während einigen Jahren – die Angaben der Beschwerdeführerin zur exakten Dauer divergieren teils stark; in der psychiatrischen Begutachtung zeigte sie indessen generell deutliche Schwierigkeiten, Daten exakt zu benennen (IV-act. 32–3) – zu 100 % gearbeitet hatte und das Pensum anschliessend auf eigenen Wunsch reduzierte (IV-act. 10–12 und 33–2). Ausschlaggebend für diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reduktion waren gesundheitliche Gründe: Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei bereits seit anfangs der neunziger Jahre gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe immer wieder unter Nacken- und Kopfschmerzen gelitten, zusätzlich hätten auch seit vielen Jahren Magenbeschwerden bestanden (IV-act. 10–6 f.), sie sei bei der Arbeit zunehmend überfordert worden und habe wegen einer aus Stress, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und schliesslich Schmerzen am ganzen Körper bestehenden Problematik das Pensum reduziert (IV-act. 10–17); bei ihrem Hausarzt stand sie zudem seit Jahren in Behandlung wegen wiederholter Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden und Stimmungsproblemen, weshalb sie auch nicht mehr zu 100 % gearbeitet habe (IVact. 10–2). 4.2    Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin dann angeblich an, sie würde „weiterhin einem Arbeitspensum von 85 % nachgehen“ (IV-act. 49–3). Den Abklärungsbericht unterzeichnete die Beschwerdeführerin indessen nicht (IVact. 49–9). Sie brachte darauf aber eine Bemerkung an, wonach sie sich mit der Einschränkung von 41 % im Erwerb – nur mit dieser – nicht einverstanden erklären könne (IV-act. 49–8). Später stellte sie sich auf den Standpunkt, sie wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, denn sie habe das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 85 % reduziert, die Arbeit habe ihr stets gut gefallen, und sie wäre aufgrund der finanziell angespannten Lage auf ein eigenes Einkommen angewiesen; da die Kinder unterdessen erwachsen seien, sei auch keine Betreuung derselben mehr notwendig (IV-act. 66–2 f.). 4.3    Gesamthaft wäre bei dieser Aktenlage grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum 1991 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat und heute ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, wenn nicht im Haushaltsabklärungsbericht festgehalten würde, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 85 % erwerbstätig. Zwar hat die Beschwerdeführerin diesen Bericht nicht unterschrieben, was dessen Beweiswert an sich erheblich schmälert. Indessen hat die Beschwerdeführerin die festgehaltene Einschränkung im Erwerb im Umfang von 41 % unterschriftlich bemängelt, woraus abgeleitet werden könnte, sie habe sich – mangels entsprechender Bemängelung – mit den übrigen Feststellungen einverstanden erklärt. Dieser Umkehrschluss liegt zwar nahe, ist aber nicht zulässig, denn es sind weitere Gründe denkbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Qualifikation nicht beanstandet hat. So war es ihr unter Umständen nicht klar, was © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einstufung bedeutet oder sie konnte sich nach mehrjähriger gesundheitsbedingter Tätigkeit im Teilpensum nicht ohne Weiteres vorstellen, was es bedeutet, gesundheitlich genügend leistungsfähig für ein Vollpensum zu sein oder sie stellte ihrem damaligen Zustand einfach den Zustand vor 2004 anstelle des Zustandes vor 1991 gegenüber (usw.). Mit anderen Worten kann allein aufgrund der Tatsachen, dass im Abklärungsbericht festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 85 % erwerbstätig wäre, und dass die Beschwerdeführerin eine andere Feststellung bemängelt hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 85 % erwerbstätig, zumal die übrigen Akten belegen, dass die Reduktion des Pensums 1991 bereits aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war, und die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen sie ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. 5.         Der Invaliditätsgrad ist demnach gemäss Art. 27 alt IVV anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bemessen. 5.1    Gesundheitsbedingt musste die Beschwerdeführerin der Arbeit erstmals im Jahr 2004 fernbleiben (IV-act. 10–1). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist deshalb der Jahreslohn 2003 als Grundlage heranzuziehen. Dieser lag bei Fr. 40'575.95 (IVact. 11–10), allerdings bezogen auf ein Pensum von 85,37 % (IV-act. 11–2). Umgerechnet auf ein ganztägiges Pensum entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 47’529.50 für das Jahr 2003. 5.2    Abgesehen von einzelnen jeweils wenige Tage dauernden Absenzen im Jahr 2004 blieb die Beschwerdeführerin ab 19. Februar 2005 der Arbeit gesundheitsbedingt fern (IV-act. 10–1). Mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 lit. b alt IVG wäre der Rentenanspruch demnach frühestens per 1. Februar 2006 entstanden. 5.3    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2003–2006 ergibt sich ein Valideneinkommen im Betrage von Fr. 49’212.45 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung 2006, T1.2.93, S. 31). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4    Da der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit medizinischtheoretisch nicht mehr zumutbar ist  (IV-act. 32), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE) abzustellen (vgl. etwa BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss LSE 2006 lag der monatliche Bruttolohn für Frauen in Hilfsarbeitertätigkeiten im Jahr 2006 bei Fr. 4’019.-- (BFS, LSE 2006, TA1, S. 25). Unter Berücksichtigung der statistischen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (BFS, Arbeitsmarktindikatoren 2007, T1, S. 70) ergibt sich als Ausgangswert des Invalideneinkommens ein Jahreslohn im Betrage von Fr. 50’277.70. 5.5    Da die Tabellenlöhne auf der Grundlage der Daten gesunder Arbeitnehmer ermittelt werden, sind konkrete Umstände, aufgrund derer eine gesundheitlich beeinträchtigte Person ihre verbliebene Resterwerbsfähigkeit nicht mit demselben Erfolg verwerten kann wie eine gesunde Person, mit einem gesonderten Abzug zu berücksichtigen (BGE 126 V 75). Vorliegend fällt diesbezüglich insbesondere eine verminderte Flexibilität in Betracht (z.B. in Bezug auf Überstunden; vgl. auch den Entscheid 9C_650/2008 des Bundesgerichts vom 25. November 2008, E. 5.4), was einen Abzug von höchstens 10 % rechtfertigt. Der Ausgangswert des Invalideneinkommens beträgt unter Berücksichtigung dieses Abzugs Fr. 45’249.95. 5.6    Aus medizinischer Sicht ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Hälfte dieses Einkommens zu erzielen (IV-act. 32). Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 22’625.--. 5.7    Angesichts eines Valideneinkommens im Betrage von Fr. 49’212.45 und eines Invalideneinkommens im Betrage von Fr. 22’625.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 54 %. 5.8    Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2006. 6.         Im Sozialversicherungsrecht gilt allgemein der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“, was sich unter anderem auch im Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerspiegelt. Die Beschwerdeführerin trifft insofern eine Eingliederungspflicht, weshalb zu prüfen ist, ob diese von der Beschwerdegegnerin genügend in Anspruch genommen wurde. 6.1    Was die qualitativen Einschränkungen der Beschwerdeführerin betrifft – sie kann lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einer weitgehend spannungsfreien und ruhigen Arbeitsatmosphäre mit vorhersehbaren und gleichförmigen Arbeitsabläufen, Übertragung von Verantwortung für den Arbeitsprozess nach Massgabe ihrer Ressourcen, der Möglichkeit selbständig kurze Pausen einzulegen, und mit maximalen Gewichtsbelastungen von zehn Kilogramm selten am Tag verrichten –, so ist zu berücksichtigen, dass sie zuletzt als Hilfsarbeiterin gearbeitet hat. Zumindest theoretisch stehen ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt diverse andere Hilfsarbeitertätigkeiten offen, in denen diesen qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Mittels beruflicher Massnahmen kann die Erwerbsfähigkeit in dieser Hinsicht nicht in relevanter Weise beeinflusst werden, sodass sich diesbezüglich berufliche Massnahmen nicht aufdrängen. 6.2   Die quantitativen Einschränkungen sind vornehmlich auf die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen; sie schränken die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zumindest um 50 % ein. Berufliche Massnahmen sind auch diesbezüglich nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu beeinflussen. 6.3    Der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ wurde demnach vorliegend nicht verletzt. 7.         7.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. 7.2    Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da die Beschwerdegegnerin vollständig unterliegt, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr in nämlicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 7.3    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe des geltend gemachten Honorars – Fr. 3’082.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. G 11), das als angemessen erscheint – auszurichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 11. März 2009 aufzuheben, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2006 hat, und die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Verwaltung zurückzuweisen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr im Betrage von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’082.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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