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St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2009 IV 2008/472, EL 2008/56

20 marzo 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,351 parole·~22 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 ATSV, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Auch wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer erst gemeldet werden kann, wenn der Buchhaltungsabschluss erstellt ist, besteht eine Meldepflicht. Das Erwerbseinkommen wird nämlich gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV nicht wie beispielsweise eine laufende Rente aktuell angerechnet. Werden Krankentaggelder oder an deren Stelle eine Rente rückwirkend ausbezahlt und finden die entsprechenden Einnahmen trotzdem ab dem eigentlichen Anspruchsbeginn als fiktive Einnahmenposition Berücksichtigung, so handelt es sich um eine im weitesten Sinn koordinationsrechtliche Vorgehensweise. Diese schliesst die Erlassmöglichkeit generell aus, weil das Erlassgesuch sonst dazu missbraucht werden könnte, eine ungerechtfertigte Überentschädigung zu erlangen. Reagiert die EL-Durchführungsstelle nicht auf die Meldung einer Veränderung im Erwerbseinkommen, so kann der EL-Bezüger daraus nicht gutgläubig den Schluss ziehen, dass die Veränderung EL-rechtlich irrelevant sei. Es gehört im Rahmen des gutgläubigen Leistungsbezuges zur Pflicht des EL-Bezügers, bei der EL-Durchführungsstelle nachzufragen, warum sie nicht mit einer Revisionsverfügung auf seine Änderungsmeldung reagiere. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung. Die Vollstreckbarkeit der formell rechtskräftigen Rückforderungsverfügung bleibt aufgeschoben, bis über das Erlassgesuch formell rechtskräftig entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2009, IV 2008/472 und EL 2008/56).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/472, EL 2008/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 20.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2009 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 ATSV, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Auch wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer erst gemeldet werden kann, wenn der Buchhaltungsabschluss erstellt ist, besteht eine Meldepflicht. Das Erwerbseinkommen wird nämlich gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV nicht wie beispielsweise eine laufende Rente aktuell angerechnet. Werden Krankentaggelder oder an deren Stelle eine Rente rückwirkend ausbezahlt und finden die entsprechenden Einnahmen trotzdem ab dem eigentlichen Anspruchsbeginn als fiktive Einnahmenposition Berücksichtigung, so handelt es sich um eine im weitesten Sinn koordinationsrechtliche Vorgehensweise. Diese schliesst die Erlassmöglichkeit generell aus, weil das Erlassgesuch sonst dazu missbraucht werden könnte, eine ungerechtfertigte Überentschädigung zu erlangen. Reagiert die EL-Durchführungsstelle nicht auf die Meldung einer Veränderung im Erwerbseinkommen, so kann der EL-Bezüger daraus nicht gutgläubig den Schluss ziehen, dass die Veränderung EL-rechtlich irrelevant sei. Es gehört im Rahmen des gutgläubigen Leistungsbezuges zur Pflicht des EL-Bezügers, bei der EL-Durchführungsstelle nachzufragen, warum sie nicht mit einer Revisionsverfügung auf seine Änderungsmeldung reagiere. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung. Die Vollstreckbarkeit der formell rechtskräftigen Rückforderungsverfügung bleibt aufgeschoben, bis über das Erlassgesuch formell rechtskräftig entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2009, IV 2008/472 und EL 2008/56). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. März 2009

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Sachen I.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Curdin Conrad, Bischofszeller Strasse 21a, Postfach, 9201 Gossau SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 1, und IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 2, betreffend Erlass der Rückerstattung; Verrechnung mit der laufenden Invalidenrente Sachverhalt: A.    Im Sommer 1999 wurde der Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Versicherte meldete sich daraufhin zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Ihr Ehemann war selbständig erwerbstätig. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte gestützt auf die Erfolgsrechnung 1999 des Ehemannes der Versicherten ein Nettoerwerbseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 10'948.-. Ab Januar 2003 machte die Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen' Fr. 27'198.- aus.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darin war ein Erwerbseinkommen des Ehemannes von nach wie vor Fr. 10'948.enthalten. Der Restbetrag war das Erwerbseinkommen einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person. Ab September 2003 fand dann wieder ausschliesslich das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 10'948.- Berücksichtigung. In der Folge wiesen alle Revisionsverfügungen dieses Erwerbseinkommen aus. Am 20. Januar 2005 übermittelte die AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle u.a. die Steuerveranlagung der Versicherten und deren Ehemannes für das Jahr 2003. Diese Veranlagung wies ein Erwerbseinkommen des Ehemannes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 7982.- aus. Die EL- Durchführungsstelle nahm dies aber nicht zur Kenntnis. Die Anspruchsberechnung wies weiterhin einen Betrag von Fr. 10'948.- aus. Die Versicherte setzte sich nicht dagegen zur Wehr. Am 30. Mai 2005 füllte die Versicherte das Revisionsformular aus. Sie machte darin zwar keine Angaben zum Erwerbseinkommen ihres Ehemannes, aber sie legte die Steuerveranlagung 2004 bei. Diese wies ein Erwerbseinkommen von Fr. 33'347.- aus. Wiederum blieb es bei der Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 10'948.-. Die Versicherte äusserte sich nicht dazu. Auch für 2006 und 2007 beruhten die Anspruchsberechnungen auf einem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 10'948.-. B.    Die AHV-Zweigstelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2007 mit, dass der Ehemann der Versicherten seine selbständige Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt habe aufgeben müssen und dass die A.___ Versicherung erst in drei Monaten Krankentaggelder ausrichten werde. Die EL-Durchführungsstelle forderte am 14. August 2007 die Steuerveranlagungen 2001 bis 2006 an, um das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten prüfen zu können. Die AHV-Zweigstelle übermittelte am 31. August 2007 die entsprechenden Veranlagungen. Diese wiesen die folgenden Erwerbseinkommen aus: 2001 Fr. 73'652.-, 2002 Fr. 12'374.-, 2003 Fr. 7982.-, 2004 Fr. 33'347.-, 2005 Fr. 22'516.- und 2006 Fr. 38'156.-. Gemäss einem Bericht des Hausarztes zuhanden der IV-Stelle vom 13. September 2007 war der Ehemann der Versicherten seit dem 17. Juli 2007 vollständig arbeitsunfähig. Am 4. Dezember 2007 teilte die A.___ Versicherung dem Ehemann der Versicherten mit, dass er eine Rente erhalten werde. Gemäss der Bestätigung zuhanden der EL-Durchführungsstelle vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 28. Januar 2008 belief sich die Rente auf Fr. 3000.- monatlich. Am 5. März 2008 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistung per Ende Februar 2008 ein. Sie nahm rückwirkend ab 1. April 2003 eine Neuberechnung vor, wobei sie für jedes Jahr das Erwerbseinkommen, das der Ehemann der Versicherten im entsprechenden Jahr erzielt hatte, anrechnete. Die Neuberechnung ergab, dass die Versicherte Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 42'600.- zu Unrecht bezogen hatte. Die EL-Durchführungsstelle verfügte am 12. März 2008 eine entsprechende Rückforderung, wobei sie ein IPV-Guthaben der Versicherten von Fr. 260.05 verrechnete, so dass eine ungedeckte Rückforderung von Fr. 42'339.95 verblieb. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.    Die Versicherte stellte am 1. April 2008 ein Erlassgesuch. Die EL-Durchführungsstelle teilte ihr am 3. April 2008 mit, dass sie dieses Gesuch erst behandeln werde, wenn die Rückforderungsverfügung rechtskräftig sei. Mit einer Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Sie machte geltend, die in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Erwerbseinkommen und die Ausrichtung der Rente der A.___ Versicherung seien nicht gemeldet worden. Wegen dieser Meldepflichtverletzung sei die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezugs nicht erfüllt. Mit derselben Verfügung ordnete die EL-Durchführungsstelle die Verrechnung der EL- Rückforderungen mit der laufenden Invalidenrente im Umfang von Fr. 1000.- monatlich an. Sie wies darauf hin, dass die Einnahmen der Versicherten und deren Ehemannes das betreibungsrechtliche Existenzminimum um Fr. 1313.- monatlich überschritten. Am 18. Juli 2008 erging eine zusätzliche Verfügung betreffend die Verrechnung der EL- Rückforderung mit der laufenden Invalidenrente, der sich allerdings nicht entnehmen liess, von welchem Sozialversicherungsträger sie stammte. D.    Die Versicherte erhob am 3. September 2008 Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2008, mit der ihr Erlassgesuch abgewiesen worden war. Sie machte geltend, sie habe den Bezug der Rente der A.___ Versicherung rechtzeitig gemeldet, denn am 13. Juli 2007 sei ihr Ehemann zu 100% arbeitsunfähig geworden und schon zwei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochen später habe sie die EL-Durchführungsstelle auf die zu erwartenden Taggelder aufmerksam gemacht. Am 4. Dezember 2007 habe sie von der A.___ Versicherung erfahren, dass Erwerbsunfähigkeitsleistungen ausgerichtet würden. Die Höhe dieser Leistungen sei ihr aber erst Ende Januar 2008 mitgeteilt worden. Sie habe die EL- Durchführungsstelle umgehend informiert. In bezug auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes machte die Versicherte geltend, sie habe während des EL-Bezuges gar nicht wissen können, wie hoch das Erwerbseinkommen gewesen sei, denn der Betrag habe erst später, mit dem Buchhaltungsabschluss oder mit der definitiven Steuerveranlagung, festgestanden. Sie habe die Ergänzungsleistung deshalb immer gutgläubig bezogen. Die EL-Durchführungsstelle könne nicht rückwirkend für ein abgelaufenes Geschäftsjahr zuviel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordern. Die nachträgliche Meldung des Erwerbseinkommens hätte gar nicht zu einer Veränderung der Ergänzungsleistung geführt. Sie sei also immer gutgläubig gewesen. Im übrigen habe die EL-Durchführungsstelle ab August 2005 gewusst, dass das Erwerbseinkommen Fr. 33'347.- betragen habe. Trotzdem habe sie weiterhin Fr. 10'948.- berücksichtigt. Damit habe die EL-Durchführungsstelle freiwillig und nicht i.S. von Art. 63 OR irrtümlich geleistet, so dass die Rückforderung ausgeschlossen sei. Zudem sei die Rückforderung verjährt. Die Verrechnung mit der laufenden Invalidenrente sei nicht zulässig, weil nicht geprüft worden sei, ob damit das Existenzminimum noch gewahrt sei. E.   Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 14. November 2008 ab. Sie machte geltend, die EL-Verfügungen seien unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Anpassung für den Fall der Ausrichtung noch nicht bekannter Versicherungsleistungen ergangen. Dies habe einen gutgläubigen Leistungsbezug zum vornherein ausgeschlossen, so dass irrelevant sei, ob die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt habe oder nicht. Die Höhe der Rückforderung könne nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein, weil die entsprechende Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Das gelte auch für die behauptete Verjährung der Rückforderung. Im übrigen sei die relative Verjährungsfrist gewahrt worden, denn erst mit der Zustellung der Steuerveranlagungen am 28. August 2007 habe Kenntnis von den effektiven Einkommen bestanden. Indem die Versicherte nicht auf die Fehlerhaftigkeit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnungen aufmerksam gemacht habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Gerade weil das Einkommen des Ehemannes grössere Schwankungen aufgewiesen habe, hätte die Versicherte wissen müssen, dass rückwirkende Korrekturen eher die Regel als die Ausnahme seien. Deshalb könne sich gar nie ein guter Glaube eingestellt haben. F.   Bereits am 15. September 2008 hatte die Versicherte, der Rechtsmittelbelehrung gemäss, Beschwerde gegen die zweite Verfügung vom 18. Juli 2008 erhoben, mit welcher ein nicht näher bezeichneter Sozialversicherungsträger die Verrechnung der EL-Rückforderung mit der laufenden Invalidenrente der Versicherten angeordnet hatte. Die Gerichtsleitung hatte am 19. September 2008 darauf hingewiesen, dass es sinnvoll wäre, diese Verfügung aufzuheben und eine korrekte Verrechnungsanordnung durch die zuständige IV-Stelle vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung war daraufhin aufgehoben worden, so dass das Gericht des Beschwerdeverfahren am 24. Oktober 2008 hatte abschreiben können. Am 14. Oktober 2008 hatte die IV-Stelle die Verrechnung der EL-Rückforderung mit der von ihr ausgerichteten Invalidenrente im Betrag von Fr. 1000.- angeordnet. Dagegen hatte die Versicherte am 12. November 2008 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die EL-Durchführungsstelle hätte die Ergänzungsleistung gar nicht zurückfordern dürfen. G.    Am 16. Dezember 2008 erhob die Versicherte auch gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2008 Beschwerde. Sie beantragte den Erlass der EL- Rückforderung, eventualiter die Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe damit rechnen müssen, dass sie ab November 2007 Versicherungsleistungen erhalten würden. Deshalb anerkenne sie die Rückforderung im Umfang von Fr. 7256.-. In bezug auf das Einkommen ihres Ehemannes machte sie geltend, sie habe ja während des Bezuges der Ergänzungsleistung gar nicht wissen können, wie hoch das Erwerbseinkommen effektiv gewesen sei. In dem Zeitpunkt, in dem sie schliesslich den genauen Betrag des Erwerbseinkommens gekannt habe, hätte sie diesen nur noch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachmelden können. Für die zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen sei ihr deshalb der gute Glaube zuzugestehen. Ab August 2005 habe die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung nicht der gemeldeten höheren Einkommenssumme von Fr 33'347.- angepasst. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes für die Höhe des EL-Anspruchs nicht relevant sei. Im übrigen sei die Rückforderung verjährt. H.    Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 29. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Erwägungen: 1.   Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und die Deckung dieser Rückforderung mittels Verrechnung mit der laufenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin stehen in einem so engen sachverhaltlichen Zusammenhang, dass es sich aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt, die gegen die EL-Rückforderung gerichtete Beschwerde und die gegen die Verrechnungsanordnung gerichtete Beschwerde in einem Urteil zu behandeln, auch wenn je ein anderer Sozialversicherungsträger beschwerdebeklagt ist. 2.   Die formelle Rechtskraft der Rückforderungsverfügung schliesst es aus, die behauptete Verwirkung der Rückforderung zu beurteilen. Immerhin sei im Sinne eines obiter dictum darauf hingewiesen, dass der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verwendete Begriff des 'Kenntnis erhalten' sich nicht auf den Zeitpunkt bezieht, in welchem der Fehler passiert, der zu einem unrechtmässigen Bezug Anlass gibt. Dieser Begriff bezieht sich vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem die Verwaltung ihren Fehler erkennt. Das ist im vorliegenden Fall die Mitteilung der AHV-Zweigstelle vom 27. Juli 2007 gewesen, so dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungsverfügung vom 12. März 2008 rechtzeitig innerhalb eines Jahres ergangen ist. 3.   3.1  Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch die Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zeitlich massgebend ist in der Regel das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Erwerbseinkommen - anders als eine Rente oder eine Pension - nicht periodisch in der gleichen Höhe, ja u.U. nicht einmal periodisch anfällt und deshalb nicht aktuell, sondern nur rückblickend genau ermittelt werden kann. Deshalb soll das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden, denn es steht jetzt betragsmässig fest. Warum die Beschwerdegegnerin 1 diese "Vergangenheitsbemessung" bei der rückwirkenden Neuberechnung des EL- Anspruchs unterlassen und stattdessen das im jeweiligen Jahr erzielte Erwerbseinkommen angerechnet hat, ist nicht nachvollziehbar. Da die Rückforderungsverfügung vom 12. März 2008 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, die Rückforderung selbst also nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann, muss diese Frage offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei jeweils rechtzeitiger Meldung des im Vorjahr erzielten Erwerbseinkommens unmittelbar nach dem Buchhaltungsabschluss in der Lage gewesen wäre, die in Art. 23 Abs. 1 ELV vorgesehene "Vergangenheitsbemessung" korrekt anzuwenden und mittels entsprechender Anpassungen der laufenden Ergänzungsleistung einen unrechtmässigen Leistungsbezug bzw. eine spätere Leistungsrückforderung zu vermeiden. Dass es sich um eine meldepflichtige Tatsache handelte, ist angesichts der weit gefassten Definition der meldepflichtigen Umstände in Art. 24 ELV und angesichts der Bedeutung der Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen' offenkundig. Es steht auch fest, dass das Unterlassen der Meldungen für den grössten Teil des Neuberechnungszeitraumes kausal war für die Ausrichtung zu hoher und damit unrechtmässiger Leistungen. Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung anzunehmen, alle Einnahmen- und alle Ausgabenpositionen seien relevant für die Höhe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der monatlichen Ergänzungsleistung, nur das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes treffe dies nicht zu. Sämtliche Anspruchsberechnungen wiesen nämlich ein Erwerbseinkommen aus, so dass die Bedeutung dieser Einnahmenposition für die Höhe der Ergänzungsleistung offensichtlich war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin 1 die einzige ihr je gemeldete Veränderung des Erwerbseinkommens nicht umgesetzt, d.h. nicht zum Anlass genommen hat, die laufende Ergänzungsleistung anzupassen. Die Beschwerdeführerin hätte bei Aufwendung gebührender Sorgfalt erkennen müssen, dass das Unterbleiben einer Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an das gemeldete, mehr als dreimal so hohe Erwerbseinkommen nur auf einen Irrtum der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen sein konnte. Denn es war nicht einzusehen, weshalb es trotz der massiven Erhöhung des Erwerbseinkommens bei der Anrechnung des Jahre zuvor angegebenen Betrages bleiben sollte. In dieser Situation hätte die Beschwerdeführerin die Pflicht gehabt, die Meldung zu wiederholen und die Beschwerdegegnerin 1 auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i.S. M. K.-J., EL 2003/26). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin in dieser Situation zur Annahme hat verleiten lassen, während der gesamten Dauer des EL-Bezuges sei das bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegebene Erwerbseinkommen massgebend, denn die laufend erfolgenden Neuberechnungen wegen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben zeigte doch in aller Klarheit, dass sämtliche wirtschaftlichen Umstände, und damit natürlich auch das Erwerbseinkommen, für die Höhe der Ergänzungsleistung relevant waren. Die Beschwerdeführerin hat also ihre Meldepflicht in bezug auf das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes verletzt. Damit fehlt ihr in bezug auf den entsprechenden Teil der Rückforderung der gute Glaube. Die Beschwerdegegnerin 1 hat deshalb für diesen Teil der Rückforderung den Erlass zu Recht verweigert. 3.2  Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Rente der A.___ Versicherung rückwirkend ab November 2007 bei der EL-Neuberechnung berücksichtigt. Tatsächlich ist diese Rente erst später zugesprochen und nachbezahlt worden, so dass auch daraus eine Rückforderung resultiert hat. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, denn sie hat die Beschwerdegegnerin 1 jeweils sofort über die Entwicklung informiert, soweit sie selbst davon Kenntnis hatte. An sich wäre also für diesen Teil der Rückforderung die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben, wenn sich der gute Glaube in der Erfüllung der Meldepflicht erschöpfen würde. Nun ist aber zu beachten, dass die Anrechnung der Rente der A.___ Versicherung ab November 2007 nicht auf einer realen Sachverhaltsveränderung beruht. Vielmehr ist eine später erfolgte Rentennachzahlung als sofortige Rentenauszahlung in der Vergangenheit fingiert worden. Eine solche Fiktion kann aber natürlich nicht rechtzeitig gemeldet werden, da sie ja erst viel später geschaffen wird und erstmals in einer Anspruchsberechnung für die Vergangenheit auftaucht. Eine derartige Fiktion bzw. die daraus resultierende Rückforderung dient dazu, aus einem im weitesten Sinn koordinationsrechtlichen Zusammenhang heraus eine Überentschädigung entweder zu verhindern oder rückgängig zu machen. Die Überentschädigung hat im vorliegenden Fall ihre Ursache darin, dass der primär Leistungspflichtige, also die A.___ Versicherung, erst nach der sekundär leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin 1 (die eine Rente der A.___ Versicherung als - leistungssenkende - Einnahme hätte anrechnen müssen) geleistet hat, so dass die Leistung der sekundär leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin 1 rückgängig gemacht werden muss, um die korrekte Rangordnung herzustellen und damit eine Überentschädigung rückgängig zu machen. Dies schliesst es aus, auf eine Rückerstattung zufolge rückwirkender Anrechnung primärer Leistungen die Erlassmöglichkeit zur Anwendung zu bringen. Zum einen läge nie eine Meldepflichtverletzung vor, weil eine rückwirkende Fiktion einer Leistungsausrichtung naturgemäss damals noch gar nicht bekannt sein konnte. Zum anderen würde die Erlassmöglichkeit dazu missbraucht, eine unzulässige Überentschädigung erst zu erhalten oder zumindest nicht zurückerstatten zu müssen. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG enthält zwar keine Beschränkung auf "reguläre" Rückforderungen. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit in diesen besonderen Fällen zwingt aber zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine fiktive Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit auch für diesen Teil der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen zu Recht den Erlass verweigert. 3.3  Am 31. August 2007 verfügte die Beschwerdegegnerin 1 über die Steuerveranlagungen. Sie war also über die Höhe der Erwerbseinkommen informiert.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie nahm dies aber noch nicht zum Anlass, um die laufende Ergänzungsleistung einzustellen oder wenigstens entsprechend dem massgebenden Erwerbseinkommen zu reduzieren, um so die Gefahr der weiteren Ausrichtung einer gar nicht geschuldeten Ergänzungsleistung zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Auch mit der Information über die Rente der A.___ Versicherung im Dezember 2007/Januar 2008 nahm die Beschwerdegegnerin 1 noch keine sofortige Reduktion/Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung vor. Die entsprechende Verfügung erging erst mit Wirkung per Ende Februar 2008. Würde man die Frage, ob die von Dezember 2007 bis Februar 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen worden seien, nur nach dem Kriterium der Meldepflichterfüllung beantworten, müsste die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens als erfüllt betrachtet werden. Nun umfasst der gutgläubige Leistungsbezug aber, wie der Begriff selbst zum Ausdruck bringt, als Grundvoraussetzung die Überzeugung der versicherten Person, berechtigterweise Leistungen zu beziehen. Diese Überzeugung kann im EL-Bereich dann nicht mehr bestehen, wenn der versicherten Person bekannt ist, dass ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel eröffnet worden ist zu klären, ob auch tatsächlich alle Einnahmen angerechnet worden sind. Mit dem Beginn der Nachforschungen der zuständigen AHV- Zweigstelle, die sich auf die Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes und später auf dessen Erwerbseinkommen bzw. Ersatzeinkommen bezogen, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr davon ausgehen, dass ihr EL-Anspruch sich nicht vermindern werde. Sie musste ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass die während des Abklärungsverfahrens weiter in der bisherigen Höhe ausgerichteten Ergänzungsleistungen später zurückgefordert würden, da auf sie gar kein Anspruch mehr bestanden hatte. Damit konnte die Beschwerdeführerin offenkundig nicht mehr überzeugt sein, zu Recht weiterhin Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe zu beziehen. Auch für diesen Teil der Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin 1 also zu Recht den Erlass verweigert. 4.   4.1  EL-Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen oder mit fälligen Leistungen anderer Sozialversicherungsträger verrechnet werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (Art. 27 ELV). Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG sieht eine derartige Verrechnungsmöglichkeit zwischen der EL-Durchführungsstelle

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Rückforderung) und der IV-Stelle (laufende Rente) vor. Da die Rückforderungsverfügung vom 12. März 2008 formell rechtskräftig ist, wäre die Rückforderung an sich vollstreckbar. Nun ist aber noch ein Erlassgesuch hängig. Da der Erlass die Rückforderung untergehen lässt, muss angenommen werden, dass die Vollstreckbarkeit der formell rechtskräftig verfügten Rückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erlassgesuches aufgeschoben bliebt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrer das Erlassgesuch abweisenden Verfügung vom 18. Juli 2008 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da diese Verfügung nur mit einer Einsprache angefochten werden konnte, muss die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache gemeint haben, d.h. während der Dauer des Einspracheverfahrens ist die Rückforderung trotz des hängigen Erlassgesuches vollstreckbar gewesen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2008 hat es die Beschwerdegegnerin dann aber unterlassen, einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der in der Verfügung vom 18. Juli 2008 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vollständigen Ersatz der Verfügung durch den Einspracheentscheid wirkungslos geworden. Jener Entzug der aufschiebenden Wirkung kann demnach für das an das Einspracheverfahren anschliessende Beschwerdeverfahren keine Geltung haben. Das bedeutet, dass die Rückforderung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend den Erlass nicht vollstreckbar ist. Nun stammt die Anordnung der Verrechnung der laufenden Invalidenrente mit der EL-Rückforderung aber nicht von der Beschwerdegegnerin 1, sondern von der Beschwerdegegnerin 2, die für die Vollstreckung der formell rechtskräftigen Invalidenrentenverfügung (Ausrichtung der Rente) zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin 2 hat einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verrechnungsanordnung vom 14. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der damit vordergründig bestehende Widerspruch (Verrechnungsanordnung sofort vollstreckbar, Rückforderung noch nicht vollstreckbar) ist irrelevant, da die höchstrichterliche Rechtsprechung die Verrechnung mit einer Rückforderung auch dann zulässt, wenn über den Rückforderungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Bundesgericht begründet dies mit der Verfahrensökonomie und der Praktikabilität (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 162 f. unter Verweis auf ein nicht publiziertes Urteil vom 14. Juni 1988 und auf ZAK 1989 S. 322 ff.). Angesichts des Korrekturaufwandes, der dann entsteht, wenn eine noch nicht rechtskräftige Rückforderung nach der Vornahme der Verrechnung ganz oder teilweise aufgehoben wird, so dass der durch die Verrechnung begünstigte rückfordernde Sozialversicherungsträger/Vorschussleister überentschädigt ist und diese Überentschädigung an die leistungsungsberechtigte versicherte Person abführen muss, stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht die Verfahrensökonomie und die Praktikabilität bei einer Verrechnung mit einer noch nicht definitiv feststehenden Rückforderung nicht überbewertet hat. Das Ziel, eine Ausrichtung der nicht existenziell benötigten Leistung an die versicherte Person zu vermeiden und stattdessen einem rückfordernden Sozialversicherungsträger/Vorschussleister zukommen zu lassen, kann nämlich ohne weiteres auch erreicht werden, indem der leistungsausrichtende Sozialversicherungsträger auf den Verrechnungsantrag des rückfordernden Sozialversicherungsträgers/Vorschussleisters, der noch keine definitive Rückforderung vorweisen kann, mit einem vorsorglichen Auszahlungsstopp reagiert. Dabei handelt es sich um eine echte vorsorgliche Massnahme. Deren Wirksamkeit ist beschränkt auf die Zeit bis zur definitiven Festsetzung der Rückforderung. Dann kann die Verrechnung der aufgelaufenen Leistungen mit der Rückforderung nämlich definitiv und damit in der korrekten Höhe vollzogen werden (vgl. zu diesem Vorgehen, allerdings für die Verrechnung einer Leistungsnachzahlung mit einer Rückforderung, Franz Schlauri, a.a.O., S. 163). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten. Die Verrechnungsanordnung erweist sich deshalb als rechtmässig. 4.2  Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit der Anordnung einer monatlichen Verrechnung von Fr. 1000.- das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin (und deren Ehemannes) gewahrt hat (vgl. zu dieser Einschränkung etwa Franz Schlauri, a.a.O., S. 148 ff.). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin 2 am 18. Juli 2008 angestellten Berechnung standen den Einnahmen aus der Invalidenrente der Beschwerdeführerin und der Rente des Ehemannes von insgesamt Fr. 50'988.- die existenznotwendigen Ausgaben (Krankenkassenprämien, Bruttomietzins und Grundbetrag für den Lebensbedarf) von Fr. 35'224.- gegenüber. Die Einnahmen überschritten die Ausgaben also um Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15'764.-, so dass Fr. 1313.- monatlich zur Disposition standen, ohne das Existenzminimum zu tangieren. Der monatliche Verrechnungsbetrag von Fr. 1000.erweist sich somit als rechtmässig. 5.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. November 2008 und die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Oktober 2008 vollumfänglich abzuweisen. Damit ist in beiden Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2008 sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 14. Oktober 2008 hingegen ist gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG kostenpflichtig Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der auf dieses Beschwerdeverfahren entfallende Teil des Aufwands ist weit unterdurchschnittlich. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.- erscheint als angemessen. Sie ist durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde EL 2008/56 und die Beschwerde IV 2008/472 werden abgewiesen. 2. Im Beschwerdeverfahren EL 2008/56 werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Im Beschwerdeverfahren IV 2008/472 bezahlt die Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 300.-; diese werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 600.verrechnet und die Differenz von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2009 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 ATSV, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Auch wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer erst gemeldet werden kann, wenn der Buchhaltungsabschluss erstellt ist, besteht eine Meldepflicht. Das Erwerbseinkommen wird nämlich gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV nicht wie beispielsweise eine laufende Rente aktuell angerechnet. Werden Krankentaggelder oder an deren Stelle eine Rente rückwirkend ausbezahlt und finden die entsprechenden Einnahmen trotzdem ab dem eigentlichen Anspruchsbeginn als fiktive Einnahmenposition Berücksichtigung, so handelt es sich um eine im weitesten Sinn koordinationsrechtliche Vorgehensweise. Diese schliesst die Erlassmöglichkeit generell aus, weil das Erlassgesuch sonst dazu missbraucht werden könnte, eine ungerechtfertigte Überentschädigung zu erlangen. Reagiert die EL-Durchführungsstelle nicht auf die Meldung einer Veränderung im Erwerbseinkommen, so kann der EL-Bezüger daraus nicht gutgläubig den Schluss ziehen, dass die Veränderung EL-rechtlich irrelevant sei. Es gehört im Rahmen des gutgläubigen Leistungsbezuges zur Pflicht des EL-Bezügers, bei der EL-Durchführungsstelle nachzufragen, warum sie nicht mit einer Revisionsverfügung auf seine Änderungsmeldung reagiere. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass der Rückforderung. Die Vollstreckbarkeit der formell rechtskräftigen Rückforderungsverfügung bleibt aufgeschoben, bis über das Erlassgesuch formell rechtskräftig entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2009, IV 2008/472 und EL 2008/56).

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