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St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 IV 2008/97

20 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,530 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 49 Abs. 3 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. Anspruch auf Begründung, vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anspruch auf Invalidenrente; Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten; Stellenwert von Einschätzungen von behandelnden Fachärzten und Hausärzten, die von einem überzeugenden unabhängigen polydisziplinären Gutachten abweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, IV 2008/97).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 20.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2009 Art. 49 Abs. 3 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. Anspruch auf Begründung, vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anspruch auf Invalidenrente; Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten; Stellenwert von Einschätzungen von behandelnden Fachärzten und Hausärzten, die von einem überzeugenden unabhängigen polydisziplinären Gutachten abweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, IV 2008/97). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 20. Mai 2009 in Sachen lic. phil. S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a Die 1947 geborene S.___ meldete sich am 12. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Dabei machte sie geltend, seit 8. Februar 2006 an diversen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, wobei die einzelnen Symptome bereits seit ca. Mai 2005 bestehen würden. Die Behinderung sei durch die Situation am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Trotz der nur 60%-igen Anstellung habe der Erschöpfungszustand vor der Erkrankung am 8. Februar 2006 deutlich zugenommen. Inzwischen sei die Arbeitsstelle zufolge ihrer anhaltenden Erkrankung gekündigt worden (IV-act. 1). Die Versicherte war seit 1985 als Psychologin bei der Stiftung A.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zunächst durch die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 7. November 2006 fristlos aufgelöst, wobei bereits mit vorsorglichem Entscheid vom 6. Oktober 2006 eine Freistellung erfolgte (IV-act. 16). Der letzte effektive Arbeitstag war der 8. Februar 2006. In einem späteren Aufhebungsvertrag vom 14. Juni 2007 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen infolge fortdauernder Erkrankung der Arbeitnehmerin per 15. Februar 2007 als aufgehoben erklärt (IV-act. 52). Im Arztbericht vom 6. Februar 2007 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, ein Burnout-Syndrom, ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom, eine chronische Niereninsuffizienz Grad II, ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom, posttraumatische Kopfschmerzen nach Sturz am 28. Juli 2006 sowie ein Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts mit Einschränkung für Tastaturschreiben. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie sowie ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert. Die Versicherte sei ab 8. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 voll arbeitsunfähig (IV-act. 23-1/26). Im Weitern führte Dr. B.___ aus, dass sich die Patientin jetzt in einer Genesungs- und Erholungsphase befinde. Die Müdigkeit sei geringer geworden und die Patientin habe vor, als Psychotherapeutin in ihrer eigenen Praxis zu arbeiten. Derzeit sei nicht abschätzbar, in welchem Umfang sie arbeiten könne. Sie gehe von ca. 20-30% mit steigender Tendenz aus. Die Patientin benötige noch eine Erholungsphase von ein paar Monaten. Danach könne sie mit einem geringen Pensum arbeiten (IV-act. 23-2/26, Ziff.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7). An anderer Stelle gab Dr. B.___ an, der Patientin sei eine Tätigkeit von 1 – 2 Stunden täglich während drei Tage in der Woche zumutbar (IV-act. 23-4/26). Zusammen mit ihrem Arztbericht reichte Dr. B.___ verschiedene Berichte von Ärzten und Spitälern ein (IV-act. 23-5ff./26). Die Rheumatologin Dr. C.___ führte in ihrem Arztbericht vom 22. Januar 2007 bei gleichen Diagnosen aus, dass sich die aktuelle gesundheitliche Störung vor allem durch eine allgemeine Erschöpfung auswirke. Dadurch sei die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt, was dazu führe, dass die Aufnahmefähigkeit als Psychotherapeutin in Bezug auf die Patientenarbeit erheblich beeinträchtigt sei. Die Patientin sei in ihrer Arbeit ein bis maximal zwei Stunden pro Tag an drei Tagen in der Woche arbeitsfähig (IV-act. 25-4/41). A.b Am 16. Oktober 2007 erstatte die von der IV-Stelle beauftragte MEDAS des Inselspitals Bern ihr polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig anamnestisch eine Niereninsuffizienz mit aktuell normalen Nierenparameter (IV-act. 34-14/21). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: zerviko- und thorakospondylogenes und vertebrales Schmerzsyndrom, undifferenzierte Somatisierungsstörung, Verdacht auf Asthma bronchiale, Karpaltunnelsyndrom beidseits, intermittierend Tinnitus (rechts mehr als links), Mastopathia proliferativa (Diagnose 1991), Varizenleiden (IV-act. 34-14/21). Sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit sei eine Arbeit während täglich 7 bis 8 Stunden zumutbar, wobei dabei die Leistungsfähigkeit aufgrund der objektiven Befunde um 10% reduziert sei (IV-act. 34-18/21). A.c Mit Vorbescheid vom 13. November 2007 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass kein Rentenanspruch bestehe, da es ihr zumutbar wäre, rentenausschliessend zu arbeiten (IV-act. 43). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 Einwände erheben liess, verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2008 entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 54). B.    B.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Februar 2009 mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75% eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen (act. G 1). Zur Begründung wird insbesondere vorgebracht, das Gutachten der MEDAS sei widersprüchlich und daher untauglich. Es setze sich auch nicht mit den Einwänden und Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinander. Diese würden übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt, nämlich 20-25% arbeitsfähig sei. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht mit den Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden müsse. Die Verfügung sei deshalb wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit aufzuheben. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend ohnehin als geheilt zu betrachten. Im Übrigen werde das MEDAS- Gutachten durch die andere Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht erschüttert. Somit sei bei der Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 90% sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit auszugehen (act. G 4). B.c In der Replik vom 21. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass die erhobenen Symptome und Diagnosen der behandelnden Ärzte und im MEDAS-Gutachten im Wesentlichen übereinstimmen würden. Hingegen bestünden hinsichtlich der Wertung der dadurch beeinträchtigten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Widersprüche sowohl innerhalb des MEDAS-Gutachtens als auch gegenüber den die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzten. Im Weiteren berücksichtige das MEDAS-Gutachten insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur durch die einzelnen Symptome beeinträchtigt werde, sondern überdies durch deren Zusammenwirken in einem erheblich stärkeren Mass – nämlich zu 70 bis 80% – arbeitsunfähig sei (act. G 8). B.d Auf die Einreichung einer Duplik wurde verzichtet. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   1.1  Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht einlässlich mit ihren Einwänden auseinandergesetzt habe. 1.2   Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei sind die Anforderungen an die Begründungsdichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Je grösser der Spielraum der Behörde (unter anderem infolge Ermessen) und je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen (BGE 112 Ia 107 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 118 V 58). Die Verwaltung darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 Erw. 2b). Ein Mangel in der Verfügungsbegründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (LVGE 1994, 219 Erw. 2b; ZAK 1990, 396 Erw. 2). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP [sGS 951.1] sowie Art. 61 ATSG). Auch wenn die Begründungsdichte der Verfügung zu beanstanden wäre, muss im Gesamtablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens von einer ausreichend begründeten IV- Entscheidung ausgegangen werden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3  Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (IV-act. 54) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Zusprechung einer Rente und das Gutachten der MEDAS. Letzteres sowie die übrigen bis dahin erstellten Akten wurden dem Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren zur Einsichtnahme zugestellt (IV-act. 49). In der rentenabweisenden Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf das Ergebnis der polydisziplinären medizinischen Abklärung und führte im Hinblick auf die Einwände aus, dass darin entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters auch keine falschen medizinischen Schlüsse gezogen würden und sich auch keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit finden liessen. Im Übrigen sei auch nicht von Bedeutung, welche Gründe schliesslich zur Auflösung der letzten Arbeitsstelle führten. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin ein Arbeitseinsatz als Psychologin während 7 bis 8 Stunden pro Tag mit geringfügiger Leistungsverminderung von ca. 10% zuzumuten. Dabei habe sie im Vergleich zur früheren 60%-igen Tätigkeit keine Erwerbseinbusse zu erleiden, sodass auch kein Rentenanspruch bestehe. Die Beschwerdegegnerin zeigte damit die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Verpflichtung, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand zu befassen, besteht nicht (vgl. BGE 124 V 180 Erw. 1a). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich. 2.   2.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.3  Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). In Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b.cc; SVR 2001 IV Nr. 8 Erw. 3b.cc). 3.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2007 ab. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dieses Gutachten sei nicht beweistauglich. Vielmehr sei auf die Berichte der Hausärztin Dr. B.___ sowie Dr. D.___ und Dr. C.___ abzustellen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der Einschätzung der MEDAS gefolgt ist. 3.2  Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Bern wurden nebst der klinischen Untersuchung auch fachärztliche orthopädische, neurologische, psychiatrische sowie pneumologische Untersuchungen durchgeführt. Gemäss dem orthopädischen Fachgutachten leidet die Beschwerdeführerin an einem zerviko- und thorakospondylogenen und vertebralen Schmerzsyndrom bei statisch ungünstig hochthorakalem Rundrücken, spondyloosteophytär teilfixiert, bei fortgeschrittener zervikaler Osteochondrose der Bewegungssegmente C4 – Th1, teilankylosierender Spondylose und zervikaler Steilfehlhaltung C4 – Th1 sowie bei mehrsegmentaler costosternaler Dysfunktion (IV-act. 35-4/5). Die thorakalen Beschwerden würden sich im Wesentlichen aus mehrsegmentalen sternocostalen Dysfunktionen erklären, wobei es sich hierbei um einen blanden Befund handle. Nach lokalen Infiltrationsbehandlungen komme es jeweils zu einer suffizienten Beschwerdeminderung. Eine Therapiealternative sei eine osteopathische und/oder physiotherapeutisch-krankengymnastische Behandlung, flankierend gegebenenfalls Antirheumatika, Antiflogistika und Analgetika. Die Wirbelsäulenfunktion sei nicht wesentlich eingeschränkt und trotz degenerativen HWS-Befunden finde sich eine noch erstaunlich günstige HWS-Beweglichkeit. Hinweise für ein vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom würden fehlen. Die Hüftgelenkbeweglichkeit sei nicht messbar eingeschränkt und das Steh- und Gehvermögen sei unbehindert. Zusammenfassend ergebe sich aus den beschriebenen orthopädischen Befunden und Diagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Alle Beschwerden seien in einer physiotherapeutisch/osteopathischen Behandlung günstig zugänglich. Die Versicherte sei aus orthopädischer Sicht nicht begründet eingeschränkt. Die neurologische Untersuchung fiel in allen Teilen normal aus und es konnten keine neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt werden (IV-act. 36-2ff./4). Aufgrund des völlig normalen neurologischen Befundes könne keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungsminderung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeleitet werden. Auch im psychiatrischen Zusatzgutachten konnte keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1, psychosomatische Störung) aufgeführt. Eine nachhaltige psychische Gesundheitsstörung mit daraus resultierender sozialmedizinischer Relevanz liege nicht vor. Die Versicherte sei durchaus in der Lage, Willenskräfte aufzubringen, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die früher von Dr. E.___ diagnostizierte Anpassungsstörung (vgl. IV-act. 25-24/41) sei nach der Darstellung des Arbeitsplatzkonflikts und der psychosozialen Belastungsfaktoren durchaus zu diskutieren. Mit Blick auf die geringen psychopathologischen Auffälligkeiten und die psychogen überlagert wirkenden körperlichen Beschwerden sei differentialdiagnostisch allerdings eher eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor dem Hintergrund der beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren anzunehmen. Ungeachtet dieser differentialdiagnostischen Erwägungen sei die sozial-medizinische Relevanz der beklagten Symptome allerdings gering. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine Gesundheitsstörung diagnostiziert werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit nach sich zöge. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeits- und leistungsfähig (IV-act. 37-6/6). Im pneumologischen Zusatzgutachten wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anamnese ein leichtes Asthma bronchiale möglich sei. Diese Beschwerden stünden für die Patientin jedoch nicht im Vordergrund und würden sie im Alltag auch nicht einschränken. Bei aktuell normaler Lungenfunktionsprüfung wie auch normaler NO-Messung in der Ausatmungsluft ohne lungenspezifische Therapie bestehe aus pneumologischer Sicht demnach zur Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch bestünden – wie bereits bei den Voruntersuchungen beim Pneumologen Dr. F.___ (vgl. IV-act. 25-10ff./41) – zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein relevantes Schlafapnoe-Syndrom. Zusammenfassend bestehe aus pneumologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit normaler Leistungsfähigkeit (IV-act. 38-2/11). In der Gesamtbeurteilung wird im MEDAS-Gutachten ausgeführt, dass die von der Versicherten beschriebene ausgeprägte Ermüdbarkeit und Leistungsminderung alleine mit der anamnestisch vorliegenden chronischen Niereninsuffizienz Stadium II – mit aktuell laborchemisch normalen Nierenparameter –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht erklärt werden könne. Durch die chronische Niereninsuffizienz könne der Versicherten lediglich eine geringfügige Leistungsminderung attestiert werden. Aufgrund der objektiven Befunde werde die Reduktion der Leistungsfähigkeit sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer anderen Tätigkeit auf 10% beziffert bei einem Arbeitstag von 7 bis 8 Stunden (IV-act. 34-18/21). 3.3   Im Hinblick auf die Würdigung der medizinischen Situation fällt ins Gewicht, dass das MEDAS-Gutachten auf eigenständigen polydisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Die Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu überzeugen. Insbesondere wurde im Gutachten auch ausdrücklich zu anderen Arztberichten Stellung genommen und deren abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anlässlich der Begutachtung objektivierbaren Beschwerden als nicht nachvollziehbar beurteilt. Dabei wurden auch die in den Vorakten teilweise abweichenden Diagnosen (Anpassungsstörung, Burnout-Symptomatik) thematisiert (vgl. IV-act. 34-17/21, 36-4/4, 37-6/6, 38-2/11). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden sollte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, sowie der behandelnden Rheumatologin Dr. C.___ und des Allgemeinmediziners Dr. D.___ nichts zu ändern (act. G 1.2, 1.3 und 1.4). In diesen Berichten werden keine grundlegend anderen Diagnosen gestellt. Die Rheumatologin Dr. C.___ begründet ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere mit der Müdigkeit/Erschöpfung der Patientin (vgl. act. G 1.2 S. 3). Diese sei ganz einfach nicht mehr belastbar, nicht nur körperlich, sondern auch mental. Eine überzeugende Begründung für die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75-80% aus ihrem Fachbereich der Rheumatologie ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Soweit sie sich zum psychiatrischen Teilgutachten äussert ist darauf hinzuweisen, dass im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit der Bestimmung einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch psychische Faktoren ohnehin auf die Beurteilung durch den Facharzt abzustellen ist, wie sie im MEDAS-Gutachten erfolgt ist. Diesbezüglich trifft es übrigens nicht zu, dass gemäss MEDAS-Gutachten keine Somatisierungsstörung vorliege, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführt (act. G 8 S. 4 Ziff. 11). Vielmehr wurde vom Psychiater eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert (IV-act. 37-6/6 und 34-14/21), welche jedoch als ohne Relevanz auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erachtet wurde, was im Hinblick auf die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur allenfalls invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerstörung bzw. einer Somatisierungsstörung (vgl. dazu BGE 130 V 352; 131 V 49) nicht zu beanstanden ist. – Dr. B.___ und Dr. D.___ setzen sich in ihren Kurzberichten nicht mit dem MEDAS-Gutachten auseinander und begründen ihre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. Diese abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit waren der MEDAS bekannt und sie hat dazu auch Stellung genommen (IV-act. 34-4ff/21). In den Berichten werden auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte genannt, welche im MEDAS-Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sondern es wird auf die (subjektiven) Schmerzangaben der Patienten und auf den von ihr beschriebenen Müdigkeits- und Erschöpfungszustand abgestellt. Im Übrigen ist zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Und schliesslich drängt es sich beim Vorliegen von somatischen und psychischen Beschwerden auf, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung zu bestimmen, wie dies vorliegend geschehen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass diese Arztberichte bei der gegebenen Aktenlage nicht geeignet sind, das polydisziplinäre Untersuchungsergebnis der MEDAS Bern in Frage zu stellen. Unerheblich ist im Übrigen auch, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Entscheid ist einzig die medizinisch-theoretische Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Befunde im polydisziplinären MEDAS- Gutachten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4  Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und aufgrund des umfassenden und überzeugenden MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2007 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 90% sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit auszugehen. Damit steht auch fest, dass die in einem 60%-igen Arbeitspensum tätig gewesene Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 1-5/8, 7-1/6 und 16-2/8) in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 4.   4.1  Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 18. Januar 2008 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- kommt zur Anrechnung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-. bis

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