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St.Gallen Versicherungsgericht 05.02.2009 IV 2008/72

5 febbraio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,109 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Bemessung der Invalidität. Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2009, IV 2008/72).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/72 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 05.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 05.02.2009 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Bemessung der Invalidität. Ermittlung von Validenund Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2009, IV 2008/72). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 5. Februar 2009 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Rechtsanwälte Roos/Roos- Niedermann, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen und Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a F.___ meldete sich am 4. Dezember 2003 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Hilfsmittel, Rente) an, da sie starke Schmerzen in den Hüft- und Kniegelenken verspüre und seit 1999 unter Rückenbeschwerden leide (act. G 7.1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Viertelsrente zu (act. G 7.42). Mit weiterer Verfügung vom 11. Mai 2004 wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, weil berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinflussen könnten (act. G 7.24). Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte am 2. Juni 2005 Einsprache, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (act. G 7.43). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung und stellte der Versicherten die Durchführung weiterer Abklärungen in Aussicht (act. G 7.54). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein, da diese seit 1. September 2005 wieder zu 50% erwerbstätig und eine rentenbegründende Invalidität nicht mehr ausgewiesen sei (Invaliditätsgrad 33%; act. G 7.65). A.b Am 31. Oktober 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen (Rente) an, da sie unter Weichteilrheuma leide (act. G 7.70). In der Folge wurde die Versicherte psychiatrisch und orthopädisch begutachtet. Im Gutachten vom 7.  Mai 2007 stellten Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie/Psychothera-pie, und Dr. med. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit; die Einschränkungen seien rheumatologisch zu definieren (act. G 7.82). Im Gutachten vom 27. Februar/30. Mai 2007 stellte Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, folgende Diagnosen: eine Chondropathie Grad I acetabulär und eine leichte Sehnenansatzentzündung am Trochanter major beidseits; Verdacht auf eine femoropatelläre Chondropathie bei leicht varischem Alignement der unteren Extremitäten; Senk/Spreizfüsse beidseits, rechts symptomatisch; eine fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylose TH5 bis TH12, eine Präadipositas sowie eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spondylose L2 bis 4. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte betrage bei voller Stundenpräsenz ca. 65%. Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen durchgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische speziell gebückte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien der Versicherten bei voller Stundenpräsenz zu 90% zumutbar (act. G 7.84). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen habe (act. G 7.98). B.   Am 2. Januar 2008 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (act. G 7.100). Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 wies die IV-Stelle die Begehren der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Die Versicherte arbeite aktuell zu 50% als kaufmännische Angestellte. Aus medizinischer Sicht werde ihr in dieser Tätigkeit in geeignetem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 90% attestiert. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Erwerbseinkommens bestehe somit kein Rentenanspruch (act. G 7.101). C.   C.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 9. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Sie leide seit Jahren an Weichteil- und Muskelrheuma und sei deshalb (nur) zu 50% berufstätig. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid unter anderem damit begründet, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine neuen Tatsachen habe vorbringen können. Das sei deshalb nicht möglich gewesen, weil sie noch mitten in laufenden Untersuchungen gestanden habe und jetzt einen weiteren Untersuchungstermin am Kantonsspital St. Gallen abwarte (act. G 1). C.b Am 25. Februar 2008 (Datum des Poststempels) stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. G 3). Diese wird ihr mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2008 bewilligt (Befreiung Kostenvorschuss; act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Eingabe vom 18. August 2008 ersucht Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos als Vertreter der Beschwerdeführerin um Ausdehnung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Befreiung von Gerichtskosten sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person (act. G 14). Diese Ausdehnung der unentgeltlichen Prozessführung wird am 19. August 2008 bewilligt (act. G 15). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht einer neuropsychologischen Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen von Dr. phil. D.___, Psychologin FSP/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dipl.-Psych. E.___, klin. Neuropsychologin (GNP), vom 5. März 2008 eingelegt. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 zu 50% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu prüfen bleibe der Einkommensvergleich. Aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nie ein hohes, einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechendes Einkommen erzielt habe. Daher sei ein hypothetisches Einkommen heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2000 bis 2002 zur diplomierten Kauffrau an der BVS St. Gallen ausbilden lassen. Als kaufmännische Angestellte würde sie ein mittleres Jahressalär von Fr. 64'878.-- verdienen, wovon noch 2.5% für die Regionen Basel Mittelland, Ost-, West- und Zentralschweiz abgezogen werden müssten. Somit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 63'256.--. Als Invalideneinkommen könne vorliegend das tatsächlich erzielte Einkommen herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit voll ausnütze und das erzielte Einkommen der Arbeitsleistung entspreche. Gemäss dem IK-Auszug habe sie im Jahr 2006 ein Einkommen in Höhe von Fr. 43'543.-- erzielt. Es ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 31.16%, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe (act. G 7). C.d Mit Replik vom 29. August 2008 beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 9. Januar 2008 sei aufzuheben. Es sei ein Beweisverfahren zur Neubestimmung des Invaliditätsgrads durchzuführen. Im Anschluss an das Beweisverfahren sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens einer halben Rente auszurichten. Zur Begründung macht er im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin falsch bemessen. Sie habe deren Fähigkeiten in keiner Weise gewürdigt. Als Anknüpfungswert sei das von ihr heute erzielte Erwerbseinkommen zu betrachten. Dabei sei jedoch noch nicht berücksichtigt, dass sie nächstes Jahr die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung abschliessen werde. Dieser zusätzliche Fachabschluss werde sie lohnmässig nochmals besser stellen. Beim Invalideneinkommen sei die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Invalideneinkommen sei aufgrund von Tabellenwerten zu eruieren. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage mehr als 50%, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (act. G 16). C.e Mit Duplik vom 9. September 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 18). Erwägungen: 1.    1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch eine Invalidenrente abgelehnt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin eine Rente. Streitgegenstand bildet daher der allfällige Rentenanspruch. Bevor jedoch eine Rente zugesprochen werden kann, ist - gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente - zu prüfen, ob die Invalidität mit Eingliederungsmassnahmen verbessert werden kann. Vorliegend hat keine Partei berufliche Massnahmen beantragt. Auch sind solche aufgrund der Aktenlage bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angezeigt, scheint die Beschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Arbeitsstelle doch optimal eingegliedert zu sein. Nachfolgend ist daher der Rentenanspruch zu prüfen. 1.2 Wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens gezeigt hat, ist die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. So stehen gemäss Bericht von Dr. D.___ und Dipl.-Psych. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkte Aufnahme- und Lernleistung sowie eine verminderte längerfristige Konzentrationsfähigkeit mit nachlassender Fehlerkontrolle im Vordergrund. Das kognitive Profil sei gut mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Probleme am Arbeitsplatz vereinbar (Lern- und Umstellungsschwierigkeiten, Konzentrationsprobleme, hohe Fehlerrate). Es sei davon auszugehen, dass sie mit einem Arbeitspensum von 50% sicherlich an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt sei. Um ihre Arbeitstätigkeiten (25% Büro, 25% Betreuung) fortsetzen zu können, wäre ein verbessertes Pausenmanagement mit echten Entspannungspausen sinnvoll (act. G 16.1). Die anhand von neuropsychologischen Untersuchungen und Testverfahren neu evaluierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mit 50% bemessene Arbeitsfähigkeit erscheint überzeugend begründet. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus (act. G 7). Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) geht aus dem Bericht von Dr. D.___ und Dipl.-Psych. E.___ eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche neuropsychologische Defizite bestehen, welche die Leistungsfähigkeit, zusätzlich zu den bekannten Leiden, wesentlich und anhaltend einschränken würden. Es sei davon auszugehen, dass diese Defizite schon seit Jahren bestünden, resp. sich im Laufe der letzten Zeit möglicherweise verschlechtert hätten. Aus medizinischer Sicht könne in einer angepassten Tätigkeit aktuell und bis auf weiteres lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum bestätigt werden. Es könne ziemlich sicher davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung 2006 keine relevant höhere Arbeitsfähigkeit bestanden habe (act. G 16.2). Mithin ist unbestrittenermassen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Umstritten ist dagegen der Invaliditätsgrad. 2.    Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.    3.1 Umstritten ist zum einen das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 3.2 Nach Art. 16 ATSG ist als Valideneinkommen das Einkommen zu betrachten, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis ist unter dem Aspekt des Beweises des massgeblichen Valideneinkommens zweckmässig, weil es gemäss der Rechtsprechung empirischer Feststellung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2002, I 97/00). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich ausgeführt, aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nie ein hohes, einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechendes Einkommen erzielt habe. Daher sei ein hypothetisches Einkommen heranzuziehen. Sie hat daher auf die Salärempfehlungen des KV Schweiz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Funktionsstufe B) abgestellt und ein Valideneinkommen (mit Abzug von 2.5% für die Region Ostschweiz) von Fr. 63'256.-- ermittelt. 3.4 Ein Abstellen auf Tabellen- bzw. Branchenlöhne ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Wie erwähnt, ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin nie ein einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechendes Einkommen erzielt hat, doch ist dieser Umstand gemäss Beurteilung des RAD auf ihre Lernbehinderung zurückzuführen (vgl. act. G 16.2). Seit September 2005 und somit seit mehr als einem Jahr vor ihrer zweiten IV- Anmeldung ist die Beschwerdeführerin beim Z.___ zu 50% angestellt, wo sie im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 42'481.40 erzielt hat (act. G 7.59 und 7.76). Nachdem die Beschwerdeführerin gar nie in der Lage war, ein 100%-Pensum zu absolvieren und nach wie vor dieselbe Stelle innehat wie vor der IV-Anmeldung, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Arbeit auch im Gesundheitsfall ausüben würde. Bei einem (unbestrittenen) Pensum von 100% im Gesundheitsfall würde sie gemäss der Zusammenstellung der Lohnzahlungen 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 84'962.80 erzielen, wird doch dort für ein 100%-Pensum ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'535.60 (x 13) angegeben. Entsprechend ist dieser Betrag als Valideneinkommen einzusetzen. 4.    4.1 Ebenfalls umstritten ist das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 130 V 475, mit Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, vorliegend könne das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit voll ausnütze und das erzielte Einkommen ihrer Arbeitsleistung entspreche. 4.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, vorliegend dürfe nicht vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen werden, da die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin bekunde im Betrieb Mühe mit der Arbeit. Das Verhältnis zum Vorgesetzten sei schlecht. Sie überarbeite sich regelrecht, was ihr körperlich und psychisch massiv zusetze. Zudem sei die heutige Arbeitsstelle ein absoluter Glücksfall für sie. Die Beschwerdegegnerin hätte das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten eruieren müssen. 4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat ihre derzeitige Stelle mittlerweile seit mehr als drei Jahren inne. Gemäss eigenen Aussagen gefällt es ihr dort gut und sie fühlt sich wohl (vgl. act. G 7.93). Zwar hat sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ und Dipl.-Psych. E.___ vom 3. März 2008 über gewisse Schwierigkeiten im Büro gesprochen, doch scheinen diese vor allem im Zusammenhang mit einer Weiterbildung und der daraus resultierenden zusätzlichen Belastung herzurühren. Dem entsprechenden Bericht vom 5. März 2008 ist zu entnehmen, dass die jetzige Stelle der Beschwerdeführerin zumutbar ist, auch wenn sie dabei an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangt. Es wird lediglich im Zusammenhang mit der Weiterbildung von einer Überforderung gesprochen, doch will die Beschwerdeführerin diese Weiterbildung offensichtlich unbedingt absolvieren (act. G 16.1). Gemäss Schlussbericht der Eingliederungsberatung vom 2./20. November 2007 ist die Beschwerdeführerin an ihrer derzeitigen Stelle optimal eingegliedert. Zudem entspricht ihre Entlöhnung offenbar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung (vgl. act. G 7.13). Unter diesen Umständen sind die oben genannten Kriterien erfüllt, so dass das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Was die Höhe dieses Einkommens anbelangt, so bestehen vorliegend gewisse Unklarheiten, beläuft sich doch das Einkommen für das Jahr 2006 gemäss IK-Auszug auf Fr. 43'543.-- (act. G 7.88), währenddem die Arbeitgeberin ein Jahressalär von Fr. 42'481.-ausweist (act. G 7.76). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5.    Wie oben dargelegt, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von der jetzigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei eine Teilzeittätigkeit verhältnismässig weder besser noch schlechter bezahlt wird als eine Vollzeittätigkeit. Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es sich vorliegend erübrigt, die genauen Einkommenshöhen zu ermitteln. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu 50% arbeitsunfähig ist, beträgt dementsprechend auch ihr Invaliditätsgrad 50%. Somit hat sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 IVG). 6.    6.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2008 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezüglich des Rentenbeginns wird sie zu berücksichtigen haben, dass es sich beim Rentengesuch vom 31. Oktober 2006 um eine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV handelt, weshalb ein Wartejahr nicht zu bestehen ist (Art. 29 IVV in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt nach der (rechtskräftigen) Rentenaufhebung die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht hat. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, hat sie die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Januar 2008 aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

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