© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 09.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2008 Eine trotz klarer, korrekter Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht) bei der verfügenden Stelle erhobene Einsprache nach Art. 52 ATSG, der für die Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr gilt, kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Es handelt sich in casu eindeutig nicht um den blossen Formfehler einer falschen Bezeichnung, sondern es wurde ausdrücklich ein falsches, nämlich nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen. Eeine gültige Beschwerde verlangt zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird. Mit der Einsprache wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter zu tragen. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, versehentlich am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, eingereicht worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, IV 2008/43) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2008. Der Präsident hat am 9. September 2008 in Sachen S.___l, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1948 geborenen S.___ vom Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % mit Verfügung vom 31. Mai 2002 abgewiesen worden war (vgl. den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Februar 2004), meldete sie sich (ohne ihren früheren Rechtsvertreter) am 29. Juni/ 14. Juli 2005 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 22. November 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten ab 1. November 2005 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu. Die Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde versehen. A.b Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker als Rechtsvertreter der Versicherten am 14. Januar 2008 Einsprache bei der Sozialversicherungsanstalt und beantragte unter anderem die Zusprechung einer höheren Invalidenrente und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Wann die Verfügung bei der Versicherten bzw. ihm (dem Rechtsvertreter) eingetroffen sei, habe die Verwaltung zu beweisen. Bei einem angenommenen Empfang am 27. November 2007 laufe die Einsprachefrist am 14. Januar 2008 ab. Die Eingabe sei daher fristgemäss. Die Verfügung sei allein schon wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, weil die Mitteilungen an die Versicherte selber gerichtet worden seien. Die Regelung von Art. 52 Abs. 3 ATSG, wonach Parteientschädigungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Einspracheverfahren nur ausnahmsweise zugesprochen würden, widerspreche der Verfassung und der EMRK und sei in grosszügiger Weise zugunsten der Bürgerinnen und Bürger verfassungs- und EMRK-konform auszulegen. Es sei nicht einzusehen, weshalb im Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse, während im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden sollte. Zwischen Art. 52 Abs. 3 ATSG und Art. 61 lit. g ATSG bestehe ein sachlich nicht begründbarer Widerspruch. B. Die Sozialversicherungsanstalt überwies "die Beschwerde" am 17. Januar 2008 zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. C. C.a In ihrer "Beschwerdeantwort" vom 19./21. Februar 2008 legt die Sozialversicherungsanstalt dar, es sei von einer rechtzeitigen Beschwerde auszugehen. Sie sei für den Zustellungszeitpunkt beweispflichtig. Weil sie die Verfügung aber nicht eingeschrieben versandt habe, sei ihr nicht bekannt, wann genau die Versicherte diese erhalten habe. Die Versicherte habe im Verfahren der Neuanmeldung zu keiner Zeit mitgeteilt, dass sie vertreten sei, sodass die Zustellung an sie korrekt gewesen sei. Dass der Ehemann der Versicherten im EL-Verfahren vertreten sei, ändere hieran nichts. C.b In Ergänzung der "Beschwerdeantwort" brachte die Sozialversicherungsanstalt am 28. Februar/3. März 2008 vor, der Rechtsvertreter der Versicherten habe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung anstelle einer Beschwerde einzig Einsprache gegen die angefochtene Verfügung erhoben. Aus dieser lasse sich nicht entnehmen, dass beabsichtigt worden sei, Beschwerde einzulegen. Demnach liege keine rechtsgültige Beschwerde vor. Weil die Beschwerdefrist zwischenzeitlich längst abgelaufen sei, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. D.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Replik vom 18. August 2008 bringt der Rechtsvertreter der Versicherten vor, eine irrtümlich falsche Bezeichnung einer Eingabe schade nicht. Die Eingabe sei vielmehr nach Treu und Glauben als Beschwerde entgegenzunehmen, umso mehr, als der Wille, den Entscheid vorbehaltlos anzufechten, aus der Eingabe eindeutig hervorgehe. Etwas anderes würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Bestünden Unklarheiten, wäre das Gericht verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung und Präzisierung anzusetzen. Unklare Anträge, Bezeichnungen und Begründungen müssten auf diese Weise geklärt werden können. E. Die Sozialversicherungsanstalt hat am 26./28. August 2008 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen 1. 1.1 Zu prüfen ist die Prozessvoraussetzung der (rechtzeitigen) Beschwerdeerhebung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat am 22. November 2007 eine Verfügung über das in der Neuanmeldung vom 29. Juni/14. Juli 2005 gestellte Leistungsgesuch der Versicherten an die Invalidenversicherung erlassen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der Fassung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [vgl. AS 2006 2003], in Kraft seit dem 1. Juli 2006) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerde ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung erging mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung. 1.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten hat für sie am 14. Januar 2008 eine Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben, wie sie in Art. 52 ATSG vorgesehen ist, der - wie erwähnt - für die Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr gilt. Er hat damit trotz klarer, korrekter Rechtsmittelbelehrung ein falsches, nämlich nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen und gerade keine Beschwerde erhoben. Damit ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden wäre, wäre erforderlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen, dass der Anfechtungswille (rechtzeitig und) in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden wäre (vgl. Entscheide des Bundesgerichts i/S J. vom 4. Juni 2008, 9C_186/08, und i/S S. vom 5. Mai 2008, 8C_442/07; BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). 1.3 Der Rechtsvertreter der Versicherten wendet ein, eine irrtümlich falsche Bezeichnung dürfe nicht schaden. Indessen handelt es sich eindeutig nicht um den blossen Formfehler einer falschen Bezeichnung (vgl. BGE 113 IA 84) des Rechtsbehelfs. Die Einsprache ist nicht nur als solche bezeichnet, sondern ihr Inhalt richtet sich ausdrücklich nach Art. 52 ATSG. 1.4 Die Versicherte lässt des Weiteren vorbringen, aus der Eingabe, insbesondere den Anträgen und der Begründung, gehe eindeutig der Wille hervor, den angefochtenen Entscheid vorbehaltlos anzufechten. In der Einsprache ist tatsächlich gegenüber der verfügenden Verwaltung schriftlich der Wille kundgetan worden, die Verfügung nicht gelten zu lassen. Es wurde von ihr eine Änderung der Rechtslage verlangt (zu diesen Erfordernissen: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 6. November 2002, U 25/02; ZAK 1988 S. 457 E.3a). Das entspricht allerdings seit der Abschaffung des Einspracheverfahrens in der IV verfahrensmässig bestenfalls einem Wiedererwägungsgesuch. Ein solches Gesuch kann den Lauf einer Beschwerdefrist nicht unterbrechen (vgl. etwa den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 13. November 2006, H 51/04). In Abgrenzung zu einem solchen Wiedererwägungsgesuch verlangt eine gültige Beschwerde zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird (nicht veröffentlichter Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S N.E.-G. vom 30. Januar 2003; vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S D. vom 22. November 2007, IV 2007/289, und i/S S.B. vom 10. Dezember 2007). Mit der Einsprache vom 14. Januar 2008 wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter tragen zu wollen. Der verfahrensmässige Unterschied beider Verfahren wird in der Begründung des Parteientschädigungsanspruchs eigens angesprochen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat am 14. Januar 2008 ausdrücklich einen Rechtsbehelf gewählt, der damals nicht mehr zulässig war. Es handelt sich nicht um eine Beschwerde.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Da die Versicherte nicht ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, versehentlich am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, einreichen liess, gelangt Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG, wonach die Beschwerdeeinreichung bei einer unzuständigen Behörde (vgl. auch Art. 58 Abs. 3 ATSG) die Beschwerdefrist wahrt, nicht zur Anwendung. 1.6 Handelt es sich bei der Einsprache vom 14. Januar 2008 nicht um eine Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG, so hilft auch der Hinweis auf die Pflicht zur Nachfristansetzung zur Verbesserung oder Präzisierung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) nicht. 2. 2.1 Es stellt sich die Frage, ob es besondere Gründe gibt, dass der gewählte unzulässige Rechtsbehelf trotzdem als Rechtsmittel an das Gericht entgegengenommen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieses ein bestimmtes Rechtsmittel, das als solches nicht zulässig ist, in gewissen Fällen als ein anderes entgegennehmen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Entscheid BGE 120 II 270 E. 2 (= Pra 85 [1996] Nr. 18) kam aufgrund der konkreten Umstände eine solche "Umwidmung" oder "Konversion" aber nicht in Frage, weil die Wahl des zulässigen Rechtsmittels keine Schwierigkeiten bereitet hatte und der Fehler zumindest für einen berufsmässig Bevollmächtigten leicht erkennbar war. Der Anwalt hatte aus freien Stücken das betreffende falsche Rechtsmittel ergriffen und nicht lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt. Von solchen Verhältnissen ist auch vorliegend auszugehen. Nur wo etwa wegen einer Verfahrensrechtsänderung nicht leicht erkennbare und zahlreiche und weit auseinander liegende Bestimmungen zu konsultieren gewesen wären, diese Bestimmungen nicht einfach verständlich gewesen wären und einen hohen Interpretationsaufwand nötig gemacht hätten, wäre die Verweigerung der Umwandlung überspitzt formalistisch. Für einen Anwalt ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts i/S A.J. vom 2. April 2001, 5P. 20/2001). 2.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten rügt als überspitzten Formalismus, seine Eingabe nicht als Beschwerde materiell zu behandeln. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV) folgt die Pflicht, den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf Mängel der Rechtsschrift aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Urteil des Bundesgerichts i/S A. vom 12. Februar 2003, 2P. 271/2002; BGE 114 IA 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2002, 1A. 80/2002 E. 3). Die zur Rechtspflege berufenen Behörden sind verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht, dass ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet ist, die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift feststellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 BV (vgl. BGE 111 IA 174 E. 4c). In BGE 114 IA 24 E. 2b präzisierte das Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, es sei unerheblich, ob die Behörde den Mangel tatsächlich feststelle. Vielmehr sei sie grundsätzlich verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausreiche, um den Mangel zu beheben (zum Ganzen: BGE 120 V 413). Diese Grundsätze beziehen sich zwar stets auf Formfehler bzw. Auslegungsfragen innerhalb eines sonst korrekt ergriffenen Rechtsmittels. Sie sind aber auch für die Wertungen der Sachlage bei der Wahl eines unzutreffenden Rechtsbehelfs anwendbar. Denn das Verbot des überspitzten Formalismus steht in einem engen Bezug zum Grundsatz von Treu und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Glauben (zum Ganzen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S D. vom 22. November 2007, IV 2007/289, und i/S S.B. vom 10. Dezember 2007). 2.3 Nach Art. 9 BV und - soweit diese Bestimmung überhaupt verfahrensrechtliche Aufklärungspflichten betreffen will (unklar z.B. der Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 16. Februar 2006, U 200/05) - auch Art. 27 ATSG stellt sich daher zwingend die Frage, ob die Verwaltung den Rechtsvertreter der Versicherten nicht bei Eingang seiner Einsprache am 15. Januar 2008 noch - trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung - hätte auf seinen Irrtum aufmerksam machen müssen, um ihm zu ermöglichen, innert Frist noch das richtige Rechtsmittel zu ergreifen. Das ist zu verneinen. Denn es rechtfertigt sich bei den gegebenen Umständen die Annahme, dass der Rechtsbehelf am letzten Tag der Frist eingereicht worden ist und die Frist beim Eingang bereits abgelaufen ist. Zwar kann die Verwaltung den Nachweis des Zustellungstags der Verfügung vom Donnerstag, 22. November 2007, nicht erbringen, weil sie ihre Sendung nicht eingeschrieben hat. Doch sie durfte davon ausgehen, dass der Empfang am Dienstag, 27. November 2007, erfolgte, wie es der Rechtsvertreter der Versicherten, der im Übrigen nicht einmal für den Zugang der Verfügung bei ihm selber einen Eingangsvermerk lieferte und ausserdem auch den Teil der Verfügung mit der Rechtsmittelbelehrung nicht einlegte, selber annimmt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Januar 2008. Dasselbe würde gar noch bei einer Zustellung zwei Tage nach dem angegebenen Eingangsdatum (nämlich am 29. November) gelten. Eine Reaktion der Verwaltung erübrigte sich damit. 2.4 Aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung der Versicherten persönlich zugestellt worden ist, kann sie nichts anderes für sich ableiten. Denn die Versicherte hat sich nach der Aktenlage ohne Vertreter neu angemeldet und auch später keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis gemacht. Im Lauf des Verwaltungsverfahrens wurde sie denn auch stets persönlich angeschrieben. Die Zustellung der Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 2.5 Der Beschwerdeführer kann daher nicht aus Gründen des Schutzes von Treu und Glauben eine von der objektiven Rechtslage abweichende rechtliche Behandlung beanspruchen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Durch die Überweisung der Einsprache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demnach keine Beschwerde anhängig gemacht worden. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist auf die Eingabe vom 14. Januar 2008 nicht einzutreten. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 97 VRP/SG). Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Auf die Eingabe vom 14. Januar 2008 (Einsprache) wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2008 Eine trotz klarer, korrekter Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht) bei der verfügenden Stelle erhobene Einsprache nach Art. 52 ATSG, der für die Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr gilt, kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Es handelt sich in casu eindeutig nicht um den blossen Formfehler einer falschen Bezeichnung, sondern es wurde ausdrücklich ein falsches, nämlich nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen. Eeine gültige Beschwerde verlangt zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird. Mit der Einsprache wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter zu tragen. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, versehentlich am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, eingereicht worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, IV 2008/43) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2008.
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