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St.Gallen Versicherungsgericht 17.03.2009 IV 2008/436

17 marzo 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,434 parole·~17 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung. Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde jedoch verfrüht verneint. Rückweisung zur Prüfung derselben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2009, IV 2008/436).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/436 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 17.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2009 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung. Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde jedoch verfrüht verneint. Rückweisung zur Prüfung derselben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2009, IV 2008/436). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 17. März 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a M.___, Jahrgang 1975, meldete sich im April 2001 aufgrund von Rückenschmerzen in seinem damaligen Wohnkanton A.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte eine Umschulung (IV-act. 4). Die IV-Stelle des Kantons A.___ sprach ihm am 28. Juni 2002 für die Zeit vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2004 eine Umschulung in Form eines Eingliederungsversuchs als Metallbearbeiter zu (IV-act. 41-1). Der Einsatzbetrieb ersuchte die IV-Stelle am 5. Juni 2003, dem Versicherten ab 4. August 2003 eine dreijährige Lehre als Mechapraktiker zu bewilligen (IV-act. 58-7). Die IV-Stelle beurteilte diese Lehre als nicht äquivalent mit der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgeschlossenen Anlehre als Forstarbeiter (IV-act. 7), weshalb sie die Ausbildungskosten nicht übernehmen wollte (IV-act. 61). Eine entsprechende Information des Versicherten oder des Lehrbetriebs unterblieb versehentlich und wurde am 23. April 2004 nachgeholt (IV-act. 67). Die bereits begonnene Lehre zum Mechapraktiker musste daraufhin abgebrochen werden. Der Ausbildungsbetrieb wies die IV-Stelle am 2. Juli 2004 darauf hin, dass der Versicherte die ursprünglich geplante Ausbildung zum Metallarbeiter per Ende Juli 2004 abschliesse (IV-act. 78). Mit Verfügung vom 19. August 2004 teilte die IV-Stelle des Kantons A.___ dem Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (IV-act. 89). A.b Im November 2004 meldete sich der Versicherte, der seinen Wohnsitz unterdessen in den Kanton St. Gallen verlegt hatte, bei der dort zuständigen IV-Stelle erneut zum IV- Leistungsbezug an (IV-act. 99). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte im Arztbericht vom 16. November 2004 die Diagnosen chronisch-persistierende Lumbalgie mit Femoralgie rechts bei geringgradig idiopathischer rechtskonvexer thorakaler Skoliose mit linkskonvexer lumbaler Nebenkrümmung, degenerative Spondylarthrose L3-S1 rechts mit Osteochondrose L2-S1, Spondylolyse L5 und nuclus pulposos-Prolaps L2/3, L3/4, L4/5. Die bisherige Tätigkeit als Mechapraktiker wäre sicher noch zumutbar, eventuell in einem eingeschränkten zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine um ca. 30% verminderte Leistungsfähigkeit. Eine sitzende Tätigkeit wäre während acht Stunden täglich zumutbar. Dr. B.___ weist darauf hin, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehr schwer einschätzen könne. Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (IV-act. 105-5 f.). A.c Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung des Versicherten. Dieser nennt im Gutachten vom 15. April 2005 insbesondere die Diagnosen Spondylarthrose L3 bis S1 mit Diskushernie L4/5 und zentraler Spinalkanalstenose sowie Beeinträchtigung der Wurzel L5 beidseits, mediorechts-laterale Diskushernie L3/4 mit Beeinträchtigung der Wurzel L4 recessal und medio-rechts-laterale Diskushernie L1/2 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L2 rechts. Die Arbeitsfähigkeit als Eisenleger betrage bei voller Stundenpräsenz 20%. Körperlich optimal adaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten zu mindestens 80% zumutbar (IV-act. 117). A.d Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) erachtete am 19. Juli 2005 die Prüfung von beruflichen Massnahmen für indiziert, was er am 22. Juli 2005 bekräftigte (IV-act. 118; 120). Die schliesslich durchgeführte berufliche Abklärung ergab, dass der Versicherte via das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwischen Juni 2005 und Dezember 2005 als Hauswarthilfe in einem Alters- und Pflegeheim eingesetzt wurde (IV-act. 125). Im Schlussbericht vom 12. Dezember 2005 hielt der IV-Berufsberater fest, der Versicherte sei mit der Begleitung durch das RAV zufrieden und fühle sich subjektiv arbeitsfähig. Der Fall werde abgeschlossen (IV-act. 126). A.e Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (IV-act. 130). B.    B.a Im Oktober 2006 meldete sich der Versicherte wiederum zum Bezug von Invalidenleistungen an. Durch seine Behinderung finde er keinen Job. Bei starken Schmerzen könne er kaum gehen (IV-act. 133). Mit Vorbescheid vom 29. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten, weil er keine neuen Tatsachen geltend gemacht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe (IV-act. 142). Der Versicherte protestierte mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 und reichte weitere Unterlagen ein (IV-act. 143; 144; 146). Die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) berichteten im Verlaufsbericht vom 19. April 2007 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2005. Der Versicherte komme in immer kürzeren Intervallen notfallmässig zur stationären Aufnahme zur Schmerztherapie wegen Rückenschmerzen. Momentan liege eine instabile Situation vor. In rückenschonender Tätigkeit mit stetem Wechsel von Gehen, Stehen, Laufen und Sitzen und maximalen Hubbelastungen von fünf bis zehn kg sollte der Versicherte vier Stunden pro Tag einsetzbar sein (IV-act. 158). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. C.___ am 8. April 2008 ein Verlaufsgutachten, in welchem er festhielt, insgesamt sei es nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (IV-act. 176). B.b Mit Vorbescheid vom 26. August 2008 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (IV-act. 184). Trotz Einwand des Versicherten vom 1. September 2008 (IV-act. 185) verfügte sie am 13. Oktober 2008 gemäss Vorbescheid (IV-act. 186). C.    C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. Oktober 2008. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen. In den vergangenen zwei Jahren sei er von der Sozialhilfe unterstützt worden. Seit einem Jahr arbeite er etwas mehr als 50% bei der Firma D.___. Die Arbeit gehe gut, doch er habe täglich Schmerzen, mal mehr, mal weniger. Es gehe wochenweise gut, doch komme es immer wieder vor, dass er wochenweise zuhause bleiben müsse und nicht gehen könne. Er sei auch gerne bereit, über eine Umschulung zu sprechen. Daher beantrage er eine Teilrente, die ihm finanziell ein wenig helfen solle (act. G 1). Am 20. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung, datiert vom 11. November 2008, samt Beilagen ein (act. G 7). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Rentenanspruch sei mit Verfügung vom 22. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 30% abgewiesen worden. Aufgrund

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gutachtens von Dr. C.___ könne eine medizinische Verschlechterung ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Die konkrete Schwierigkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, lasse keinesfalls direkt auf die Invalidität schliessen. Da seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen (Verfügung vom 19. August 2004) keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Metallarbeiter rentenausschliessend eingegliedert sei. Dies heisse aber nicht, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei der IV-Stelle zur Durchführung von beruflichen Massnahmen im Sinn einer Arbeitsvermittlung melden könne (act. G 9). C.c Der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts bewilligte am 11. Dezember 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 11). C.d Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 6. Januar 2009 geltend, er möchte keine Rente, aber in der aktuellen wirtschaftlichen Situation sei es sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Da er mit dem Rücken manchmal Probleme habe, hätten viele Firmen Angst, ihn einzustellen. Er habe bereits eine Umschulung absolviert, die ihm leider im freien Arbeitsmarkt nichts nütze. Deshalb wolle er anfragen, ob eine Umschulung nochmals in Frage komme. Er habe auch schon vom E.___ gehört und möchte wissen, ob er dort eine Chance hätte auf eine Umschulung oder auch nur auf Arbeit (act. G 12). C.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 29. Januar 2009 an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 14). Erwägungen 1.   1.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten muss das gesamte Beweismaterial gewürdigt werden und es sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3  Im vorliegenden Fall weichen die medizinischen Einschätzungen nur unwesentlich voneinander ab. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an Rückenproblemen im Lumbalbereich, die die von ihm geklagten Schmerzen hinreichend erklären und ihn in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit einschränken. Von 1994 bis 2001 arbeitete der Beschwerdeführer bei der F.___ AG als Eisenbinder (IV-act. 13-2). Dr. C.___ erachtete diese Tätigkeit in seinen beiden Gutachten (2005 und 2008) nur noch im Ausmass von 20% für zumutbar (IV-act. 117-4; 176-5). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig inklinierte oder reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf bis zehn kg gehoben oder getragen werden müssten, seien dem Beschwerdeführer bei voller Stundenpräsenz zu ca. 80% zumutbar (IV-act. 176-6). Die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des KSSG hatten im April 2007 die Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden täglich geschätzt. Sie hatten aber explizit festgehalten, dass die Situation noch instabil sei. Die konservativen Massnahmen seien bei Weitem noch nicht ausgeschöpft. Nach Abschluss der stationären Rehabilitation werde man eine Zwischenprognose stellen können, wofür es momentan noch zu früh sei, da sich der Beschwerdeführer in einem therapeutischen Prozess befinde (IV-act. 158-4). Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer ein Jahr später im April 2008. Im Gegensatz zu 2005 habe der Beschwerdeführer abgenommen und es sei keine Adipositas, sondern nur noch eine Präadipositas vorhanden. Die medio-rechts-laterale Diskushernie L1/2 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L2 rechts, wie sie 2005 habe nachgewiesen werden können, sei im aktuellen MRI nicht mehr sichtbar, dafür aber eine Diskushernie L4/5. Eine Verschlechterung liege insgesamt nicht vor (IV-act. 176-6). Die Ärzte des KSSG gaben keine abschliessende Beurteilung ab, sondern schätzten die Arbeitsfähigkeit nur vorläufig kurz nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers (28. Februar bis 2. März 2007). Insofern vermag diese Einschätzung die plausible Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 1.4  Der Beschwerdeführer selbst hatte im September 2005 gegenüber dem IV-Berufs­ berater ausgeführt, körperlich harte Arbeit falle ihm schwer (IV-act. 123). Seine mit einem Pensum von offenbar über 50% ausgeführte Arbeit bei der D.___ GmbH kann er gemäss seinen Angaben abgesehen von gelegentlichen Absenzen bei Schmerzexazerbationen im Rücken grundsätzlich gut erledigen (act. G 1; IV-act. 185).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Arbeit besteht offenbar in Kunststoffrecycling (IV-act. 176/3). Wie es sich dabei in Bezug auf die körperliche Belastung verhält, ist nicht aktenkundig. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichte, rückenschonende Tätigkeit unter optimalen Bedingungen (Wechselbelastung etc.) mit einem Pensum von 80% ausüben kann. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. April 2008 erscheint als schlüssig. Der Gutachter veranlasste MRI- und Röntgenbilder und gelangte in Kenntnis der Anamnese und der medizinischen Vorakten sowie gestützt auf seine eigenen Untersuchungen zu einer plausiblen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Auf diese Schätzung kann abgestellt werden. 1.5    1.5.1 Beim Einkommensvergleich ist bei den beiden Vergleichseinkommen mangels anderer konkreter Lohnangaben auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Im Jahr 2006 erzielten Männer in der Metallbe- und Verarbeitung im tiefsten Anforderungsniveau gemäss LSE durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 4'829.- basierend auf 40 Stunden pro Woche (Tabelle TA1). Bei der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden wöchentlich ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'411.-. Dieses stellt das massgebende Valideneinkommen dar. Da der Beschwerdeführer als Metallarbeiter nur eine Anlehre absolvierte und auf diesem Gebiet offenbar keine namhafte Berufserfahrung sammeln konnte, erscheint das Abstellen auf das tiefste Anforderungsniveau als gerechtfertigt. Doch selbst wenn man ihm das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zubilligen würde, entstünde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie nachfolgend zu zeigen ist. Im Anforderungsnivau 3 von Männern in der Metallbe- und Verarbeitung läge das Jahreseinkommen bei 41.7 Wochenstunden bei Fr. 69'618.-. 1.5.2 Auch für das Invalideneinkommen sind die Tabellenlöhne beizuziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nur noch allgemeine Hilfsarbeiten ausüben kann. Hilfsarbeiter im tiefsten Anforderungsniveau verdienten im Jahr 2006 durchschnittlich 59'197.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und unter Anerkennung eines Abzugs von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'622.-.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5.3 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beläuft sich folglich auf 29.4% (Fr. 42'622.- x 100 / 60'411.-), wenn man beim Valideneinkommen auf das Anforderungsniveau 4 abstellt. Beim Beizug des Anforderungsniveaus 3 ergäbe sich mit 38.8% (Fr. 42'622.- x 100 / 69'618.-) noch immer keine rentenbegründende Invalidität. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint. 2.   2.1  Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, er sei für eine Umschulung bereit. In der Anmeldung vom Oktober 2006 kreuzte er die beruflichen Massnahmen zwar nicht an, beantragte aber "IV-Leistung" (IV-act. 133-7). Seine Argumentation zielte dahin, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht gelinge, eine angepasste Arbeit zu finden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Anspruch auf Invalidenrente, sondern auch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung enthält den Betreff "Kein Anspruch auf Leistungen" und das Dispositiv "Ihr neues Leistungsbegehren wird abgewiesen". Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort auch zum Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen Stellung. Sie geht somit offensichtlich davon aus, dass mit der angefochtenen Verfügung auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurde. 2.2  Die Umschulung des Beschwerdeführers zum Metallarbeiter wurde von der IV- Stelle des Kantons A.___ mit Verfügung vom 19. August 2004 als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet (IV-act. 89). Kurz vor Erlass der Verfügung hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton St. Gallen verlegt. Nach Abschluss der medizinischen Abklärungen hielt der zuständige RAD-Arzt am 19. Juli 2005 und am 22. Juli 2005 fest, berufliche Massnahmen müssten geprüft werden. Möglicherweise brauche es beim umgeschulten Metallarbeiter ja keine neue volle Umschulung, um das Ziel der adaptierten Tätigkeit zu erreichen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2002 dürfte überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sein, obschon nicht genau quantifizierbar (IV-act. 118; 120). Die Prüfung des Falls durch den zuständigen IV-Eingliederungsberater fand in einer Zeit statt, in der der Beschwerdeführer via RAV an einem Eingliederungsprogramm teilnahm und dort während eines halben Jahres als Hauswartshilfe in einem Alters- und Pflegeheim

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingesetzt wurde. Der IV-Eingliederungsberater hielt fest, diese Tätigkeit gefalle dem Beschwerdeführer gut und er würde sich eine solche Umschulung zutrauen. Hauswarttätigkeiten bei Gemeinden seien quasi nur mit Ausbildung möglich. Der zuständige RAV-Mitarbeiter gab gegenüber dem IV-Eingliederungsberater am 12. Oktober 2005 telefonisch an, er werde den Antrag des Versicherten auf eine individuelle Ausbildung unterstützen. Am 7. Dezember 2005 erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem IV-Eingliederungsberater offenbar, sein Einsatz im Alters- und Pflegeheim dauere noch bis Ende Dezember 2005. Danach sei erneut Arbeitslosigkeit angesagt. Er spiele mit dem Gedanken an eine Selbstständigkeit als Verkäufer, wisse dies aber noch nicht so genau. Es seien noch Abklärungen und Kurse zu tätigen. Er verzichte auf weitere Eingliederungsberatung durch die IV (IV-act. 125-3). Im Schlussbericht vom 12. Dezember 2005 hielt der IV-Eingliederungsberater fest, der Versicherte sei mit der Begleitung durch das RAV zufrieden und fühle sich subjektiv arbeitsfähig. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die beschriebene Situation schliesse man den Fall im Einvernehmen mit dem Versicherten ab (IV-act. 126). Ein verfügungsweiser förmlicher Fallabschluss bzw. eine verfügungsweise Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist nicht aktenkundig. 2.3  Entgegen der in der Beschwerdeantwort geäusserten Ansicht der Beschwerdegegnerin kann ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht einfach mit Hinweis auf angeblich unveränderte Verhältnisse seit der Verfügung vom 19. August 2004 verneint werden. In seinen Gutachten hatte Dr. C.___ sich nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Eisenleger geäussert, nicht jedoch zu jener als Metallarbeiter. Dem Versicherten sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei regelmässig gebeugte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf bis zehn kg gehoben oder getragen werden müssten, zu 80% zumutbar. Der zuständige RAD-Arzt ging nachvollziehbar davon aus, dass die Tätigkeit als Metallarbeiter diese Voraussetzungen nicht vollständig erfülle, weshalb er weitere berufliche Massnahmen für angezeigt betrachtete. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2005 durch das RAV ausreichend betreut fühlte und offenbar keine weiteren Eingliederungsbemühungen durch die IV wünschte, kann ihm heute nicht mehr entgegengehalten werden. Noch im Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer Aussichten auf Umschulung via RAV. Dazu kam es jedoch entweder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht oder diese brachte nicht den gewünschten Eingliederungserfolg. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer die Ende 2005 erfolgte Einstellung der IV- Eingliederungsprüfung heute nicht mehr entgegengehalten werden. Bei seiner bei Beschwerdeerhebung ausgeübten Tätigkeit in der D.___ GmbH handelt es nicht um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, zumal jene GmbH eine Unternehmung der Stiftung für Arbeit ist mit dem Zweck, Langzeitarbeitslose wiedereinzugliedern. Auch dieser Einsatz lässt auf eine ungenügende berufliche Eingliederung schliessen. 3.   3.1  Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Rentenverweigerung nicht zu beanstanden. Betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung ist die Sache jedoch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Eingliederungsberatung des Beschwerdeführers wieder aufnehme und seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe. Eine Umschulung im Sinn einer geeigneten Lehre oder Anlehre – allenfalls nach vorhergehender beruflicher Abklärung in einer Einrichtung der BEFAS – ist nicht zum Vornherein auszuschliessen. Im Weiteren käme Arbeitsvermittlung in Frage, unter Umständen verbunden mit der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen nach Art. 18a IVG. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt in Bezug auf die beruflichen Massnahmen, zumal die Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt ist somit die halbe Gerichtsgebühr von Fr. 300.- aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer in der Rentenfrage unterliegt, ist ihm grundsätzlich die andere Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Zufolge der am 11. Dezember 2008 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/ SG). bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. 2. Betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung neu verfüge. 3. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.- befreit. Die Beschwerdegegnerin hat die andere Hälfte der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- zu bezahlen.

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